Abtei lung II I C-5884/2007 {T 0/2} Urteil v o m 1 8 . November 2009 Richter Stefan Mesmer (Vorsitz), Richter Alberto Meuli, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiber Roger Stalder. X._______, vertreten durch Rechtsanwalt Markus R. Reiser, Postfach, DE-79633 Grenzach-Wyhlen, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. IV, Einspracheentscheid vom 6. August 2007. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
C-____/2007 Sachverhalt: A. Die 1952 geborene italienische Staatsangehörige X._______ (im Folgenden: Versicherte oder Beschwerdeführerin) hat ihren Wohnsitz in A._______, Baden-Württemberg, Deutschland. Sie absolvierte nach der Schulzeit keine Ausbildung und war als Grenzgängerin vom 10. November 1986 bis Ende Oktober 1994 als Hausangestellte bei der B._______ (im Folgenden: Arbeitgeberin) in der Schweiz tätig, wo sie obligatorische Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (im Folgenden auch: AHV bzw. IV) entrichtete. Nachdem der Antrag der Versicherten vom 14. Dezember 1994 auf eine deutsche Erwerbsunfähigkeitsrente am 7. Februar 1995 von der Landesversicherungsanstalt Baden zufolge Nichterfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen abgewiesen worden war (act. 9 bis 10), meldete sie sich am 15. bzw. 16. Februar 1995 erstmals zum Bezug von Leistungen der Schweizerischen Invalidenversicherung (IV) an (act. 1 bis 5). Nach Durchführung der für die Beurteilung des Rentenanspruchs massgeblichen Abklärungen (act. 5 bis 17) wies die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) das Leistungsgesuch mit Verfügung vom 12. Januar 1996 mangels Vorliegens einer Invalidität ab (act. 23). Die hiergegen am 9. Februar 1996 erhobene Beschwerde wurde nach ihrem Rückzug mit Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen (im Folgenden: REKO) vom 15. April 1996 als gegenstandslos geworden abgeschrieben (act. 24 bis 26). B. Am 22. Februar 2005 wies die Landesversicherungsanstalt Baden- Württemberg (im Folgenden: LVA) die am 5. November 2004 beantragte deutsche Rente wegen voller Erwerbsminderung erneut ab (act. 30). Daraufhin leitete die LVA – unter Beilage der Formulare E 204, 205 und 213 – den Rentenantrag der Versicherten am 23. Februar 2005 zur Durchführung des zwischenstaatlichen Rentenverfahrens an die IVSTA weiter (act. 31). In der Folge edierte die IVSTA bei der LVA die medizinischen Akten (November 1996 bis April 2005; act. 35, 36, 46 bis 75). Darüber hinaus holte sie diverse Fragebögen ein (diejenigen für die Versicherte [act. 37], die Arbeitgeberin [act. 38] sowie die im C-____/2007 Haushalt tätigen versicherten Personen [act. 41]). Nachdem Dr. med. C._______, Fachärztin für Allgemeinmedizin sowie Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom medizinischen Dienst der Vorinstanz am 24. Oktober 2005 eine Stellungnahme abgegeben und insbesondere eine Beurteilung der Einschränkungen im Aufgabenbereich Haushalt (Invalidität gewichtet 12.5 %) vorgenommen hatte (act. 78), wies die IVSTA das Rentengesuch der Versicherten mit Verfügung vom 26. Oktober 2005 ab (act. 79). C. Die hiergegen von der Versicherten, vertreten durch Rechtsanwalt Markus R. Reiser, am 8. bzw. 11. November 2005 erhobene Einsprache (act. 82 und 85) wurde – nach Prüfung eines nachgereichten Berichts des D._______ vom 9. Januar 2006 (act. 91) und unter Berücksichtigung einer weiteren Stellungnahme von Dr. med. C._______ vom 30. Juli 2007 (act. 102) – mit Entscheid vom 6. August 2007 abgewiesen (act. 103). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, gemäss dem gut leserlich und ausführlich ausgefüllten Formular E 213 vom Februar 2005 sei die Versicherte in ihren gewöhnlichen Tätigkeiten und in ihrer bisherigen Tätigkeit arbeitsfähig. Die durch den medizinischen Dienst durchgeführte Abklärung habe eine Arbeitsunfähigkeit im Haushaltsbereich von 12.5 % ergeben. Folglich erfahre die bisherige Beurteilung des medizinischen Dienstes keine Änderung. D. Gegen den Einspracheentscheid vom 6. August 2007 liess die Versicherte durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 5. September 2007 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei ihr eine Rentenleistung zu gewähren. Zudem ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (B-act. 2). E. Mit prozessleitender Verfügung vom 18. September 2007 wurde die Beschwerdeführerin zur fristgemässen Verbesserung der Beschwerdeschrift und zur Einreichung einer Anwaltsvollmacht aufgefordert (Bact. 3); die Beschwerdeverbesserung vom 28. September 2007 sowie die Originalvollmacht vom 1. März 2005 gingen zusammen mit weiteren Beilagen am 1. Oktober 2007 beim Bundesverwaltungsgericht ein (B-act. 5). Die Bescherdeführerin liess im Wesentlichen ausführen, die Auswertungen des medizinischen Dienstes hätten unzutreffenderweise C-____/2007 lediglich eine Arbeitsunfähigkeit von 12.5 % ergeben. Dieser habe die Entwicklung der gesundheitlich schwierigen Situation nicht berücksichtigt. Insbesondere sei die psychiatrische Komponente vom medizinischen Dienst nicht berücksichtigt worden. Es sei mehrfach die Durchführung einer persönlichen Untersuchung durch diesen Dienst angeregt worden. Die Arbeitsunfähigkeit betrage bei korrekter Beurteilung mindestens 70 %. F. Mit Schreiben vom 13. November 2007 liess die Versicherte weitere medizinische Unterlagen in Aussicht stellen (B-act. 8); am 22. November 2007 und 6. März 2008 gingen beim Bundesverwaltungsgericht zahlreiche medizinische Berichte aus der Zeit zwischen Oktober 1995 und November 2007 (B-act. 14) ein. G. In ihrer Vernehmlassung vom 4. März 2008 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (B-act. 15). H. Replicando reichte der Rechtsvertreter der Versicherten am 24. April 2008 erneut die bereits am 6. März 2008 eingegangenen medizinischen Akten ein (B-act. 18). I. In ihrer Duplik vom 14. Mai 2008 hielt die Vorinstanz