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Bundesverwaltungsgericht 11.06.2009 C-5832/2008

11. Juni 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·918 Wörter·~5 min·1

Zusammenfassung

Invalidenversicherung (IV) | Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 29. Juli 2...

Volltext

Abtei lung II I C-5832/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 1 . Juni 2009 Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Elena Avenati- Carpani, Richter Johannes Frölicher, Gerichtsschreiber Daniel Golta. A._______, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Antic Ljubomir Bube, Zustelldomizil: B._______, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 29. Juli 2008. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-5832/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) das Leistungsbegehren von A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) mit Verfügung vom 29. Juli 2008 abwies, dass sie die Verfügung sinngemäss damit begründete, dass der Beschwerdeführer für die zuletzt ausgeübte Erwerbstätigkeit zu 100% arbeitsunfähig sei, dass ihm aber eine dem Gesundheitszustand angepasste leichtere Erwerbstätigkeit zugemutet werden könne, womit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von nur 18% resultiere, dass der Beschwerdeführer die besagte Verfügung mit Beschwerde vom 28. August 2008 (Datum Poststempel 6. September 2008; Eingang Bundesverwaltungsgericht: 15. September 2008) anfocht und sinngemäss beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IVSTA zurückzuweisen, dass die IVSTA mit Stellungnahme vom 13. Februar 2009 unter Bezugnahme auf den Bericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Invalidenversicherung (RAD Rhone) vom 3. Februar 2009 beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache im Sinne der Stellungnahme des RAD Rhone an die IVSTA zurückzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der IVSTA zuständig ist, und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und somit auf die Beschwerde einzutreten ist, C-5832/2008 dass die Vorinstanz mit Zwischenverfügung vom 19. September 2008 zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen wurde, dass der RAD Rhone in seiner Stellungnahme vom 3. Februar 2009 erklärte, dass ein Grossteil der medizinischen Unterlagen - jedenfalls in der übersetzten Form - keinen Sinn machten und anhand der vorliegenden Unterlagen nicht mit ausreichender Sicherheit zur Frage der Arbeitsfähigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit Stellung genommen werden könne und dass daher eine pluridisziplinäre Expertise (Neurologe, Psychiater, Internist) in der Schweiz indiziert sei um eine medizinische Standortbestimmung vorzunehmen, dass sich die IVSTA in ihrer Stellungnahme vom 13. Februar 2009 der Beurteilung des RAD Rhone anschloss und damit sinngemäss feststellte, dass die Verfügung vom 29. Juli 2008 auf einem mangelhaft eruierten medizinischen Sachverhalt beruhe und sich die Durchführung einer pluridisziplinären Begutachtung in der Schweiz als notwendig erweise, dass der Beschwerdeführer sinngemäss rügte, dass der medizinische Sachverhalt ungenügend abgeklärt worden sei, dass nach Einsicht in die Akten für das Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb dem Antrag der IVSTA nicht entsprochen werden sollte, dass Art 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann, dass die Beschwerde deshalb gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 29. Juli 2008 aufzuheben und die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Absätze 1 und 2 VwVG), C-5832/2008 dass die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann, dass dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 500.- auszurichten ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 29. Juli 2008 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 500.- zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Golta C-5832/2008 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 5

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