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Bundesverwaltungsgericht 22.11.2016 C-5720/2014

22. November 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·8,868 Wörter·~44 min·1

Zusammenfassung

Beiträge | Nachzahlung AHV-Beiträge 2007-2011; Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons X.________ vom 5. September 2014

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-5720/2014

Urteil v o m 2 2 . November 2016 Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richter David Weiss, Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.

Parteien A._______ GmbH, (Deutschland), vertreten durch lic. iur. Regula Aeschlimann Wirz, Rechtsanwältin, arbeitundversicherung.ch, Beschwerdeführerin,

gegen

B._______, Beigeladene,

Ausgleichskasse des Kantons X._______, Vorinstanz.

Gegenstand Nachzahlung AHV-Beiträge 2007-2011; Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons X._______ vom 5. September 2014.

C-5720/2014 Sachverhalt: A. Die A._______ GmbH, mit damaligem Sitz in W.________ (Deutschland), schloss mit B.________, Y._______ (Schweiz), am 28. Februar und 1. März 2007 einen „Partnerschaftsvertrag“ ab als Grundlage für eine langfristige Zusammenarbeit bei einer auf die Druck- und Verpackungsindustrie spezialisierten Personalberatung in der Schweiz. Der Vertrag sollte als Vorstufe einer Zusammenarbeit einer noch festzulegenden Gesellschaftsform dienen, in der sich Frau B.________ beteiligen können würde. Ziel des Vertrags war die Generierung neuer Beratungsaufträge und deren erfolgreiche Abwicklung aus dem Bereich der Verpackungsindustrie in der Schweiz (Akten der Ausgleichskasse X.________ [AK] 37). B. B.a B.a.a Nachdem die Steuerbehörden der Ausgleichskasse des Kantons X._______ (nachfolgend: AK oder Vorinstanz) Steuermeldungen betreffend die nicht AHV-erfasste B._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beigeladene) für die Jahre 2006 – 2009 übermittelt hatte, forderte die zuständige AHV-Zweigstelle die Versicherte am 22. September 2010 auf, sich als Selbständigerwerbende anzumelden und mitzuteilen, aus welcher hauptoder nebenberuflichen Erwerbstätigkeit die deklarierten Einkommen stammten, oder mit welcher Ausgleichskasse die AHV/IV/EO-Beiträge abgerechnet worden seien (AK 45 – 50). Am 28. Dezember 2010 teilte die Versicherte der Ausgleichskasse im Wesentlichen mit, sie habe sich im Jahr 2006 notgedrungen selbständig gemacht, aber von den von der Steuerverwaltung gemeldeten Einkommen nicht leben können, darauf jedoch Steuern bezahlen müssen. Sie könne die AHV-Beiträge nicht bezahlen; sie habe ihre Ersparnisse mittlerweile aufgebraucht und wolle nicht die Sozialhilfe in Anspruch nehmen (AK 42). Am 26. Januar 2011 teilte die AHV- Zweigstelle der Versicherten mit, die versteuerten Einkommen seien AHV/IV/EO-beitragspflichtig und sie werde die Anmeldung als Selbständigerwerbende gestützt auf die Meldungen der Steuerverwaltung für die Jahre 2006 – 2008 von Amtes wegen vornehmen (Beilage zu AK 40). Am 20. März 2011 beschrieb die Versicherte ihre Tätigkeit gegenüber der AHV und übermittelte den Partnerschaftsvertrag mit der A.________ GmbH vom 28. Februar/1. März 2007 (AK 38; siehe oben Bst. A).

C-5720/2014 B.a.b Mit Schreiben vom 2. Mai 2011 teilte die AK der Versicherten mit, diese gelte sozialversicherungsrechtlich als „Arbeitnehmerin ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber“(ANOBAG) und forderte sie auf, das Formular „Vereinbarung nach Artikel 109 der Verordnung (EWR) Nr. 574/72 (SR 0.831.109.268.11) zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber“ durch den Arbeitgeber in Deutschland und sie selbst ausgefüllt und unterzeichnet einzureichen (AK 36). B.a.c Im Nachgang dazu teilte die A._______ GmbH der AK am 30. September 2011 mit, die Vereinbarung könne nicht ausgefüllt und unterzeichnet werden, da die Versicherte nicht ihre Arbeitnehmerin gewesen sei, sondern lediglich ein „Partnerschaftsvertrag“ bestanden habe, in dem Frau B._______ als selbständige Unternehmerin den schweizerischen Markt auf- und ausbauen sollte. Alle gewonnenen Kunden habe die Versicherte selbst akquiriert. Sie sei keinerlei Einschränkungen in Bezug auf Arbeitszeiten und andere Tätigkeiten unterlegen (AK 35). B.a.d Mit sieben Verfügungen vom 5. Dezember 2011 forderte die Ausgleichskasse von der Versicherten AHV/IV/EO-Beiträge als ANOBAG und ALV-Beiträge für die Jahre 2006 bis 2012 und zusätzlich ab 2011 Beiträge an die Familienausgleichskasse ein (AK 28 – 34). B.a.e Die Versicherte erhob gegen diese Verfügungen am 13. Dezember 2012 (recte: 2011) Einsprache und führte aus, am Anfang ihrer selbständigen Tätigkeit vor Jahren sei ihr die Auskunft erteilt worden, sie könne keine AHV-Beiträge zahlen. Sie habe auch keine entsprechenden Rücklagen, um diese Beiträge zu leisten. Nunmehr gelte sie gemäss Auffassung der AK nicht als selbständig und sei daher auch nicht beitragspflichtig. Im Übrigen habe sie den Vertrag mit der A.________ GmbH per 30. Juni 2011 gekündigt (AK 27). B.a.f Mit Einspracheentscheid vom 16. März 2012, adressiert und eröffnet an die Versicherte, wies die AK die Einsprache ab. Sie bestätigte im Wesentlichen deren obligatorische Versicherungsunterstellung in der Schweiz und deren Status als Arbeitnehmerin ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber (ANOBAG). Die AK ergänzte, die Zahlungsmodalitäten würden nach Rechtskraft dieses Entscheides geklärt (AK 25; s. auch hinten E. 3.3.1). B.a.g Mit Eingabe vom 31. März 2012 teilte die Versicherte der AK sinngemäss mit, die erhobenen Beiträge seien zu hoch festgelegt worden. Ausserdem erhebe sie “Einspruch gegen AHV-Zahlungen als solche“. Mit

C-5720/2014 Schreiben vom 8. April 2012 stellte sie unter Bezugnahme auf den Entscheid vom 16. März 2012 zu Handen der AK in Aussicht, einen Rechtsanwalt einzuschalten und bat um Fristerstreckung zur Abklärung ihrer Situation (AK 23 f.). B.a.h Mit Schreiben vom 1. Juni 2012 an die Versicherte teilte die Vorinstanz der Versicherten mit, der Einspracheentscheid sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen und fragte die Versicherte an, ob sie die Beiträge leisten wolle oder ob die Beitragsleistung durch die Arbeitgeberin zu erfolgen habe (AK 22). B.a.i Mit Schreiben vom 7. Juni 2012 antwortete die Versicherte der AK, die Abrechnung erfolge nicht über sie (AK 21 f.). Am 14. Oktober 2012 teilte sie der AK mit, sie habe sich rückwirkend per 1. April 2012 als Selbständigerwerbende angemeldet und kündige ihren „Status ANOBAG“ per 31. Dezember 2011 (AK 20). B.b B.b.a Mit „Verfügung – Verjährungsunterbrechung“ vom 20. Dezember 2012 teilte die AK der A._______ GmbH mit, die Versicherte sei gestützt auf die geltende Schweizer Gesetzgebung als Unselbständigerwerbende zu betrachten und übermittelte ihr den Einspracheentscheid vom 16. März 2012 zur Kenntnis. Sie forderte die A._______ GmbH auf, die seit dem Jahr 2007 ausbezahlten Bruttoentschädigungen auf den beiliegenden Lohnbescheinigungen zu deklarieren und allenfalls schriftlich Stellung zu nehmen. Sie verfügte zudem vorsorglich, ausgehend von einer geschätzten Lohnsumme von Fr. 50‘000.–, Beiträge für das Jahr 2007 zuzüglich Verzugszinsen von total Fr. 6‘976.25 als Verjährungsunterbrechung. Die Rechtsmittelbelehrung enthielt den Passus, dass eine Einsprache gegen diese Verfügung lediglich die Frage der Verjährung zum Gegenstand haben könne. Die Höhe der veranlagten Beiträge könne nicht bestritten werden, da diese Verfügung nach Abschluss der Abklärungen durch eine definitive, anfechtbare Verfügung ersetzt werde (AK 19). B.b.b Mit Eingabe vom 8. Januar 2013 übermittelte die A._______ GmbH der AK eine Aufstellung und Kopien der beglichenen Rechnungen der B._______ Consulting aus den Jahren 2007 bis 2011 und wiederholte, die Versicherte sei für sie und andere Auftraggeber selbständig tätig gewesen. Es sei ihr zu bestätigen, dass allfällige Beiträge von der Versicherten und nicht der Auftraggeberin einzufordern seien (AK 18).

