Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 18.11.2010 C-5633/2010

18. November 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·928 Wörter·~5 min·2

Zusammenfassung

Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung | Erleichterte Einbürgerung

Volltext

Abtei lung II I C-5633/2010 {T 0/2} Urteil v o m 1 8 . November 2010 Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richterin Ruth Beutler, Richterin Elena Avenati-Carpani, Gerichtsschreiber Julius Longauer. 1. A._______, 2. B._______, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Erleichterte Einbürgerung; Rechtsverzögerung. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-5633/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die aus der Republik Togo stammende Beschwerdeführerin 1 gestützt auf ihre Ehe mit dem Beschwerdeführer 2, einem Schweizer Bürger, am 8. April 2005 um erleichterte Einbürgerung ersuchte, dass die Vorinstanz wegen getrennter Wohnorte der Ehegatten und der Tätigkeit der Beschwerdeführerin 1 in einer "bar à champagne" Zweifel am Vorliegen der Einbürgerungsvoraussetzungen hegte, dass die Vorinstanz in den Folgejahren verschiedene Anläufe unternahm, die offenen Fragen zu klären, ohne dass es ihr jedoch gelungen wäre, die Spruchreife in der Einbürgerungssache herbeizuführen, dass die Beschwerdeführenden am 15. April 2010 an die Vorinstanz gelangten und sich in Anbetracht der bisherigen Dauer des Verfahrens nach dem Stand der Dinge erkundigten, dass die Vorinstanz auf diese Eingabe nicht reagierte, worauf die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 30. Juli 2010 Rechtsverzögerungsbeschwerde erhoben, dass die vom Bundesverwaltungsgericht zur Stellungnahme eingeladene Vorinstanz in einer Vernehmlassung vom 17. September 2010 auf Gegenstandslosigkeit der Beschwerde schliesst und deren Abschreibung beantragt, da sie das Verfahren nunmehr zügig vorantreiben werde, dass sie namentlich darauf hinweist, sie habe der Beschwerdeführerin 1 am 17. September 2010 schriftlich einen Fragenkatalog unterbreitet, der eine Klärung der offenen Fragen herbeiführen solle, dass die Beschwerdeführenden innert der ihnen gesetzten Frist keine Replik eingereicht haben, dass Verfügungen des BFM betr. erleichterte Einbürgerung mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden können (Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]), dass das Bundesverwaltungsgericht deshalb auch berufen ist, über Beschwerden gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern C-5633/2010 solcher Verfügungen zu befinden (vgl. Art. 46a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]; ferner BVGE 2008/15 E. 3.1.1), dass den Beschwerdeführenden ein aktuelles Rechtsschutzinteresse solange nicht abgesprochen werden kann, als das erstinstanzliche Verfahren auf erleichterte Einbürgerung nicht verfügungsweise abgeschlossen wird, dass es daher entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht angeht, die Beschwerde allein deshalb als erledigt von der Geschäftskontrolle zu streichen, weil die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung eine nunmehr zügige Behandlung des Einbürgerungsgesuchs zusagt, dass die Beschwerdeführenden auch die sonstigen Voraussetzungen der Beschwerdelegitimation erfüllen, weshalb auf ihr im Übrigen formgerecht eingereichtes Rechtsmittel einzutreten ist (Art. 48 ff. VwVG), dass gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen einen Anspruch auf Beurteilung ihres Anliegens innert angemessener Frist hat (Verbot der Rechtsverzögerung), dass die Angemessenheit der Verfahrensdauer nicht in allgemeiner Weise bestimmt werden kann, sondern nach den gesamten Umständen des konkreten Einzelfalls zu beurteilen ist, dass es in diesem Zusammenhang insbesondere auf den Umfang und die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Privaten und der Behörden, die Bedeutung für die Betroffenen und die für die Sache spezifischen Entscheidungsabläufe ankommt (vgl. zum Ganzen ANDRÉ MOSER / MICHAEL BEUSCH / LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 5.26 und 5.28 mit Hinweisen), dass im vorliegenden Fall seit der Einreichung des Gesuchs um erleichterte Einbürgerung fünfeinhalb Jahre vergangen sind, ohne dass es der Vorinstanz gelungen wäre, die Spruchreife der Sache herbeizuführen, C-5633/2010 dass in den konkreten Umständen der Einbürgerungssache nichts ersichtlich ist, was die bisherige, ausgesprochen lange Verfahrensdauer objektiv rechtfertigen würde, dass die Verfahrensdauer vielmehr auf die Art und Weise zurückgeführt werden muss, wie die Vorinstanz das Verfahren bisher instruierte, dass die Vorinstanz es namentlich versäumte, die ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Beweiserhebung gegenüber den betroffenen Kantonen und den Beschwerdeführern auszuschöpfen, dass unter diesen Umständen von einer übermässig langen Verfahrensdauer ausgegangen werden muss, die den Anforderungen von Art. 29 Abs. 1 BV nicht genügt, dass die Rechtsverzögerungsbeschwerde deshalb gutzuheissen und die Vorinstanz anzuweisen ist, das Verfahren beförderlich abzuschliessen und zügig einen Entscheid zu fällen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass den Beschwerdeführenden durch die Ergreifung eines Rechtsmittels offenkundig keine oder nur geringfügige Kosten erwachsen sind, weshalb ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv S. 5 C-5633/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Vorinstanz wird angewiesen, das Verfahren beförderlich abzuschliessen und zügig einen Entscheid zu fällen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden (...) - die Vorinstanz (...) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer C-5633/2010 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 6

C-5633/2010 — Bundesverwaltungsgericht 18.11.2010 C-5633/2010 — Swissrulings