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Bundesverwaltungsgericht 06.09.2010 C-5855/2008

6. September 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,815 Wörter·~19 min·2

Zusammenfassung

Invaliditätsbemessung | Invalidenversicherung; Nichteintretensverfügung vo...

Volltext

Abtei lung II I C-5855/2008/mes/wam {T 0/2} Urteil v o m 6 . September 2010 Richter Stefan Mesmer (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richterin Franziska Schneider, Gerichtsschreiber Marc Wälti. X._______, vertreten durch Y._______, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Invalidenversicherung, Nichteintretensverfügung vom 31. Juli 2008. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-5855/2008 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 6. Juni 2001 sprach die IV-Stelle Zürich ( im Folgenden: IV-Stelle) dem damals noch in der Schweiz wohnhaften, 1946 geborenen italienischen Staatsangehörigen X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) rückwirkend ab dem 1. April 2000 eine halbe Rente der schweizerischen Invalidenversicherung (IV) zu, zuzüglich einer entsprechenden Zusatzrente für seine Ehefrau (vgl. act. 29). Diese Renten setzte die IV-Stelle am 10. September 2001 mit Wirkung ab dem 1. Juli 2001 revisionsweise auf ganze Invalidenrenten herauf (vgl. act. 35). Da der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz nach Italien verlegte, überwies die IV-Stelle die Akten am 18. Juni 2004 zuständigkeitshalber der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA, im Folgenden: Vorinstanz; vgl. act. 38), welche nach Durchführung eines Revisionsverfahrens (vgl. act. 52 ff.) am 9. November 2006 die ganzen Renten mit Wirkung ab dem 1. Januar 2007 auf halbe Invalidenrenten herabsetzte (vgl. act. 100; vgl. auch act. 74, 97 und 98). B. Auf eine die Revisionsverfügung vom 9. November 2006 betreffende Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. Dezember 2006 (act. 103) trat die Vorinstanz mit Verfügung vom 30. April 2007 nicht ein (vgl. act. 114). Am 5. Juni 2007 reichte der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde ein, auf welche es mit Urteil vom 26. Oktober 2007 nicht eintrat (Verfahren X- ________; vgl. act. 125). Eine dagegen am 20. November 2007 erhobene Beschwerde (vgl. act. 126) wies das schweizerische Bundesgericht am 16. Januar 2008 ab (vgl. act. 129). C. Am 3. März 2008 stellte der Beschwerdeführer ein Revisionsgesuch (act. 130), auf das die Vorinstanz mit der ihren Vorbescheid vom 9. Mai 2008 (act. 133) im Wesentlichen bestätigenden Verfügung vom 31. Juli 2008 nicht eintrat. Sinngemäss führte sie aus, aufgrund der vom Beschwerdeführer vorgelegten Berichte vom 20. Februar und 8. Juli 2008 der Dres. med. A._______ und B._______ (vgl. act. 130 S. 2, 134 und 139) sein nicht glaubhaft gemacht, dass sich sein Invaliditätsgrad in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise geändert habe, so dass das Revisionsgesuch nicht geprüft werden könne (vgl. act. 142). C-5855/2008 D. Mit Beschwerde vom 11. September 2008 beantragte der Beschwerdeführer, in Aufhebung der Verfügung vom 31. Juli 2008 seien ihm mit Wirkung ab dem 1. April 2008 ganze Invalidenrenten zuzusprechen. Zudem stellte er den Antrag, es sei eine spezialärztliche Untersuchung anzuordnen. Zur Begründung verwies er erneut auf die Berichte vom 20. Februar und 8. Juli 2008 der Dres. med. A._______ und B._______, welche belegen sollten, dass er vollschichtig arbeitsunfähig sei. E. Den mit Zwischenverfügung vom 17. September 2008 einverlangten Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400.- leistete der Beschwerdeführer am 30. September 2008. F. In ihrer Vernehmlassung vom 9. Dezember 2008 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sinngemäss führte sie aus, die vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Dokumente rechtfertigten keine von ihrer bisherigen Einschätzung abweichende Beurteilung. G. Innert der mit Verfügung vom 15. Dezember 2008 gesetzten Frist reichte der Beschwerdeführer keine Replik ein. Der Schriftenwechsel wurde am 11. Februar 2009 geschlossen. Mit Eingaben vom 16. und 18. Februar 2009 führten die Parteien sinngemäss übereinstimmend aus, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 31. Juli 2008 in Italien gewohnt habe. H. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Zu beurteilen ist die Beschwerde vom 11. September 2008 gegen die Verfügung vom 31. Juli 2008, mit welcher die Vorinstanz auf das C-5855/2008 Revisionsgesuch des Beschwerdeführers vom 3. März 2008 nicht eingetreten ist. 1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im Wesentlichen nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2006 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021 [vgl. auch Art. 37 VGG]) sowie des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1 [vgl. auch Art. 3 Bst. dbis VwVG]). Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln diejenigen Verfahrensregeln Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung in Kraft stehen (BGE 130 V 1 E. 3.2; vgl. auch Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern – wie vorliegend – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört auch die IV-Stelle für Versicherte im Ausland, die mit Verfügungen über Leistungen der IV befindet (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.3 Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerdeführung vor dem Bundesverwaltungsgericht legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren als Partei teilgenommen. Als Verfügungsadressat ist er durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat er an deren Aufhebung bzw. Änderung ein schutzwürdiges Interesse. 1.4 Der mit der angefochtenen Verfügung umschriebene Anfechtungsgegenstand bildet nicht nur den Ausgangspunkt, sondern auch den Rahmen und die Begrenzung des Streitgegenstandes im vorliegenden Verfahren. Über diejenigen Punkte welche von der Vorinstanz nicht verfügungsweise entschieden wurden, kann das Bundesverwaltungsgericht daher grundsätzlich nicht urteilen (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 mit Hinweisen). C-5855/2008 Im Streit liegt eine Verfügung, mit welcher die Vorinstanz mangels rechtsgenüglicher Glaubhaftmachung einer für den Rentenanspruch erheblichen Änderung des Invaliditätsgrades – und somit aus rein formellen bzw. verfahrensrechtlichen Gründen – auf ein Revisionsgesuch nicht eingetreten ist (vgl. E. 2.4.4 und E. 2.5 hiernach). Der angefochtenen Verfügung liegt somit keine materielle Beurteilung der vom Beschwerdeführer revisionsweise geltend gemachten Verschlechterung des Gesundheitszustandes zugrunde. Daher ist vom Bundesverwaltungsgericht einzig zu prüfen, ob die Vorinstanz die Voraussetzungen für ein Eintreten auf das Revisionsgesuch vom 3. März 2008 zu Recht verneint hat. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es seien ihm ab dem 1. April 2008 ganze Invalidenrenten zuzusprechen und es sei eine spezialärztliche Untersuchung anzuordnen, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (vgl. BGE 132 V 74 E. 1.1 mit Hinweis). 1.5 Im Übrigen ist aber – nachdem der Verfahrenskostenvorschuss innert Frist geleistet worden ist – auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 60 ATSG und Art. 22a Abs. 1 Bst. b, Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG). 2. Im Folgenden werden die für die Beurteilung der Streitsache wesentlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung dazu entwickelten Grundsätze dargestellt. 2.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Italien und hat dort seinen Wohnsitz, so dass vorliegend die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (im Folgenden: FZA, SR 0.142.112.681) sowie der darin erwähnten europäischen Verordnungen anwendbar sind. Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Bürger der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Soweit – was vorliegend der Fall ist – weder das FZA und die gestützt darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte abweichende Bestimmungen vorsehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze dagegen sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung des Rentenanspruchs alleine nach der schweizerischen Rechtsordnung. Insbesondere besteht für die rechtsanwendenden Behörden in der C-5855/2008 Schweiz keine Bindung an Feststellungen und Entscheide ausländischer Versicherungsträger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4, AHI-Praxis 1996, S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E.2). Vielmehr unterstehen auch aus dem Ausland stammende Beweismittel der freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (heute: Bundesgericht) vom 11. Dezember 1981 i.S. D sowie zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung BGE 125 V 351 E. 3a). 2.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellrechtlichen Bestimmungen massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445). Sodann sind Rechts- und Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 31. Juli 2008) eintraten, im vorliegenden Verfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (vgl. BGE 130 V 329, BGE 129 V 1 E. 1.2, je mit Hinweisen). Allerdings können Tatsachen, die den Sachverhalt seither verändert haben, unter Umständen Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (vgl. BGE 121 V 366 E. 1b mit Hinweisen). 2.3 Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene schweizerischen Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 31. Juli 2008 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung der streitigen Nicht eintretensverfügung im vorliegend massgeblichen Zeitraum von Belang sind (für das IVG: ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IVG-Revision] und ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV- Revision]; die Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201] in den entsprechenden Fassungen der 4. und 5. IV-Revision). Ferner sind das ATSG und die Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) C-5855/2008 sowie der Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen (Art. 17) entsprechen den bisherigen von der Rechtsprechung zur Invalidenversicherung entwickelten Begriffen und Grundsätzen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1, 3.2 und 3.3). Daran hat sich auch nach Inkrafttreten der Revision des IVG und des ATSG vom 6. Oktober 2006 sowie der IVV und ATSV vom 28. September 2007 (5. IV-Revision [AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155], in Kraft seit 1. Januar 2008) nichts geändert, weshalb im Folgenden auf die dortigen Begriffsbestimmungen verwiesen wird. 2.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Rentenrevision; Art. 17 Abs. 1 ATSG). 2.4.1 Wird ein Gesuch um Rentenrevision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität des Versicherten in einer für für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 3 IVV). Das Erfordernis des Glaubhaftmachens bezweckt, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger Rentenverfügung nicht immer wieder mit gleichlautenden sowie nicht näher begründeten Gesuchen befassen muss. Insoweit ist der Untersuchungsgrundsatz, wonach grundsätzlich die rechtsanwendenden Behörden für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen haben (vgl. BGE 125 V 193 E. 2 mit Hinweisen), eingeschränkt (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.3.1 und BGE 130 V 64 E. 5.2.5, je mit Hinweisen). 2.4.2 Zu einer – vom Versicherten glaubhaft zu machenden – Änderung des Invaliditätsgrades und somit des Rentenanspruchs Anlass geben kann einerseits eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands mit entsprechender Beeinflussung der Erwerbsfähigkeit und andererseits eine wesentliche Veränderung der erwerblichen Auswirkungen eines an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen), wobei eine anspruchsbeeinflussende Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit erst zu berücksichtigen ist, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat (vgl. Art. 88a Abs. 2 IVV). Dagegen ist die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts kein Revisionsgrund; unterschiedliche Beurteilungen sind revisionsrechtlich nur dann beachtlich, wenn sie Ausdruck von Ände- C-5855/2008 rungen der tatsächlichen Verhältnisse sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C-881/2007 vom 22. Februar 2008 E. 3.3 sowie BGE 112 V 387 E. 1b, je mit Hinweisen). 