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Bundesverwaltungsgericht 09.12.2009 C-5931/2008

9. Dezember 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,023 Wörter·~15 min·3

Zusammenfassung

Einreise | Visum zu Besuchszwecken

Volltext

Abtei lung II I C-5931/2008 {T 0/2} Urteil v o m 9 . Dezember 2009 Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Blaise Vuille, Richter Antonio Imoberdorf, Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann. A._______, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Fredy Fässler, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Visum zu Besuchszwecken. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-5931/2008 Sachverhalt: A. Die 1971 geborene sri-lankische Staatsangehörige B._______ (im Folgenden: Gesuchstellerin) beantragte am 11. Juni 2008 bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo ein Visum. Als Zweck ihrer Einreise vermerkte sie, während dreier Monate ihren Cousin A._______ (im Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) in Zürich besuchen und an einer Gedenkfeier für den verstorbenen Onkel teilnehmen zu wollen. B. In einem bereits zuvor, am 24. April 2008 an die Schweizerische Vertretung in Colombo gerichteten Einladungsschreiben hielt der Gastgeber fest, seine Cousine habe aus zeitlichen Gründen nicht an der Beerdigung seines am 23. Mai 2007 in der Schweiz verstorbenen Vaters teilnehmen können. Nun planten sie aus Anlass des ersten Todestages in Adliswil am 15. Juni 2008 eine hinduistische Gedenkfeier. Eine solche Feier habe in ihrer religiösen Gemeinschaft grosse Bedeutung, und es wäre schön, wenn die Cousine, die zu seinem Vater eine enge Beziehung gehabt habe, daran teilnehmen könnte. C. Die Schweizer Vertretung weigerte sich, in eigener Kompetenz ein Visum zu erteilen, und leitete das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz weiter. D. Zum Antrag begrüsst, holte das Migrationsamt des Kantons Zürich beim Gastgeber ergänzende Auskünfte ein und leitete sie an die Vorinstanz weiter. Letztere lehnte es in einer Verfügung vom 15. August 2008 ab, das beantragte Besuchsvisum zu erteilen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht als gesichert betrachtet werden. Die Gesuchstellerin lebe in einer Region, aus der als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Bei der Gesuchstellerin selbst seien weder gesellschaftliche Verpflichtungen noch familiäre Verantwortlichkeiten vorhanden, die trotz der allgemeinen Verhältnisse besondere Gewähr für eine Wiederausreise bieten könnten. C-5931/2008 E. Mit Beschwerde vom 15. September 2008 beantragt der Gastgeber durch seinen Rechtsvertreter, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, und der Gesuchstellerin sei das gewünschte Visum auszustellen. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass die Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt nicht gesichert wäre. Diese habe in ihrem Heimatland berufliche Verpflichtungen und familiäre Verantwortlichkeiten. Sie arbeite als "Beautisan Teaching" im Bildungsdepartement (was im übrigen schon gegenüber der Botschaft in Colombo offengelegt worden sei) und habe Eltern, die auf eine Unterstützung durch sie angewiesen seien. Er (der Beschwerdeführer) garantiere zudem für eine fristgerechte Wiederausreise. Komme hinzu, dass anlässlich der Beerdigung seines Vaters im letzten Jahr diverse Familienmitglieder (aus Sri Lanka) in die Schweiz hätten einreisen können, die alle wieder ausgereist seien. Zusammen mit der Beschwerde wurden diverse Beweismittel zu den Akten gereicht. F. In einem unaufgefordert eingereichten Schreiben vom 12. Oktober 2008 bestätigte der Beschwerdeführer noch persönlich seine Interessenlage. G. Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 5. November 2008 an der angefochtenen Verfügung fest und schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Abklärungen der Schweizer Vertretung in Colombo hätten ergeben, dass die Gesuchstellerin zwar tatsächlich als Kosmetik- Lehrerin arbeite, allerdings nicht als Angestellte des Staates, sondern im Rahmen eines befristeten Vertrages bzw. auf freiberuflicher Basis für eine lokale Behörde in Vavuniya. Diese Feststellung werde durch den Umstand untermauert, dass vorliegend weder Lohnausweise noch Nachweise über bezahlte Sozialversicherungsbeiträge ediert worden seien, und auch keine Erlaubnis des zuständigen Ministeriums in Colombo für eine dreimonatige Ferienabwesenheit habe vorgelegt werden können. Was den Einwand des Beschwerdeführers betreffend vorangegangener, mit dem Todesfall verbundener und korrekt verlaufener Verwand- C-5931/2008 tenbesuche betreffe, so hätten von insgesamt 13 Antragstellern tatsächlich fünf ein Visum erhalten. Dafür, dass diese fünf Personen nach dem Aufenthalt in der Schweiz wieder nach Sri Lanka zurückgekehrt seien, beständen aber keine Belege. Im Gegenteil; bei den srilankischen Behörden sei wohl die Ausreise aus dem Land, nicht jedoch die Rückkehr dorthin registriert worden. H. Mit Eingaben vom 2. und 16. Februar 2009 reicht der Beschwerdeführer eine Bestätigung des Deputy Minister of Education vom 9. Januar 2009 zu den Akten. Dem Dokument ist zu entnehmen, dass die Gesuchstellerin seit anfangs Januar 2008 als Kosmetik-Lehrerin in Vavuniya arbeite. Seit dem 1. September 2008 habe sie eine Festanstellung. Sie habe 45 Tage Urlaub zur Verfügung, und wolle nach ihren Ferien wieder an ihren Arbeitsplatz zurückkehren. Im Weiteren bestreitet der Beschwerdeführer, dass seine Verwandten nach dem Besuchsaufenthalt nicht in ihre Heimat zurückgekehrt seien. Diese hätten sich bereits im letzten Jahr bei der Schweizerischen Vertretung in Colombo zurückgemeldet, und diese Meldung in der Zwischenzeit nochmals wiederholt. I. Mit weiteren Eingaben vom 11. und 22. April 2009 reichte der Beschwerdeführer zusätzliche Dokumente zu den Akten. Daraus könne entnommen werden, dass die Gesuchstellerin in wirtschaftlich gefestigten Verhältnissen lebe und überhaupt keine Veranlassung habe, ihre Heimat zu verlassen. J. In einer Eingabe vom 25. Oktober 2009 bringt der Beschwerdeführer unter anderem sinngemäss vor, dass die Gesuchstellerin nun nicht mehr wie geplant an der Totengedenkfeier für seinen Vater teilnehmen könne. In der Zwischenzeit habe sich aber ein neuer Anlass für den Besuch ergeben. Am 22. November 2009 habe seine Tochter ihre Firmung. So hoffe er nun, dass seine Cousine zumindest an diesem Fest dabei sein könne. Zusammen mit der Eingabe reichte der Beschwerdeführer u.a. die Kopie eines Briefes des katholischen Pfarramts Maria Lourdes in Zürich (adressiert an die Eltern der zur Firmung vorgesehenen Kinder) zu den Akten. K. Auf die erwähnten Akten und auf weitere, im Zusammenhang mit der C-5931/2008 Frage der Rückkehr früherer Besucher vom Beschwerdeführer bzw. der Vorinstanz edierter Dokumente wird – soweit entscheidswesentlich – in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken verweigert wird. In dieser Materie urteilt das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). C-5931/2008 3. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189). 4. Verfahren, die bei Inkrafttreten der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) am 12. Dezember 2008 (dem Datum auch des Inkrafttretens des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands [SAA, SR 0.360.268.1]) hängig sind, werden gemäss Art. 57 VEV nach neuem Recht fortgeführt (und damit insbesondere nach dem übergeordneten Schengen-Recht). 5. 5.1 Zur Einreise in den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten benötigen sogenannte Drittstaatsangehörige, d.h. Bürger eines nicht zu diesem Raum gehörigen Staates (vgl. zu den Schengen-Assoziierungsabkommen Anhang 1 Ziffer 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.2]), gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex bzw. SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32]; vgl. auch Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG). Im Weiteren müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK; vgl. auch Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG). Sie dürfen zudem nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öf- C-5931/2008 fentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK; vgl. auch Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG). 