an den bisher gestellten Rechtsbegehren fest (B-act. 20). J. Im Rahmen ergänzender Bemerkungen liess die Versicherte am 20. Juni 2008 weitere Ausführungen zu haus- und spezialärztlichen Behandlungen machen und diesbezügliche Berichte in Aussicht stellen. Sie liess nochmals darauf hinweisen, dass im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eine ärztliche Untersuchung dringend notwendig erscheine (act. 23). K. Am 24. Juni 2008 gab der Instruktionsrichter der Vorinstanz Gelegenheit, zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 20. Juni 2008 Stellung zu nehmen (B-act. 24). C-____/2007 L. Mit Eingabe vom 24. Juni 2008 liess die Beschwerdeführerin erneut einen medizinischen Bericht vom 19. Juni 2008 nachreichen (B-act. 26). M. Am 27. Juni 2008 ermöglichte der Instruktionsrichter der Vorinstanz, im Rahmen ihrer Stellungnahme zur Eingabe vom 20. Juni 2008 auch zu jener vom 24. Juni 2008 Stellung zu nehmen. Von dieser Möglichkeit machte die Vorinstanz in ihren Eingaben vom 26. Juni und 1. Juli 2008 Gebrauch (B-act. 28 und 29). N. Mit prozessleitender Verfügung vom 7. Juli 2008 schloss der Instruktionsrichter den Schriftenwechsel (B-act. 30). O. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und auf eine Beschwerde einzutreten ist, prüft das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition (vgl. BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen). 1.1 Laut Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht seit dem 1. Januar 2007 Beschwerden gegen Verfügungen gemäss Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört auch die IVSTA, die mit Verfügungen über Rentengesuche von Grenzgängerinnen und Grenzgängern – wie der Beschwerdeführerin – befindet (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20] sowie Art. 40 Abs. 2, dritter Satz und Art. 40 Abs. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). C-____/2007 Die Vorinstanz war auf das ursprünglich am 5. November 2004 bei der LVA gestellte Rentengesuch – das nach Abweisung am 22. Februar 2005 am 23. Februar 2005 an die Vorinstanz zur Durchführung des zwischenstaatlichen Rentenverfahrens weitergeleitet wurde – eingetreten und hatte die Sache einer materiellen Prüfung unterzogen (vgl. Bst. B. hiervor). Da die Beschwerdeführerin seit November 1994 nicht mehr als Grenzgängerin im Kanton Aargau arbeitete, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz selbst und nicht die IV-Stelle des Kantons Aargau in Anwendung von Art. 40 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 IVV das Neuanmeldungsgesuch entgegengenommen und materiell geprüft hat. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG). Als Adressatin des angefochtenen Entscheides ist die Beschwerdeführerin berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur Anwendung gelangen. 2.1 Nach den intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung in Kraft stehen (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen. In materiellrechtlicher Hinsicht sind diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). 2.2 Die Beschwerdeführerin ist italienische Staatsangehörige und wohnt in Deutschland, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene C-____/2007 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) zu beachten ist. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II ("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.1; nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71), und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.11; nachfolgend: Verordnung Nr. 574/72), oder gleichwertige Vorschriften an. Dabei ist im Rahmen des FZA auch die Schweiz als "Mitgliedstaat" im Sinne dieser Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 Anhang II des FZA). Nach Art. 40 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 ist die vom Träger eines Staates getroffene Entscheidung über die Invalidität eines Antragstellers für den Träger eines anderen betroffenen Staates nur dann verbindlich, wenn die in den Rechtsvorschriften dieser Staaten festgelegten Tatbestandsmerkmale der Invalidität in Anhang V dieser Verordnung als übereinstimmend anerkannt sind. Eine solche anerkannte Übereinstimmung besteht für das Verhältnis zwischen einzelnen EU- Mitgliedstaaten und der Schweiz nicht. Der Invaliditätsgrad bestimmt sich daher auch im Geltungsbereich des FZA nach schweizerischem Recht ( BGE 130 V 253 E. 2.4). 2.3 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Für das vorliegende Verfahren ist deshalb das per 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG und die zugehörige Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts C-____/2007 (ATSV, SR 830.11). anwendbar. Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der IVV ist sodann auf die jeweilige Fassung gemäss den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen (4. IV-Revision; AS 2003 3837, 3859) abzustellen. Nicht zu berücksichtigen sind die durch die 5. IV-Revision eingeführten Änderungen, welche am 1. Januar 2008 in Kraft getreten sind (AS 2007 5129, 5155). Im Folgenden werden deshalb jeweils die ab 1. Januar 2004 bis Ende 2007 gültigen Bestimmungen des IVG und der IVV zitiert. 2.4 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden verursachte und nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung verbleibende länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt resp. der Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Der Invaliditätsbegriff enthält insbesondere zwei Elemente (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 8 Rz. 7 ): Ein medizinisches (Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) und ein wirtschaftliches im weiteren Sinn (dauerhafte oder länger dauernde Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). 2.5 Grundlage für die Bemessung der Invalidität bildet die trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung noch bestehende Arbeitsfähigkeit im versicherten Tätigkeitsbereich. Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG im Besonderen setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396). Eine solche C-____/2007 Diagnose ist eine rechtlich notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung für einen invalidisierenden Gesundheitsschaden (BGE 132 V 65 E. 3.4). Entscheidend ist, ob und inwiefern, allenfalls bei geeigneter therapeutischer Behandlung, von der versicherten Person trotz des Leidens willensmässig erwartet werden kann zu arbeiten (BGE 127 V 294 E. 5a). Diese Frage beurteilt sich nach einem weitgehend objektivierten Massstab (BGE 127 V 294 E. 4b/cc) Dies gilt insbesondere auch bei anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen im Sinne von ICD-10 F45.4 (BGE 130 V 352 E. 2.2.3 und 2.2.4). Gemäss Rechtsprechung setzt die Annahme einer invalidisierenden psychischen Gesundheitsstörung, namentlich auch einer somatoformen Schmerzstörung oder Fibromyalgie, zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus. Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind – ausnahmsweise – die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen; vgl. auch den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Art. 7 Abs. 2 C-____/2007 ATSG). Diese Grundsätze gelten auch für gewisse Somatisierungsstörungen, die zum gleichem Symptomenkomplex mit pathogenetischätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gehören (vgl. Urteil I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5). Bei anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen im Besonderen ist zu beachten, dass diese wesentlich durch psychosoziale Probleme und/oder emotionale Konflikte verursacht werden (vgl. BGE 130 V 396 E. 6.1). Dabei ist zu differenzieren: Soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren selbständig und insofern direkte Ursache der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sind, liegt keine Krankheit im Sinne der Invalidenversicherung vor. Wenn und soweit solche Umstände zu einer eigentlichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil 9C_578/2007 des Bundesgerichts vom 13. Februar 2008 E. 2.2 und I 514/06 vom 25. Mai 2007 E. 2.2.2.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 127 V 294 E. 5a und SVR 2008 IV Nr. 62, 9C_830/2007 E. 4.2). Die Fibromyalgie weist zahlreiche mit den somatoformen Schmerzstörungen gemeinsame Aspekte auf. Die Grundsätze, welche die Rechtsprechung im Rahmen der somatoformen Schmerzstörungen entwickelt hat, sind deshalb analog anzuwenden in Fällen, in welchen die Frage zu klären ist, ob eine diagnostizierte Fibromyalgie invalidisierende Auswirkungen hat (BGE 132 V 65; Entscheide des EVG I 288/04 vom 13. April 2005, E. 5.2, und I 645/05, E. 3.2.1). 2.6 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Laut Art. 28 Abs. 1ter IVG (ab 1. Januar 2008: Art. 29 Abs. 4 IVG) werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme gilt seit dem C-____/2007 1. Juni 2002 für die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz, sofern sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft Wohnsitz haben (siehe BGE 130 V 253 E. 2.3 und E. 3.1). 2.7 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen IV-Grades verweigert oder aufgehoben, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Zusammenhang mit einer Neuanmeldung - analog zu einem Revisionsgesuch - glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des IV-Grades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. BGE 130 V 71 E. 3.2.2). Stellt sie sodann fest, dass der IV-Grad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung, die auf einer umfassenden Abklärung des (insbesonders medizinischen) Sachverhalts basierte (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4), keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten – welche gleichermassen für das Neuanmeldungsverfahren gelten (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.2) – ist die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes unerheblich (vgl. BGE 112 V 371 E. 2b mit Hinweisen). 2.8 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- C-____/2007 chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 125 V 351 E. 3a; AHI 2001 S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003 U 487 S. 345 E. 5.1). 3. 3.1 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 6. August 2007. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine IV-Rente verneint und in diesem Zusammenhang insbesondere die Frage, ob jene den Sachverhalt in medizinischer Hinsicht rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt hat. 3.2 Wie bereits dargelegt (vgl. E. 2.7 hiervor), beurteilt sich die Frage, ob bei der Beschwerdeführerin eine wesentliche Änderung eingetreten ist, welche geeignet ist, den IV-Grad und damit den Rentenanspruch im Sinne von Art. 17 ATSG zu beeinflussen, durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er zur Zeit der ursprünglichen Verfügung vom 12. Januar 1996 (act. 23; die hiergegen am 9. Februar 1996 erhobene Beschwerde wurde zufolge Rückzugs mit Entscheid der REKO vom 15. April 1996 abgeschrieben; act. 24 bis 26) bestanden hatte, mit demjenigen, wie er im Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 6. August 2007 eingetreten war. 4. Hinsichtlich des Gesundheitszustands präsentierte sich die Situation im Zusammenhang mit der Erstanmeldung im Jahre 1995 wie folgt: 4.1 Dem ärztlichen Gutachten über die am 17. Januar 1995 erfolgte Untersuchung ist unter anderem zu entnehmen, dass bei der Versicherten seit zwölf Jahren ein Bluthochdruck bekannt sei und eine leicht verstärkte Lendenlordose bei sonst freier Beweglichkeit der gesamten Wirbelsäule festgestellt werden könne. Die Nacken-Schultergürtelmuskulatur sei mässig verspannt und die übrige Muskulatur locker und druckunempfindlich. Die