2.4.3 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in dem für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachenspektrum (vgl. BGE 117 V 198 E. 4b) glaubhaft dargetan ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letzten eröffneten und rechtskräftigen Verfügung, die auf einer umfassenden materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung. Einem Leistungsgesuch vorangehende Nichteintretensverfügungen sind indes für die Bestimmung der zeitlichen Vergleichsbasis unbeachtlich (vgl. BGE 133 V 108 E. 4.1 und E. 5.4 sowie BGE 130 V 71 E. 3.1 und E. 3.2.3, je mit Hinweisen). 2.4.4 Nach Eingang eines Revisionsgesuchs ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung der formellen Frage verpflichtet, ob es dem Versicherten gelungen ist, die behauptete Änderung des Sachverhaltes glaubhaft zu machen. Im Rahmen des ihr dabei zustehenden Ermessens hat sie unter anderem zu berücksichtigen, ob die frühere, auf einer umfassenden materiellen Anspruchsprüfung beruhende Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen zu stellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 489/05 vom 4. April 2007 E. 4.3 mit Hinweis auf BGE 109 V 262 E. 3). Die Verwaltung bewegt sich insbesondere auch dann noch auf der Stufe der Prüfung des Glaubhaftmachens, wenn sie auf ein Revisionsgesuch hin einfache Abklärungshandlungen selbst vornimmt – etwa bei Ärzten, auf deren Berichte sich ein Revisionsgesuch stützt, zusätzlich einfache Formularberichte einholt oder die vorgelegten Arztberichte ihrem oder einem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vor Verfügungserlass zur Stellungnahme unterbreitet (vgl. Urteile des Bundesgerichts I 489/05 vom 4. April 2007 E. 7 und I 781/04 vom 17. Februar 2005 E. 3). 2.4.5 Als glaubhaft dargetan erweisen sich anspruchserhebliche Sachumstände dann, wenn für ihr Vorhandensein zumindest medizinische oder andere objektivierbare Anhaltspunkte bestehen, selbst wenn in concreto noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei ein- C-5855/2008 gehender Abklärung werde sich die behauptete rentenrelevante Veränderung nicht erstellen lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_286/2009 vom 28. Mai 2009 E. 2.2.2 mit Hinweisen sowie BGE 109 V 25 E. 3c). Erweisen sich geltend gemachte anspruchserhebliche Sachumstände nicht als glaubhaft, so hat die Verwaltung auf das Revisionsgesuch ohne materielle Prüfung nicht einzutreten. Andernfalls muss sie materiell umfassend abklären und beurteilen, ob der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung – überwiegend wahrscheinlich – eine rentenrelevante Änderung erfahren hat (vgl. Art. 17 Abs. 1 ATSG sowie auch BGE 109 V 108 E. 2b). 2.5 Den Akten kann entnommen werden, dass vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 31. Juli 2008 eine umfassende materielle Rentenanspruchsprüfung letztmals im Rahmen des Revisionsverfahrens (vgl. act. 52 ff.) stattfand, das mit rechtskräftiger Verfügung vom 9. November 2006 abgeschlossen wurde (vgl. act. 100). Weiter ergibt sich aus den Akten, dass die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer revisionsweise eingereichten medizinischen Dokumente dem RAD Rhone zusammen mit den Vorakten zur Stellungnahme unterbreitet hat (vgl. act. 132 und 141). Dass sie vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 31. Juli 2008 von sich aus weitergehendere Sachverhaltsabklärungen vorgenommen hätte, ist jedoch nicht aktenkundig. Dieser Verfügung liegt folglich einzig eine formelle Prüfung der Eintretensvoraussetzung des Glaubhaftmachens zugrunde, so dass sie als Nichteintretensverfügung zu qualifizieren ist. 3. Im Folgenden ist daher in Würdigung der relevanten Dokumente zu beurteilen, ob bei Erlass der angefochtenen Verfügung glaubhaft erstellt war, dass seit dem 9. November 2006 rentenanspruchserhebliche Sachumstände eingetreten sind – wie dies der Beschwerdeführer geltend macht. 