C-5720/2014 B.c B.c.a Mit Schreiben vom 4. April 2013 teilte die AK der Versicherten mit, ihre persönlichen ANOBAG-Beiträge für die Jahre 2006 – 2009 seien inzwischen gemäss Einspracheentscheid vom 16. März 2012 definitiv festgesetzt worden und die Beiträge seien bei ihr einzufordern. Gleichzeitig übermittelte die AK der Versicherten die entsprechenden Beitragsrechnungen. Sie verwies darauf, dass die Beiträge für die Jahre 2006 bis 2009, die am 5. Dezember 2011 verfügt worden waren, nicht verjährt seien (AK 16). B.c.b Mit Eingabe vom 17. April 2013 verwies die Versicherte auf die bisherige Korrespondenz und teilte mit, sie zahle die Beiträge, welche gemäss Beurteilung der AK durch die Arbeitgeberin zu leisten seien, nicht. Sie hielt daran im Schreiben vom 19. Juli 2013 fest (13 f.). B.d B.d.a Mit Nachzahlungsverfügung vom 28. August 2013 forderte die Vorinstanz bei der A._______ GmbH für die Arbeitnehmerin B.________ AHV/IV/EO- und ALV-Beiträge, Beiträge an die Familienausgleichskasse sowie Verwaltungskostenbeiträge und Verzugszinsen für das Jahr 2007 (März bis Dezember) von Fr. 7‘650.35, für das Jahr 2008 (Januar – Dezember) von Fr. 6‘325.60, für das Jahr 2009 (Januar – Dezember) von Fr. 10‘789.90, für das Jahr 2010 (Januar – Dezember) von Fr. 6‘068.80 und für das Jahr 2011 (Januar – Juni) von Fr. 4‘698.00 nach. Sie verwies auf die bisher geführte Korrespondenz, auf den Partnerschaftsvertrag vom 28. Februar 2002 und führte aus, sie halte an ihrem Einspracheentscheid vom 16. März 2012 fest, wonach die Versicherte für die im Auftrag der A._______ GmbH seit 1. März 2007 ausgeführten Tätigkeiten nach schweizerischer Gesetzgebung als Unselbständigerwerbende gelte. Die Verfügung wurde ausserdem der Versicherten eröffnet (AK 12). B.d.b Die A._______ GmbH (nachfolgend: Einsprecherin) erhob gegen diesen Bescheid am 23. September 2013 – vertreten durch Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz – Einsprache und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 28. August 2013 und die Gewährung des rechtlichen Gehörs. Sie beantragte weiter, es sei festzustellen, dass die Versicherte sich gegenüber der Einsprecherin seit 1. März 2007 nicht in einem Angestelltenverhältnis befinde, weshalb sie für Frau B._______ nicht beitragspflichtig sei. Weiter beantragte sie die vollständige Akteneinsicht und eine angemessene Nachfrist zur Begründung der Einsprache (AK 11).

C-5720/2014 Nachdem die Vorinstanz der Einsprecherin am 30. Mai 2014 und am 28. Juli 2014 – jeweils nach deren Intervention – nochmals Akten zugestellt hatte, ergänzte diese am 20. August 2014 ihre Begründung der Einsprache und hielt an ihrem Antrag, die Verfügung vom 28. August 2013 sei aufzuheben, fest. Sie rügte zudem die Verletzung ihres rechtlichen Gehörs im Verfahren und die falsche Ermittlung des Sachverhalts, zumal die Akten weiterhin nicht vollständig seien. Sie führte weiter aus, die nur der Versicherten eröffneten Verfügungen und Entscheide würden ihr gegenüber keine Wirkung entfalten. Da die Versicherte zudem als ANOBAG eingestuft worden sei, könne die Beschwerdeführerin auch aus diesem Grund nicht beitragspflichtig sein. Es bestehe somit keine rechtliche Grundlage für die der Einsprecherin zugestellte Nachzahlungsverfügung (AK 3). B.d.c Mit Einspracheentscheid vom 5. September 2014 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. In ihrer Begründung verwies sie auf ihren Einspracheentscheid vom 16. März 2012, hielt daran fest und bestätigte, dass die Versicherte für ihre Tätigkeit im Auftrag der Einsprecherin als Unselbständigerwerbende qualifiziert werden müsse. Sie fuhr fort, der Einspracheentscheid vom 16. März 2012 sei bezüglich der sozialversicherungsrechtlichen Stellung der Versicherten als ANOBAG unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Nach erneuter Prüfung stelle die Vorinstanz fest, dass dieser Entscheid offensichtlich unrichtig und von erheblicher Bedeutung sei, weshalb ein Rückkommenstitel gegeben sei (AK 2). C. C.a Die A._______ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) erhob am 6. Oktober 2014 beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Bescheid Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Entscheids vom 5. September 2014 sowie Akteneinsicht und die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Verwaltung (Beschwerdeakte [B-act.] 1).

Sie rügte in formeller Hinsicht zum Einspracheentscheid vom 16. März 2012, auf welchen die Vorinstanz den angefochtenen Entscheid vom 5. September 2014 stützte, sie habe dazu während des Verwaltungsverfahrens nie Stellung nehmen können. Dieser Entscheid sei ihr erst am 20. Dezember 2012, lange nach Ablauf der Rechtsmittelfrist, zur Kenntnis zugestellt worden, entsprechend sei ihr rechtliches Gehör verletzt worden und könne er ihr gegenüber nicht gelten. Die Erwägungen der Ausgleichskasse im Einspracheentscheid vom 16. März 2012 seien auch klar sach-

C-5720/2014 verhaltswidrig. Auch betreffend die (dem Entscheid vom 16. März 2012 zugrunde liegenden) Verfügungen vom 5. Dezember 2011 sei ihr nie das rechtliche Gehör gewährt worden, entsprechend hätten auch diese Verfügungen ihr gegenüber keine Rechtswirkung entfalten können. Im Übrigen deckten die Verfügungen vom 5. Dezember 2011 einen Zeitraum ab, der über die Dauer des Partnerschaftsvertrages hinausgehe. Zudem seien die Akten der Vorinstanz weiterhin unvollständig. Es könne demnach für die materielle Beurteilung der Angelegenheit nicht überprüft werden, ob die Versicherte ausser für die Beschwerdeführerin auch für andere Auftraggeber tätig gewesen sei, was zur Beurteilung der Statusfrage (Selbständigkeit oder Unselbständigkeit der Versicherten) ein nicht unbedeutendes Kriterium sei. Sicher sei, dass die Versicherte schon im Jahr 2006 (d.h. vor der Geltung des Partnerschaftsvertrags) als Beraterin tätig gewesen sei. Sie habe das unternehmerische Risiko im Rahmen des Auftragsverhältnisses alleine getragen, was sie auch in mehreren Schreiben beklagt habe. Jedenfalls sei die Versicherte nie ihre Arbeitnehmerin gewesen – die Beschwerdeführerin habe auch nie eine Arbeitgeberschaft bestätigt. Sie sei daher für die Beiträge der Versicherten nicht leistungspflichtig. C.b Mit Eingabe vom 21. Oktober 2014 reichte die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht aufforderungsgemäss zwei Aktendossiers zum Verfahren C-5720/2014, je mit dem Vermerk: “Beschwerdeführer: B._______, vertreten Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz“ und „Beschwerdeführer: A._______ GmbH, vertreten durch Regula Aeschlimann Wirz“ ein (B-act. 2). C.c Mit Vernehmlassung vom 5. Februar 2015 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass vorliegend AHV-rechtlich ein Arbeitnehmer-Arbeitgeberverhältnis vorgelegen habe, die versicherte B._______ in der Schweiz obligatorisch versichert gewesen sei und sozialversicherungsrechtlich als Arbeitnehmende zu qualifizieren sei. Zu den Rügen der Beschwerdeführerin zum Verfahren äusserte sie sich nicht. Sie reichte zudem ein weiteres Voraktendossier ein (nachfolgend zitiert: AK; B-act. 7). C.d Replikweise hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Antrag, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben, fest, da sie zufolge der Selbständigkeit der Versicherten, welche in einem Auftragsverhältnis für sie tätig gewesen sei, nicht beitragspflichtig sei. Sie verwies darüber hinaus auf die bereits in der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensmängel im Verwaltungsverfahren und rügte wiederum, die Vorinstanz habe ihr

