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Bundesverwaltungsgericht 02.02.2021 C-5978/2019

2. Februar 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,960 Wörter·~15 min·3

Zusammenfassung

Rente | AHV Altersrente; Einspracheentscheid der SAK vom 8. Oktober 2019

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-5978/2019

Urteil v o m 2 . Februar 2021 Besetzung Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Tanja Jaenke.

Parteien A._______, (Kosovo), vertreten durch B._______, Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand AHV Altersrente; Einspracheentscheid der SAK vom 8. Oktober 2019.

C-5978/2019 Sachverhalt: A. A.a Am 25. März 2013 stellte A._______ (nachfolgend Versicherte oder Beschwerdeführerin), geboren am (…) 1947, kosovarische Staatsangehörige und wohnhaft im Kosovo, bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend Vorinstanz oder SAK) erstmals ein Gesuch um Ausrichtung einer Altersrente (vgl. Akten der Schweizerischen Ausgleichskasse [SAKact.] 2). A.b Mit Verfügung vom 14. Mai 2013 berechnete die SAK den Rentenbetrag der Versicherten auf Fr. 616.-, lehnte den Antrag der Versicherten jedoch mangels Rentenberechtigung ab (vgl. SAK-act. 12). Die dagegen erhobene Einsprache (vgl. SAK-act. 14) wies die SAK mit Entscheid vom 20. August 2013 ebenfalls ab (vgl. SAK-act. 16). A.c Die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde schrieb das Bundesverwaltungsgericht am 22. Oktober 2013 infolge Rückzugs als gegenstandslos geworden ab (vgl. SAK-act. 22). B. B.a Die Vorinstanz informierte die Versicherte mit Schreiben vom 6. November 2013 (vgl. SAK-act. 23) über den Bundesgerichtsentscheid vom 19. Juni 2013, wonach das Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und dem ehemaligen Jugoslawien nicht mehr auf den Kosovo angewendet werde. Entsprechend sei die Abweisung der Altersrente vom 14. Mai 2013 bestätigt worden. Es bestehe jedoch die Möglichkeit, die Rückvergütung der in die AHV einbezahlten Beträge zu beantragen. Der Anspruch auf Rückvergütung verjähre fünf Jahre nach Eintritt des Versicherungsfalls. B.b Die Versicherte stellte am 27. Dezember 2013 einen Antrag auf Rückvergütung von AHV-Beiträgen (vgl. SAK-act. 26). B.c Am 16. Januar 2014 verfügte die Vorinstanz die Rückvergütung von Fr. 324.25 an die Versicherte (vgl. SAK-act. 25), welche schliesslich mit Valutadatum 11. Februar 2014 ausgeführt wurde (vgl. SAK-act. 33).

C-5978/2019 C. C.a Nachdem bekannt wurde, dass das Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und dem Kosovo am 1. September 2019 in Kraft treten würde, fragte der Sohn der Versicherten, B._______ (nachfolgend Vertreter), am 16. August 2019 telefonisch in Bezug auf die Ausrichtung einer Altersrente nach und reichte am 19. August 2019 via E-Mail einen erneuten Antrag auf Ausrichtung einer Altersrente für seine Mutter ein (vgl. SAK-act. 34, 35). C.b Die Vorinstanz teilte der Versicherten in diesem Zusammenhang am 20. August 2019 mit, dass aus rückvergüteten Beiträgen und den entsprechenden Beitragszeiten gegenüber der AHV keinerlei Ansprüche mehr geltend gemacht werden könnten (vgl. SAK-act. 36). C.c Am 26. August 2019 verlangte die Versicherte den Erlass einer anfechtbaren Verfügung (vgl. SAK-act. 37), welche die Vorinstanz gleichentags erliess und worin sie deren Antrag auf Altersrente ablehnte (vgl. SAKact. 39). Dagegen erhob die Versicherte sodann am 6. September 2019 Einsprache (vgl. SAK-act. 42). C.d Mit Entscheid vom 8. Oktober 2019 wies die Vorinstanz die Einsprache der Versicherten ab (vgl. SAK-act. 43). Sie begründete den Entscheid damit, dass der Anspruch auf Ausrichtung einer Leistung der AHV infolge Rückvergütung der geleisteten AHV-Beiträge erloschen sei. Die Rückvergütung der AHV-Beiträge führe zu einem irreversiblen Rechtsverlust. Die Versicherte habe dies mit Unterschrift vom 27. Dezember 2013 zur Kenntnis genommen. Eine Rückzahlung des Rückvergütungsbetrags sehe das Gesetz nicht vor. D. D.a Die Versicherte erhob am 12. November 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz und beantragt sinngemäss die Ausrichtung einer Altersrente (vgl. Beschwerdeakten [B-act.] 1). Sie begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass die Vorinstanz sie im Jahr 2014 nicht darauf hingewiesen habe, dass der Betrag von Fr. 324.25 hätte eingefroren werden können. Fakt sei, dass sie ein Anrecht auf eine Altersrente habe und der Fehler ganz klar bei der Vorinstanz liege.