3.1 Ihre Revisionsverfügung vom 9. November 2006, mit welcher sie die ganzen Renten des Beschwerdeführers mit Wirkung ab dem 1. Januar 2007 auf halbe Invalidenrenten herabsetzte (vgl. act. 74, 97 und 100), erliess die Vorinstanz im Wesentlichen gestützt auf die Stellungnahmen ihres ärztlichen Dienstes (Dr. med. C._______ ) vom 7. Oktober 2005, 3. Februar 2006, 25. Februar 2006 und 15. September 2006 (vgl. act. 73, 79, 83 und 96). C-5855/2008 Nebst den der vorangehenden Revisionsverfügung der IV-Stelle vom 10. September 2001 (vgl. act. 35) zugrunde liegenden medizinischen Dokumenten vom 28. April 1999 bis 22. Juni 2001 (vgl. act. 17, 27, 30, 54, 55, 58 bis 62 sowie 64 bis 68) lagen Dr. med. C._______ Berichte von in Italien auf den Gebieten der Psychiatrie, Neurologie, Orthopädie, Traumatologie und Radiologie praktizierenden Fachärzten aus der Zeit vom 14. Juni 2005 bis 27. Juni 2006 vor (vgl. act. 70, 71, 80, 81, 87 und 88). Seine Beurteilung stützte er im Wesentlichen auf die Berichte vom 21. Juni 2005 und 27. Juni 2006 der Dres. med. D._______ und E. _______ (act. 71 und 87). Als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte Dr. med. C._______ eine Diskopathie L3-L4 und L5-S1 ohne erhebliche funktionelle Auswirkungen. Sinngemäss führte er aus, der neurologische Status sei annähernd normal, der Beschwerdeführer könne beschwerdefrei gehen. Seit der letzten Rentenrevision am 10. September 2001 hätten sein schmerzhaftes Lumbalsyndrom und seine Mobilität eine wesentliche Verbesserung erfahren. In körperlich schweren Erwerbstätigkeiten – wie der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Fabrikarbeiter (vgl. act. 5 S. 4, 6, 14, 17 und 72) – sei der Beschwerdeführer zwar nach wie vor vollschichtig arbeitsunfähig, indessen in leichten, wechselbelastenden Verweisungstätigkeiten zu 80% arbeitsfähig (vgl. act. 73 und 96). 3.2 Die angefochtene Nichteintretensverfügung vom 31. Juli 2008 beruht im Wesentlichen auf den Stellungnahmen vom 28. April und 24. Juli 2008 von Dr. med. F._______ , RAD Rhone (vgl. act. 132 und 141). Diesem Arzt lagen – nebst den vorerwähnten medizinischen Dokumenten – Stellungnahmen des ärztlichen Dienstes der Vorinstanz (Dr. med. C._______ ) vom 25. Februar und 25. April 2007 (act. 106 und 113) sowie die Berichte vom 24. März 2007 von Dr. med. G._______ (act. 110), vom 20. Februar 2008 von Dr. med. A._______ (act. 130 S. 2) und vom 8. Juli 2008 von Dr. med. B._______ (act. 134 und 139) vor. Hauptsächlich würdigte Dr. med. F._______ die Berichte der Dres. med. A._______ und B._______, welche dem Beschwerdeführer je eine vollschichtige Erwerbsunfähigkeit attestierten. Als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. med. F._______ degenerative Beschwerden im Lumbalbereich (Diskopathie L3-L4 und L5-S1) ohne neurologisch nachweisbare Defizite (ICD-Code10 C-5855/2008 M47.86) an. Er gelangte sinngemäss zum Schluss, die Berichte der Dres. med. A._______ und B._______ beinhalteten einzig von den Stellungnahmen von Dr. med. C._______ (act. 73, 79, 83, 96, 106 und 113) abweichende Beurteilungen eines seit Erlass der Revisionsverfügung vom 9. November 2006 im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustandes (vgl. act. 132 und 141). 3.3 Die Stellungnahmen von Dr. med. F._______ sind nachvollziehbar und überzeugend. Es trifft zu, dass die Berichte der Dres. med. A._______ und B._______ – wie übrigens auch der Bericht vom 24. März 2007 von Dr. med. G._______ (act. 110) – im Wesentlichen die gleichen Diagnosen und Befunde aufführen, wie die von Dr. med. C._______ vor Erlass der Revisionsverfügung vom 9. November 2006 beurteilten Berichte der Dres. med. D._______ und E. _______. So konnten bereits die Dres. med. D._______ und E. _______ beim Beschwerdeführer degenerative lumbale Beschwerden und multiple Diskushernien ohne Hinweise auf eine Verengung des Spinalkanals oder radikuläre Konflikte bzw. andere neurologische, die Leistungsfähigkeit erheblich einschränkende Defizite – wie etwa Paresen – feststellen (vgl. act. 