Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung III C5922/2009 Urteil v om 9 . Augus t 2011 Besetzung Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger. Parteien A._______, Z._______ (Niederlande), Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Y._______ Vorinstanz. Gegenstand Altersrente; Einspracheentscheid der SAK vom 12. August 2009.
C5922/2009 Sachverhalt: A. A:________, geboren am (…) 1944 (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), ist niederländischer Staatsangehöriger und lebt in seinem Heimatland. Er lebte von August 1977 bis August 1989 mit seiner Familie in der Schweiz und arbeitete für die Firma B._______ AG, X._______ (act. SAK/7, 9, 53 f., 55 f.). Nachdem er am 28. August 2008 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK (Vorinstanz) eine provisorische Rentenberechnung beantragt hatte, stellte er 28. November 2008 via den niederländischen Sozialversicherungsträger einen Antrag auf eine Schweizer Altersrente. Mit Schreiben vom 9. Februar 2009 teilte er der SAK mit, er habe zwölf Jahre in der Schweiz gearbeitet, weshalb die in der provisorischen Berechnung angegebene Rente von Fr. 168. pro Monat (act. SAK/15 22) etwas tief erscheine (act. SAK/2730, 3851). B. Die SAK führte einen IKZusammenruf durch und holte bei den Einwohnerkontrollen W._______ und V._______ Auskünfte zum Aufenthalt des Versicherten ein. Aus den Auszügen des individuellen Kontos ergaben sich beim Versicherten geleistete Beiträge an die Schweizer Alters, Hinterlassenen und Invalidenversicherung AHV/IV für August 1977 – Dezember 1979 und von Juli 1987 – August 1989 (act. SAK/55 f.). Nachdem der Versicherte zwei Bankauszüge vom 5. Juli 1982 und vom 23. April 1987 sowie eine Bestätigung des Arbeitgebers an das Gemeindesteueramt W._______ vom 24. März 1986 eingereicht hatte, holte die SAK bei der Sozialversicherungsanstalt X._______, der Ausgleichskasse C._______Arbeitgeber sowie beim Personenmeldeamt der Stadt X._______ weitere Auskünfte betreffend die Beitragslücke von Januar 1980 – Juni 1987 sowie die Aufenthaltszeiten für das Jahr 1989 ein (act. SAK/5777). Mit Verfügung vom 8. Juli 2009 teilte die Vorinstanz dem Versicherten mit, gestützt auf eine anrechenbare Beitragsdauer von vier Jahren und sieben Monaten, bei einer anrechenbaren Rentenskala 4 und in Berücksichtigung der Rente der Ehefrau, ergebe sich eine Altersrente von Fr. 173. ab 1. August 2009.
C5922/2009 C. Gegen diesen Bescheid erhob der Versicherte am 20. Juli 2009 Einsprache und machte im Wesentlichen geltend, er sei ohne Unterbruch von August 1977 bis August 1989 in der Schweiz gewesen. Es sei deshalb unerklärlich, weshalb die Beiträge von August 1980 bis Juli 1987 fehlten. Dasselbe betreffe die Rentenberechnung seiner Ehefrau. D. Die Vorinstanz holte weitere Auskünfte beim niederländischen Versicherungsträger ein (vgl. act. SAK/Z13 f., Z21). Gestützt darauf liess sie die Renten des Ehepaars A.________D._________ neu berechnen (act. SAK/102108, Z2330). D.a Mit Einspracheentscheid vom 12. August 2009 hiess sie die Einsprache der im Jahr 1943 geborenen Ehefrau gut und ermittelte für sie zwölf anrechenbare Versicherungsjahre und eine monatliche Altersrente von Fr. 454. für die Zeitspanne vom 1. Dezember 2007 bis 31. Dezember 2008 sowie von Fr. 468. von Januar bis Juli 2009 (act. SAK/Z34 ff.). Ab August 2009 ergab sich – in Berücksichtigung der Altersrente des nunmehr ebenfalls berechtigten Ehemannes – eine monatliche Altersrente für die Ehefrau von Fr. 577. (act. SAK/Z40). Der Einspracheentscheid betreffend den Rentenanspruch der Ehefrau erwuchs – soweit aus den Akten ersichtlich – in Rechtskraft. D.b Mit Einspracheentscheid vom 12. August 2009 wies die SAK die Einsprache des Ehemannes im Wesentlichen ab (act. SAK/120). Sie begründete ihren Entscheid damit, dass der Versicherte gestützt auf eine zwischen dem schweizerischen Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) und dem holländischen Ministerie van Socialen Zaken en Werkgelegenheid geschlossenen Vereinbarung vom 1. Januar 1980 bis 30. Juni 1987 aus der schweizerischen Versicherungspflicht entbunden gewesen sei. Die niederländische Sozialversicherung habe zudem bestätigt, dass er in der fraglichen Zeit in Holland Pflichtbeiträge geleistet habe und in dieser Zeit der holländischen Versicherung unterstellt gewesen sei. Die Rente sei demnach zu Recht gestützt auf eine anrechenbare Beitragsdauer von vier Jahren und sieben Monaten und der anwendbaren Rentenskala 4 berechnet worden. Indessen ergebe sich aus der Erhöhung der Rente der Ehefrau eine Anpassung der plafonierten Altersrente auf Fr. 200. (act. SAK/112120).
C5922/2009 E. Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 9. September 2009 – der Schweizerischen Botschaft in Den Haag übergeben am 11. September 2009 – gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte sinngemäss eine erhöhte, für die Beitragszeit von zwölf Jahren entsprechende Altersrente. Er begründete diese damit, dass er von August 1977 bis August 1989 ununterbrochen in der Schweiz gelebt und gearbeitet habe. Da gemäss Ausführungen der SAK die Versicherten beitragspflichtig seien, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausübten, müsse er konsequenterweise AHVBeiträge bezahlt haben. Er sei nicht "aus der schweizerischen Versicherungspflicht entbunden gewesen". Während er in der Schweiz gearbeitet habe, habe er in den Niederlanden immer freiwillige, aber nicht obligatorische Beiträge bezahlt, dies sei von der Sociale Verzekeringsbank SVB bestätigt (act. 1 f.). F. In ihrer Vernehmlassung vom 22. Oktober 2009 nahm die Vorinstanz ausführlich Stellung und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Sie begründete dies im Wesentlichen wie folgt: Es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer während den anerkannten Zeiten Beiträge an die AHV/IV geleistet habe, was in seinem individuellen Konto (IK) auch eingetragen worden sei. Ebenfalls unbestritten sei, dass er von August 1977 bis August 1989 seinen zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz gehabt habe. Trotz grundsätzlicher Beitragspflicht sei er gestützt auf die Eintragungen im IK für die fragliche Zeitdauer von Januar 1980 – Juni 1987 seiner Beitragspflicht nicht nachgekommen. Für die Rentenberechnung sei auf die Einträge im IK abzustellen. Der Beschwerdeführer erbringe auch nicht den vollen Beweis dafür, dass ihm zu Gunsten der Schweizer AHV/IV während dieser Zeit Beiträge vom Lohn abgezogen worden wären. Gestützt auf ihre weiteren Nachforschungen habe sich sodann ergeben, dass das BSV am 19. September 1984 ein Gesuch gutgeheissen habe, wonach der Beschwerdeführer, welcher damals der staatlichen niederländischen Alters und Hinterlassenenversicherung angehört habe, in der Schweiz nicht versichert sei. Die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers in der fraglichen Zeit sei zudem von der niederländischen Sozialversicherung bewiesen worden. Somit sei der Beschwerdeführer vom 1. Januar 1980 bis 30. Juni 1987 von der schweizerischen Versicherung entbunden und der holländischen Pflichtversicherung angeschlossen gewesen. Weiter äusserte sie dazu, dass die entstandene Lücke vorliegend auch nicht durch andere gesetzliche Vorschriften aufzufüllen sei (act. 4).
C5922/2009 G. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Vernehmlassung am 2. November 2009 dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme. Da er sich nicht mehr vernehmen liess, schloss es den Schriftenwechsel am 23. Dezember 2009 ab. H. Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird – soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG, SR 831.10) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2. Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist, was vorliegend auf Grund von Art. 1 Abs. 1 AHVG der Fall ist. 1.3. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen; er ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Anfechtung; er ist daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 59 ATSG). 1.4. Da die Beschwerde im Übrigen frist und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG), ist darauf einzutreten.
C5922/2009 2. 2.1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2.2. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Vorliegend ist somit grundsätzlich auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes (Einspracheentscheid vom 12. August 2009), eingetretenen Sachverhalt abstellen (vgl. BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen), weshalb grundsätzlich die Bestimmungen des AHVG sowie der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) anwendbar sind, die zum damaligen Zeitpunkt Geltung hatten und in der Folge zitiert werden. 2.3. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen; FZA; SR 0.142.112.681) anzuwenden ist, welches die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft insoweit absetzt, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Soweit dieses Abkommen, insbesondere dessen Anhang II, der die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt (Art. 8 FZA), keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, ist mangels einer einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen bzw. abkommensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und die Berechnung einer schweizerischen Altersrente grundsätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 51 ff.; SVR 2004 AHV Nr. 16 S. 49; Urteil des
C5922/2009 Bundesgerichts vom 4. April 2005 [H 13/05] E. 1.1). Daraus folgt, dass die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers gemäss Art. 3 Abs. 1 der Koordinierungsverordnung (EWG) Nr. 1408/71 (SR 0.831.109.268.1) grundsätzlich nach den für schweizerische Staatsangehörige geltenden Regeln zu beurteilen haben. 3. Vorliegend ist streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz bei der Berechnung der Altersrente des Beschwerdeführers die anwendbare Beitragsdauer korrekt berechnet hat (E. 4.2 ff.). 3.1. Vorab sind die zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde massgebenden gesetzlichen Grundlagen und die dazu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze darzulegen. 3.1.1. Gemäss Art. 1a Abs. 1 Bst. a und b AHVG sind die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz und die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben, obligatorisch versichert. Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 AHVG). Nicht versichert sind Personen, die einer ausländischen staatlichen Alters und Hinterlassenenversicherung angehören, sofern der Einbezug in die Versicherung für sie eine nicht zumutbare Doppelbelastung bedeuten würde sowie Personen, welche die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nur für eine verhältnismässig kurze Zeit erfüllen (Art. 1a Abs. 1 Bst. b und c AHVG). Angehörige ausländischer staatlicher Alters und Hinterlassenenversicherungen, für welche der Einbezug in die Versicherung eine nicht zumutbare Doppelbelastung bedeuten würde, sind von der zuständigen Ausgleichskasse auf begründetes Gesuch hin von der obligatorischen Versicherung auszunehmen (Art. 3 Abs. 1 AHVV). 3.1.2. Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande über Soziale Sicherheit vom 27. Mai 1970 (SR 0.831.109.636.2, nachfolgend Abkommen) unterstehen die Staatsangehörigen der Vertragsparteien, die eine Erwerbstätigkeit ausüben, der Gesetzgebung derjenigen Vertragspartei, in deren Gebiet
C5922/2009 sie ihre Tätigkeit ausüben, selbst wenn sich ihr Wohnsitz im Gebiet der anderen Vertragspartei befindet, unter Vorbehalt der abweichenden Bestimmungen. Von dem in Artikel 6 Absatz 1 angeführten Grundsatz gelten u.a. folgende Ausnahmen: Arbeitnehmer eines Unternehmens mit Sitz im Gebiet der einen Vertragspartei, die vorübergehend zur Arbeitsleistung in das Gebiet der anderen Vertragspartei entsandt werden, bleiben für die Dauer von 24 Monaten der Gesetzgebung der ersten Vertragspartei unterstellt, als wären sie an dem Ort beschäftigt, an dem das entsendende Unternehmen seinen Sitz hat. Überschreitet die Entsendungsdauer diese Frist, so kann ausnahmsweise die Unterstellung unter die Gesetzgebung der ersten Vertragspartei für eine von den zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen zu vereinbarende Frist weiterhin bestehen bleiben (Art. 7 Abs. 1 Bst. a des Abkommens). Gemäss Art. 9 des Abkommens können die zuständigen Behörden der Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen für bestimmte Personen oder Personengruppen unter Bedachtnahme auf deren soziale Interessen Abweichungen von den Bestimmungen der Artikel 6 – 8 vereinbaren. 3.1.3. Männer haben Anspruch auf eine ordentliche Altersrente, sofern sie das 65. Altersjahr vollendet haben und ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 21 Abs. 1 Bst. b in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 AHVG). Die ordentlichen Renten werden als Vollrenten (für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer) oder als Teilrenten (für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer) ausgerichtet (Art. 29 Abs. 2 AHVG). 3.1.4. Die Beitragsdauer einer versicherten Person bestimmt sich in der Regel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten, die für alle beitragspflichtigen Versicherten geführt werden. Darin sind die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben einzutragen (Art. 30ter Abs. 1 AHVG). Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Die Teilrenten werden in Prozenten einer Vollrente, entsprechend dem Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahrgangs, abgestuft (Art. 52 AHVV). 3.1.5. Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141
