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Bundesverwaltungsgericht 11.03.2010 C-5618/2007

11. März 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,499 Wörter·~27 min·2

Zusammenfassung

Invalidenversicherung (Übriges) | Invalidenversicherung, Hilflosenentschädigung (Ver...

Volltext

Abtei lung II I C-5618/2007 {T 0/2} Urteil v o m 1 1 . März 2010 Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richter Stefan Mesmer, Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt. A._______, handelnd durch B._______, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Invalidenversicherung, Hilflosenentschädigung (Verfügung vom 2. Juli 2007). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-5618/2007 Sachverhalt: A. A._______, geboren am (...) 1991, ist schweizerische und israelische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Israel. Ihre Eltern sind ebenfalls schweizerische und israelische Doppelbürger. Der Vater, B._______, zahlte seit dem Jahr 1972 und die Mutter, C._______, seit dem Jahr 1997 Beiträge in die schweizerische Freiwillige Versicherung AHV/IV (act. 107). A._______ leidet wegen Sauerstoffmangels während der Geburt an einer cerebralen Bewegungsstörung (Cerebralparese). Bei der Schweizerischen Botschaft in Israel ging am 17. November 1993 die Anmeldung von A._______, vertreten durch ihren Vater B._______, zum Bezug von IV-Leistungen für Minderjährige ein. Sie beantragte Beiträge an die Sonderschulung (act. 1). B. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) sprach, nach Abklärung der medizinischen Situation, mit Verfügung vom 8. März 1995 die notwendigen medizinischen Massnahmen (Art. 13 IVG) zur Behandlung des Geburtsgebrechens Nr. 390 von A._______ inkl. Physiotherapie nach ärztlicher Verordnung für die Zeit von 17. August 1993 bis 31. Dezember 1998 zu (act. 11). Mit Verfügung vom 9. März 1995 sprach die IVSTA A._______ zudem die Abgeltung für die Sonderschulung (Art. 19 IVG) für die Dauer vom 15. August 1993 bis Ende Schuljahr 1995/96 (act. 12) zu. Im Laufe der Jahre wurden auch weitere Eingliederungsmassnahmen wie Sprachtherapie, Logopädie, Ergotherapie etc. von der IVSTA zugesprochen. C. Mit Schreiben vom 25. Oktober 1996 beantragte der Vater von A._______ sinngemäss einen Pflegebeitrag für hilflose Minderjährige, da die Eltern ständig auf Hilfspersonal zur Erledigung der täglichen Beschäftigungen ihrer Tochter angewiesen seien (act. 17). Die IVSTA sprach A._______ mit Verfügung vom 27. August 1997 Pflegebeiträge für hilflose Minderjährige gemäss Art. 20 IVG für eine Hilflosigkeit mittleren Grades, d.h. CHF 17 pro Tag bei Hauspflege, für die Zeit vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2000 zu (act. 26). Die Pflegebeiträge wurden in der Folge mit Verfügung vom 25. Juni 2001 (act. 65) vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2003, und mit Verfügung vom 12. Mai 2004 (act. 102) vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2005 verlängert. C-5618/2007 D. Mit Schreiben vom 6. Juni 2006 kündigte die IVSTA eine weitere Revision betreffend den Anspruch auf Pflegebeiträge für hilflose Minderjährige an und holte die notwendigen Formulare ein (act. 124). Der IV- Stellenarzt der IVSTA, Dr. D._______, beurteilte daraufhin die eingereichten Arztberichte und den ausgefüllten Fragebogen. Er kam zum Schluss, dass die Bedingungen für eine mittelschwere Hilflosigkeit nicht mehr gegeben seien, sondern nur noch diejenigen für eine Hilflosigkeit leichten Grades (act. 140). Aus diesem Grund kündete die IVSTA mit Vorbescheid vom 7. Februar 2007 (act. 143) an, dass ab 17. Juli 2006 nur noch ein Anspruch auf einen Pflegebeitrag für eine Hilflosigkeit leichten Grades bestehe. Dagegen erhob der Vater von A._______ mit Schreiben vom 3. März 2007 (act. 148) Einwand und brachte vor, seine Angaben im Fragebogen seien offensichtlich nicht klar verstanden worden, weshalb er zu den einzelnen Punkten weitergehende Ausführungen machte. Seine Tochter brauche indirekt Hilfe von Drittpersonen beim An- und Auskleiden. Dies bedeute, dass sie sich teilweise allein an- und auskleiden könne aber bspw. Hilfe bei den Ärmeln, beim Reissverschluss, bei sämtlicher Unterwäsche, bei Socken und Strumpfhosen sowie beim Schnüren der Schuhe benötige. Im Weiteren könne seine Tochter lediglich vom Stuhl oder Bett alleine aufstehen, liege sie am Boden (was wegen Umfallens öfters geschehe) brauche sie Hilfe. Beim Essen könne sie unmöglich gleichzeitig mit beiden Händen essen, so dass sie öfters Hilfe beim Zerkleinern der Nahrung beanspruche. Ebenfalls ständige Hilfe benötige sie bei der Hygiene der Regel, welche sie jede 2. Woche erhalte und einige Tage andaure. Dr. D._______, IV-Stellenarzt, nahm in der Folge mit medizinischem Bericht vom 19. Juni 2007 (act. 150) zum Einwand Stellung und bestätigte seine Einschätzung vom 22. November 2006. E. Die IVSTA verfügte gestützt auf den Bericht von Dr. D._______ am 2. Juli 2007 die Herabsetzung auf einen Pflegebeitrag für eine Hilflosigkeit leichten Grades, CHF 7 pro Tag, per 1. September 2007 (act. 152). F. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), gesetzlich vertreten C-5618/2007 durch ihren Vater, erhob am 20. August 2007 (eingegangen am 23. August 2007) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung der IVSTA vom 2. Juli 2007 und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und weiterhin die Ausrichtung des Pflegebeitrages für mittelschwere Hilflosigkeit. Der Vater führte aus, dass die Einschätzung einer leichten Hilflosigkeit bei seiner Tochter nicht den Tatsachen entspreche. Zur Klarstellung habe er in seinem Einwand diverse zusätzliche Angaben und Erläuterungen zum ausgefüllten Fragebogen abgegeben und diese würden eine mittelschwere Hilflosigkeit beweisen. Dies werde zudem auch vom behandelnden Arzt bestätigt. Die problematischen Lebensverrichtungen seien: Ankleiden, Waschen und Körperpflege, Notdurft, Hygiene (Regel), Fortbewegung und Kontaktaufnahme, Essen teilweise. Zudem sei es unverständlich, wieso die IVSTA zu seinen Erläuterungen nicht Stellung genommen habe und der ganze Brief nur eine Kopie des ersten Beschlusses sei, mit der Zugabe, dass der „Rekurs“ nicht angenommen werde. Weiter führte der Vater aus, er sei bereit, seine Tochter von einem von der IVSTA bestimmten Arzt untersuchen zu lassen, um den Grad der Hilflosigkeit zu bestimmen. G. Die IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz) reichte am 23. Oktober 2007 ihre Vernehmlassung ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin verweise zur Begründung ihrer Beschwerde auf ihre Stellungnahme vom 3. März 2007 zum Vorbescheid. Da sich aus der Beschwerde somit keine neuen Aspekte ergeben würden, könne „vollinhaltlich“ auf die zwei Stellungnahmen des ärztlichen Dienstes der IVSTA vom 22. November 2006 und vom 19. Juni 2007 verwiesen werden. Im Rahmen der zweiten Stellungnahme habe sich der Arzt insbesondere zu den im Anhörungsverfahren vorgebrachten Einwänden geäussert. Es sei den Stellungnahmen des ärztlichen Dienstes nichts weiteres mehr beizufügen. H. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2007 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin zur Zahlung eines Kostenvorschusses von CHF 400 auf. Die Bezahlung des Kostenvorschusses ging am 6. Dezember 2007 ein. I. Die Beschwerdeführerin wiederholte in ihrer Replik vom 26. November C-5618/2007 2007 ihre Ausführungen in der Beschwerde und der Stellungnahme aufgrund des Vorbescheides. Es sei aufgezeigt worden, dass sie in allen Lebensverrichtungen auf Hilfe und auch öfters auf persönliche Überwachung angewiesen sei. J. Die Vorinstanz reichte am 14. Februar 2008 ihre Duplik ein und beantragte weiterhin die Abweisung der Beschwerde. Aus der Replik würden sich keine neue Aspekte ergeben. Sie verweise daher nochmals auf die Stellungnahmen des IV-Stellenarztes vom 22. November 2006 und 19. Juni 2007. K. Mit Verfügung vom 25. Februar 2008 schloss die Instruktionsrichterin den Schriftenwechsel. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021), sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (Art. 31, 32 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32]). Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG, SR 831.20]). Die angefochtene Verfügung ist als Verfügung im Sinn von Art. 5 VwVG zu qualifizieren, und eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. C-5618/2007 1.2 Die im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung unmündige Beschwerdeführerin, gesetzlich vertreten durch ihren Vater, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert. 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 60 ATSG). Die Verfügung vom 30. Oktober 2007 betreffend den einverlangten Kostenvorschuss (Art. 63 Abs. 4 VwVG) wurde der Beschwerdeführerin am 5. November 2007 zugestellt, weshalb der 5. Dezember 2007 der letzte Tag der Zahlungsfrist war. Die Beschwerdeführerin hat den Kostenvorschuss am 6. Dezember 2007 und damit nach Ablauf der Zahlungsfrist einbezahlt. Damit wäre auf die Beschwerde grundsätzlich nicht einzutreten. Der Beschwerdeführerin wurde die Vernehmlassung der Vorinstanz aufgrund eines Versehens des Gerichts nicht als Beilage zur Verfügung vom 30. Oktober 2007 mitgeschickt, weshalb mittels Mitteilung vom 15. November 2007 eine neue Frist von 30 Tagen angesetzt wurde. Mit Verfügung vom 3. Januar 2008 räumte die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin Gelegenheit ein, die rechtzeitige Zahlung des Kostenvorschusses nachzuweisen bzw. zum vorgesehenen Nichteintretensbeschluss Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführerin machte mit undatierter Eingabe, der Post übergeben am 28. Januar 2008, geltend, sie sei der Auffassung gewesen, die gewährte Fristerstreckung habe sich sowohl auf die Einreichung der Replik wie auch auf die Bezahlung des Kostenvorschusses bezogen. Davon hätte sie unter anderem auch deshalb ausgehen dürfen, weil sie von der Vernehmlassung noch keine Kenntnis habe nehmen können. Im Übrigen sei es ihr unverständlich, weshalb die Post elf Tage benötigt habe, um die Überweisung zu tätigen. Aufgrund der konkreten Umstände des vorliegenden Falles kann der Beschwerdeführerin nicht vorgeworfen werden, dass sie die Mitteilung vom 15. November 2007 als Fristerstreckung für die Einreichung der Replik und die Bezahlung des Kostenvorschusses verstanden hat. Die Frist gilt daher als gewahrt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. C-5618/2007 1.4 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG jedoch keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG anwendbar ist. Nach Art. 2 des ATSG sind die Bestimmungen des ATSG anwendbar, soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze des Bundes dies vorsehen. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70 IVG) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.5 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). 1.6 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212). 2. Der Beschwerdeführerin ist von der Vorinstanz bis zum 31. August 2007 eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades ausgerichtet worden. Mit Verfügung vom 2. Juli 2007 wurde diese auf eine Entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades ab 1. September 2007 reduziert. Streitig und zu prüfen ist nachfolgend, ob diese Reduktion zu Recht erfolgt ist. 2.1 Vorab ist zu prüfen, welche materiellen Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren anwendbar sind. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 C-5618/2007 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbestimmungen. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund des bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach der neuen Norm zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). 2.2 Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Schweiz und von Israel, weshalb vorliegend Schweizer Recht anwendbar ist. Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Abkommens vom 23. März 1984 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Staat Israel über Soziale Sicherheit, in Kraft getreten am 1. Oktober 1985 (SR 0.831.109.449.1), sind die Staatsangehörigen des einen Vertragsstaates sowie deren Familienangehörige und Hinterlassene, soweit diese ihre Rechte von den genannten Staatsangehörigen ableiten, in ihren Rechten und Pflichten aus der Gesetzgebung des anderen Vertragsstaates den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaates beziehungsweise deren Familienangehörigen und Hinterlassenen gleichgestellt. Die Beschwerdeführerin könnte daher aus diesem Abkommen bei dessen Anwendbarkeit keinen weitergehenden Rechtsanspruch ableiten. 