C-5720/2014 rechtliches Gehör verletzt. Auch seien die Akten weiterhin unzureichend geführt. Im Übrigen vertrete sie – entgegen der Anschrift eines der mittlerweile drei vorliegenden Voraktendossiers – nur die Beschwerdeführerin, nicht aber die Versicherte (B-act. 12). C.e Mit Eingabe vom 28. Mai 2015 verzichtete die Vorinstanz auf eine weitere Stellungnahme und hielt an ihrem in ihrer Vernehmlassung gestellten Antrag fest (B-act. 14). C.f Mit Verfügung vom 1. Juni 2015 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die Eingabe vom 28. Mai 2015 an die Beschwerdeführerin zur Kenntnis und schloss den Schriftenwechsel ab (B-act. 15). C.g Mit verfahrensleitender Verfügung vom 22. September 2016 lud das Bundesverwaltungsgericht die Versicherte B._______ zum Verfahren C-5720/2014 bei, übermittelte ihr die massgeblichen Verfahrensakten und lud sie ein, zum laufenden Verfahren Stellung zu nehmen (B-act. 18). C.h Die Beigeladene verzichtete mit Eingabe vom 20. Oktober 2016 auf eine Stellungnahme (B-act. 19). D. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie auf die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Anfechtungsgegenstand im vorliegenden Verfahren ist der an die Beschwerdeführerin – beziehungsweise an ihre Rechtsvertreterin – gerichtete Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons X.________ vom 5. September 2014 betreffend Nachzahlungsverfügung 2007 – 2011. Der Einspracheentscheid stellt ohne Zweifel eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar (s. auch hinten E. 3.2.1). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern wie hier keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt.

C-5720/2014 Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Gemäss Art. 33 Bst. i VGG ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen Verfügungen kantonaler Instanzen zulässig, soweit ein Bundesgesetz dies vorsieht. Vorliegend ist ein Einspracheentscheid der Ausgleichskasse X._______ angefochten. Es ist daher im Folgenden zu prüfen, ob ein Bundesgesetz die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung der Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid vorsieht. 1.2.1 Gemäss Art. 85bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden "von Personen im Ausland". Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz hat. Dies hat er in Art. 200 AHVV (SR 831.101) bezüglich Personen mit Wohnsitz im Ausland getan. Demnach ist das Versicherungsgericht des Kantons, in dem der Arbeitgeber des Versicherten den Sitz hat, zur Beurteilung der Beschwerde zuständig, wenn ein obligatorisch versicherter Beschwerdeführer im Ausland wohnt. 1.2.2 Die Beschwerdeführerin hat ihren Sitz im Ausland. Vorliegend im Streit ist im Wesentlichen die Frage, ob sie Arbeitgeberin einer in der Schweiz obligatorisch versicherten Person war und für sie Beiträge leisten muss. Demnach fällt die vorliegende Konstellation nicht unter die Regelung von Art. 200 AHVV, zumal die Beschwerdeführerin nicht als in der Schweiz obligatorisch versicherte Person gemäss Art. 1 AHVG gilt. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG i.V.m. Art. 85bis Abs. 1 AHVG für die vorliegende Beschwerde zuständig (vgl. zum Ganzen ausführlich BVGE 2008/52 E. 1.3). 1.3 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist, was vorliegend auf Grund von Art. 1 Abs. 1 AHVG der Fall ist. 1.4 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. Rechtsanwältin lic. iur. Regula Aeschlimann Wirz, welche die Beschwerde unterzeichnet hat, ist von der Beschwerdeführerin am 18. September 2013 rechtsgültig bevollmächtigt worden, sie in Sachen Lohnbeiträge gegen die Ausgleichskasse des Kantons X.________ zu vertreten

C-5720/2014 (B-act. 1 Beilage 1). Die von ihr unterzeichnete und eingereichte Beschwerde ist demnach rechtsgültig. 1.5 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 60 ATSG und 52 VwVG), weshalb darauf einzutreten ist. 2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht bei der Beschwerdeführerin Sozialversicherungsbeiträge für die Versicherte für den Zeitraum vom 1. März 2007 – 30. Juni 2011 in Rechnung gestellt hat.

Vorab ist auf die für die Beurteilung der Streitsache wesentlichen Bestimmungen und von der Rechtsprechung dazu entwickelten Grundsätze einzugehen. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2.2 Die Beschwerdeführerin ist eine juristische Person mit Sitz in Deutschland. Daher sind vorliegend die folgenden Erlasse anwendbar: das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Freizügigkeitsabkommen (FZA, SR 0.142.112.681), sein Anhang II, die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (nachfolgend: Verordnung [EWG] Nr. Nr. 1408/71) sowie die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (nachfolgend: Verordnung [EWG] Nr. 574/72; vgl. Art. 153a AHVG). Diese sind am 1. April 2012 durch die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR: 0.831.109.268.1) sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11) abgelöst worden (nachfolgend: Verordnung [EG] Nr. 883/2004 und Verordnung [EG] Nr. 987/2009; AS 2012 2345).

Soweit das FZA keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, erfolgt mangels einer einschlägigen gemeinschafts- beziehungsweise abkommensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung des Erstattungsanspruchs nach schweizerischem Recht.

C-5720/2014 2.3 In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen materiellrechtlichen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1, 131 V 9 E. 1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 127 V 467 E. 1). Im vorliegenden Verfahren finden demnach, falls nicht anders vermerkt, grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung, die während des Vertragsverhältnisses zwischen der Versicherten und der Beschwerdeführerin galten, das heisst von 1. März 2007 bis 30. Juni 2011, und nachfolgend zitiert werden. 2.4 2.4.1 Gemäss Art. 1a Abs. 1 Bst. a und b AHVG sind die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz und die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben, obligatorisch versichert. 2.4.2 Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben (Art. 3 Abs. 1 AHVG). 2.4.3 Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,2 Prozent erhoben. Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen (Art. 5 Abs. 1 und 2 AHVG). 2.4.4 Gemäss Art. 6 Abs. 1 AHVG betragen die Beiträge der Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber nicht der Beitragspflicht untersteht, 7,8 Prozent des massgebenden Lohnes. Dieser wird für die Berechnung des Beitrages auf die nächsten 100 Franken abgerundet. Beträgt der massgebende Lohn weniger als 48 300 Franken (bzw. Fr. 53‘100.– ab 1. Januar 2007 [siehe Art. 1 Bst. a der V 07 vom 22. September 2006 {SR 831.108}], bzw. Fr. 54‘800.– ab 1. Januar 2009 [Art. 1 Bst. a der V 09 vom 26. September 2008 {SR 831.108}], bzw. Fr. 55‘700.– ab 1. Januar 2011 [Art. 1 Bst. a der V 11 vom 24. September 2010 {SR 831.108}]) pro Jahr, so vermindert http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2016&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F127-V-466%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page467

C-5720/2014 sich der Beitragssatz nach einer vom Bundesrat aufzustellenden sinkenden Skala bis auf 4,2 Prozent (Fassung in Kraft seit 1. Jan. 2001 [AS 2000 2677 2681] – 31. Dezember 2011 [AS 2011 4745]).

Die Beiträge der Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber nicht beitragspflichtig sind, können gemäss Artikel 14 Absatz 1 erhoben werden, wenn der Arbeitgeber dem zustimmt. In diesem Falle beträgt der Beitragssatz für den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer je 4,2 Prozent des massgebenden Lohnes (Art. 6 Abs. 2 AHVG). 2.4.5 Gemäss Art. 9 Abs. 1 AHVG ist Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. 2.4.6 Gemäss Art. 12 Abs. 1 AHVG gilt als Arbeitgeber, wer obligatorisch versicherten Personen Arbeitsentgelte gemäss Artikel 5 Absatz 2 ausrichtet. Beitragspflichtig sind alle Arbeitgeber, die in der Schweiz eine Betriebsstätte haben oder in ihrem Haushalt obligatorisch versicherte Personen beschäftigen (Art. 12 Abs. 2 AHVG). Vorbehalten bleibt die Befreiung von der Beitragspflicht auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarung oder völkerrechtlicher Übung (Art. 12 Abs. 3 AHVG in der Fassung bis 31. Dezember 2011 gültigen Fassung [vgl. AS 2011 4745]). 2.4.7 Art. 109 der Vo (EWG) 574/72 (für die Schweiz in Kraft bis 31. März 2012, siehe oben E. 2.2) regelte Folgendes: Der Arbeitgeber, der keine Niederlassung in dem Mitgliedstaat hat, in dessen Gebiet der Arbeitnehmer beschäftigt ist, und der Arbeitnehmer können vereinbaren, dass dieser die Pflichten des Arbeitgebers zur Zahlung der Beiträge wahrnimmt. Der Arbeitgeber hat eine solche Vereinbarung dem zuständigen Träger oder gegebenenfalls dem Träger mitzuteilen, den die zuständige Behörde des genannten Mitgliedstaats bestimmt. 3. Vorliegend steht ausser Frage, dass die Beigeladene – deren Beiträge vorliegend im Streit stehen – aufgrund ihres Wohnsitzes und ihrer Tätigkeit in der Schweiz – soweit aus den eingereichten Vorakten hervorgehend – seit dem Jahr 2006 obligatorisch im Sinne von Art. 1a Abs. 1 Bst. a und b AHVG versichert und gemäss Art. 3 AHVG beitragspflichtig war (AK 47-50).

Umstritten und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin gestützt auf den angefochtenen Einspracheentscheid für

C-5720/2014 den Zeitraum vom März 2007 bis Juni 2011 – während zwischen ihr und der Beigeladenen ein Partnerschaftsvertragsverhältnis bestand – die Schuldnerin dieser Beiträge ist und ob die Vorinstanz darüber rechtswirksam verfügt hat. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die Versicherte sei nie ihre Arbeitnehmerin gewesen, die Zusammenarbeit habe auf einem Auftragsverhältnis beruht, die Versicherte sei selbständige Unternehmerin gewesen; die Beschwerdeführerin habe der AK gegenüber auch nie eine Arbeitgeberschaft bestätigt. Sie sei daher für die Beiträge der Versicherten nicht leistungspflichtig. Sie macht darüber hinaus Formmängel im Verwaltungsverfahren geltend, insbesondere sei ihr rechtliches Gehör verletzt worden und könne der an die Versicherte gerichtete Einspracheentscheid vom 16. März 2012, auf den sich die Vorinstanz im an sie gerichteten Einspracheentscheid vom 5. September 2014 (und ebenso in der Verfügung vom 28. August 2013) im Wesentlichen stütze, gegenüber ihr keine Wirkung entfalten, da er ihr nicht eröffnet worden sei, zumal er ohnehin die Versicherte und nicht sie betreffe (B-act. 1 N. 11.3 ff.). 3.2 Da vorliegend die Verletzung von Verfahrensgrundsätzen und Fehler bei der Eröffnung von Verfügungen gerügt wird, ist vorab auf den Verfügungsbegriff und die Eröffnungs- beziehungsweise Verfahrensgrundsätze, welche sich für die vorliegende Angelegenheit als entscheidend erweisen, einzugehen. 3.2.1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: a. Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; b. Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; c. Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten, oder Nichteintreten auf solche Begehren. Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen, Zwischenverfügungen, Einspracheentscheide, Beschwerdeentscheide, Entscheide im Rahmen einer Revision und die Erläuterung (vgl. Art. 5 Abs. 1 und 2 VwVG).

Die verschiedenen Verwaltungsakte der Vorinstanz vom 5. November 2011 und vom 16. März 2012 (je adressiert an die Beigeladene) sowie vom 28. August 2013 und vom 5. September 2014 (adressiert an die Beschwerdeführerin, je auch an die Beigeladene eröffnet) sind ohne Zweifel Verfügungen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 und 2 VwVG.

C-5720/2014 3.2.2 Gemäss Art. 34 Abs. 1 VwVG eröffnet die Behörde Verfügungen den Parteien schriftlich. Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen (Art. 35 Abs. 1 VwVG).

Art. 49 ATSG führt zum Verfügungsbegriff aus, dass über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen hat (Abs. 1). Dem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn die gesuchstellende Person ein schützenswertes Interesse glaubhaft macht (Abs. 2). In Abs. 3 wird – in Nachbildung von Art. 35 VwVG – ausgeführt, dass Verfügungen mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zu begründen sind, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Schliesslich darf aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen (Art. 49 Abs. 3 Satz 3 ATSG; vgl. auch Art. 38 VwVG). Eine Rechtsmittelfrist beginnt daher erst im Zeitpunkt zu laufen, in welchem der Betroffene von der Verfügung Kenntnis nehmen könnte (BGE 134 V 306 E. 4.2; vgl. auch HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016 N. 1079 m.w.H.). 3.2.3 Die Rechtsmittelbelehrung umfasst die Bezeichnung des zulässigen ordentlichen Rechtsmittels, der Rechtsmittelfrist (Art. 35 Abs. 2 VwVG) und muss auch für Laien klar und in ihrer Bedeutung erkennbar sein; sie sollte allgemein auf die Pflicht zur Begründung des Rechtsmittels und allenfalls auf die Folgen der Unterlassung hinweisen (hiervor E. 3.2.2 sowie KÖLZ/ HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013 N. 637 m.H.). 3.2.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) gewährleistet der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person insbesondere das Recht, sich vor Erlass des Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1). Der Gehörsanspruch verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen zu begründen, bezweckt insbesondere, die betroffene

C-5720/2014 Person in die Lage zu versetzen, eine Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können (BGE 124 V 180 E. 1a, vgl. auch 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen).

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Deshalb führt dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE 127 V 431 E. 3d/aa). Nach der Rechtsprechung kann jedoch eine Verletzung des Gehörsanspruchs dann geheilt werden, wenn die unterbliebene Gewährung des rechtlichen Gehörs in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, in dem die Beschwerdeinstanz mit der gleichen Prüfungsbefugnis entscheidet wie die untere Instanz. Die Heilung ist aber ausgeschlossen, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt. Zudem darf den Beschwerdeführenden kein Nachteil erwachsen und die Heilung soll die Ausnahme bleiben (BGE 126 V 130 E. 2b; 126 I 68 E. 2). 3.3 Die Vorinstanz begründet im angefochtenen Einspracheentscheid vom 5. September 2014 zum Einwand der Beschwerdeführerin, zwischen ihr und der Versicherten habe kein Arbeitsverhältnis bestanden, sie halte an ihrem Einspracheentscheid vom 16. März 2012 fest. Insbesondere werde darin in den Absätzen 6 und 7 auf Seite 2 festgehalten, weshalb die Versicherte für ihre Tätigkeit für die Beschwerdeführerin als Unselbständigerwerbende qualifiziert werden müsse. Sie führt weiter aus, dass der Einspracheentscheid vom 16. März 2012 bezüglich der sozialversicherungsrechtlichen Stellung der Versicherten (als Arbeitnehmerin ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber/ANOBAG) unangefochten in Rechtskraft erwachsen sei. 3.3.1 Der Einspracheentscheid vom 16. März 2012 (siehe oben Bst. B.a.f), der an die Beigeladene gerichtet ist und im März 2012 (nur) ihr eröffnet wurde, besteht aus drei Seiten und bestätigt die sieben, ebenfalls nur der Beigeladenen eröffneten Beitragsverfügungen für die Jahre 2006 – 2012 vom 5. Dezember 2011, in welchen der Versicherten Beiträge als ANOBAG (Art. 6 AHVG, s. oben E. 2.4.4) in Rechnung gestellt worden sind (oben Bst. B.a.d). In der Begründung verweist die AK auf die obligatorische Unterstellung der Versicherten in der Schweizer AHV. Sie verweist weiter auf den Partnerschaftsvertrag der Versicherten mit der A._______ GmbH, für welche die Versicherte tätig sei (recte: tätig war). Im Folgenden erläutert sie ausführlich die Unterscheidung von Selbständig- und Unselbständigerwerbenden gemäss Schweizer AHV-Recht und legt weiter (mit Verweis auf http://links.weblaw.ch/BGE-127-V-431 http://links.weblaw.ch/BGE-127-V-431 http://links.weblaw.ch/BGE-126-V-130 http://links.weblaw.ch/BGE-126-I-68

