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Bundesverwaltungsgericht 29.05.2009 C-5771/2008

29. Mai 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,311 Wörter·~7 min·2

Zusammenfassung

Invalidenversicherung (IV) | Invalidenrente, Verfügung vom 11. August 2008

Volltext

Abtei lung II I C-5771/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 9 . M a i 2009 Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Stefan Mesmer, Richter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Sabine Uhlmann. A._______, vertreten durch Integration Handicap, Rechtsdienst, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Invalidenrente, Verfügung vom 11. August 2008. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-5771/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Invalidenversicherungsstelle für Versicherte im Ausland (IV- STA) nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 11. August 2008 das am 13. Februar 2008 eingegangene Gesuch von A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) um Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung abgewiesen hat (act. 27), dass der Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. C. Bretscher, Integration Handicap, am 10. September 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht und beantragt hat, die Verfügung vom 11. August 2008 sei aufzuheben und ihm sei eine Invalidenrente zuzusprechen, zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (BVGer act. 1), dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 27. November 2008 mit Verweis auf die Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes vom 26. November 2008 die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der Verfügung vom 11. August 2008 beantragt hat (BVGer act. 5), dass Dr. B._______, IV-Stellenarzt, in seiner Stellungnahme vom 26. November 2008 im Wesentlichen erklärte, bei Durchsicht des Dossiers falle auf, dass die Diagnosen und Schlussfolgerungen der ausländischen Expertise nicht den Befunderhebungen entsprächen, dass er jedoch trotz unterschiedlicher Beurteilung der gesundheitlichen Situation durch die ausländische Pensionsversicherungsanstalt die Stellungnahme von Dr. C._______, IV-Stellenarzt, vom 2. Juli 2008 vollumfänglich unterstütze, dass er den Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Küchenchef mindestens zu 60% als arbeitsfähig erachte, Verweisungstätigkeiten leichten bis mittleren Schweregrades seien uneingeschränkt zumutbar, dass zudem eine Gewichtsreduktion im Sinne der Schadensminderungspflicht imperativ zu verlangen sei (act. 31), dass der Beschwerdeführer mit Replik vom 26. Februar 2009 die Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen aktueller medizinischer Berichte und im Weiteren im Sinne eines ergänzenden Eventualantrages die Rückweisung der Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung an die Vorinstanz beantragen liess, da der Untersuchungsgrundsatz verletzt sei (BVGer act. 10), C-5771/2008 dass die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. März 2009 Frist zur Einreichung der in Aussicht gestellen medizinischen Berichte bis zum 15. Mai 2009 gewährte (BVGer act. 11), dass der Beschwerdeführer innert der gewährten Frist einen Arztbericht von Dr. D._______, Internist – Allergologe, vom 25. März 2009 einreichen und vollumfänglich an den gestellten Rechtsbegehren festhalten liess und zudem geltend machte, die IV-internen medizinischen Einschätzungen seien nicht kongruent; während Dr. B._______ in seiner Stellungnahme vom 26. November 2008 die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Küchenchef mit 60% beziffere, gehe Dr. C._______ in seiner Stellungnahme vom 2. Juli 2008 noch von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Küchenchef aus (BVGer act. 12), dass der wiederum von der Vorinstanz zur Stellungnahme aufgeforderte Dr. B._______, IV-Stellenarzt, in seinem Bericht vom 4. Mai 2009 erklärte, er sei nach wie vor nicht der gleichen Meinung wie die deutschen Ärzte, für die die funktionelle Behinderung des Herz-Kreislaufes erwiesen sei, dass er jedoch in Anbetracht der langen Verfahrensdauer und dem Umstand, dass keine aktuelle medizinische Aktenlage vorliege, eine aktuelle Expertise in Form einer MEDAS-Begutachtung empfehle (act. 33), dass die Vorinstanz mit Duplik vom 12. Mai 2009 mit Verweis auf die Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes beantragt hat, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 11. August 2008 sei aufzuheben und die Sache sei im Sinn der erwähnten Stellungnahme an die Vorinstanz zurückzuweisen (BVGer act. 14), dass mit Verfügung vom 19. Mai 2009 dem Beschwerdeführer die Duplik vom 12. Mai 2009 zur Kenntnis gebracht und gleichzeitig der Schriftenwechsel abgeschlossen worden ist (BVGer act. 15), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist, C-5771/2008 dass der Beschwerdeführer im Sinn von Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht worden ist, weshalb auf sie einzutreten ist (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG, vgl. auch Art. 60 ATSG), dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass die angefochtene Verfügung vom 11. August 2008 gemäss Vernehmlassung der Vorinstanz vom 12. Mai 2009 und auch gemäss Replik des Beschwerdeführers vom 26. Februar 2009 auf einer mangelhaften Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts beruht, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der vorliegenden Akten zum Schluss kommt, zur Beurteilung des Rentenanspruchs seien zusätzliche medizinische Abklärungen erforderlich, und es sich nicht veranlasst sieht, vom dahingehenden Antrag der Vorinstanz und dem Eventualantrag des Beschwerdeführers abzuweichen, dass die Beschwerde demnach gutzuheissen ist, und die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts, insbesondere zur Einholung eines MEDAS-Gutachtens, gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass dem obsiegenden Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG e contrario), dass dem nichtanwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Vertreterin des Beschwerdeführers keine Honorarnote eingereicht hat, dass die Parteientschädigung für Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die Kosten der Vertretung sowie allfällige weite- C-5771/2008 re notwendige Auslagen der Partei umfasst, die Parteientschädigung nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin zu bemessen ist und der Stundenansatz für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter mindestens 100 und höchstens 300 Franken (exkl. Mehrwertsteuer) beträgt (Art. 64 VwVG in Verbindung mit Art. 7, Art. 9 und Art. 10 VGKE), dass im vorliegenden Verfahren aufgrund der Akten die Parteientschädigung auf Fr. 1'900.-- (inkl. Auslagen) festzulegen und diese von der Vorinstanz zu leisten ist, dass die Mehrwertsteuer nur für Dienstleistungen geschuldet ist, die im Inland gegen Entgelt erbracht wird, nicht jedoch im vorliegenden Fall, in dem die Dienstleistung der Vertreterin dem Beschwerdeführer mit Wohnsitz im Ausland erbracht worden ist (Art. 5 Bst. b des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR 641.20] in Verbindung mit Art. 14 Abs. 3 Bst. c MWSTG und Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE), dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos abzuschreiben ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die angefochtene Verfügung vom 11. August 2008 wird aufgehoben. 2. Die Sache wird zur weiteren Abklärung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'900.-- (inkl. Auslagen) zu Lasten der Vorinstanz zugesprochen. C-5771/2008 5. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben. 6. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Franziska Schneider Sabine Uhlmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 6

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