C-5978/2019 D.b Mit Vernehmlassung vom 10. Dezember 2019 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids (vgl. B-act. 3). Sie führt dazu aus, dass die Beschwerdeführerin im Rückvergütungsantrag auf den irreversiblen Rechtsverlust aufmerksam gemacht worden und eine Rückzahlung vom Gesetz nicht vorgesehen sei. Die Vorinstanz habe die Beschwerdeführerin nicht auf ein zukünftiges Abkommen hinweisen können, weil im relevanten Zeitpunkt das Abkommen zwischen der Schweiz und dem Kosovo nicht mehr in Kraft und ein neues Abkommen nicht in Sicht gewesen sei. D.c Am 12. Dezember 2019 bot das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin die Gelegenheit, bis zum 27. Januar 2020 eine Replik einzureichen (vgl. B-act. 4), wovon diese in der Folge jedoch keinen Gebrauch machte. D.d Mit Verfügung vom 6. Februar 2020 schloss das Bundesverwaltungsgericht den Schriftenwechsel ab (vgl. B-act. 6). E. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird – soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der SAK. Da keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Gemäss Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den

C-5978/2019 Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb darauf einzutreten ist. 2. 2.1 Gemäss den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln finden in formell-rechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 2.2 In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). 2.3 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemessenheit des Entscheides rügen (Art. 49 VwVG). 2.4 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheides (hier: 8. Oktober 2019) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 3. Anfechtungsobjekt der Beschwerde bildet der Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2019, mit welchem die Vorinstanz ihre Verfügung vom 26. Au-

C-5978/2019 gust 2019 respektive die darin verfügte Abweisung des Antrags der Beschwerdeführerin auf die Leistung einer Altersrente bestätigt hat. Die Beschwerdeführerin verlangt beschwerdeweise, ihr sei eine Altersrente zuzusprechen. Vorliegend streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist daher die Frage, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf die Ausrichtung einer Altersrente der schweizerischen AHV hat. 4. 4.1 Gemäss Art. 18 Abs. 2 AHVG sind Ausländer sowie ihre Hinterlassenen ohne Schweizer Bürgerrecht nur rentenberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Vorbehalten bleiben insbesondere abweichende zwischenstaatliche Vereinbarungen, insbesondere mit Staaten, deren Gesetzgebung den Schweizer Bürgern und ihren Hinterlassenen Vorteile bietet, die denjenigen dieses Gesetzes ungefähr gleichwertig sind 4.2 Nach Art. 18 Abs. 3 AHVG und Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge vom 29. November 1995 (RV-AHV; SR 831.131.12) können Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, die bezahlten AHV-Beiträge rückvergütet werden, sofern diese gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen. Gemäss Art. 2 Abs. 1 RV-AHV können die Beiträge zurückgefordert werden, sobald die Person aller Voraussicht nach endgültig aus der Versicherung ausgeschieden ist und sowohl sie selber als auch die Ehefrau oder der Ehemann und ihre noch nicht 25-jährigen Kinder nicht mehr in der Schweiz wohnen. 4.3 Gemäss Art. 6 RV-AHV können aus rückvergüteten Beiträgen und den entsprechenden Beitragszeiten gegenüber der AHV und der IV keine Rechte abgeleitet werden. Die Wiedereinzahlung der Beiträge ist zudem ausgeschlossen. 4.4 Vorliegend steht unbestrittenermassen fest, dass der Beschwerdeführerin mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 16. Januar 2014 auf ihren Antrag vom 27. Dezember 2013 hin die AHV-Beiträge in der Höhe von Fr. 324.25 rückvergütet wurden (vgl. SAK-act. 25, 26, 33).