C-5720/2014 Art. 5 Abs. 2 AHVG [s. oben E. 2.4.3]) dar, gestützt auf den Partnerschaftsvertrag sei die Versicherte als Arbeitnehmende und nicht als Selbständige zu betrachten. Unten auf Seite zwei des Entscheids findet sich eine Rechtsmittelbelehrung, wobei deren zweiter Absatz auf Seite drei des Entscheids steht. In gleicher Schrift folgt auf die Rechtsmittelbelehrung der Hinweis der Vorinstanz, die AK werde sich mit der Versicherten in Verbindung setzen, um die Abrechnungs- und Zahlungsmodalitäten klären, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen sei. Es bestehe die Möglichkeit, die Beiträge entweder bei der Versicherten oder der Firma A._______ GmbH zu erheben. Die AK fordert die Versicherte zudem auf, sich zu ihrer Tätigkeit seit Beendigung des Vertragsverhältnisses mit der A._______ GmbH zu äussern (AK 25). 3.3.2 Vorab ist zum Entscheid vom 16. März 2012 im Hinblick auf die Beurteilung des vorliegend angefochtenen Entscheids vom 5. September 2014 mit der Beschwerdeführerin festzuhalten, dass der Einspracheentscheid vom 16. März 2012 unstreitig an die Versicherte als Adressatin gerichtet ist und auch nur ihr eröffnet wurde. Obwohl die Vorinstanz darin ausführt, es sei noch zu klären, wer die Beiträge letztlich zu leisten habe, wurde er der Beschwerdeführerin nicht eröffnet. Der Entscheid konnte daher ihr gegenüber grundsätzlich keine Rechtswirkungen entfalten (vgl. Art. 49 Abs. 3 Satz 3 ATSG, oben E. 3.2.2 sowie BGE 134 V 306 E. 4.2). Daran ändert auch nichts, dass die Vorinstanz ihr den Entscheid am 20. Dezember 2012 zusammen mit der „Verfügung – Verjährungsunterbrechung“ (siehe oben Bst. B.b.a) und dem Hinweis, er betreffe die Versicherte, in Kopie zugestellt hat, zumal in der Rechtsmittelbelehrung der Verfügung vom 20. Dezember 2012 explizit ausgeführt wurde, es könne lediglich die Verjährung dieser Verfügung (vom 20. Dezember 2012) Gegenstand einer Anfechtung sein. Die Vorinstanz lässt zudem unbeachtet, dass das vorgesehene Rechtsmittel der Einsprache zum Prozessgang gehört und nicht übersprungen werden darf (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Seite 258, Rz. 1198). Würde man eine korrekte Eröffnung des Einspracheentscheids für den Eintritt der Rechtswirkungen bereits genügen lassen, würde dem Adressaten verunmöglicht, das förmliche Rechtsmittel der Einsprache zur Überprüfung der Verfügung zu ergreifen. Diese Vorgehensweise wäre mit Sinn und Zweck des Einspracheverfahrens nicht vereinbar, wonach mittels Einsprache bezweckt wird, die Sache nochmals durch die Verwaltung zu überprüfen, vor einer Inanspruchnahme der Gerichte (BGE 130 V 560, E. 3.2 m.H.). Folgerichtig hätte im vorliegenden Fall der Beschwerdeführerin vorgängig die mittels Einsprache anfechtbare Verfügung eröffnet werden müssen.

C-5720/2014 Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass selbst wenn eine Eröffnung des Entscheids vom 16. März 2012 gegenüber der Beschwerdeführerin vom 20. Dezember 2012 durch Kenntnisgabe anzunehmen wäre, zu beachten ist, dass die Beschwerdeführerin umgehend am 8. Januar 2013 – das heisst innerhalb von 30 Tagen seit Kenntnis des Entscheides vom 12. März 2012 – der Vorinstanz mitgeteilt hat, die Statusbestimmung der Versicherten durch die Vorinstanz sei nicht korrekt und allfällige Beiträge seien bei der Versicherten einzufordern. Damit konnte – selbst wenn von einer Eröffnung des nicht sie betreffenden Entscheids vom 16. März 2012 am 20. Dezember 2012 auszugehen wäre – der Entscheid für die Beschwerdeführerin nicht rechtwirksam werden, da sie ihn fristgerecht am 8. Januar 2013 angefochten hatte und in den Akten keine dem entgegenstehende Verfügung der Vorinstanz mit der Beschwerdeführerin als Adressatin ersichtlich ist. Die weiteren der Beschwerdeführerin eröffneten Verfügungen vom 28. August 2013 und vom 5. September 2014 hat letztere angefochten – darüber ist noch nicht rechtskräftig entschieden worden. Demnach kann sich die Vorinstanz nicht darauf berufen, der Status der Versicherten sei gegenüber der Beschwerdeführerin rechtswirksam festgelegt worden und in Rechtskraft erwachsen. 3.4 Die Vorinstanz führt im angefochtenen Einspracheentscheid vom 5. September 2014 weiter aus, der Entscheid vom 16. März 2012 sei (gemeint wohl in Bezug auf die Qualifizierung der Versicherten als ANOBAG) offensichtlich unrichtig und von erheblicher Bedeutung, weshalb ein Rückkommenstitel gegeben sei. 3.4.1 Gemäss Art. 53 Abs. 3 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.

Die Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 3 ATSG betrifft die Ausgangslage, dass ein Entscheid, der im Verwaltungsverfahren gefällt wurde, anfänglich unrichtig ist; dabei kann sich diese Unrichtigkeit auf den zugrunde gelegten Sachverhalt oder auf die Rechtsanwendung beziehen (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 53 N. 43 mit Hinweis auf BGE 127 V 14).

Der Gesetzgeber setzt für eine Wiedererwägung eine zweifellose Unrichtigkeit einer Verfügung voraus, das heisst, es darf kein vernünftiger Zweifel daran möglich sein, dass eine Unrichtigkeit vorliegt. Diese ist in der Regel

C-5720/2014 gegeben, wenn die Verfügung auf unrichtiger Rechtsanwendung beruht, nicht aber bei einer unzutreffenden Ermessensbetätigung (vgl. Urteil des BGer 9C_1094/2009 vom 31. Mai 2010 E. 3.7 mit Hinweise auf BGE 126 V 399 E. 2b/bb u.w.H. sowie U. KIESER, a.a.O., Art. 53 N. 52 f.).