3. 3.1 Nach der ständigen Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts sind für die richterliche Beurteilung grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Verfügung massgebend (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen, vgl. auch THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, S. 489 Rz. 20). 3.2 Im Revisionsverfahren ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung des Hilflosigkeitsgrades die letzte rechtskräftige Verfügung massgeblich, welche auf einer materiellen Prüfung des Anspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4). Im vorliegenden Revisionsverfahren wird somit der rechtserhebliche Sachverhalt durch C-5618/2007 die Verfügung vom 12. Mai 2004 (act. 102) einerseits und die Verfügung vom 2. Juli 2007 (act. 152) andererseits bestimmt. Es ist daher zu prüfen, ob zwischen dem 12. Mai 2004 und dem 2. Juli 2007 eine anspruchsbeeinflussende Änderung des Gesundheitszustands eingetreten ist. 3.3 Am 1. Januar 2003 sind die Bestimmungen des ATSG sowie die zugehörige Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) in Kraft getreten. Nicht anwendbar sind hingegen die Änderungen des ATSG vom 6. Oktober 2006 und der ATSV vom 28. September 2007 (5. IVG-Revision, AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155, in Kraft seit 1. Januar 2008), da der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmungen ergangen ist (vgl. auch UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich Basel Genf 2009, Art. 82 Rz. 5). 3.4 Bezüglich der vorliegend auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG zu berücksichtigenden ATSG-Normen u.a. zur Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen (Art. 17) hat das Schweizerische Bundesgericht (vormals: Eidgenössisches Versicherungsgericht) erkannt, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor Inkrafttreten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit keine Änderung ergibt, weshalb die hierzu entwickelte Rechtsprechung übernommen und weitergeführt werden kann (vgl. BGE 130 V 343 E. 3). 3.5 Im vorliegenden Verfahren finden jene Vorschriften Anwendung, die bei Erlass der Verfügung vom 2. Juli 2007 in Kraft gestanden sind. Am 1. Januar 2004 sind die Änderungen des IVG vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 21. Mai 2003 (IVV; SR 831.201; 4. IV-Revision, AS 2003 3837 bzw. AS 2003 3859) in Kraft getreten. Somit sind vorliegend für die Prüfung des geltend gemachten Anspruchs diese Fassungen des IVG und der IVV anwendbar. Für die Zeit vor Inkrafttreten der genannten Erlasse richtet sich ein allfälliger Anspruch nach altem Recht. Die Änderungen des IVG vom 6. Oktober 2006 und der IVV vom 28. September 2007 (5. IV-Revision, AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155, in Kraft seit 1. Januar 2008) sind hingegen nicht anwendbar, da der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmungen ergangen ist. C-5618/2007 4. 4.1 Nach Art. 42 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2004 gültigen Fassung (4. IV-Revision) besitzen hilflose Versicherte, welche Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben, Anspruch auf Hilflosenentschädigung. Minderjährige Schweizer Bürgerinnen und Bürger ohne Wohnsitz in der Schweiz (Art. 13 Abs. 1 ATSG) sind hinsichtlich der Hilflosenentschädigung den Versicherten gleichgestellt, sofern sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 Abs. 2 ATSG) in der Schweiz haben (Art. 42bis Abs. 1 IVG). Die Beschwerdeführerin als minderjährige Schweizer Bürgerin mit Wohnsitz und Aufenthalt im Ausland hat demnach keinen Anspruch auf Hilflosenentschädigung. 4.2 Gemäss Art. 20 IVG in der bis am 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung wird hilflosen Minderjährigen, die das zweite Altersjahr zurückgelegt haben und sich nicht zur Durchführung von Massnahmen in einer Anstalt aufhalten, ein Pflegebeitrag gewährt. Der Beitrag fällt mit der Entstehung des Anspruchs auf eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung dahin (Abs. 1). Der Bundesrat legt die Höhe des Beitrags fest (Abs. 2). Nach Art. 13 IVV in der bis am 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung beläuft sich der Pflegebeitrag für hilflose Minderjährige bei Hilflosigkeit schweren Grades auf CHF 27, bei Hilflosigkeit mittleren Grades auf CHF 17 und bei Hilflosigkeit leichten Grades auf CHF 7 im Tag. Diese Bestimmungen wurden mit der 4. IV-Revision auf den 1. Januar 2004 ersatzlos aufgehoben. 