Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 22.06.2010 C-5921/2008

22. Juni 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·813 Wörter·~4 min·1

Zusammenfassung

Invalidenversicherung (Übriges) | Invalidenversicherung, Verfügung vom 10. Juli 2008

Volltext

Abtei lung II I C-5921/2008/mes/str {T 0/2} Abschreibungsentscheid v o m 2 2 . Juni 2010 Einzelrichter Stefan Mesmer, Gerichtsschreiber Roger Stalder. X._______, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. David Husmann, Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Invalidenversicherung, Verfügung vom 10. Juli 2008. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-5921/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und zieht in Erwägung, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland ( im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 10. Juli 2008 die Auszahlung der halben Rente von X._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) samt Kinderrenten per Ende August 2008 eingestellt hat, dass die IVSTA im Rahmen dieser Renteneinstellung darauf hingewiesen hat, dass sie die Angelegenheit neu prüfen werde, sobald sie die Möglichkeit zur Einsichtnahme in die von ihr einverlangten türkischen Unterlagen habe, dass der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann, gegen die Verfügung vom 10. Juli 2008 mit Eingabe vom 15. September 2008 beim Bundesverwaltungsgericht hat Beschwerde erheben und unter anderem beantragen lassen, diese Verfügung sei aufzuheben und es sei die Vorinstanz zu verpflichten, die IV-Leistungen weiterhin auszurichten, dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich von Leistungen der Invalidenversicherung (IV) vor dem Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass ohne Zweifel auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, dass die IVSTA, nachdem sie offenbar Einsicht in die türkischen Unterlagen erhalten hatte, dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. Februar 2009 rückwirkend ab dem 1. September 2008 eine halbe IV-Rente bei einem Invaliditätsgrad von 51 % samt Kinderrenten zugesprochen hat und – wie der Mitteilung vom 11. Februar 2009 zu entnehmen ist – somit die Renten lückenlos weitergewährt werden, C-5921/2008 dass dadurch der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens (keine Auszahlung der Rente ab Ende August 2008) weggefallen ist und der Beschwerdeführer an der weiteren Behandlung seiner Beschwerde kein Interesse mehr hat, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass Vorinstanzen allerdings keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass daher von der IVSTA, welche die Gegenstandslosigkeit herbei geführt hat, im vorliegenden Fall keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass unter diesen Umständen der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, die mangels Kostennote auf Grund der Akten festzusetzen ist (vgl. Art. 5, Art. 14 Abs. 1 und 2 sowie Art. 15 VGKE), dass unter Berücksichtigung der Bestimmungen des VGKE die Partei entschädigung für den notwendigen Aufwand des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer auf Fr. 1'000.- (inkl. Auslagen; ohne Mehrwertsteuer, vgl. Urteil des Bundesgerichts I 30/03 vom 22. Mai 2003) festzulegen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens das Gesuch um Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren (Art. 65 Abs. 1 und 2) als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. C-5921/2008 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.- zugesprochen, die von der Vorinstanz zu leisten ist. 4. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 5. Dieser Entscheid geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ________________) - die SwissLife (Vertrag-Nr. ______/Vers.-Nr. ______________) - die Suva (Unfall-Nr. ____________/Renten-Nr. _________) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Stefan Mesmer Roger Stalder C-5921/2008 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 5

C-5921/2008 — Bundesverwaltungsgericht 22.06.2010 C-5921/2008 — Swissrulings