Gelenke der oberen und unteren C-____/2007 Extremitäten seien frei beweglich. Weiter sei die Versicherte mässig nervös sowie "südländisch" klagsam (act. 10). Der Radiologe Dr. med. E._______ erwähnte in seinem Bericht vom 19. Januar 1995 eine normale Darstellung der Halswirbelsäule in beiden Ebenen ohne Nachweis degenerativer Veränderungen; Weichteilverkalkungen lägen keine vor (act. 11). Am 14. Februar 1995 berichtete der Internist Dr. med. F._______, bei der Versicherten bestünden seit zirka zwei Jahren zunehmende Thorakolumbalgien bei skoliotischer Fehlhaltung der Wirbelsäule mit leichten degenerativen Veränderungen. Weiterhin sei eine chronische Migräne mit häufigen Schmerzattacken festzustellen. Seit zirka zwei Jahren klage die Versicherte über zunehmende Polymyalgien und Arthralgien im Sinne eines Fibromyalgie-Syndroms mit wechselnden, belastungsunabhängigen Beschwerdeverstärkungen (act. 12). Diese Ausführungen bestätigte Dr. med. F._______ im ärztlichen Attest vom 19. Mai 1995 (act. 13). Am 24. Oktober 1995 diagnostizierte Dr. med. G._______, Oberarzt am H._______, ein radio-dorsales Rezidiv-Ganglion links. Man habe eine stationäre Aufnahme vereinbart, um die angezeigte Operation in Plexusanästhesie ausführen zu können (act. 15). Im Bericht vom 4. Dezember 1995 erwähnte Dr. med. F._______, die körperliche Leistungsfähigkeit sei vorwiegend aufgrund des Fibromyalgie-Syndroms wiederholt eingeschränkt (act. 20). Nach Prüfung dieser Arztberichte führte der IV-Stellenarzt Dr. med. I._______, Facharzt für innere Medizin und Arbeitsmedizin, schliesslich am 1. Januar 1996 aus, es handle sich nicht um wirklich schwerwiegende Befunde (act. 22). 4.2 Gestützt auf die damals aktenkundigen medizinischen Akten wurde das Rentenbegehren der Versicherten mit Verfügung vom 12. Januar 1996 abgewiesen (act. 23). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades brachte die Vorinstanz die gemischte Methode des Einkommens- bzw. Tätigkeitsvergleichs zur Anwendung, wobei sie die Invalidität nicht exakt bemass. Sie führte zur Begründung dieses in Rechtskraft erwachsenen Entscheids im Wesentlichen aus, es liege keine dauernde, ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit während durchschnittlich eines Jahres im Ausmass von 50 % vor. Durch den Gesund- C-____/2007 heitsschaden werde die Verrichtung von Tätigkeiten im Aufgabenbereich nicht im Ausmass von mindestens 50 % verhindert. Ebenfalls sei der Beschwerdeführerin eine 50%ige ausserhäusliche Erwerbstätigkeit zumutbar. 5. Nach der ursprünglichen rentenabweisenden Verfügung vom 12. Januar 1996 erhielt die Vorinstanz Kenntnis von zahlreichen, grösstenteils ausländischen Arztberichten, welche teilweise nach Erlass der im vorliegenden Verfahren angefochtenen Verfügung erstellt wurden. Zwar gilt der Grundsatz, dass das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Einspracheentscheids in der Regel nach dem Sachverhalt beurteilt, der zur Zeit des Erlasses gegeben war, und Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein sollen (BGE 130 V 138 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b mit Hinweis). Nachfolgend zusammengefasst wiederzugeben und zu würdigen sind im vorliegenden Verfahren jedoch nebst den Berichten, welche bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 6. August 2007 verfasst wurden, auch die diversen Berichte, die nach Erlass des grundsätzlich massgebenden Zeitpunkts erstellt wurden. Denn diese stehen mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang und sind geeignet, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheids vom 6. August 2007 zu beeinflussen (vgl. BGE 116 V 80 E. 6b; ZAK 1989 S. 111 Erw. 3b mit Hinweisen). 5.1 Dr. med. F._______ diagnostizierte in seinem Bericht vom 8. Mai 2000 eine labile essentielle arterielle Hypertonie, ein klimakterisches Syndrom mit multiplen vegetativen organischen Projektionsbeschwerden, eine endogene Depression sowie eine chronische Migräne. Weiter wurde ausgeführt, differentialdiagnostisch könne aufgrund der vorliegenden Beschwerden und deren Chronizität eine Fibromyalgie nicht ausgeschlossen werden (act. 51). Der Neurologe und Psychiater Dr. med. J._______ erwähnte am 12. Mai 2000 eine ängstlich depressive Persönlichkeit; der organische Befund sei regelrecht (act. 52). Im Bericht des H._______ vom 25. Juni 2002 wurden die Diagnosen eines rezidiven radio-dorsalen Ganglions links (ICD-10: M67.4L) sowie einer chronischen Bursitis im linken Ellenbogen (ICD-10: M70.2L) gestellt (act. 55; vgl. auch act. 57). C-____/2007 Dr. med. K._______, unter anderem Facharzt für Orthopädie und Rheumatologie, diagnostizierte am 27. Juni 2002 eine chronische Fibromyalgie der HWS mit Spannungskopfschmerzen. Weiter vermutete er eine depressive Überlagerung (act. 56). Im nervenfachärztlichen Gutachten vom 4. Dezember 2004 fand der Neurologe und Psychiater/Psychotherapeut Dr. med. L._______ keine Anhaltspunkte für eine endogene Depression oder eine andere psychiatrische Erkrankung. Er diagnostizierte eine konversionsneurotische Fehlhaltung mit somatoformen ubiquitären Schmerzen (ICD-10: F45.4) sowie eine migränoide Cephalgie und somatoformen Schwindel, jeweils ohne neurologisch fassbares Korrelat (ICD-10: G44.2). Dr. med. L._______ hielt dafür, dass die bei der Versicherten bestehenden psychischen Auffälligkeiten nicht so gravierend seien, dass durch sie das Leistungsvermögen wesentlich gemindert würde. Neurologische Auffälligkeiten fänden sich nicht. Die Versicherte könne somit die frühere Tätigkeit als Reinigungspflegerin weiterhin vollschichtig verrichten. Ebenfalls vollschichtig möglich seien körperlich leichte bis mittelschwere, geistig anspruchslose und keinen besonderen Stress beinhaltende Arbeiten (act. 72). Dr. med. M._______, Facharzt für Orthopädie, berichtete in seiner Expertise vom 7. Dezember 2004 von einer Bursitis olecrani beidseits (links Rezidiv nach Operation; ICD-10: M70.2) sowie von Knick-Senk- Spreizfüssen (ICD-10: Q66.8). Die Belastbarkeit und Beweglichkeit werde hierdurch nicht beeinträchtigt. Auch die Wirbelsäule sei in allen Anteilen gut beweglich. Arme und Hände könnten voll angehoben werden. Klinisch ergäben sich keine Anzeichen einer typischen Fibromyalgie und einer entzündlichen Gelenkerkrankung. Aus den beschriebenen Befunden ergebe sich keine wesentliche Herabsetzung der körperlichen Belastbarkeit. Bei der vorliegenden Bursitis olecrani beidseits könne man jeweils eine vollständige operative Entfernung der Schleimbeutel empfehlen. Auch ohne einen derartigen Eingriff sei die Belastbarkeit jedoch nicht wesentlich herabgesetzt. Die Versicherte könne die ihrem Alter entsprechenden leichten und mittelschweren Frauenarbeiten ohne besondere Einschränkungen ausführen, wobei besondere qualitative Belastungseinschränkungen nicht beachtet werden müssten. Die Versicherte könne die üblichen Wegstrecken zu Fuss, mit öffentlichen oder privaten Verkehrsmitteln zurücklegen (act. 73). C-____/2007 Dr. med. N._______, unter anderem Arzt für Innere Medizin und Sportmedizin, gab in seinem Bericht vom 14. Februar 2005 (Formular E 213) die bereits bekannten Diagnosen – unter anderem die von den Dres. med. L._______ und M._______ in deren Gutachten gestellten – und Beurteilungen der diversen Ärzte wieder. Dr. med. N._______ war der Ansicht, dass die Versicherte aufgrund der unzureichend eingestellten Bluthochdruckerkrankung und der konversionsneurotischen Fehlhaltung mit somatoformen ubiquitären Schmerzen sowohl die letzte Tätigkeit als Reinigungskraft als auch eine andere adaptierte Arbeit vollschichtig verrichten und der Gesundheitszustand durch eine ambulante Psychotherapie verbessert werden könne (act. 74). 5.2 Im Folgenden ist unter Würdigung der vorliegenden medizinischen Unterlagen darüber zu befinden, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit dem letzten rentenverweigernden Entscheid in relevanter Weise verschlechtert hat. 5.2.1 Vorab ist in einem ersten Schritt festzustellen, dass die Gutachten der Dres. med. L._______ und M._______ vom 4. bzw. 7. Dezember 2004 die an den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens gestellten Kriterien erfüllen. Insbesondere sind sie für die streitigen Belange umfassend, beruhen auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigen auch die geklagten Beschwerden und wurden in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben. Sie sind zudem in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und in den Schlussfolgerungen begründet, so dass darauf abgestellt werden kann. Demnach lässt sich sowohl der somatische als auch der psychische Gesundheitszustand bzw. dessen Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren schlüssig und zuverlässig beurteilen (vgl. zum Ganzen E. 3.3 hiervor) und den Expertisen kommt grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb). Weitere medizinische Abklärungen sind auch mit Blick auf die zahlreichen weiteren medizinischen Akten nicht geboten (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. SVR 2001 IV Nr. 10 Erw. 4b mit Hinweisen), was nachfolgend darzulegen ist: 5.2.2 Mit Blick auf den somatischen Gesundheitszustand ist festzustellen, dass das im Bericht des H._______ am 25. Juni 2002 diagnostizierte rezidive radio-dorsale Ganglion links von diesem Spital bereits am 24. Oktober 1995 erwähnt wurde und sich diesbezüglich keine Ver- C-____/2007 änderung ergeben hat. Auch wurde die im Bericht von Dr. med. E._______ vom 19. Januar 1995 festgestellte normale Darstellung der gesamten Wirbelsäule mit weitgehender Beweglichkeit von Dr. med. M._______ in dessen Gutachten vom 7. Dezember 2004 bestätigt. Auch dieser Facharzt fand eine verstärkte Lendenlordose bei sonst unauffälligem Aufbau sowie eine Verspannung der Schultergürtel- und der Rückenstreckmuskulatur. Weiter berichtete er, an den Wirbelsäulen und Schultergelenken finde sich kein eindeutiger Druckschmerz. Somit lässt sich auch diesbezüglich keine Veränderung feststellen. Dies gilt im Übrigen auch für die von Dr. med. F._______ im Bericht vom 8. Mai 2000 erwähnte arterielle Hypertonie, welche ebenfalls bereits im ärztlichen Gutachten über die am 17. Januar 1995 erfolgte Untersuchung aufgeführt worden war. 5.2.3 Betreffs des psychischen Gesundheitszustandes ist festzuhalten, dass Dr. med. F._______ bereits im Februar 1995 berichtet hatte, die Versicherte klage seit zirka 1993 über zunehmende Polymyalgien und Arthralgien im Sinne eines Fibromyalgie-Syndroms mit wechselnden belastungsunabhängigen Beschwerdeverstärkungen. Indem Dr. med. M._______ in seiner schlüssigen und überzeugenden Expertise davon berichtete, dass keine Anzeichen einer typischen Fibromyalgie und einer entzündlichen Gelenkerkrankung vorlägen, ist davon auszugehen, dass sich diesbezüglich der Gesundheitszustand verbessert oder zumindest nicht verschlechtert hatte. Unter Ausschluss einer endogenen Depression oder einer anderen psychiatrischen Erkrankung diagnostizierte Dr. med. L._______ in seiner Expertise vom 4. Dezember 2004 eine konversionsneurotische Fehlhaltung mit somatoformen ubiquitären Schmerzen (ICD-10: F45.4) sowie eine migränoide Cephalgie und somatoformen Schwindel, jeweils ohne neurologisch fassbares Korrelat (ICD-10: G44.2). Eine Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes im psychisch-psychiatrischen Bereich ist demnach ebenfalls nicht ausgewiesen, zumal die vom Neurologen und Psychiater Dr. med. J._______ im Bericht vom 23. April 2007 (B-act. 14/64) erwähnten Angst- und Panikzustände mit Schwindel vorübergehender Natur gewesen waren und gemäss Bericht desselben Facharztes vom 21. September 2007 offensichtlich im Zusammenhang mit einer Darmspiegelung gestanden hatten. Ausser Unruhe, Ängstlichkeit und Unsicherheitsgefühl konnte Dr. med. J._______ aus neurologisch/psychiatrischer Sicht denn auch keine Auffälligkeiten erheben und sowohl die EEG-Untersuchungen als auch C-____/2007 die Durchblutungsmessungen mittels Dopplersonographie in den Jahren 2004, 2005 und 2007 erwiesen sich als unauffällig (B-act. 14/71). Mit Blick auf die von Dr. med. L._______ gestellte Diagnose bzw. die verwendete ICD-Klassifikation F45.4 ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung – das heisst an einem eigenständigen psychiatrischen Beschwerdebild – leidet und eine psychiatrische Komorbidität nicht vorhanden ist. Die Schmerzstörung vermag keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bzw. eine Invalidität zu rechtfertigen, zumal auch die rechtsprechungsgemäss geforderten (weiteren) Foerster'schen Kriterien weder in gehäufter Weise noch in ausgeprägter Form vorhanden sind (vgl. E. 2.5 hiervor). Bei den ärztlicherseits erwähnten Eheproblemen (vgl. bspw. act. 56) handelt es sich um invaliditätsfremde Faktoren, welche nicht als eine für den Leistungsanspruch relevante Sachverhaltsänderung betrachtet werden können. In diesem Zusammenhang ist auch festzustellen, dass der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, welcher nach dem Dargelegten bzw. aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht ohnehin keine Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit hat, gemäss Dr. med. N._______ durch eine ambulante Psychotherapie verbessert werden könnte. Obwohl Dr. med. N._______ als Internist und Sportmediziner kein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ist, leuchtet ein, dass sich eine adäquate Therapie durchaus förderlich auf den gesamtheitlichen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin auswirken könnte. 5.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist als Zwischenergebnis festzuhalten, dass mit Blick auf die bereits früher vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen in gesamtmedizinischer Hinsicht in der Zwischenzeit keine IV-relevante Verschlechterung eingetreten ist. Insofern lässt sich nicht beanstanden, dass Dr. med. C._______ am 24. Oktober 2005 und somit noch vor Kenntnis neuer ärztlicher Unterlagen – insbesondere des Berichts des Orthopäden und Sportmediziners Dr. med. O._______ vom 24. Oktober 2007 (B-act. 14/72; vgl. E. 6.2.9 hiernach) – die Invalidität mit 12.5 % (gewichtet) eingeschätzt hatte (act. 78). Damit kann es vorliegend jedoch nicht sein Bewenden haben, da im Rahmen der Neuanmeldung zusätzliche Diagnosen bzw. Befunde in psychischer und somatischer Hinsicht gestellt wurden. Nachfolgend ist deshalb zu prüfen, ob, und wenn ja, in welchem Aus- C-____/2007 mass die Beschwerdeführerin dadurch in ihrer Arbeits- und Leistungsfähigkeit eingeschränkt wird. 6. 6.1 In psychischer Hinsicht ist zunächst festzustellen, dass die im Bericht von Dr. med. P._______ (Nervenarzt, Psychotherapie, Psychoanalyse) vom 3. Dezember 2001 (act. 53) erwähnte, lang hingezogene depressiv-neurasthenische Entwicklung mit Schlafstörungen und starker innerer Unruhe und Irritierbarkeit etc. insbesondere auf die subjektiven Schilderungen der Versicherten bzw. deren Sohn zurückzuführen ist. Bereits aus diesem Grund kann auf diese Beurteilung nicht abgestellt werden. Keine rentenrelevanten Auswirkungen auf die Arbeitsund Leistungsfähigkeit haben auch die depressiv gefärbten Ängste, die zu psychosomatischen Beschwerden führen, da sie mit Insidon gut behandelt werden können (act. 54). 6.2 6.2.1 In somatischer Hinsicht ist betreffs der neu in den Berichten des H._______ und der Expertise von Dr. med. M._______ vom 25. Juni 2002 bzw. 7. Dezember 2004 erwähnten Schleimbeutelentzündung (Bursitis olecrani) festzuhalten, dass diese Problematik selbst ohne einen allenfalls vorzunehmenden operativen Eingriff keinen wesentlichen bzw. rentenrelevanten Einfluss auf die Belastbarkeit resp. die Arbeitsund Leistungsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit bzw. im Haushalt zur Folge hat. 6.2.2 Das gemäss Bericht der Q._______ vom 23. Juni 2003 wahrscheinlich vorliegende primäre Beinlymphödem und Lipödem-Syndrom hat keine relevanten Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Einerseits konnte diesbezüglich eine sekundäre Ursache – bspw. ein Beckentumor – ausgeschlossen werden (act. 63), und andererseits können allfällige Einschränkungen durch die unheilbaren, zumindest partiell vorliegenden Lymphödeme mit der ärztlich empfohlenen Kompressionstherapie (act. 59) minimiert werden. 6.2.3 Da sich das klimakterische Syndrom mit entsprechend verträglichen Hormonpräparaten behandeln lässt (act. 49), ist davon auszugehen, dass dieser Befund die Arbeits- und Leistungsfähigkeit nicht beeinträchtigt. C-____/2007 6.2.4 Dasselbe gilt auch im Zusammenhang mit der im Bericht der Dres. med. R._______, S._______ und T._______ vom 13. Mai 2004 diagnostizierten aktiven chronischen Gastritis im Corpus-Antrum-Bereich mit foveolärer Hyperplasie oder beginnender Atrophie resp. der aktiven chronischen Antrumgastritis mit polypös-foveolärer Hyperplasie ohne bösartiges Wachstum (act. 70). 6.2.5 Schliesslich wird die Arbeits- und Leistungsfähigkeit weder durch die Knick-Senk-Spreizfüsse (ICD-10: Q66.8; B-act. 14/72) noch durch die atypische Angina pectoris Symptomatik wesentlich eingeschränkt. 6.2.6 Hinsichtlich der im Bericht des U._______ am 25. Februar 2004 (act. 69) diagnostizierten seropositiven rheumatoiden Arthritis ist festzustellen, dass dieser Befund von Dr. med. M._______ in dessen Gutachten vom 7. Dezember 2004 nicht erhoben wurde. Der Grund dafür, dass Dr. med. M._______ keine Anzeichen einer entzündlichen Gelenkerkrankung gefunden hatte, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Umstand zurückzuführen, dass sich die rheumatoide Arthritis als entzündliche Erkrankung im Zeitpunkt der Untersuchung bei Dr. med. M._______ am 2. Dezember 2004 soweit zurückgebildet hatte, dass sie für den Experten nicht mehr erkennbar gewesen war. Im Formular E 213 vom 14. Februar 2005 erwähnt denn auch Dr. med. N._______ einen positiven Rheumafaktor "ohne Hinweis auf rheumatoide Arthritis" (B-act. 14/44 S. 11). 6.2.7 Nachdem Dr. med. V._______, Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, in seinem Bericht vom 23. September 2004 bei Vorliegen eines Tinnitus aurium links eine vestibuläre Funktionsstörung sowie eine Schwerhörigkeit noch ausgeschlossen hatte (B-act. 14/54), berichtete er am 26. September 2005 von einer geringgradigen basocochleären Innenohrschwerhörigkeit rechts sowie einer gering- bis mittelgradigen Innenohrschwerhörigkeit links (B-act. 14/55). Diese neu hinzu gekommenen Befunde wurden auch von Dr. med. W._______, Facharzt für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, in dessen Bericht vom 31. Mai 2007 bestätigt (B-act. 14/68). Sie sind – auch aufgrund ihres Aus-masses – jedoch nicht geeignet, weder in der früheren ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit der Versicherten noch in einer Haushaltstätigkeit eine Invalidität zu begründen. 6.2.8 Wie bereits dargelegt (vgl. E. 6.2.6 hiervor), hatte offenbar ab dem Jahre 2005 der entzündliche Prozess wieder eingesetzt, denn C-____/2007 Dr. med. F._______ erwähnte in seinem Bericht vom 18. Juni 2007 (Bact. 14/69) eine rheumatoide Oligoarthritis. Dass sich dieser Befund in relevanter Art und Weise auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit auswirkt, ist jedoch nicht erstellt. Denn zum einen handelt es sich bei der Oligoarthritis um die Entzündung bloss weniger Gelenke und zum anderen war die Beschwerdeführerin gemäss Dr. med. F._______ seit Januar 2006 von Seiten der rheumatischen Grunderkrankung unter laufender Behandlung vorwiegend beschwerdefrei. Diese Umstände wurden von Dr. med. C._______ im Bericht vom 30. Juli 2007 (act. 102) ebenfalls berücksichtigt bzw. gewürdigt. Indem jedoch Dr. med. C._______ keinen Anlass gesehen hatte, ihre frühere Beurteilung vom 24. Oktober 2005 (act. 78) einer Änderung zu unterziehen, ist auch nach Vorliegen des Berichtes von Dr. med. F._______ vom 18. Juni 2007 davon auszugehen, dass die (gewichtete) Invalidität der Beschwerdeführerin zum damaligen Zeitpunkt weiterhin 12.5 % betragen hatte. In der Folge kam es allerdings zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes: 6.2.9 Der Orthopäde und Sportmediziner Dr. med. O._______ diagnostizierte im Bericht vom 24. Oktober 2007 eine Rotatorenmanschettenläsion rechts (ICD-10: M75.1), ein Impingement-Syndrom der Schulter rechts (ICD-10: M75.4), einen Senk-Spreizfuss beidseitig (ICD-10: Q66.8) sowie eine Polyarthritis (ICD-10: M06.90; B-act. 14/72). Dr. med. O._______ attestierte bezüglich dieser Befunde keine Arbeitsunfähigkeit und liess sich auch hinsichtlich der medizinischtheoretischen Arbeitsfähigkeit nicht vernehmen. Zwar fiel der Impingement-Test bloss schwach positiv aus und es findet nur eine konservative Therapie statt. Mit Blick auf die von Dr. med. F._______ im Bericht vom 18. Juni 2007 (B-act. 14/69) erwähnte rheumatoide Oligoarthritis ist festzustellen, dass offensichtlich eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, da unter einer Polyarthritis eine Entzündung von in der Regel mehr als fünf Gelenken (vgl. online unter www.medicalforum.ch > reaktive Arthritiden – was gibt es Neues; besucht am 17. November 2009) – zu verstehen ist. Obwohl die diesbezügliche Basistherapiebehandlung durch Methotrexat erfolgreich und die Beschwerdeführerin nicht ständig auf die Verabreichung von Steroiden angewiesen ist (B-act. 14/73), führte die IV-Stellenärztin Dr. med. C._______ am 3. März 2008 nachvollziehbar und schlüssig aus, dass diese orthopädischen Probleme zwar eine Einschränkung rechtfertigen würden, diese für einen Vier-Personen-Haushalt jedoch nicht über 30 % liege (act. 105). Mit anderen Worten passte die IV- C-____/2007 Stellenärztin ihre frühere Einschätzung der Invalidität nach Kenntnis des Berichts von Dr. med. O._______ vom 24. Oktober 2007 nach oben an, was unter den gegebenen Umständen nicht zu beanstanden ist. 6.2.10 Schliesslich ergaben sich im Rahmen von weiteren Abklärungen folgende Resultate: Anlässlich einer Magnetresonanztomographie der Kleinhirnbrückenwinkelregion vom 4. Januar 2006 konnte keine Erklärung für den Hörsturz links und kein pathologischer Befund im Kleinhirnbrückenwinkel gefunden werden (act. 91). Am 9. März und 11. Dezember 2006 berichtete Dr. med. F._______ von einem unauffälligem Oesophagus, Magen- und Duodenalbefund (B-act. 14/59 und 63). Dr. med. Y._______, Facharzt für Gynäkologie und Frauenheilkunde, konnte am 12. Juli 2006 keinen pathologischen oder suspekten Befund im gynäkologischen Bereich mehr feststellen (B-act. 14/61). Dies ergab sich auch anlässlich einer weiteren Untersuchung vom 14. Mai 2007 (B-act. 14/63). Mit Datum vom 10. Mai 2007 konnte Dr. med. Z._______ vom a._______ keine Polypen nachweisen; die entnommene Histologie war ebenfalls unauffällig (B-act. 14/66). 6.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzustellen, dass mit Blick auf die gesamten Umstände in medizinischer Hinsicht auch die Beurteilung der IV-Stellenärztin Dr. med. C._______ vom 3. März 2008, wonach die gesundheitlichen Probleme in orthopädischer Hinsicht – frühestens ab dem Zeitpunkt der Berichterstattung durch Dr. med. O._______ am 24. Oktober 2007 – eine Einschränkung der Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit von maximal 30 % rechtfertigen, überzeugend und schlüssig erscheint. Neben der Schmerzstörung bestehen demnach somatische Befunde, welche für sich allein eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit in der bisherigen resp. in einer angepassten Tätigkeit zu begründen vermögen. Der Beschwerdführerin wäre aus gesamtmedizinischer Sicht aufgrund der voll beweiskräftigen Expertisen der Dres. med. L._______ und M._______ sowie des Berichts der IV-Stellenärztin Dr. med. C._______ vom 3. März 2008 bei Aufbietung der ihr zumutbaren Willensanstrengung in der Lage, die Schmerzen zumindest teilweise zu überwinden und die verbleibende Arbeitskraft resp. die Restarbeitsfähigkeit von 70 % zu verwerten. Aufgrund der Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der ersten abweisenden Verfügung vom 12. Januar 1996 ist nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin nun in invalidenversicherungsrechtlich relevanter Weise in ih- C-____/2007 rer Erwerbsfähigkeit bzw. in ihrer Fähigkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, eingeschränkt ist (Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG). 7. Hinsichtlich der im Rahmen der Bestimmung der Invalidität anwendbaren Bemessungsmethode ergibt sich was folgt: 7.1 Sollte der Rechtsvertreter im Umstand, dass die Beschwerdeführerin zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit nicht mehr in der Lage sein soll, zumindest implizit die Bemessung der Invalidität nach der allg. Methode des Einkommensvergleichs beantragen, ist hinsichtlich des Status festzuhalten, dass die Versicherte im September 1976 ihre erste Tochter gebar und spätestens ab diesem Zeitpunkt ausschliesslich im Aufgabenbereich Haushalt tätig gewesen war (act. 1 und 10). Als das jüngste, am 16. März 1982 geborene Kind b._______ knapp vier Jahre und acht Monate alt gewesen war, nahm die Versicherte am 10. November 1986 ihre Teilzeitstelle bei der B._______ in der Schweiz auf. Diese Stelle wurde ihr per Ende Oktober 1994 gekündigt, wobei die Kündigungsgründe aus dem Kündigungsschreiben vom 28. Juli 1994 nicht ersichtlich sind (act. 5). In der Folge war sie ab 1. November 1994 arbeitslos (act. 10, 29 und 37). Unter den damals gegebenen Umständen empfahl Dr. med. I._______, Innere Medizin FMH und Arbeitsmedizin, die Invalidität im Rahmen der Erstanmeldung vom 15. bzw. 16. Februar 1995 (act. 1 und 2) nach der sog. gemischten Methode zu bemessen (act. 16). Die damals relevante Methode der Invaliditätsschätzung präjudiziert die künftige Rechtsstellung der versicherten Person jedoch nicht (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 350 in fine; 117 V 198 E. 3b S. 199 mit Hinweisen). 7.2 Hinsichtlich der für die Bemessung der Invalidität relevanten Tätigkeiten haben sich die Verhältnisse der Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit verändert. Im Fragebogen für die versicherte Person vom 8. Juni 2005 gab die Versicherte an, per Ende Oktober 1994 die Arbeit aufgegeben zu haben und seit (mindestens) den letzten drei Jahren als Hausfrau tätig gewesen zu sein. Nichts anderes ergibt sich auch aus dem "Fragebogen für die im Haushalt tätigen Versicherten" vom 18. August 2005 (act. 41). Da die Versicherte im Anschluss an ihre teilzeitliche ausserhäusliche Erwerbstätigkeit bzw. die Arbeitslosigkeit zu keinem Zeitpunkt mehr C-____/2007 Bestrebungen zur Aufnahme einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit unternommen hatte und in der Folge auch nie mehr ausser Haus erwerbstätig gewesen war, gelangt zufolge Statuswechsels (vgl. zum Statuswechsel im Rahmen eines Neuanmeldungsverfahren das Urteil des EVG I 142/06 vom 25. Oktober 2006) bei der Bemessung der Invalidität nicht mehr – wie im Rahmen der Erstanmeldung – die sog. gemischte Methode zur Anwendung. Vielmehr ist im vorliegenden Verfahren im Rahmen der Invaliditätsbemessung ein Betätigungsvergleich vorzunehmen bzw. für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abzustellen, in welchem Masse die Beschwerdeführerin behindert ist, sich im Aufgabenbereich Haushalt zu betätigen (spezifische Bemessungsmethode; Art. 28 Abs. 2bis IVG; seit 1. Januar 2008 Art. 28a Abs. 2 IVG; vgl. BGE 104 V 135 E. 2a). 7.3 Mit Blick auf die schlüssigen und überzeugenden Beurteilungen von Dr. med. C._______ vom 24. Oktober 2005 (act. 78) und 3. März 2008 (act. 105) ist trotz der Verschlechterung des Gesundheitszustandes das Vorliegen einer rentenbegründenden Invalidität bei der Beschwerdeführerin weiterhin zu verneinen, liegt doch der Invaliditätsgrad infolge der Beeinträchtigungen in der Haushaltsführung nur bei 30%. 8. Nach dem Dargelegten ist zusammenfassend festzuhalten, dass sich der Einspracheentscheid vom 6. August 2007 als rechtens erweist, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde vom 5. September 2007 abzuweisen ist. 9. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 9.1 Das Verfahren ist kostenlos, da gemäss den bis zum 30. Juni 2006 in Kraft gestandenen und nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts auf die einen altrechtlichen Einspracheentscheid betreffenden Beschwerdeverfahren weiterhin anwendbaren Bestimmungen von der Erhebung von Verfahrenskosten abzusehen ist (Art. 69 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 2 AHVG). 9.2 Angesichts der Kostenlosigkeit des Verfahrens ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, das allein damit begründet wurde, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, die Kosten für das Be- C-____/2007 schwerdeverfahren zu tragen, als gegenstandslos abzuschreiben. Ein Gesuch um Beiordnung eines Anwaltes wurde nicht gestellt, und eine solche erscheint auch nicht als notwendig (Art. 65 Abs. 2 VwVG). 9.3 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Auch die Vorinstanz als obsiegende Partei hat keinen solchen Anspruch (Art. 64 Abs. 1 VwVG [e contrario] in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 [e contrario] und Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. _______) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. C-____/2007 Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Stefan Mesmer Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 26