C-5978/2019 Gemäss den dargelegten gesetzlichen Grundlagen besteht nach einer Rückerstattung der Beiträge grundsätzlich kein Anspruch auf Leistungen der AHV. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht beschwerdeweise geltend, die Vorinstanz habe zwar dem Gesetz nach schon Recht, aber die Vorinstanz habe sie im Jahr 2014 nicht darauf hingewiesen, dass der Betrag von Fr. 324.25 hätte eingefroren werden können. Wäre dieser Betrag nicht rückvergütet worden, hätte sie jetzt Anspruch auf eine Altersrente. Die Schuld liege bei der Vorinstanz, weil sie ihr die Option nicht aufgezeigt habe, dass der Betrag hätte eingefroren werden können. Sie sehe es so, dass die Vorinstanz sie einfach habe loswerden wollen. Fakt sei, dass sie ein Anrecht auf eine Altersrente habe und der Fehler ganz klar bei der Vorinstanz liege. 5.2 In ihrer Vernehmlassung beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids. Sie führt dazu aus, dass die Beschwerdeführerin im Rückvergütungsantrag auf den irreversiblen Rechtsverlust aufmerksam gemacht worden sei und diese mit der Unterschrift vom 27. Dezember 2013 bezeugt habe, dass sie vom Inhalt des Rückvergütungsantrags Kenntnis genommen habe. Eine Rückzahlung sei zudem vom Gesetz nicht vorgesehen. Die Beschwerdeführerin irre, wenn sie geltend mache, die Vorinstanz habe die Pflicht gehabt, sie auf die Möglichkeit des Abwartens eines neuen Abkommens sowie des Rückvergütungsverzichts aufmerksam zu machen. Im relevanten Zeitpunkt sei das Abkommen zwischen der Schweiz und dem Kosovo nicht mehr in Kraft und ein neues Abkommen nicht in Sicht gewesen. Die Vorinstanz habe die Beschwerdeführerin folglich nicht auf ein zukünftiges Abkommen hinweisen können. 5.3 5.3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 ATSG sind die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären. Jede Person hat Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten, wobei Art. 27 Abs. 1 ATSG eine allgemeine und permanente Aufklärungspflicht der Versicherungsträger und Durchführungsorgane stipuliert, die

C-5978/2019 nicht erst auf persönliches Verlangen der interessierten Personen zu erfolgen hat. Hauptsächlich wird diese Pflicht durch die Abgabe von Informationsbroschüren, Merkblättern und Wegleitungen erfüllt (Urteil des BGer 8C_26/2011 vom 31. Mai 2011 E. 5.1; BGE 131 V 372 E. 4.1; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 138/05 vom 3. Juli 2006 E. 3.1). 5.3.2 Art. 27 Abs. 2 ATSG – der vorliegend zum Tragen kommt – beschlägt ein individuelles Recht auf Beratung durch den zuständigen Versicherungsträger. Jede versicherte Person kann vom Versicherungsträger im konkreten Einzelfall eine unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten verlangen (BGE 131 V 472 E. 4.1). Sinn und Zweck der Beratungspflicht ist, die betreffende Person in die Lage zu versetzen, sich so zu verhalten, dass eine den gesetzgeberischen Zielen des jeweiligen Erlasses entsprechende Rechtsfolge eintritt (BGE 131 V 472 E. 4.3; Urteil des BGer 8C_475/2009 vom 22. Februar 2010 E. 2.1). Das Bundesgericht hat bisher offengelassen, wo die Grenzen der in Art. 27 Abs. 2 ATSG verankerten Beratungspflicht in generell-abstrakter Weise zu ziehen sind (Urteil 8C_26/2011 E. 5.2.1; BGE 131 V 472 E. 4.3). Eine ungenügende oder fehlende Wahrnehmung der Beratungspflicht nach Art. 27 Abs. 2 ATSG kommt gemäss konstanter Rechtsprechung (BGE 124 V 215 E. 2b/aa; 112 V 115 E. 3b; Urteil des BGer 8C_383/2010 vom 28. September 2010 E. 5.1.3 mit diversen Hinweisen) und unter der Herrschaft des ATSG weitergeltender Rechtsprechung (BGE 131 V 472 E. 5) einer falsch erteilten Auskunft des Versicherungsträgers gleich. Dieser hat in Nachachtung des Vertrauensprinzips hierfür einzustehen, sofern sämtliche Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutzes (dazu: BGE 131 V 472 E. 5 mit Hinweisen; Urteil 8C_475/2009 E. 2.2 mit Hinweisen; vgl. unten E. 5.3.3) erfüllt sind (Urteil 8C_383/2010 E. 5.1.3). 5.3.3 Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, welcher den Bürger in seinem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtsuchenden gebieten. Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist dies der Fall, 1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat; 2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; 3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht

C-5978/2019 ohne weiteres erkennen konnte; 4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und 5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat (BGE 131 V 472 E. 5; 127 I 36 E. 3a; 118 Ia 245 E. 4b). 5.4 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin am 6. November 2013 über das Bundesgerichtsurteil 9C_662/2012 vom 19. Juni 2013 (publiziert als BGE 139 V 263) informiert hat. In diesem Entscheid hat das Bundesgericht festgehalten, dass die Nichtweiteranwendung des Sozialversicherungsabkommens mit dem ehemaligen Jugoslawien durch die Schweiz auf den Kosovo ab 1. April 2010 rechtmässig sei. Da mit diesem höchstrichterlichen Entscheid definitiv feststand, dass der Beschwerdeführerin als kosovarische Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland in diesem Zeitpunkt keine Rente ausgerichtet werden konnte, hat die Vorinstanz die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit und die Modalitäten der Rückerstattung (insbesondere die Verjährungsfrist) der einbezahlten AHV-Beiträge aufmerksam gemacht. In der Folge hat die Beschwerdeführerin der Vorinstanz das am 27. Dezember 2013 unterzeichnete Antragsformular auf Rückvergütung von AHV- Beiträgen eingereicht. Gestützt darauf hat die Vorinstanz schliesslich am 16. Januar 2014 die Rückerstattung der AHV-Beiträge verfügt. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 5.5 Hieraus ergibt sich zweifelsfrei, dass der Vorinstanz keine ungenügende oder fehlende Wahrnehmung der Beratungspflicht im Jahr 2013 bzw. 2014 vorgeworfen werden kann: In ebendiesem Zeitpunkt war höchstrichterlich geklärt worden, dass die Nichtweiteranwendung des Sozialversicherungsabkommen mit dem ehemaligen Jugoslawien auf den Kosovo rechtmässig sei. Die Aufnahme von erneuten Verhandlungen mit dem Kosovo war nicht bekannt und erfolgte erst im Jahr 2016 (vgl. Medienmitteilung unter https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-64472.html; abgerufen am 2.2.2021), mithin drei Jahre, nachdem die Vorinstanz die Beschwerdeführerin betreffend Rückerstattung der AHV-Beiträge beraten hatte. Die Beschwerdeführerin kann nicht verlangen, dass die Vorinstanz sie in Bezug auf Eventualitäten und (noch) nicht bekannte künftige Entwicklungen beraten muss. Aus Auskünften eine unsichere Zukunft betreffend könnte die Beschwerdeführerin sodann auch nichts für sich ableiten. Weiter war die Beschwerdeführerin im konkreten Fall nachweislich darüber informiert, dass das Gesuch um Rückerstattung

C-5978/2019 der Beiträge innerhalb von fünf Jahren seit dem Eintritt des Versicherungsfalls (konkret: Versicherungsfall am 1. Januar 2012) gestellt werden muss und welche Konsequenzen die Rückerstattung der AHV-Beiträge mit sich bringen würde. 6. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2019 erweist sich damit als rechtens. Die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (Art. 23 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 85bis Abs. 3 AHVG). 7. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 7.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 7.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

C-5978/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – Das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Tanja Jaenke

C-5978/2019 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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