C5922/2009 Abs. 1 AHVV). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). 3.2. Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen, er habe während zwölf Jahren in der Schweiz gelebt und gearbeitet. Damit habe er die Versicherungspflicht in der Schweiz erfüllt. Demnach habe er auch Beiträge geleistet. 3.3. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer von August 1977 bis August 1989 in der Schweiz lebte (vgl. act. SAK/53 f.). Weiter belegt er, dass er von der B._______ AG im Juli 1982 und im April 1987 Einkünfte erzielte (act. SAK/58 f.) und die B._______ AG dem Gemeindesteueramt W._______ am 24. März 1986 mitteilte, der Beschwerdeführer sei für sie tätig. Demnach wäre er gestützt auf den Wohnsitz und seine Tätigkeit in der Schweiz gemäss Art. 1a Abs. 1 Bst. a und b AHVG grundsätzlich während dieser Zeit versichert und beitragspflichtig gewesen. 3.3.1. Indes finden sich – wie die Vorinstanz zu Recht ausführt – in seinem IKKonto nur Eintragungen für August 1977 bis Dezember 1979 und von Juli 1987 bis August 1989 (act. SAK/55 f.). 3.3.2. Die Akten enthalten weiter einen Brief der damaligen Sektionschefin des Bundesamtes für Sozialversicherungen an den Direktor des niederländischen Ministerie van Socialen Zaken en Werkgelegenheid vom 19. September 1984. Dieser nimmt Bezug eine Vereinbarung gestützt auf Art. 9 des Abkommens SchweizNiederlande (oben E. 3.1.2), wonach das BSV sich dazu einverstanden erklärte, dass die Ausnahme der Unterstellung unter die Schweizer Sozialversicherungspflicht von Herrn A._______ noch bis zum 30. Juni 1987 verlängert werde. Danach könne er nicht mehr von einer weiteren Verlängerung dieser Ausnahmeregelung profitieren, falls sein Auftrag (mission) bei der Firma B._______ bis dann nicht beendet sei. Er sei seit August 1977 in der Schweiz und könne – gestützt auf die Vereinbarung der beiden Behörden – seit Januar 1980 davon profitieren. Sein Status als Entsandter während siebeneinhalb Jahren sei bereits eine lange Zeit. Führe er nach Ablauf der Verlängerung bis Juni 1987 seinen Auftrag in der Schweiz weiter, so müsse er sich der Schweizer Sozialversicherung unterstellen, zumal er bereits durch seinen Beitritt von
C5922/2009 August 1977 bis Dezember 1979 Leistungsansprüche erlangt habe (act. SAK/76). 3.3.3. Aus dem Formular E 205 NL vom 24. Februar 2009 geht bezüglich der fraglichen Zeit vom 1. Januar 1980 bis zum 30. Juni 1987 hervor, dass der Beschwerdeführer in den Niederlanden pflichtversichert war, während er bis zu diesem Zeitpunkt und danach in den Niederlanden freiwillige Beiträge geleistet hatte (act. SAK/42, P = Pflichtbeiträge, V = freiwillige Beiträge, vgl. act. SAK/Z21). 3.4. Unter diesen Umständen steht fest, dass der Beschwerdeführer in der fraglichen Zeit vom Januar 1980 – Juni 1987, gestützt auf Art. 9 des Abkommens SchweizNiederlande und die Vereinbarung der schweizerischen und niederländischen Sozialversicherungsbehörden, als Entsandter gemäss Art. 1a Abs. 2 Bst. b AHVG in der Schweiz nicht versichert und der niederländischen Altersversicherung obligatorisch unterstellt war. Es ist aus den Akten auch nicht ersichtlich, dass er während dieser Zeit in der Schweiz dennoch Beiträge geleistet hätte. Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Akten (zwei Bankauszüge und Schreiben der B._______ AG an die Steuerbehörden der Gemeinde W._______) geht einzig hervor, dass er in dieser Zeit für die Firma B._______ AG tätig war, nicht aber, dass er Beiträge an die schweizerische AHV/IV geleistet hätte, was sich auch aufgrund der explizit für ihn getroffenen Spezialregelung als nicht nachvollziehbar erweist. In Berücksichtigung der erhöhten Beweispflicht zu Lasten des Beschwerdeführers gemäss Art. 141 Abs. 3 AHVV (oben E. 3.1.5) ergibt sich unter diesen Umständen – wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat – für den Beschwerdeführer eine in der Schweiz absolvierte Versicherungszeit von 55 Monaten bzw. vier Jahren und sieben Monaten. 3.5. Der Beschwerdeführer macht – abgesehen von der gerügten Dauer der berücksichtigten Beitragszeit und der aus seiner Sicht nicht zutreffenden Entbindung aus der Schweizer AHV/IV – keine unrichtige Berechnung der Rente geltend. Die Vorinstanz hat in der Vernehmlassung im Übrigen zutreffend dargelegt, dass dem Beschwerdeführer – für den fraglichen Zeitraum – auch weder durch Anrechnung von Erziehungszeiten noch via den Anspruch der Ehefrau weitere Beitragszeiten angerechnet werden können (act. 4 S. 3 f.). Darauf
C5922/2009 ist zu verweisen. Da aus den Akten auch bezüglich der Berechnung der Altersrente des Beschwerdeführers keine Unstimmigkeiten erkennbar sind, ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Vorinstanz die Rente des Beschwerdeführers in der Höhe von 200. korrekt berechnet hat. Unter diesen Umständen dringt der Beschwerdeführer mit seiner Rüge nicht durch. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist daher im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen. Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Weder die obsiegende Vorinstanz noch der unterliegende Beschwerdeführer haben einen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (RefNr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
C5922/2009 Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Susanne Flückiger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: