Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung III C-583/2014
Urteil v o m 1 5 . Juni 2016 Besetzung Richter David Weiss (Vorsitz), Richter Christoph Rohrer, Richter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiber Matthias Burri-Küng.
Parteien 1. A._______, 2. B._______, 3. C._______, 4. D._______, alle vertreten durch E._______, per Zustelladresse, Beschwerdeführende,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Witwen- und Waisenrenten, Einspracheentscheid vom 20. Januar 2014.
C-583/2014 Sachverhalt: A. A.a Der am (…) 1949 geborene F._______ heiratete am (…)1978 die am (…) 1959 geborene G._______. Aus dieser Ehe gingen vier Kinder hervor (act. 18-1 f.). Seit 1997 und bis zu seinem Ableben am 21. Juni 2005 unterhielt er eine aussereheliche Beziehung bzw. Lebensgemeinschaft mit der am (…) 1967 geborenen E._______ (BVGer act. 22). Aus dieser Beziehung gingen die gemeinsamen KinderA._______, geboren am (…) 1998, B._______, geboren am (…) 2000, C._______ und D.______, beide geboren am (…) 2002 hervor (act. 2-2 f., 2-5 f.; vgl. auch act.10-2, 10-4, 10-7 f.). Da F.______ (zuletzt) Bezüger einer halben Rente der schweizerischen Invalidenversicherung war, bestand unter anderem auch für die vorgenannten ausserehelichen Kinder Anspruch auf entsprechende Kinderrenten (act. 1- 3; vgl. auch act. 19-3 f.). A.b Am 16. September 2005 erstattete der Sozialdienst der Stadt H.______ bei der Ausgleichskasse des Kantons H._______ eine Anmeldung für Hinterlassenenrenten (act. 18-1 ff.). Auf dem Anmeldeformular wurden die in der Schweiz wohnhafte Witwe G.______, die vier ehelichen Kinder sowie drei der nichtehelichen Kinder des verstorbenen F.______ aufgeführt. Mit Verfügung vom 24. November 2005 sprach die Ausgleichskasse des Kantons H.______ der Witwe G._______ und dem ehelichen Kind I._______ eine Witwen- bzw. Waisenrente rückwirkend ab 1. Juli 2005 zu (act. 20-1). Eine Verfügung betreffend Waisenrenten für die nichtehelichen Kinder ist demgegenüber nicht aktenkundig. A.c Am 14. Januar 2009 stellte die im Kosovo wohnhafte E.______, vertreten durch Rechtsanwalt Franklin Sedaj, bei der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) einen Antrag auf Ausrichtung einer Witwenrente bzw. von Waisenrenten für die nichtehelichen Kinder des Verstorbenen. Sie sei die Kindsmutter der Waisen, habe mit dem Verstorbenen aber keine Ehe geschlossen (act. 1-1). Mit Schreiben vom 24. Februar 2009 teilte die SAK E._______ unter Beilage eines Anmeldeformulars mit, dass die Anmeldung beim kosovarischen
C-583/2014 Versicherungsträger einzureichen sei, und das Gesuch geprüft werde, sobald sie im Besitz der verlangten Unterlagen sei (act. 3-1). A.d Am 3. Mai 2011 gelangte der Rechtsvertreter von E.______ mit einem erneuten Antrag auf Ausrichtung einer Witwenrente bzw. von Waisenrenten an die SAK und bat um Erlass der entsprechenden Verfügung (act. 4-1). Mit Schreiben an den Rechtsvertreter von E.______ vom 18. Mai 2011 teilte die SAK erneut mit, dass das Leistungsgesuch beim kosovarischen Versicherungsträger zu stellen sei. Dem Schreiben legte sie eine Kopie des Schreibens vom 24. Februar 2009 bei (act. 5-1). A.e Am 15. August 2012 teilte E._______ der SAK mit, dass sie nicht mehr durch Rechtsanwalt Franklin Sedaj vertreten werde. Des Weiteren führte sie sinngemäss aus, dass die Waisenrenten (wohl gemeint: IV-Kinderrenten) für ihre Kinder seit 2005 nicht mehr überwiesen worden seien. Sie sei nicht informiert worden, weshalb die Waisenrenten eingestellt worden seien, obwohl ihr ehemaliger Vertreter sich an die SAK gewandt habe. Ferner bat sie um Mitteilung, welche Unterlagen damals eingefordert worden seien bzw. welche Unterlagen jetzt benötigt würden, um die Waisenrenten wieder auszurichten und nachzuzahlen (act. 6). Mit Schreiben vom 27. August 2012 stellte die SAK E._______ Kopien der Schreiben vom 24. September 2009 und 18. Mai 2011 zu (act. 7). A.f Am 26. Juni 2013 übermittelte der kosovarische Versicherungsträger der SAK das Formular "Anmeldung für eine Hinterlassenenrente für Personen mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz" samt Beilagen (act. 8-5, 8-1 ff., act. 10-1 ff.). B. B.a Mit Verfügung vom 10. Oktober 2013 sprach die SAK den vier nichtehelichen Kindern des Verstorbenen rückwirkend ab 1. Januar 2008 je eine Waisenrente zu (act. 23-1 f.). B.b Mit Schreiben vom 15. November 2013 machte E.______ im Wesentlichen geltend, die Waisenrenten seien rückwirkend ab dem Jahr 2005 auszubezahlen (act. 26-1). B.c Mit Einspracheentscheid vom 20. Januar 2014 wies die SAK die sinngemässe Einsprache von E.______ vom 15. November 2013 ab (BVGer
C-583/2014 act. 1, Beilage). Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, wer Versicherungsleistungen beanspruche, habe sich beim zuständigen Sozialversicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden. Im Rahmen der Alters- und Hinterlassenenversicherung werde der Anspruch auf eine Rente durch Einreichen eines ausgefüllten Anmeldeformulars geltend gemacht. Die Anmeldung für die Hinterlassenenrenten datiere vom 23. Januar 2013. Der Anspruch auf Nachzahlung von Versicherungsleistungen sei auf fünf Jahre vor Anmeldung zum Leistungsbezug beschränkt. Darüber hinausgehende Ansprüche seien verwirkt, und zwar selbst dann, wenn der Versicherungsträger es schuldhaft unterlassen habe, einem ursprünglich gut begründeten Leistungsgesuch Folge zu geben. C. C.a Gegen diesen Einspracheentscheid liessen die vier nichtehelichen Kinder des Verstorbenen, vertreten durch E.______, am 31. Januar 2014 (Datum Postaufgabe) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben (BVGer act. 1). Sinngemäss wurde die Aufhebung des Einspracheentscheids und Ausrichtung der Waisenrenten rückwirkend ab dem Jahr 2005 beantragt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Anmeldung zum Leistungsbezug am 14. Januar 2009 durch den damaligen Rechtsvertreter erfolgt sei. Dieser Antrag sei am 26. Januar 2009, 16. September 2009 (recte: 16. Juni 2009), am 3. Mai 2011 und am 18. Mai 2012 wiederholt worden. Danach sei ihnen von verschiedenen Personen mitgeteilt worden, dass die Schweiz keine "Pensionen" mehr an kosovarische Staatsangehörige auszahle. Sie seien zudem nicht informiert worden, dass die Rentenanmeldung beim kosovarischen Versicherungsträger zu erfolgen habe. Als ein Übersetzer sie darüber aufgeklärt habe, dass für die Anwendung des Sozialversicherungsabkommens mit Jugoslawien das Todesdatum massgebend sei, hätten sie sich an die "Rentenverwaltung" in J._______ gewandt. Seit dem Tod des Vaters der Beschwerdeführenden im Juni 2005 bis zur Anmeldung am 14. Januar 2009 seien nicht mehr als fünf Jahre vergangen, sodass die Ansprüche entgegen dem Einspracheentscheid nicht verjährt seien. Der Beschwerde wurden neben den vorstehend erwähnten Schreiben des damaligen Rechtsvertreters an die SAK (vgl. Bst. B) drei weitere Schreiben datierend vom 26. Januar 2009, vom 16. Juni 2009 und vom 18. Mai 2012 beigelegt (BVGer act. 1, Beilagen).
C-583/2014 C.b Mit Vernehmlassung vom 12. Februar 2014 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 5). Der Vater der Beschwerdeführenden sei im Juni 2005 verstorben. Der Anspruch auf Waisenrenten sei somit am 1. Juli 2005 entstanden. Zu diesem Zeitpunkt sei das Sozialversicherungsabkommen vom 5. Juli 1963 zwischen der Schweiz und der Föderativen Republik Jugoslawien auch auf kosovarische Staatsbürger anwendbar gewesen. Art. 4. Abs. 1 und 2 der Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 betreffend die Durchführung des Sozialversicherungsabkommens sehe vor, dass Rentengesuche auf einem von der SAK zur Verfügung gestellten Formular bei der zuständigen kosovarischen Sozialversicherungsbehörde einzureichen gewesen seien. Die Schreiben des damaligen Rechtsvertreters vom 14. Januar 2009 und 3. Mai 2012 seien in diesem Sinn beantwortet worden. Am 27. August 2012 seien der heutigen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden die Kopien der entsprechenden Antwortschreiben übermittelt worden. Der kosovarische Sozialversicherungsträger habe der SAK das am 23. Januar 2013 unterzeichnete Formular "Anmeldung für eine Hinterlassenenrente für Personen mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz" im Juli 2013 zugestellt. Die Waisenrenten könnten somit fünf Jahre rückwirkend ab Anmeldung am 23. Januar 2013 und somit ab 1. Januar 2008 nachbezahlt werden. Darüber hinausgehende Ansprüche seien verwirkt. C.c Mit verspäteter Replik vom 5. Mai 2014 hielten die Beschwerdeführenden an ihren Anträgen und deren Begründung fest (BVGer act. 12, vgl. auch BVGer act. 11). C.d Am 7. Mai 2014 verzichtete die Vorinstanz auf Einreichung einer Duplik und verwies auf ihre Vernehmlassung vom 12. Februar 2014 (BVGer act. 16). D. D.a Nach Abschluss des Schriftenwechsels mit Verfügung vom 13. Mai 2014 (BVGer act. 17) leitete die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht die an sie gerichtete Eingabe von E.______ vom 30. August 2014 weiter (BVGer act. 20). Darin führte diese aus, es sei zwar der Anspruch auf "Kinderrenten", nicht jedoch ein Anspruch auf eine Witwenrente anerkannt worden. Es habe mit dem Verstorbenen eine "Lebensgemeinschaft als Partner" bestanden, was auch vom Amtsgericht K.______ am 30. Mai 2013 bestätigt worden sei.
C-583/2014 D.b Mit Stellungnahme vom 23. Oktober 2014 führte die Vorinstanz betreffend Witwenrente aus, da E.______ nicht mit dem Verstorbenen verheiratet gewesen sei, bestehe kein Anspruch auf eine Witwenrente. Es könne nur spekuliert werden, dass bei der Bearbeitung des Antrags auf Hinterlassenenrenten wohl davon ausgegangen worden sei, dass sich die Frage der Witwenrente bei einer Konkubinatspartnerin nicht stelle. In der Einsprache vom 28. November 2013 sei die Witwenrente nicht thematisiert worden. Die Witwenrente sei dementsprechend auch nicht Gegenstand des Einspracheentscheids gewesen. Die SAK sei jedoch bereit, eine anfechtbare Verfügung zu erlassen, wobei der Antrag auf eine Witwenrente jedoch abgewiesen werden müsste (BVGer act. 24). D.c Mit Verfügung vom 31. Oktober 2014 (act. 25) wurde die Stellungnahme der Vorinstanz E.______ zur Kenntnis zugestellt und der Schriftenwechsel erneut abgeschlossen (vgl. auch die zweite Zustellung dieser Verfügung per A-Post; act. 27). E. Auf die weiteren Vorbringen und Beweismittel wird – soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG) und die Beschwerdeführenden sind als Adressaten des angefochtenen Einspracheentscheids zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 31. Januar 2014 ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 1 ff. zu Art. 49).
C-583/2014 2.2 Es ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212; vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b). 3. Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen. 3.1 Die Beschwerdeführenden sind kosovarische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Kosovo. Gemäss dem Grundsatz, wonach in zeitlicher Hinsicht regelmässig diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, bildet für die Frage, ob das für Angehörige der heutigen Republik Kosovo per Ende März 2010 ausser Kraft gesetzte Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1; im Folgenden: Sozialversicherungsabkommen; vgl. BGE 139 V 263) weiterhin zur Anwendung gelangt, die Entstehung des Rentenanspruchs und nicht der Zeitpunkt des Verfügungserlasses den massgebenden Anknüpfungspunkt (BGE 139 V 335 E. 6). Der Vater der Beschwerdeführenden ist am 21. Juni 2005 verstorben. Der Versicherungsfall "Hinterlassenrente" ist somit noch unter Geltung des Sozialversicherungsabkommens eingetreten, sodass dieses auf den vorliegend zu beurteilenden Fall nach wie vor anwendbar und der Export der Waisenrenten in den Kosovo zulässig ist. 3.2 Gemäss den Bestimmungen des Sozialversicherungsabkommens bestimmt sich die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen der schweizerischen AHV (z.B. eine Waisenrente) besteht, soweit dieser Staatsvertrag keine abweichende Regelung enthält, allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. Art. 1, 2 und 4 des Abkommens sowie Ziffern 2 und 3 des dazugehörigen Schlussprotokolls). Somit ist vorliegend schweizerisches Recht anwendbar (vgl. Urteil des BVGer C-4828/2010 vom 7. März 2011). http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2014&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F139-V-263%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page263 http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2014&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F139-V-263%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page263
C-583/2014 3.3 Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, haben Anspruch auf eine Waisenrente (Art. 25 Abs. 1, erster Satz AHVG). Der Anspruch auf die Waisenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise (Art. 25 Abs. 4 AHVG). Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. 4. Aufgrund der Aktenlage ist zunächst der Prozessgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu ermitteln. 4.1 Anfechtungsgegenstand und damit Grenze der Überprüfungsbefugnis im Beschwerdeverfahren werden grundsätzlich durch die Verfügung bzw. den Einspracheentscheid im Verwaltungsverfahren bestimmt (BGE 133 II 30; BGE 122 V 36 E. 2a). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann demnach nur bilden, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Gegenstände, über die seitens der Vorinstanz nicht entschieden wurde und über welche sie nicht entscheiden musste, sind durch die Beschwerdeinstanz nicht zu beurteilen. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens darf der Streitgegenstand weder erweitert noch qualitativ verändert werden; er kann sich höchstens um nicht mehr streitige Punkte reduzieren (vgl. zum Ganzen anstelle vieler: FRANK SEETHALER/FABIA PORTMANN, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl., Zürich 2016, Art. 52 N. 38 m.H.). Nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit die Frage, ob E._______ Anspruch auf eine Witwenrente der AHV hat. Es trifft zwar zu, dass in den Schreiben vom 14. Januar 2009 und 3. Mai 2011 auch eine Witwenrente beantragt wurde und E._______ im Formular "Anmeldung für eine Hinterlassenenrente für Personen mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz" vom 23. Januar 2013 als Witwe angegeben wurde. Insofern hätte die Vorinstanz über das Leistungsbegehren grundsätzlich eine Verfügung erlassen müssen. Die Frage des Anspruchs auf eine Witwenrente wurde im Einspracheverfahren jedoch nicht eingebracht, sodass die Vorinstanz im angefochtenen Einspracheentscheid darüber auch nicht befinden musste. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet daher einzig die Frage des Anspruchs auf Waisenrenten, sodass – sofern dem Schreiben von E.______ an die Vorinstanz überhaupt Beschwerdequalität zu-
C-583/2014 kommt – nicht einzutreten ist. Ihre Eingabe ist zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Witwenrente und anschliessendem Erlass einer entsprechenden Verfügung an die Vorinstanz zu überweisen. 5. Zwischen den Parteien unbestritten ist, dass die Voraussetzungen von Art. 25 Abs. 1 AHVG für die Ausrichtung der Waisenrenten an die Beschwerdeführenden erfüllt sind. Zu prüfen ist demgegenüber, ob die Vorinstanz den Anspruch auf die Waisenrenten für die Zeit vor dem 1. Januar 2008 zu Recht verneint hat. 5.1 Nach Art. 29 Abs. 1 ATSG hat sich, wer eine Versicherungsleistung beansprucht, beim zuständigen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden. Wird eine Anmeldung nicht formgerecht oder bei einer unzuständigen Stelle eingereicht, so ist für die Einhaltung der Fristen und für die an die Anmeldung geknüpften Rechtswirkungen trotzdem der Zeitpunkt massgebend, in dem sie der Post übergeben oder bei der unzuständigen Stelle eingereicht worden sind (Art. 29 Abs. 3 ATSG). Mit der Anmeldung ist der Leistungsanspruch rechtsgültig geltend gemacht und wahrt die versicherte Person grundsätzlich alle zu diesem Zeitpunkt gegenüber dem Versicherer bestehenden Leistungsansprüche. Dies gilt insbesondere auch für die Wahrung von Verwirkungsfristen (vgl. dazu UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Rz. 45 zu Art. 29; BGE 133 V 579 E. 4.3.1).
5.2 Nach Art. 20 des Sozialversicherungsabkommens gelten Gesuche, Erklärungen und Rechtsmittel, welche innert einer bestimmten Frist bei einer Stelle eines der beiden Vertragsstaaten einzureichen sind, als fristgerecht eingereicht, wenn sie innert dieser Frist bei einer entsprechenden Stelle des anderen Staates eingereicht werden. In diesem Fall leitet diese Stelle die entsprechenden Eingaben unverzüglich an die zuständige Stelle des ersten Staates weiter. 5.3 Gemäss Art. 4 Abs. 1 der Verwaltungsvereinbarung betreffend die Durchführung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (abgeschlossen am 5. Juli 1963; in Kraft getreten am 1. März 1964; SR 0.831.109.818.12; im Folgenden: Verwaltungsvereinbarung) haben in Jugoslawien wohnhafte jugoslawische Staatsangehörige (bzw. bis
C-583/2014 zum Zeitpunkt der Nichtweiteranwendung des Sozialversicherungsabkommens auch Angehörige der Republik Kosovo), die Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung erheben, ihr Gesuch bei der zuständigen Landesanstalt einzureichen. Dabei sind die von der Schweizerischen Ausgleichskasse den Landesanstalten zur Verfügung gestellten Formulare zu verwenden (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsvereinbarung). Die entsprechende Landesanstalt vermerkt das Datum des Eingangs auf dem Rentengesuch, prüft dieses auf seine Vollständigkeit und bestätigt die Richtigkeit der vom Gesuchsteller gemachten Angaben sowie die Gültigkeit der von ihm vorgelegten Ausweise (Art. 4 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsvereinbarung). Die zuständige Landesanstalt leitet darauf das Rentengesuch an die Schweizerische Ausgleichskasse weiter (Art. 4 Abs. 4 Satz 1 der Verwaltungsvereinbarung). 5.4 Die Anmeldung zum Leistungsbezug entfaltet im Prinzip unbefristete Wirkung. Der Anspruch auf ausstehende Leistungen oder Beiträge erlischt allerdings fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung, und fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, für welchen der Beitrag geschuldet war (Art. 24 Abs. 1 ATSG). Nach der Rechtsprechung untersteht auch die rückwirkende Ausrichtung von Leistungen dieser Verwirkungsfrist von fünf Jahren (THOMAS FLÜCKIGER, Recht der Sozialen Sicherheit: Verwaltungsverfahren, in: Handbücher für die Anwaltspraxis, Band XI, 2014, S. 101, Rz. 4.10, 4.12 ff.; KIESER, a.a.O., Art. 29 NN. 8 und 32 f.). Die fünfjährige Verwirkungsfrist beginnt mit dem Ende des Monats zu laufen, für welchen – nach der Bestimmung des Einzelgesetzes – die Leistung geschuldet war (UELI KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 3. Aufl. 2012, Art. 46, Rz. 1). Hinsichtlich eines allfälligen Unterganges der einzelnen Rentenraten ist hervorzuheben, dass die Frist von Art. 24 Abs. 1 ATSG grundsätzlich durch eine rechtzeitige Anmeldung (Art. 29 ATSG) gewahrt wird (vgl. BGE 133 V 579 E. 4.3.1 S. 583 ff. mit Hinweisen). 5.5 Übersieht ein Versicherungsträger jedoch eine hinreichend substanziierte Anmeldung, werden nur die Leistungen der letzten fünf Jahre vor der Neuanmeldung nachbezahlt, weiter zurückliegende sind untergegangen (BGE 121 V 195 E. 5c S. 201 f.). Entsprechendes gilt rechtsprechungsgemäss auch dann, wenn die Verwaltung nach der Anmeldung zwar mit der Anspruchsprüfung beginnt, diese aber nicht zu Ende führt (SVR 2013 UV Nr. 16 [8C_888/2012] E. 4.2). In der Lehre wird diese Rechtsprechung als wenig überzeugend kritisiert (THOMAS LOCHER/THOMAS GÄCHTER, Grundhttp://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=8C_888%2F2012&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F133-V-579%3Ade&number_of_ranks=0#page579 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=8C_888%2F2012&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F121-V-195%3Ade&number_of_ranks=0#page195
C-583/2014 riss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2014, S. 308 Rz. 26; UELI KIE- SER, Die Eingliederungsmassnahmen als Gegenstand von Anmeldung, Abklärung und Verfügung, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der Eingliederung Behinderter, St. Gallen 2000, S. 117 ff., S. 125). Ungeachtet dieser Kritik hat das Bundesgericht allerdings an dieser Rechtsprechung festgehalten mit der Begründung, dass dieselben Gründe, welche im Allgemeinen für die Einführung von Verjährungs- beziehungsweise Verwirkungsbestimmungen sprächen, grundsätzlich auch für rechtzeitig angemeldete Ansprüche gelten würden. 5.6 Damit die versicherte Person, welche darauf vertraut, durch rechtzeitige Anmeldung ihre Rechte gewahrt zu haben, nicht in unbilliger Weise ihre Ansprüche durch Zeitablauf verliert, werden nach der Rechtsprechung an eine (fristwahrende) Neuanmeldung nicht allzu strenge formelle Anforderungen geknüpft. So hat jedes unmissverständliche Beharren der versicherten Person, dass der Versicherungsträger ihr weitere Leistungen schulde, als sinngemässe Neuanmeldung zu gelten. Anmeldung und Neuanmeldung wirken dabei gleichsam wie eine Unterbrechung der fünfjährigen Frist (vgl. SVR 2013 UV Nr. 16 [8C_888/2012] E. 3.3 und 3.5; vgl. auch Urteile U 314/05 vom 7. September 2006 E. 6.2 und M 12/06 vom 23. November 2007 E. 5; vgl. zur Qualifikation der Frist von Art. 24 Abs. 1 ATSG auch ANDRÉ PIERRE HOLZER, Verjährung und Verwirkung der Leistungsansprüche im Sozialversicherungsrecht, Diss. Freiburg 2005, S. 58 ff.). Die Frist beginnt mithin im Zeitpunkt der Anmeldung neu zu laufen; der Anspruch kann indes auch nach der Anmeldung untergehen, wenn innert der Frist von fünf Jahren keine Verfügung oder Entscheidung des Versicherungsträgers ergeht oder die versicherte Person nicht erneut durch eine entsprechende Neuanmeldung respektive erneute Intervention beim Sozialversicherungsträger kundtut, dass sie weiterhin auf dem Anspruch beharrt (HOLZER, a.a.O., S. 77 f.). 6. 6.1 Die Vorinstanz geht davon aus, dass die Frist zur Nachzahlung der Waisenrenten ab dem 23. Januar 2013 (Unterzeichnung des Formulars "Anmeldung für eine Hinterlassenenrente für Personen mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz") zu berechnen ist. Damit seien die Rentenbetreffnisse rückwirkend ab dem 1. Januar 2008 auszurichten. Darüber hinausgehende Ansprüche seien verwirkt. Unbestritten und aktenkundig ist, dass die Vorinstanz zumindest die Anträge der Beschwerdeführenden vom 14. Januar 2009 und 3. Mai 2011 erhalten hat. Die Vorinstanz macht jedoch
C-583/2014 geltend, dass mit diesen Anträgen der Anspruch auf die Waisenrenten nicht rechtsgenüglich geltend gemacht worden ist, da sie nicht den Formvorschriften entsprachen und zudem nicht bei ihr, sondern beim kosovarischen Versicherungsträger einzureichen gewesen wären. 6.2 Der Vater der Beschwerdeführenden ist am 21. Juni 2005 verstorben. Der Anspruch auf Waisenrenten ist somit am 1. Juli 2005 entstanden (Art. 25 Abs. 4 AHVG). Nachdem die fünfjährige Verwirkungsfrist mit dem Ende des Monats zu laufen beginnt, für welche die Leistung geschuldet war, ist der Beginn der Verwirkungsfrist auf das Fälligkeitsdatum der ersten Waisenrente, das heisst auf den 30. Juli 2005 festzusetzen. Die fünfjährige Verwirkungsfrist für die (ersten) Waisenrenten vom Juli 2005 lief dementsprechend am 1. August 2010 ab. Zu prüfen ist nachfolgend, ob die fünfjährige Frist gemäss Art. 24 Abs. 1 ATSG – im Sinn des Standpunkts der Beschwerdeführenden – mit dem an die SAK gerichteten Antrag um Ausrichtung der Waisenrenten vom 14. Januar 2009 gewahrt wurde und gleichzeitig eine neue fünfjährige Frist auszulösen vermochte. 6.3 Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden mit dem Schreiben vom 14. Januar 2009 ihren Anmeldewillen rechtsgenüglich kundgetan haben. Aus diesem Schreiben war zweifelsfrei erkennbar, dass Rentenleistungen in Form von Waisenrenten beansprucht werden (vgl. KIE- SER, ATSG-Kommentar, Rz. 8 ff. zu Art. 29 Abs. 1). 6.4 Es trifft zu, dass im Anwendungsbereich des Sozialversicherungsabkommens nach Art. 4 Abs. 1 und 2 der Verwaltungsvereinbarung die Gesuche für Leistungen der Alters- und Hinterlassenenleistungen unter Verwendung der von der SAK zur Verfügung gestellten Formulare beim kosovarischen Versicherungsträger einzureichen waren. Die Beschwerdeführenden haben diese Anmeldemodalitäten mit dem direkt an die SAK gerichteten formlosen Antrag vom 14. Januar 2009 offensichtlich nicht eingehalten. Das Sozialversicherungsabkommen sieht jedoch vor, dass Gesuche, welche innert einer bestimmten Frist bei einer Stelle eines der beiden Vertragsstaaten einzureichen sind, als fristgerecht eingereicht gelten, wenn sie innert dieser Frist bei einer entsprechenden Stelle des anderen Staates eingereicht werden. Sodann sind die mit der Durchführung betrauten Stellen verpflichtet die entsprechenden Eingaben unverzüglich an die zuständige
C-583/2014 Stelle des ersten Staates weiterzuleiten (vgl. Art. 20 Sozialversicherungsabkommen). Analoge Regelungen finden sich im innerstaatlichen Recht. Nach Art. 29 Abs. 3 ATSG ist für die Einhaltung der Fristen die Anmeldung ungeachtet ihrer formellen Mängel massgebend. Es vermag der anmeldenden Person ferner nicht zu schaden, wenn sie die Anmeldung bei einer unzuständigen Stelle einreicht. Diesbezüglich ist für die Einhaltung der Fristen auf die Verhältnisse bei der Einreichung der unzuständigen Stelle abzustellen, wobei diese die Anmeldung nach Art. 30 ATSG an die zuständige Stelle weiterzuleiten hat. Diese Wirkungen einer mangelhaften Anmeldung treten indessen dann nicht ein, wenn die betroffene Person vom Sozialversicherungsträger eine Frist zur Behebung des Mangels eingeräumt wird und diese Frist unbenutzt bleibt. In diesem Fall kann sich die betroffene Person nicht mehr auf Art. 29 Abs. 3 ATSG berufen (vgl. KIESER, ATSG-Kommentar, Rz. 50 ff. zu Art. 29 und Rz. 12 ff. zur Art. 30 ATSG). 6.5 Nach Erhalt der Anmeldung mit formlosen Schreiben vom 14. Januar 2009 teilte die SAK E.______ zwar mit dem mit uneingeschriebener Post versandten Schreiben vom 24. Februar 2009 die Anmeldemodalitäten (im Sinn der vorstehenden Erwägung 4.3) zum Bezug der Waisenrenten mit (act. 3-1). Eine Weiterleitung an die zur Entgegennahme den zur Anmeldung zuständige kosovarische Versicherungsträger im Sinn von Art. 20 des Sozialversicherungsabkommens bzw. Art. 30 ATSG ist demgegenüber nicht aktenkundig. Als die Vorinstanz dem damaligen Rechtsvertreter mit Schreiben vom 15. Mai 2011 eine Kopie des Schreibens an E._______ vom 24. Februar 2009 zukommen liess, führte E._______ am 15. August 2012 aus, obwohl sich ihr damalige Rechtsvertreter an die Vorinstanz gewandt habe, hätte sie "keinen einzigen Brief" erhalten (act. 6). Diese Ausführungen erscheinen plausibel, zumal im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die (sich nicht in den Akten der Vorinstanz befindenden) Schreiben des damaligen Rechtsvertreters vom 26. Januar 2009 und 16. Mai 2009 eingereicht wurden, worin sinngemäss ausgeführt wurde, dass nochmals alle zum Verfügungserlass notwendigen Unterlagen zugesandt würden (BVGer act. 1 Beilagen). Selbst wenn E.______ das Schreiben vom 24. Februar 2009 erhalten hätte, ist festzuhalten, dass die Vorinstanz ihr weder zu diesem noch zu einem späteren Zeitpunkt eine Frist zur Behebung der mangelhaften Anmeldung vom 14. Januar 2009 eingeräumt hat, sodass eine Berufung auf Art. 29 Abs. 3 ATSG auch möglich bliebe, wenn E._______ Kenntnis des Schreibens vom 24. Februar 2009 erhalten hätte.
C-583/2014 Da das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) bereits am 29. Januar 2010 im IV-Rundschreiben Nr. 290 über die Nichtweiteranwendung des Sozialversicherungsabkommens ab 1. April 2010 im Verhältnis zur Republik Kosovo orientierte, erscheint nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführenden – wie sie in der Beschwerde sinngemäss ausführen – davon ausgingen, dass ihnen ohnehin keine Waisenrenten mehr ausgerichtet würden und sie sich erst wieder am 3. Mai 2011 an die Vorinstanz wandten, nachdem sie offenbar darüber orientiert wurden, dass in intertemporaler Hinsicht der Eintritt des Versicherungsfalls für die Anwendbarkeit des Sozialversicherungsabkommens massgebend ist. 6.6 Somit ist für die Einhaltung der Fristen und für die an die Anmeldung geknüpften Rechtswirkungen trotz formfehlerhafter Anmeldung bei der zur Entgegennahme der Anmeldung unzuständigen Vorinstanz, der Zeitpunkt Januar 2009 massgebend. Da der Anspruch auf Waisenrenten am 1. Juli 2005 und damit weniger als fünf Jahre vor Einreichung der Anmeldung vom 14. Januar 2009 entstanden ist und die Vorinstanz innert fünf Jahren nach dieser Anmeldung verfügungsweise über die Waisenrenten befand, ist die Frist von Art. 24 Abs. 1 ATSG eingehalten worden, zumal die Interventionen der Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 3. Mai 2011 und vom 15. August 2012 als fristwahrende Neuanmeldungen zu betrachten sind. Die Verwirkung der am 1. Juli 2005 entstandenen Leistungen ist somit nicht eingetreten. Nichts daran zu ändern vermag der Umstand, dass der Sozialdienst der Stadt H.______ in seiner Anmeldung für Hinterlassenenrenten vom 16. September 2005 auch drei der Beschwerdeführenden nichtehelichen Kinder aufführte (act. 18-1 ff.). Selbst wenn man auf diesen Anmeldezeitpunkt abstellen würde – wobei nicht aktenkundig ist, ob der Sozialdienst der Stadt H._______ überhaupt berechtigt war, für die Beschwerdeführenden eine Anmeldung zu veranlassen (vgl. Art. 67 Abs. 1 AHVV) – wäre die Verwirkung der Leistungen aufgrund der jeweils innert der fünfjährigen Frist erfolgten Interventionen vom 14. Januar 2009, 3. Mai 2011 und 15. August 2012 ebenfalls nicht eingetreten. 6.7 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als begründet. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. Januar 2014 ist aufzuheben. Die Beschwerdeführenden haben Anspruch auf je eine Waisenrente ab 1. Juli 2005, wobei für die Nachzahlung der Rentenbetreffnisse Art. 26 Abs. 2 ATSG zu berücksichtigen ist.
C-583/2014 7. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 7.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG). 7.2 Da den obsiegenden nicht vertretenen Beschwerdeführenden keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind und sie zu Recht auch keinen entsprechenden Antrag gestellt haben, ist ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der Einspracheentscheid vom 20. Januar 2014 wird aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführenden Anspruch auf je eine Waisenrente rückwirkend ab 1. Juli 2005 haben. 2. Die Eingabe von E.______ vom 30. August 2014 wird zur weiteren Veranlassung (vgl. E. 4.1, 2. Absatz) an die Vorinstanz überwiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr.______; Einschreiben; Beilage: Eingabe vom 30. August 2014 samt Beilagen im Original [BVGer act. 20]) – Das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
C-583/2014 Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Matthias Burri-Küng
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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