5.2 Ist nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen, verlangt Art. 5 Abs. 2 AuG, dass die Wiederausreise gesichert ist. Damit wird keine zusätzliche, lediglich im nationalen Recht verankerte Einreisevoraussetzung aufgestellt. Vielmehr handelt es sich dabei um dieselbe Fragestellung wie bei der nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderlichen Überprüfung des Aufenthaltszwecks. Die Angabe des vorübergehenden Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichtserklärung dar, nach Erfüllung dieses Zwecks wieder ausreisen zu wollen. So verlangt insbesondere die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die von Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom 22.12.2005, S. 1–149), im Zusammenhang mit dem Entscheid über den Visumsantrag eine Einschätzung des Migrationsrisikos (vgl. ABl. C 326, S. 10). Im Zusammenhang mit der Überprüfung des Aufenthaltszwecks kann daher an die bisherige Praxis und Rechtsprechung bezüglich des Merkmals der gesicherten Wiederausreise angeknüpft werden (vgl. hierzu auch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C- 1509/2008 vom 13. Februar 2009 sowie C-3013/2008 vom 14. Februar 2009 jeweils E. 5.2 und E. 5.3). 6. In Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1–7) sind diejenigen Staaten aufgelistet, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen. Sri Lanka ist in diesem Anhang aufgeführt, weshalb die Gesuchstellerin der Visumspflicht unterliegt. 7. 7.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. 7.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit poli- C-5931/2008 tisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 7.3 Die Wirtschaft Sri Lankas ist im Jahr 2008 real um 6,0% gewachsen. Das Pro-Kopf-Einkommen betrug 2'014 USD, das Bruttoinlandprodukt (BIP) 40,7 Mrd. USD. Die Werte des ersten Quartals 2009 (+1,5%) lassen für das Gesamtjahr jedoch eine geringere Rate erwarten. Ein Problem für die weitere wirtschaftliche Entwicklung des Landes ist die Inflation, die 2008 eine Rekordhöhe von durchschnittlich 22,6% erreichte. Zurzeit schwächt die Preissteigerung aber ab: im Juni 2009 lag die 12-Monats-Rate bei 12,5%. Die wirtschaftliche Entwicklung Sri Lankas weist allerdings grosse regionale Unterschiede auf. Wirtschaftliches Zentrum ist die Region rund um Colombo, die fast die Hälfte der gesamten Wirtschaftsleistung erbringt. Demgegenüber ist der Norden und Osten des Landes durch den – mit Unterbrechungen – 26 Jahre währenden und erst im Mai 2009 beendeten Bürgerkrieg in seiner Entwicklung zurückgeworfen und beim wirtschaftlichen Wiederaufbau sowohl auf erhebliche Hilfe der eigenen Regierung als auch auf internationale Unterstützung angewiesen (Quelle: Auswärtiges Amt, <http://www.auswaertiges-amt.de>, Länder, Reisen und Sicherheit > Sri Lanka > Wirtschaft, Stand: Juli 2009, besucht am 23. November 2009). In diesem Zusammenhang gehört die Fürsorge für die rund 272'000 in Lagern untergebrachten Bürgerkriegsvertriebenen und deren Wiederansiedlung in ihre Heimatorte zu den vordringlichsten innenpolitischen Aufgaben. Zudem hat das Ende des Bürgerkriegs, der nach letzten Schätzungen 100'000 Todesopfer forderte, die Diskussion um eine politische Lösung für den ethnischen Konflikt zwischen der singhalesischen Bevölkerungsmehrheit und der sich diskriminiert fühlenden tamilischen Minderheit wiederentfacht. Derzeit scheint eine solche Lösung jedoch noch in weiter Ferne zu liegen (Quelle: Auswärtiges Amt, a.a.O., Innenpolitik, Stand: August 2009, besucht am 23. November 2009; vgl. auch JUDITH MACCHI, RAINER MATTERN, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Sri Lanka: Aktuelle Situation, Update vom 7. Juli 2009, S. 22). 7.4 Die schwierige Lage des Landes bzw. der dortigen Bevölkerung spiegelt sich im Übrigen in der schweizerischen Asylstatistik wieder. Im Jahre 2008 stellten 1'262 Personen aus Sri Lanka ein Asylgesuch (beinahe doppelt so viele wie im Vorjahr). Damit lag das Land in der C-5931/2008 Statistik der Asylgesuche nach Nationen an fünfter Stelle. In den drei ersten Quartalen dieses Jahres ersuchten bereits 1'122 Personen aus Sri Lanka hier um Asyl; in der Asylstatistik nach Nationen lag Sri Lanka in den ersten beiden Quartalen 2009 an zweiter, im dritten Quartal immerhin noch an dritter Stelle (vgl. kommentierte Asylstatistiken des BFM des 1., 2. und 3. Quartals 2009, je S. 2). 7.5 Vor dem Hintergrund des erst vor kurzem beendeten Bürgerkriegs, der vielfältigen Probleme der tamilischen Bevölkerung in Sri Lanka und der grossen Anzahl Asylsuchender aus diesem Staat ist die Beurteilung der Vorinstanz, die das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise als hoch einschätzte, grundsätzlich nicht zu beanstanden. Nun entbindet die Einschätzung der allgemeinen Situation zwar nicht von einer einzelfallbezogenen Beurteilung der persönlichen Verhältnisse. Es versteht sich aber von selbst, dass vergleichsweise hohe Anforderungen zu setzen sind, wenn es darum geht, eine besondere persönliche, familiäre oder berufliche Verwurzelung darzutun, welche das generell anzunehmende Risiko entscheidend zu relativieren vermag. 