Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung III C5770/2010 Urteil v om 3 . J a nua r 2012 Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richter Stefan Mesmer, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Lucie Schafroth. Parteien A._______, Kosovo, vertreten durch Ernest Osmani, memos Osmani, In der Ey 29, 8047 Zürich, Beschwerdeführer, gegen IVStelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue EdmondVaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenrente.
C5770/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C3976/2007 vom 21. September 2009 die Beschwerde des 1950 geborenen kosovarisch serbischen Doppelbürgers A._______ gegen eine abweisende Verfügung der IVStelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA) vom 7. Mai 2007 teilweise gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die IVSTA zurückgewiesen hat, damit diese nach Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen über den Rentenanspruch neu verfüge, dass die IVSTA mit Verfügung vom 29. Juli 2010 das Leistungsbegehren von A._______ erneut abgewiesen hat, da zwischen der Schweiz und dem Kosovo seit dem 1. April 2010 keine zwischenstaatliche Vereinbarung mehr bestehe und bis zum 31. März 2010 keine Verfügung in der Sache ergangen sei, dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Ernest Osmani, diese Verfügung mit Beschwerde vom 14. August 2010 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung sowie die Gewährung einer Invalidenrente beantragt hat, dass die IVSTA mit Vernehmlassung vom 3. Dezember 2010 die Abweisung der Beschwerde beantragte, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, dass die IVSTA eine Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. d VGG ist und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde im Übrigen frist und formgerecht eingereicht (Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
C5770/2010 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und der einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 400. innert Frist geleistet wurde, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, dass sich im vorliegenden Verfahren die Frage stellt, ob das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1; nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen) sowie die Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 betreffend die Durchführung dieses Abkommens (SR 0.831.109. 818.12) auf Bürger von Kosovo weiterhin anwendbar sind, dass sich das Bundesverwaltungsgericht zu dieser Frage mit Grundsatzurteil C4828/2010 vom 7. März 2011 geäussert und die Weiteranwendung des Sozialversicherungsabkommens bejaht hat, dass das Urteil vom 7. März 2011 in der Folge beim Bundesgericht angefochten wurde, dass der zuständige Instruktionsrichter das vorliegende Beschwerdeverfahren daher mit Verfügung vom 29. März 2011 bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils in der Sache C4828/2010 sistiert hat, dass das Bundesgericht mit Urteil 9C_329/2011 vom 27. September 2011 auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts C4828/2010 nicht eingetreten ist, dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C4828/2010 vom 7. März 2011 somit am 27. September 2011 in Rechtskraft erwachsen ist, sodass das vorliegende Verfahren wieder aufzunehmen ist, dass das Sozialversicherungsabkommen demnach auch im vorliegenden Fall weiterhin anwendbar ist, dass die Vorinstanz das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers daher zu Unrecht mangels gültigem Sozialversicherungsabkommen mit dem Kosovo abgewiesen hat, dass gemäss neuester bundesgerichtlicher Rechtsprechung das Gericht von der Einholung eines Gerichtsgutachtens absehen und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen kann, wenn eine entscheidwesentliche
C5770/2010 Frage im Verwaltungsverfahren vollständig ungeklärt geblieben ist (vgl. BGE 137 V 210, E. 4.4.1.4), dass die Beschwerde somit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit sie die Prüfung des Leistungsbegehrens im Sinne des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts C3976/2007 vom 21. September 2009 fortsetze und anschliessend unter Anwendung des noch in Kraft stehenden Sozialversicherungsabkommens in der Sache neu verfüge, dass daher die Frage, ob nicht bereits die Nichtbeachtung der Anweisungen des Bundesverwaltungsgerichts gemäss Urteil C 3976/2007 vom 21. September 2009 zu einer Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz führen würde, offengelassen werden kann (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C2174/2011 vom 21. November 2011), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), sodass der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400. dem Beschwerdeführer auf ein von ihm anzugebendes Konto zurückzuerstatten ist, dass dem vertretenen Beschwerdeführer gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen ist, dass die Parteientschädigung unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands auf Fr. 500. festzusetzen ist, dass die unterliegende SAK keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
C5770/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Verfahren wird wieder aufgenommen. 2. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom 29. Juli 2010 wird aufgehoben und die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie die Prüfung des Leistungsbegehrens im Sinne des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts C3976/2007 vom 21. September 2009 fortsetzt und anschliessend unter Anwendung des noch in Kraft stehenden Sozialversicherungsabkommens in der Sache neu verfügt. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der bereits geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400. nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 4. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 500. zugesprochen. Diese ist von der Vorinstanz innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu leisten. 5. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahl adresse) – die Vorinstanz (RefNr._______) – das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Lucie Schafroth
C5770/2010 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: