Abtei lung II I C-5636/2008/mes {T 0/2} Urteil v o m 3 0 . März 2009 Richter Stefan Mesmer (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richterin Franziska Schneider, Gerichtsschreiber Marc Wälti. X._______, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HS Simon Näscher, A._______, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Invalidenversicherung, Verfügung vom 19. Juni 2008. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
C-5636/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer am 4. September 2008 die Verfügung der Eidgenössischen Invalidenversicherung, IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA), vom 19. Juni 2008 betreffend Abweisung eines Gesuchs um Leistungen der Invalidenversicherung (IV) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat, dass im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht das neue, am 1. Januar 2007 in Kraft getretene Verfahrensrecht anwendbar ist (vgl. Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2006 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG], SR 173.32), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2006 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass die IVSTA als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat, und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist, so dass das Gericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG], SR 831.20), dass die Beschwerde form- und angesichts der Eröffnung der angefochtenen Verfügung vom 7. Juli 2008 auch fristgerecht eingereicht worden ist, dass auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist, dass die Vorinstanz am 9. März 2009 ihre Vernehmlassung vorgelegt hat und beantragt, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei im Sinne der Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes vom 6. Februar 2009 an die Verwaltung zurückzuweisen, C-5636/2008 dass der ärztliche Dienst (Dr. med. B._______) in seiner Stellungnahme festhält, aus psychiatrischer Sicht seien weitere Abklärungen zur (Rest-)Arbeitsfähigkeit angezeigt (act. 61), dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. März 2009 dem Antrag der Vorinstanz zustimmt und damit faktisch sein ursprüngliches Rechtsbegehren Nr. 2 fallen lässt, mit welchem Antrag auf Ausrichtung einer halben Invalidenrente ab dem 1. Januar 2001 gestellt worden ist, dass damit nach übereinstimmender Auffassung der Parteien, welcher sich das Bundesverwaltungsgericht anschliessen kann, feststeht, dass die angefochtene Verfügung vom 19. Juni 2008 auf einer mangelhaft ermittelten tatbeständlichen Grundlage beruht, dass Art. 49 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass die Beschwerde demnach gutzuheissen und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG) – mit der Anweisung, die erforderlichen zusätzlichen Abklärungen zur Arbeitsfähigkeit durchzuführen und neu in der Sache zu verfügen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass dem – angesichts der modifizierten Rechtsbegehren vollumfänglich – obsiegenden Beschwerdeführer eine von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG), dass die Parteientschädigung gemäss Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) aufgrund der Akten zu bestimmen ist, dass das einer Partei zu entschädigende Anwaltshonorar sich nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters bestimmt, wobei ein C-5636/2008 anwaltlicher Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 400.- geltend gemacht werden kann (Art. 10 VGKE), dass im vorliegenden Verfahren aufgrund der Akten ein Anwaltsaufwand von knapp 9 Std. angemessen und notwendig erscheint, der zu einem Stundenansatz von Fr. 230.- zu entschädigen ist, dass das zu entschädigende Anwaltshonorar (einschliesslich Auslagen) daher auf Fr. 2'100.- festzusetzen ist (Art. 64 VwVG in Verbindung mit Art. 9 und Art. 10 VGKE), dass unter diesen Umständen das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung seines Anwaltes als gegenstandslos abzuschreiben ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die angefochtene Verfügung vom 19. Juni 2008 wird aufgehoben und die Sache wird mit der Weisung an die Vorinstanz zurückgewiesen, die erforderlichen zusätzlichen Abklärungen zur Arbeitsfähigkeit durchzuführen und neu in der Sache zu verfügen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'100.- zugesprochen, die von der Vorinstanz zu leisten ist. 5. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung eines Anwaltes wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. C-5636/2008 6. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. _______) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Stefan Mesmer Marc Wälti Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 5