Die Wiedererwägung kann nur vorgenommen werden, wenn die infrage stehende Korrektur erheblich ist. Dies wird von der Rechtsprechung so verstanden, dass mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass eine korrekte Beurteilung hinsichtlich der konkreten Frage zu einem anderen Ergebnis geführt hätte (U. KIESER, a.a.O., Art. 53 N. 57 ff.; sowie bspw. Urteil des BGer 9C_1094/2009 vom 31. Mai 2010 E. 3.6). 3.4.2 Die Vorinstanz begründet im Entscheid vom 5. September 2014 die Notwendigkeit eines Rückkommenstitels so: „Sie (gemeint ist: die Beschwerdeführerin) halten in Ziffer 8 Ihrer Einsprachebegründung vom 20.08.2014 selber fest, dass nach Artikel 109 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 der Arbeitgeber, welcher keine Niederlassung in dem Mitgliedstaat hat, in dessen Gebiet der Arbeitnehmer beschäftigt ist, und der Arbeitnehmer vereinbaren können, dass dieser die Pflichten des Arbeitgebers zur Zahlung der Beiträge wahrnimmt. Es ergebe sich daraus, dass grundsätzlich für den Arbeitgeber eine Pflicht zur Zahlung der Beiträge bestehe und es sich in einem solchen Fall gerade nicht um den Versichertenstatus eines AnobAg handle. Aus genau diesem Grund ist unser Entscheid vom 16.03.2012 unrichtig und wie bereits erwähnt ein Rückkommenstitel gegeben.“ 3.4.3 In Anwendung der hiervor dargelegten Voraussetzungen einer Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG, welche die Vorinstanz aufgrund ihrer Formulierung ohne Zweifel (ohne Nennung eines Gesetzesartikels) meint, ergibt sich Folgendes: Einerseits findet sich in den Akten keine Wiedererwägung der Verfügung vom 16. März 2012, worauf sie sich als Rückkommenstitel berufen könnte. Zudem geht – falls die Vorinstanz die Wiedererwägung direkt im Einspracheentscheid ausführen wollte – aus der oben zitierten Begründung weder hervor, weshalb eine Wiedererwägung (im Sinne der dargelegten bundesgerichtlichen Praxis) von erheblicher Bedeutung vorliegt, noch weshalb der ursprüngliche Entscheid vom 16. März 2016 offensichtlich unrichtig sein soll, zumal die Vorinstanz offenbar an den Ausführungen zur Abgrenzung von selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit im Entscheid vom 16. März 2012 und den Schlussfolgerun-

C-5720/2014 gen daraus festhalten wollte (zur Beurteilung der Statusfrage im vorliegenden Fall: siehe hiernach E. 3.5 f.). Im Übrigen übersieht die Vorinstanz in formeller Hinsicht, dass der Entscheid vom 16. März 2012 die Beschwerdeführerin weder betrifft noch gegenüber ihr in Rechtskraft erwachsen ist (siehe oben E. 3.3.2), weshalb die Bezugnahme auf einen (nicht erlassenen) Rückkommenstitel als Ersatz für den Entscheid vom 16. März 2012 auch unter diesem Aspekt (zufolge der nicht identischen Adressatin) von vornherein nicht gegenüber der Beschwerdeführerin gelten kann. 3.5 Es bleibt auf die materielle Sachlage in der vorliegenden Angelegenheit einzugehen, das heisst, die Ausführungen der Vorinstanz zum Status der Beigeladenen und die allenfalls von ihr gemeinten Folgerungen im angefochtenen Entscheid vom 5. September 2014 zu beurteilen. 3.5.1 Die Beschwerdeführerin führte in ihrer ergänzenden Einsprachebegründung vom 20. August 2014 zum von der Vorinstanz festgelegten Status der Versicherten gemäss Art. 6 AHVG aus, beim Status eines ANOBAG sei – wie der Name dies beinhalte – die Arbeitgeberin nicht beitragspflichtig. Nach Art. 6 Abs. 2 AHVG könnten die Beiträge von Arbeitnehmern, deren Arbeitgeber nicht beitragspflichtig sei, nur dann direkt vom Arbeitgeber erhoben werden, wenn der Arbeitgeber diesem Vorgehen zustimme. Eine solche Zustimmung liege hier nicht vor, vielmehr habe die Beschwerdeführerin mehrfach festgehalten, dass sie nicht dazu bereit sei, weil es sich gerade nicht um ein Angestelltenverhältnis (sondern um eine Selbständigkeit) handle. Somit sei gemäss Art. 6 Abs. 1 AHVG allein die Versicherte für den ganzen Beitrag beitragspflichtig (vgl. AK 3 N. 5). Sie wendet weiter zum im damaligen Zeitraum geltenden Art. 109 der Vo (EWG) Nr. 574/72; (siehe oben E. 2.2 f. und E. 2.4.7) ein, nach dieser Regelung könne zwischen dem Arbeitgeber, der keine Niederlassung im Mitgliedstaat habe, in dessen Gebiet der Arbeitnehmer beschäftigt sei, und dem Arbeitnehmer vereinbart werden, dass der Arbeitnehmer die Pflichten des Arbeitgebers zur Zahlung der Beiträge wahrnehme. E contrario ergebe sich daraus, dass grundsätzlich für den Arbeitgeber eine Pflicht zur Zahlung der Beiträge bestehe, was aktuell in Art. 21 Abs. 1 der Vo (EG) 987/2009; in Kraft seit 1. April 2012, s.o. E. 2.2) ausformuliert sei. Es handle sich deshalb in einem solchen Fall gerade nicht um den Versichertenstatus eines ANOBAG. Damit die Ausgleichskasse nicht gegen einen Schuldner im Ausland vorgehen müsse, werde den Versicherten – wie auch im vorliegenden Fall – ein Formular zugestellt, in welchem der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer vereinbaren, dass diese Zahlungspflicht dem Arbeitnehmer übertragen werde.

C-5720/2014 Die Beschwerdeführerin habe jedoch nie ein solches Formular unterzeichnet, zumal kein Arbeitsverhältnis (sondern eine Auftragsverhältnis) vorliege. Allerdings sei die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 16. März 2012 davon ausgegangen, dass die Versicherte eine ANOBAG gemäss Art. 6 AHVG sei, weshalb die Versicherte selbst beitragspflichtig sei und nicht ihre vermeintliche Arbeitgeberin (vgl. AK 3 N. 8). 3.5.2 Die Vorinstanz verwies im Entscheid vom 16. März 2012 gestützt auf Textbausteine ausführlich (mit Verweis auf Art. 5 Abs. 2 AHVG) auf die Unterscheidung von Selbständig- und Unselbständigerwerbenden gemäss Schweizer AHV-Recht und schloss daraus, es liege hier ein Arbeitsverhältnis vor. Sie hat jedoch – bereits dargelegt – in ihren Verfügungen vom 5. Dezember 2011 den Status der Versicherten als ANOBAG (und nicht als unselbständig Erwerbstätige gemäss Art. 5 AHVG) festgelegt und dies in ihrem Entscheid vom 16. März 2012 (und auch in ihren weiteren Verwaltungsakten) bestätigt. Wie die Beschwerdeführerin bereits im Verwaltungsverfahren korrekt ausführte, fehlt bei einer ANOBAG – wie die Bezeichnung sagt – ein beitragspflichtiger Arbeitgeber und ist die Arbeitnehmerin allein (mit einem reduzierten Beitragssatz) beitragspflichtig, es sei denn, es bestehe eine Vereinbarung gemäss Art. 6 Abs. 2 AHVG. Es ist unbestritten, dass eine diesbezügliche Vereinbarung oder ein Einverständnis der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 6 Abs. 2 AHVG vorliegend nicht abgegeben wurde. Demnach ergibt sich als Zwischenergebnis, dass hier die Versicherte, soweit ihr Status als ANOBAG festgelegt wurde, und nicht die Beschwerdeführerin für die Sozialversicherungsbeiträge aufkommen muss. 3.5.3 Im angefochtenen Entscheid vom 5. September 2014 hält die Vorinstanz zunächst am Entscheid vom 16. März 2012 und damit grundsätzlich am Status der Versicherten gemäss Art. 6 AHVG fest. Sie verweist jedoch gleichzeitig auf ihre Ausführungen zur Abgrenzung von Selbständigund Unselbständigerwerbenden (welche sich im Wesentlichen auf Art. 5 Abs. 2 AHVG beziehen) und auf die Erläuterungen der Beschwerdeführerin zur Rechtslage in zwischenstaatlicher Hinsicht nach Art. 109 Vo (EWG) Nr. 574/72, in der die Beschwerdeführerin die Grundregel im zwischenstaatlichen Kontext parallel zu Art. 5 Abs. 2 AHVG erklärt und ausführt, dass dies vorliegend nicht der Fall sei, weil der Versicherten der (Ausnahme)-Status einer ANOBAG zugeordnet worden sei. Da sie im Rahmen des Status einer ANOBAG nie eine Vereinbarung, die Beiträge übernehmen zu wollen, unterzeichnet habe, sei die Versicherte die Schuldnerin der Beiträge. Die Vorinstanz schliesst daraus sinngemäss, der Entscheid vom

