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Bundesverwaltungsgericht 13.10.2015 C-5867/2014

13. Oktober 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,676 Wörter·~18 min·1

Zusammenfassung

Schengen-Visum | Schengen-Visum zu Besuchszwecken

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-5867/2014

Urteil v o m 1 3 . Oktober 2015 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Antonio Imoberdorf, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann.

Parteien A._______, Zustelladresse: B._______, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken.

C-5867/2014 Sachverhalt: A. Die aus Myanmar stammende, 1992 geborene C._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin) beantragte am 4. Juni 2014 bei der Schweizerischen Botschaft in Bangkok ein Schengen-Visum für einen dreimonatigen Aufenthalt bei A._______ (nachfolgend: Gastgeber beziehungsweise Beschwerdeführer) im Kanton Zürich (Akten der Vorinstanz [nachfolgend SEM act.] 4/37). Der Gastgeber war bereits zuvor – mit einem Einladungsschreiben vom 7. April 2014 – an die Schweizer Vertretung in Bangkok gelangt. Darin führte er aus, bei der Eingeladenen handle es sich um seine Freundin. Sie lebten seit ihrer ersten Begegnung im Februar 2013 zusammen in Mae Sot (Thailand) im Haus seiner verstorbenen Frau, wo er ein lebenslanges Wohnrecht geniesse. Sie seien ein Team und würden sich gegenseitig unterstützen. Die Gesuchstellerin studiere Thailändisch an einer Sprachschule in Chiang Mai (Thailand). Geplant sei ein dreimonatiger gemeinsamer Ferienaufenthalt in der Schweiz; er wolle der Gesuchstellerin seine Familie vorstellen und ihr kulturelle Sehenswürdigkeiten zeigen. Sie werde nach dem geplanten Ferienaufenthalt mit ihm zusammen die Schweiz fristgerecht wieder verlassen, da sie ja bei ihm wohne und ihr Sprachstudium beenden möchte. Er garantiere für sämtliche Kosten im Zusammenhang mit dem Ferienaufenthalt der Gesuchstellerin in der Schweiz und auch für deren fristgerechte Wiederausreise (SEM act. 4/22). B. Mit Formularentscheid vom 4. Juni 2014 lehnte es die schweizerische Vertretung in Bangkok ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie begründete ihre Haltung mit der ihrer Auffassung nach fehlenden Gewähr für die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin aus dem Schengen- Raum nach einem Ferienaufenthalt. Zudem bestünden Zweifel am geltend gemachten Aufenthaltszweck (SEM act. 1/5). C. Gegen diesen Entscheid erhob der Gastgeber am 10. Juni 2014 Einsprache beim damaligen Bundesamt für Migration (BFM, seit 1. Januar 2015 Staatssekretariat für Migration SEM). Er begründete den Schritt sinngemäss damit, dass die Befürchtungen und Zweifel der schweizerischen Vertretung nicht gerechtfertigt seien. Er habe seinen Lebensmittelpunkt seit zehn Jahren in Thailand. Trotzdem komme er noch sporadisch in die Schweiz, um hier persönliche Angelegenheiten zu erledigen. Während des

C-5867/2014 nun geplanten Aufenthalts wolle er das Haus verkaufen, das er hier noch besitze. Zudem müsse er jeden Herbst zu einer medizinischen Routine- Untersuchung in die Schweizerische Epilepsie-Klinik EPI in Zürich. Es sei ihm auch von Ärzten empfohlen worden, sich auf Reisen begleiten zu lassen. Zudem wolle er seine Partnerin seinen beiden in der Schweiz lebenden Söhnen vorstellen. Schliesslich möchte er seine Partnerin auch mit der schweizerischen Kultur bekannt machen und ihr Europa zeigen. Er übernehme sämtliche Reisekosten. Zu den persönlichen Verhältnissen der Gesuchstellerin hielt der Gastgeber fest, diese habe "ohne Papiere" als Schneiderin in der Nähe seines thailändischen Wohnortes gearbeitet. Nun sei sie Studentin und habe eine thailändische Aufenthaltsbewilligung, die am 3. März 2015 um ein weiteres Jahr verlängert werden könne. Sie habe in Myawaddy (einer knapp 10 km vom Wohnort des Beschwerdeführers entfernten Grenzstadt in Myanmar) jüngere Geschwister, die dort bei den Grosseltern lebten. Er sorge für deren Unterhalt. Die Gesuchstellerin unterstütze ihn in allen Belangen, und trotz des grossen Altersunterschiedes gehe es ihnen gut. Er werde auch in Zukunft für die Existenzsicherung der Gesuchstellerin besorgt sein (SEM act. 1/7). D. Mit Verfügung vom 14. August 2014 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Dabei teilte sie die Einschätzung der schweizerischen Auslandvertretung, wonach Zweifel am wahren Aufenthaltszweck bestünden und die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Aufenthalt im Schengen-Raum nicht als gesichert betrachtet werden könne. Die Gesuchstellerin stamme aus einer Region, aus der als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse ein starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Die Gesuchstellerin selbst sei jung, ledig, habe keine Kinder und befinde sich noch im Studium. Entsprechend seien weder berufliche noch familiäre oder gesellschaftliche Verpflichtungen auszumachen, welche das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise nach einem Aufenthalt in der Schweiz beziehungsweise im Schengen-Raum als gering erscheinen liessen. Komme hinzu, dass die Gesuchstellerin gemäss den Angaben der Schweizer Vertretung schon einmal erfolglos ein Visum für Australien beantragt habe (SEM act. 5/43). Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer gemäss Mitteilung der Schweizer Botschaft in Bangkok am 28. September 2014 eröffnet.

C-5867/2014 E. Dagegen gelangte der Gastgeber mit einer Beschwerde vom 28. September 2014 (Eingang bei der Schweizer Vertretung in Bangkok am 1. Oktober 2014) an das Bundesverwaltungsgericht. Implizit beantragte er darin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Ausstellung des gewünschten Visums. Zur Begründung machte er sinngemäss geltend, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass die Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Ferienaufenthalt nicht gesichert wäre. Er habe mit ihr seit Anfang 2013 eine Partnerschaft und er habe dafür gesorgt, dass sie – nachdem sie zuvor als Näherin illegal in Thailand gearbeitet habe – nun einen Pass und einen geregelten Aufenthalt in seiner Wahlheimat habe und dass sie ein Sprachstudium absolvieren könne. Er sei auf ihre Begleitung schon aus gesundheitlichen Gründen angewiesen, sei er doch 1998 schwer verunfallt und leide seither an Epilepsie. Als Gründe für den Aufenthalt in der Schweiz erwähnte er erneut eine Untersuchung in der Klinik EPI in Zürich und den Wunsch, seine Partnerin seinen Söhnen vorstellen zu können. Zum Visumsantrag der Gesuchstellerin für eine Einreise nach Australien führte er aus, seine Söhne hätten damals in Perth Ferien verbracht, und er und seine Partnerin hätten diese dort besuchen wollen. F. Mit unaufgefordert eingereichter Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 6. Januar 2015 (Datum des Poststempels) legte der Beschwerdeführer erneut dar, weshalb seine Partnerin ihn in die Schweiz begleiten sollte. Es falle ihm schwer, Reisen alleine anzutreten. G. Die Vorinstanz verzichtete in ihrer Vernehmlassung vom 16. Januar 2015 darauf, zur Beschwerde inhaltlich Stellung zu nehmen und beantragte deren Abweisung. H. Die Vernehmlassung der Vorinstanz wurde dem Beschwerdeführer mit Begleitschreiben vom 27. Januar 2015 zur Kenntnis gebracht. I. In einer weiteren Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 1. Juli 2015 machte der Beschwerdeführer geltend, es sei zwingend, dass er von der Gesuchstellerin begleitet werde.

C-5867/2014 J. Mit einer Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 28. Juli 2015 schliesslich teilte der Beschwerdeführer mit, dass sich mit dem jüngsten Regierungswechsel das Bewilligungsprozedere für den Aufenthalt der Gesuchstellerin in Thailand geändert habe. Der Antrag müsse neu bei der französischen Botschaft in Myanmar gestellt werden. Vermutlich könne "in jedem Fall nach 180 Tagen ein neues Gesuch eingereicht werden und diese" seien "am 4. Dezember 2014 abgelaufen". K. Auf den weiteren Akteninhalt und die zusammen mit der Beschwerde eingereichten Belege (nebst Kopien von Vorakten zwei undatierte, offensichtlich aus dem Jahre 2008 stammende ärztliche Berichte sowie ein Dauerrezept des Schweizerischen Epilepsie-Zentrums in Zürich, datiert vom 26. September 2014) wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM bzw. SEM, die im Einspracheverfahren gegen die Verweigerung eines Schengen-Visums ergehen. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (vgl.