8. 8.1 8.1.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 38-jährige, unverheiratete und kinderlose Frau. Gestützt auf im Beschwerdeverfahren zu den Akten gegebene schriftliche Erklärungen ist davon auszugehen, dass sie zusammen mit ihren Eltern wohnt, die inzwischen 75 bzw. 64 Jahre alt sind. Irgendwelche Indizien für das Bestehen eines besonderen Betreuungsbedarfs, der dazu noch nur durch die Gesuchstellerin selbst abgedeckt werden könnte, sind aus den Akten nicht ersichtlich. Gegen ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis spricht nur schon der Umstand, dass sich die Gesuchstellerin ohne zwingenden Grund gleich für volle drei Monate von zuhause weg begeben möchte. 8.1.2 Eine weitere Verwurzelung sieht der Beschwerdeführer im Umstand, dass die Gesuchstellerin verlobt sei. Über ihre familiären Zukunftspläne wurde allerdings nichts offenbart. Nun kann ein solches Eheversprechen für sich allein nicht verlässlich an einer Emigration hindern. Denn es ist nicht auszuschliessen, dass jemand trotz des Versprechens nachträglich andere Prioritäten setzt, oder sich gar in Absprache mit dem zukünftigen Partner für eine Auswanderung entscheidet in der Erwartung bzw. Hoffnung, dass dieser später nachreisen kann. C-5931/2008 8.1.3 Insgesamt sind bei der Gesuchstellerin demnach keine zwingenden familiären Verpflichtungen in ihrer Heimat erkennbar, welche die Prognose einer fristgerechten und anstandslosen Wiederausreise begünstigen könnten. 8.2 8.2.1 Gemäss den im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen arbeitet die Gesuchstellerin seit anfangs Januar 2008 als Kosmetiklehrerin in Vavuniya. Seit dem 1. September 2008 ist sie Staatsangestellte mit unbefristetem Arbeitsvertrag. Welches Pensum sie hat und welchen Lohn sie dabei erzielt, wurde allerdings nicht offen gelegt. Punkto Vermögen wurden im Beschwerdeverfahren Dokumente ediert, welche der Gesuchstellerin Landbesitz und ein Bankguthaben in der Höhe von rund 1'728'000 srilankische Rupien (umgerechnet rund CHF 15'270; Stand 13. März 2009) bescheinigen. 8.2.2 Insgesamt kann somit davon ausgegangen werden, dass die Gesuchstellerin eine Arbeitsstelle hat und über gewisse Vermögenswerte verfügt. Ein vollständiges Bild über ihre wirtschaftliche Situation ist allerdings auf der Basis der gewährten Aufschlüsse nicht möglich. Kommt hinzu, dass das aktuelle Arbeitsverhältnis noch keine zwei Jahre und damit nicht sehr lange besteht. Schliesslich ist auch in diesem Zusammenhang auffällig, dass nicht nur eine kurze Landesabwesenheit von Tagen oder Wochen, sondern von ganzen drei Monaten deklariert wurde. Es stellt sich – trotz der eingereichten Bestätigung des Arbeitgebers – die berechtigte Frage, wie eine solch lange Abwesenheit mit den Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis in Einklang zu bringen wäre. 8.3 Vor dem aufgezeigten allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz demnach davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An dieser Beurteilung vermögen die Zusicherungen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Diese sind rechtlich nicht verbindlich und faktisch auch nicht durchsetzbar. Als Gastgeber kann der Beschwerdeführer zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, aus nahe liegenden Gründen aber nicht für ein bestimmtes Verhalten seines Gastes garantieren (vgl. anstelle vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-204/2008 vom 5. März 2009 E.8.4 und C-2618/2008 vom 26. Februar 2009 E. 11). C-5931/2008 Aus den gleichen Gründen kann auch nicht entscheidend sein, dass schon andere Verwandte beim Beschwerdeführer zu Besuch waren und gemäss seiner Darstellung fristgerecht wieder nach Sri Lanka zurückgekehrt sein sollen. 9. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 10. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Dispositiv S. 12 C-5931/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) - das Migrationsamt des Kantons Zürich ad ZH [...] Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Denise Kaufmann Versand: Seite 12

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