C-5720/2014 16. März 2012 sei unrichtig. Es fehlt aber – wie bereits gesagt (oben E. 3.4.3) – eine Darlegung dazu, worin die Unrichtigkeit des Entscheids vom 16. März 2012 bestehen sollte, das heisst, ob sie nunmehr von einem Status der Versicherten als „normale“ unselbständig Erwerbstätige nach Art. 5 Abs. 2 AHVG statt Art. 6 AHVG ausgeht (und die Beschwerdeführerin demnach grundsätzlich bei Zutreffen dieses Status – in Berücksichtigung der zwischenstaatlichen Regelungen – beitragspflichtig wäre) oder ob die Vorinstanz – trotz Abwesenheit eines vorhandenen Einverständnisses der vermeintlichen Arbeitgeberin – von einer Leistungspflicht der Beschwerdeführerin gemäss Art. 6 Abs. 2 AHVG ausgeht. Daraus ergibt sich, dass auch in diesem Sinne der Entscheid vom 5. September 2014 sich als widersprüchlich und nicht nachvollziehbar erweist. 3.6 Zur Festlegung des Status der Versicherten durch die Vorinstanz und zur Unterscheidung zwischen selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit ist zudem Folgendes zu ergänzen: 3.6.1 Die AK führte im Entscheid vom 16. März 2012 aus, dass gemäss dem Partnerschaftsvertrag der Auftritt nach aussen, die Honorar-Konditionen und die Beratungsgrundsätze von der Firma A._______ GmbH vorgeschrieben seien. Die Versicherte erhalte diverse Unterstützung (Briefpapier, Broschüre, Internetauftritt, etc.), die Such- und Spesenkosten würden vergütet und die Rechnungsstellung an die Kunden erfolge nicht durch die Versicherte, sondern direkt durch die Firma A._______ GmbH. Sie führt weiter fort, wie das spezifische Unternehmerrisiko äussere sich auch die wirtschaftliche und arbeitsorganisatorische Abhängigkeit in verschiedener Weise. So ordne sich die Versicherte bei der Firma A._______ GmbH unter, indem sie für diese (auf deren Rechnung) Aufträge erledige. In der Regel hätten unselbständig Erwerbende zudem im Gegensatz zu Selbständigerwerbenden die ihnen übertragenen Aufgaben selber zu erfüllen und die Firma A._______ GmbH habe als Arbeitgeberin ein weitergehendes Weisungsrecht hinsichtlich des Arbeitsergebnisses und des Arbeitsverfahrens. Aufgrund dieser Verhältnisse gelte die Versicherte nicht als Selbständigerwerbende, sondern als Arbeitnehmende. 3.6.2 Die Beschwerdeführerin hielt dem im Wesentlichen entgegen, es habe immer ein Auftragsverhältnis und kein Arbeitsverhältnis bestanden. Die Versicherte habe als selbständige Unternehmerin sich ihre Tätigkeit selbständig eingeteilt und Kundschaft selbst akquiriert und sei keinerlei Einschränkungen in Bezug auf andere Tätigkeiten unterlegen. Insbesondere habe sie das Unternehmensrisiko vollumfänglich selbst getragen. Sie

C-5720/2014 sei auch nicht exklusiv für die Beschwerdeführerin tätig gewesen, sie sei jedenfalls bereits vor der Geltung des „Partnerschaftsvertrags“ mit ihr als Beraterin tätig gewesen. Da aber die Akten bezüglich weiterer Aufträge der Versicherten nicht offengelegt worden sei, könne dazu keine Stellung genommen werden (AK 3 N. 4.5, AK 18 und 35). 3.6.3 In den Akten finden sich Rechnungen der B.________ Consulting für den Zeitraum vom 18. Juni 2007 – 10. Juni 2011, in welchem sie der Beschwerdeführerin gestützt auf den Partnerschaftsvertrag den Aufwand ihrer Bemühungen für die Kundenakquisition in Rechnung stellte (AK 18). Die Rechnungen enthalten reine Fixbeträge gestützt auf die einzelnen Akquisitionen und den Ersatz der Suchkosten gemäss dem aus Sicht der beiden Vertragsparteien vereinbarten Auftragsverhältnis. Der Vorinstanz ist zwar grundsätzlich beizupflichten, dass der Partnerschaftsvertrag vom 28. Februar/1. März 2007 (AK 37) Elemente eines Arbeitsverhältnisses nach Schweizer Rechtsauffassung enthält (Einarbeitung und Coaching durch die Auftraggeberin, zur Verfügungstellung von Computersoftware, Briefpapier etc., Abrechnung durch die Beschwerdeführerin mit den einzelnen Neukunden direkt etc.), aber ebenfalls Elemente eines Auftrags (Tätigkeit am Wohnort der Versicherten in Y.________ in eigenen Räumen und mit eigener Infrastruktur, separatem Arbeitsplatz, eigener Firmenadresse und PKW; selbständiger Unterhalt des diesbezüglichen Aufwands; Honorierung nur für die abgeschlossenen Akquisitionsaufträge und Such- und Spesenkosten, soweit diese Kunden in Rechnung gestellt werden). Insbesondere enthält der Vertrag weder einen fixen Grundlohn (bzw. ein garantiertes Honorarminimum) noch eine Exklusivitätsklausel, welche die Versicherte verpflichtet hätte, nur für die Beschwerdeführerin tätig zu sein, oder ein Konkurrenzverbot. Gestützt auf den Vertrag ist ausserdem augenscheinlich, dass das unternehmerische Risiko mit Unterhalt der Infrastruktur auf eigene Rechnung unter dem eigenem Firmennamen B._______ Consulting im Wesentlichen bei der Versicherten lag, was eher für ein Auftragsverhältnis als für ein Arbeitsverhältnis spricht.

Die Vorinstanz äussert sich zwar im Entscheid vom 16. März 2012 ausführlich zum unternehmerischen Risiko bei der Unterscheidung von selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit im Allgemeinen (Seite 2 oben). Sie setzt sich aber nicht ansatzweise mit der Risikoverteilung im fraglichen Vertragsverhältnis auseinander, was sich hier als entscheidend erweist. Sie hat sich auch im Rahmen des Verwaltungs- und des Verwaltungsgerichtsverfahrens nicht mit den ausführlich begründeten Vorbringen der Be-

C-5720/2014 schwerdeführerin, wonach vorliegend ein Auftrags- und nicht ein Arbeitsverhältnis vorliege und die Beigeladene deshalb als Selbständige zu betrachten sei, auseinandergesetzt (vgl. B-act. 7 S. 3 f.). 3.6.4 Es ist darüber hinaus gestützt auf die eingereichten Akten – wie auch die Beschwerdeführerin rügt – nicht erkennbar, ob die Beigeladene während der hier in Frage stehenden Vertragsdauer von März 2007 bis Juni 2011 nur für die Beschwerdeführerin tätig war oder auch andere Auftraggeber (oder Arbeitgeber) hatte und ausser den Honoraren der Beschwerdeführerin weitere Einkünfte generierte, und ob allenfalls eine Teilselbständigkeit neben einer Teil-Erwerbstätigkeit im Angestelltenverhältnis bestand. Die Vorinstanz teilte der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin am 28. Juli 2014 mit, es könnten ihr nur diejenigen Akten zugestellt werden, die im Zusammenhang mit der A._______ GmbH ständen (AK 4). Aber auch dem Bundesverwaltungsgericht wurden keine darüber hinausgehenden Akten zum Dossier der Versicherten eingereicht (wie bspw. ein IK-Auszug), obwohl das Gericht die Vorinstanz am 10. Oktober 2014 aufgefordert hatte, die vollständigen Akten einzureichen (B-act. 2). Unbestritten bleibt, dass die Beigeladene gemäss ihren Angaben gegenüber der Steuerverwaltung des Kantons X.________ ab dem Jahr 2006 Beiträge aus selbständiger Tätigkeit abrechnete (AK 50) und sich per 1. April 2012 als Selbständigerwerbende anmeldete (AK 20). Aber auch aus den Steuermeldungen für die Jahre 2007 – 2009, in den die Beigeladene sich als selbständig erwerbend deklarierte (vgl. AK 42, 47 – 49), kann zum Status der Beigeladenen und zu den tatsächlich generierten Einkünften nichts geschlossen werden. Es kann daher nicht abschliessend geklärt werden, ob die Versicherte im vorliegend zu beurteilenden Zeitraum vom 1. März 2007 – 30. Juni 2011 selbständig (wie sowohl die Beschwerdeführerin als auch anfänglich die Versicherte darlegten) oder unselbständig erwerbend (wie die Vorinstanz behauptet) oder zeitweise nichterwerbstätig war (vgl. Art. 10 AHVG). Demnach bleibt offen, wer Schuldnerin der während dieser Zeit entstandenen Sozialversicherungsbeiträge ist. 3.7 Demnach ergibt sich zusammenfassend, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. September 2014 – soweit die Vorinstanz sich darin auf den Entscheid vom 16. März 2012 stützt – gegenüber der Beschwerdeführerin nicht rechtswirksam sein kann, und dass weiter darin auf einem Rückkommenstitel in Bezug auf den Entscheid vom 16. März 2012 verwiesen wird, welcher gar nie erlassen wurde. Zudem geht aus der Begründung im Entscheid vom 5. September 2014 nicht nachvollziehbar hervor, was im genannten Rückkommenstitel hätte geregelt werden sollen. Im

C-5720/2014 Übrigen wäre auch dieser Rückkommenstitel grundsätzlich – da er eine mit ihr nicht identische Adressatin beträfe – für die Beschwerdeführerin nicht rechtswirksam. Dazu kommt, dass die Vorinstanz bei der Statusfestlegung der Beigeladenen ein entscheidendes Element der Unterscheidung zwischen selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit unbeachtet liess und wegen der unvollständigen Aktenlage ungeklärt bleiben muss, welchem AHV-rechtlichen Status die Versicherte zwischen dem 1. März 2007 und dem 30. Juni 2011 unterstand. Es ist im Übrigen nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts, anstelle der Vorinstanz reformatorisch darüber zu entscheiden, zumal die Akten unvollständig sind und keinen abschliessenden Entscheid zulassen. Demnach erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. September 2014 in einem Mass als fehlerhaft, dass er, wie auch die ihm zugrunde liegende Verfügung vom 28. August 2013, antragsgemäss aufzuheben ist. Die Angelegenheit ist demnach im Sinne der Erwägungen zur weiteren Prüfung, zur Ermittlung der Schuldnerin der in Frage stehenden obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge und zur Einforderung der genannten Beiträge an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3.8 Unter diesen Umständen ist auf die gerügten Verletzungen des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz (s. oben E. 3.2.4) nicht mehr einzugehen. 3.9 Der Vollständigkeit halber ist ergänzend – obwohl hier nicht zum Streitgegenstand gehörend, aber allenfalls für die weitere Prüfung der Angelegenheit durch die Vorinstanz relevant – auf den Einspracheentscheid vom 16. März 2012 (siehe ausführlich oben E. 3.3.1) sowie die Aktenlage im Nachgang zu dessen Eröffnung an die Beigeladene einzugehen. 3.9.1 Unbestritten Adressatin dieses Entscheids und für die darin erhobenen Beiträge Verpflichtete ist (nur) die Versicherte, zumal darin ihre Beitragspflicht gestützt auf die Steuermeldungen für die Jahre 2006 – 2012 geregelt wird, das heisst den ganzen von der Steuerverwaltung festgestellten Zeitraum vor, während und nach dem Partnerschaftsvertrag (siehe AK 47-50). 3.9.2 Die Rechtsmittelbelehrung (s. oben E. 3.2.3) des Entscheids vom 16. März 2012 befindet sich mitten im Fliesstext. Sie enthält zwar unter dem in fetter Schrift gedruckten Titel „Rechtmittelbelehrung“ Angaben zur Beschwerdefrist und zur Beschwerdeinstanz. Weiter wird darin ausgeführt, die Beschwerde sei als Beschwerde zu bezeichnen, zu begründen, und

C-5720/2014 wird dargelegt, welche Beilagen mit der Beschwerde einzureichen seien. Insofern erweist sich die Rechtsmittelbelehrung gemäss den gesetzlichen Vorgaben als vollständig. Der Entscheid führt jedoch im Anschluss an die Rechtsmittelbelehrung und in gleicher Schrift aus, die Abrechnungs- und Zahlungsmodalitäten müssten nach Rechtskraft dieses Entscheides noch geklärt werden, da die Möglichkeit bestehe, dass die Beiträge bei der Versicherten oder bei der Firma A._______ GmbH erhoben werden könnten. Damit relativiert die Vorinstanz einerseits ihren Entscheid, in dem sie die Versicherte als Schuldnerin der in Frage stehenden Beiträge für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 – 31. Dezember 2012 bestimmt, und gleichzeitig die Bedeutung und den Inhalt der Rechtsmittelbelehrung – die üblicherweise eine Verfügung gemäss Art. 5 VwVG abschliesst. 3.9.3 Im Nachgang zum Empfang des Entscheids hat die Versicherte gegenüber der Vorinstanz am 31. März 2012 mitgeteilt, die erhobenen Beiträge seien zu hoch festgelegt worden und hat ausserdem “Einspruch gegen AHV-Zahlungen als solche“ erhoben (AK 24). Ausserdem hat sie am 8. April 2012 (d.h. immer noch während der laufenden Beschwerdefrist) eine Fristerstreckung beantragt (AK 23).

Gemäss den Akten hat die Vorinstanz der Versicherten in der Folge am 1. Juni 2012 mitgeteilt, der Einspracheentscheid sei jetzt rechtskräftig geworden (AK 22). Auf die Briefe vom 31. März und vom 8. April 2012 finden sich keine Reaktionen an die Versicherte in dem Sinne, ob die Eingabe vom 31. März 2012 als Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht (im Sinne von Art. 39 Abs. 2 ATSG bzw. Art. 58 Abs. 3 ATSG; vgl. U. KIESER, ATSG-Kommentar, a.a.O., Art. 39 Nr. 15 und 19) weitergeleitet werde, oder, dass mit Hinweis auf die gesetzliche Frist die Beschwerde begründet beim Sozialversicherungsgericht eingereicht werden müsse und daher keine Fristerstreckung möglich sei. 3.9.4 Diese Darlegungen erhellen einerseits, dass aufgrund des Aufbaus des Entscheids vom 16. März 2012 (mit der Rechtsmittelbelehrung mitten im Text sowie der anschliessenden Relativierung des Entscheids an sich) offenbleibt, ob die Versicherte als nicht juristisch Sachverständige die Bedeutung des Entscheids und der Rechtsmittelbelehrung richtig verstehen konnte und musste. Zudem erweist sich als ungeklärt, ob der nicht widerspruchsfreie Entscheid vom 16. März 2012 gegenüber der Beigeladenen in Rechtskraft erwachsen konnte, zumal ihr Brief vom 31. März 2012 an die Vorinstanz als eine bei der falschen Behörde eingereichte Beschwerde (i.S.v. Art. 39 Abs. 2 ATSG) betrachtet werden könnte, die an das kantonale

C-5720/2014 Sozialversicherungsgericht hätte weitergeleitet werden müssen (Art. 58 Abs. 3 ATSG). Ob dies geschehen ist, bleibt ebenfalls offen, zumal sich in den Akten keine diesbezügliche Rechtskraftbescheinigung findet. 4. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 4.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 4.2 Der obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist zu Lasten der Vorinstanz eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 und Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Beigeladene hat keine Anträge im Beschwerdeverfahren gestellt und wird nicht kostenpflichtig. Da keine Honorarnote eingereicht wurde, wird diese vorliegend pauschal auf Fr. 2‘800.– inklusive Auslagen und ohne Mehrwertsteuer (vgl. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Bst. a MWSTG [SR 641.20] i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG) festgesetzt.

C-5720/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. September 2014 sowie die diesem zugrunde gelegte Verfügung vom 28. August 2013 werden aufgehoben. 2. Es werden keine Verfahrenskosen erhoben. 3. Der Beschwerdeführerin wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2‘800.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Beigeladene (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Susanne Flückiger

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

C-5720/2014 — Bundesverwaltungsgericht 22.11.2016 C-5720/2014 — Swissrulings