71, 87, 110, 130 S. 2, 134 und 139). Mangels anamnestischer Angaben in den Berichten der Dres. med. A._______ und B._______ kann zudem nicht davon ausgegangen werden, dass diesen Ärzten sämtliche relevanten medizinischen Vorakten vorlagen. Dies zeigt sich auch darin, dass Dr. med. B._______ in aktenwidriger Weise festhält, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei mittels radiologischer Bildgebung letztmals im Jahre 2001 abgeklärt worden, obwohl – laut Bericht vom 27. Juni 2006 der Dres. med. D._______ und E. _______ – die letzte radiologische Abklärung vom 3. Februar 2006 stammt. Seine Aussage, es sei aufgrund einer Magnetresonanzuntersuchung vom 19. Juni 2007 eine Zunahme der Degenration auf Höhe L2/3 seit dem Jahre 2001 festzustellen, ist somit im vorliegenden Verfahren bedeutungslos. Eine laterale Fusion von L5/S1 hält Dr. med. B._______ bloss als wahrscheinlich, ohne hiezu weitere Angaben zu machen. Es ist keineswegs glaubwürdig dargetan, dass sich dadurch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem 9. November 2006 rentenanspruchserheblich verschlechtert hat (vgl. act. 87 S. 2, 134 und 139). Ferner beinhaltet der Bericht von Dr. med. A._______ keine medizinisch objektivierbaren Hinweise darauf, dass das von ihm – ohne C-5855/2008 nähere Angaben – diagnostizierte Schwindelsyndrom wesentliche funktionelle Auswirkungen hätte. Hinzu kommt, dass die beiden Kurzberichte der Dres. med. A._______ und B._______ insofern erheblich voneinander abweichen, als Dr. med. A._______ von Bewegungs- und Haltungsproblemen des Beschwerdeführers berichtet (vgl. act. 130 S. 2), währenddem Dr. med. B._______ – im Einklang mit den Dres. med. D._______ und E. _______ – ein völlig normales Gangbild sowie einen weiterhin guten Allgemeinzustand des Beschwerdeführers feststellen konnte (vgl. act. 134, 87 und 71). Dass sich sein Gesundheitszustand im vorliegend massgebenden Beurteilungszeitraum anspruchserheblich verschlechtert hat, ist angesichts dieser Umstände keineswegs medizinisch objektivierbar und damit auch nicht glaubhaft dargetan. Vielmehr erweist sich die Schlussfolgerung von Dr. med. F._______, die Berichte der Dres. med. A._______ und B._______ würden einzig von den Stellungnahmen von Dr. med. C._______ abweichende Beurteilungen eines seit dem 9. November 2006 im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustandes beinhalten, als einleuchtend. Anzumerken bleibt, dass den Akten auch keine Anhaltspunkte dafür entnommen werden können, dass seither eine Veränderung der erwerblichen Auswirkungen des im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitszustandes eingetreten wäre. 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz mangels Glaubhaftmachung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrads zu Recht nicht auf das Revisionsgesuch vom 3. März 2008 eingetreten ist. Die angefochtene Verfügung vom 31. Juli 2008 erweist sich folglich als rechtens und die Beschwerde vom 11. September 2008 ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 5. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten sowie eine allfällige Parteientschädigung. 5.1 Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), die sich aus der Gerichts gebühr und den Auslagen zusammensetzen. Sie werden unter Berücksichtigung des Umfanges und der Schwierigkeit der Streitsache im vorliegenden Verfahren auf Fr. 400.- festgesetzt (vgl. Art. 63 Abs. 4 bis VwVG sowie Art. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 C-5855/2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 5.2 Weder der unterliegende Beschwerdeführer noch die obsiegende Vorinstanz haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 400.- verrechnet. 3. Es wird keine Parteienschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. _______) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Stefan Mesmer Marc Wälti Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in C-5855/2008 öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 14

C-5855/2008 — Bundesverwaltungsgericht 06.09.2010 C-5855/2008 — Swissrulings