C-5867/2014 Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2). 3. Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer Staatsangehörigen aus Myanmar um Erteilung eines Visums für einen dreimonatigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG). 4. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt: 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5; a.M. PHILIPP EGLI / TOBIAS D. MEYER, in: Caroni / Gächter / Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.).

C-5867/2014 4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen- Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105/1 vom 13.04.2006], Art. 4 VEV). 4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu EGLI / MEYER, a.a.O. Art. 5 N. 33). Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK). 4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu EGLI / MEYER, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011

C-5867/2014 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesicherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK). 4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenommen) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK). 5. 5.1 Aufgrund ihrer Staatszugehörigkeit unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001 [ABl. L 81 vom 21.03.2001; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV]). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wiederausreise zentral. Eine solche erachtet die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Situation im Heimatland und der persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin als nicht genügend gesichert. Zur Einschätzung entsprechender Risiken sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. 5.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Gewähr für die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können ein Indiz dafür sein, dass die persönliche Interessenlage nicht mit dem

C-5867/2014 Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 5.3 5.3.1 Die Gesuchstellerin lebte zwar im Zeitpunkt des Visumsantrags in Thailand, sie ist aber – wie erwähnt – Staatsangehörige von Myanmar. Obwohl dieser Staat reich an Ressourcen (grosse Erdgasvorräte, Hölzer, Kupfer, Edelsteine und andere Rohstoffe sowie grosse Wasserkraftreserven und umfangreiche landwirtschaftliche Nutzflächen) ist und sein wirtschaftliches Potenzial als enorm eingeschätzt wird, leidet die Wirtschaft immer noch unter erheblichen strukturellen Defiziten und wird von einem wenig produktiven Agrarsektor dominiert. Die allgemeine Infrastruktur (z.B. Verkehrsverbindungen, Energieversorgung und Telekommunikation) ist insbesondere ausserhalb der Städte unterentwickelt und stellt daher ein massives Investitionshindernis dar. In Myanmar ist Armut weit verbreitet. Etwa ein Drittel der Bevölkerung lebt unter der absoluten Armutsgrenze. Besonders gravierend ist die Situation in den schwer zugänglichen Siedlungsgebieten in den Grenzregionen sowie in der zentralen Trockenzone. 60,8 % der arbeitenden Bevölkerung sind sogenannte working poor; sie verdienen mit ihrer Arbeit weniger als zwei USD pro Tag. Der Anteil der Unterbeschäftigten wird auf mindestens einen Drittel der arbeitenden Bevölkerung geschätzt, und über die Zahl der Arbeitslosen kann keine Angabe gemacht werden, weil diese von der Regierung nicht ermittelt wird. Die schlechte sozioökonomische Situation führt zu einer Abwanderung von Arbeitskräften ins Ausland (Quellen: Deutsches Auswärtiges Amt < http://www.auswaertiges-amt.de > Aussen- und Europapolitik > Länderinformationen > Myanmar > Wirtschaftspolitik, Stand: Mai 2015; Human Development Report 2014 < http://hdr.undp.org/en > countries > Auswahl Myanmar > Employment_and_Vulnerability, beide Seiten besucht im September 2015). 5.3.2 Vor dem Hintergrund der dargelegten wirtschaftlichen Lage und der daraus resultierenden Abwanderung aus Myanmar ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besucherinnen und Besuchern aus dem betreffenden Staat allgemein als hoch einschätzt. 5.4 Bei der Risikoanalyse sind jedoch nicht nur die allgemeinen Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im http://www.auswaertiges-amt.de/ http://www.auswaertiges-amt.de/

C-5867/2014 Heimat- oder Herkunftsland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Andererseits muss bei Personen, die in ihrer Heimat beziehungsweise in ihrem Herkunftsland keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden. 6. 6.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 23-jährige, ledige und kinderlose junge Frau aus Myanmar. Über ihre verwandtschaftlichen Verhältnisse ist nur gerade bekannt, dass in ihrer Heimat in der Nähe zur thailändischen Grenze noch jüngere Geschwister zusammen mit den Grosseltern leben. Daraus zu schliessen dürfte ein gewisser Bezug zu ihrer Herkunftsregion noch bestehen. Andererseits hielt sich die Gesuchstellerin vor ihrer Einlassung mit dem Beschwerdeführer offenbar schon längere Zeit nicht mehr in Myanmar, sondern in Thailand auf und ging dort einer Erwerbstätigkeit als Schneiderin nach; dies alles ohne entsprechende ausländerrechtliche Regelung. 6.2 Die Gesuchstellerin stammt offensichtlich aus eher ärmlichen Verhältnissen. Inzwischen steht sie wirtschaftlich gesehen in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Beschwerdeführer. Ihr Aufenthalt in Thailand ist oder war – aus entsprechenden Einträgen in den vom Beschwerdeführer edierten Kopien ihres Reisepasses zu schliessen – bis anfangs März 2014 geregelt; offenbar zu Studienzwecken. Wie es sich damit seither verhält, ergibt sich aus den Akten nicht. In seiner letzten Eingabe vom 15. Juli 2015 deutete der Beschwerdeführer lediglich an, dass das Bewilligungsregime für Aufenthalte wie denjenigen der Gesuchstellerin in Thailand in der Zwischenzeit geändert habe und er sich über die aktuelle Regelung selbst nicht ganz im Klaren sei. Es kann unter diesen Umständen nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Aufenthalt der Gesuchstellerin in Thailand nach wie vor und auf längere Zeit hinaus gesichert ist. Ebenso wenig kann angenommen werden, die Gesuchstellerin könnte nach einem mehrmonatigen Auslandaufenthalt ohne Weiteres nach Thailand zurückkehren. 6.3 Der Beschwerdeführer bezeichnet die Gesuchstellerin als seine Partnerin, mit der er seit dem Jahr 2013 zusammenlebt und die er seinen Verwandten in der Schweiz vorstellen möchte. Zudem macht er unter Verweis auf ärztliche Dokumente geltend, aus gesundheitlichen Gründen auf ihren

C-5867/2014 Beistand angewiesen zu sein. Zwischen den Beiden besteht ein Altersunterschied von 42 Jahren. Kommt hinzu, dass sie gemäss den Ausführungen der Schweizerischen Vertretung in Bangkok in einer Notiz vom 31. Juli 2014 im damaligen Zeitpunkt keine gemeinsame Sprache beherrschten. Ob sich daran in der Zwischenzeit mit den von der Gesuchstellerin besuchten thailändischen Sprachkursen etwas geändert hat, lässt sich anhand der vorhandenen Akten nicht beurteilen. Tatsache ist, dass unter den gegebenen Umständen nicht von einer gefestigten und ausgeglichenen partnerschaftlichen Beziehung im eigentlichen Sinne ausgegangen werden kann. Das Verhältnis mag für die junge Gesuchstellerin momentan stimmen, wie sie sich aber – einmal im Schengen-Raum angekommen – verhalten würde bzw. welche mittel- und langfristigen Lebensziele sie verfolgt, lässt sich nicht erahnen. 6.4 Vor dem vorstehend dargelegten allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An dieser Beurteilung ändert die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer die rechtzeitige Rückkehr der Gesuchstellerin zugesichert hat. In seiner Eigenschaft als Gastgeber kann er zwar für gewisse finanzielle Risiken (Lebensunterhaltskosten während des Besuchsaufenthalts, allfällige Kosten für Unfall und Krankheit sowie Rückreisekosten) Garantie leisten, nicht aber – mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit – für ein bestimmtes Verhalten seines Gastes (vgl. BVGE 2009/27 E. 9). 6.5 Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit (vgl. E. 4.5 vorstehend) sind nicht ersichtlich. Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, für ärztliche Kontrollen regelmässig einmal jährlich in die Schweiz einreisen zu müssen und bei diesen Reisen wegen seiner gesundheitlichen Beschwerden auf eine Begleitung angewiesen zu sein. Dabei fällt allerdings auf, dass dieser Aspekt vom Beschwerdeführer anfänglich überhaupt nicht erwähnt und später in seinen Eingaben mehr und mehr betont wurde, ohne dass die edierten ärztlichen Belege entsprechende Ausführungen enthielten. Im Gegenteil: Die eingereichten Arztberichte stammen offensichtlich aus dem Jahre 2008 und das vom Schweizerischen Epilepsie-Zentrum in Zürich am 26. September 2014 ausgestellte jährliche Dauerrezept lässt – nicht zuletzt aufgrund dessen Adressierung an den Beschwerdeführer in der Schweiz – die Vermutung zu, dieser sei in der Zwischenzeit ohne die Gesuchstellerin in die Schweiz gereist. Alles in allem kann nicht davon ausgegangen werden, eine Begleitung des

C-5867/2014 Beschwerdeführers zu ärztlichen Kontrollen in der Schweiz sei aus medizinischen Gründen zwingend erforderlich und könne nur durch die Gesuchstellerin wahrgenommen werden. 7. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).

Dispositiv S. 13

C-5867/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. […])

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Andreas Trommer Denise Kaufmann

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