4.3 Nach den Schlussbestimmungen zur 4. V-Revision werden laufende Pflegebeiträge für hilflose Minderjährige sowie Beiträge an die Kosten für die Hauspflege im Ausland auch nach Inkrafttreten der 4. IV-Revision im bisherigen Betrag ausgerichtet, solange die Anspruchsvoraussetzungen dafür erfüllt sind (Schlussbestimmungen der Änderung vom 21. März 2003, Bst. a Abs. 3 und 6, [4. IV-Revision, AS 2003 3837 Ziff. II; BBl 2001 3205]). Fallen bei einer Revision eine oder mehrere Anspruchsvoraussetzungen dahin, so sind die laufenden Leistungen nach den Grundsätzen für die Herabsetzung bzw. Aufhebung der Renten anzupassen (Kreis- C-5618/2007 schreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH] des Bundesamtes für Sozialversicherungen, in der vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung, Rz. 10.005 KSIH). Da die Beschwerdeführerin seit dem 1. Januar 1997 Pflegebeiträge nach Art. 20 IVG in der bis am 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung erhalten hat (act. 1, 17, 26), hat sie bei weiterhin gegebenen Anspruchsvoraussetzungen auch nach dem 1. Januar 2004 Anspruch auf den bisherigen Pflegebeitrag. 4.4 Die am 25. Mai 1991 geborene Beschwerdeführerin war im vorliegend zu überprüfenden Zeitraum (bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 2. Juli 2007) minderjährig (vgl. Art. 14 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]) und erfüllt somit die einschlägige Anspruchsvoraussetzung nach Art. 20 IVG in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung. 5. 5.1 Eine formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat (Art. 17 Abs. 2 ATSG). Ändert sich der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise, so finden Art. 86-88bis IVV bzw. Art. 87-88bis IVV Anwendung (Art. 35 Abs. 3 Satz 1 IVV in der bis 31. Dezember 2003 bzw. Art. 35 Abs. 2 Satz 1 IVV in der seit dem 1. Januar 2004 gültigen Fassung). 5.2 Demnach wird eine Revision von Amtes wegen u.a. durchgeführt, wenn sie im Hinblick auf eine mögliche erhebliche Änderung des Invaliditäts- oder Hilflosigkeitsgrades oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes bei der Festsetzung der Rente oder Hilflosigkeitsentschädigung auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen worden ist oder wenn Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebliche Änderung des Grades der Invalidität, der Hilflosigkeit oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes als möglich erscheinen lassen (Art. 87 Abs. 2 IVV). Bei einer Verminderung der Hilflosigkeit oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes ist die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, C-5618/2007 nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV). 6. 6.1 Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Der Gesetzgeber hat mit Art. 9 ATSG die bisherige Definition der Hilflosigkeit nach Art. 42 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung übernommen, weshalb die hierzu ergangene Rechtsprechung weiterhin anwendbar ist. 6.2 Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 36 Abs. 1 IVV in der bis 31. Dezember 2003 bzw. Art. 37 Abs. 1 IVV in der ab 1. Januar 2004 gültigen Fassung). Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln (a.) in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; (b.) in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder (c.) in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 36 Abs. 2 IVV in der bis 31. Dezember 2003 bzw. Art. 37 Abs. 2 IVV in der ab 1. Januar 2004 gültigen Fassung). Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: (a.) in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; (b.) einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; (c.) einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; (d.) wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder (e.) dauernd auf lebenspraktische Beglei- C-5618/2007 tung im Sinne von Artikel 38 IVV angewiesen ist (Art. 36 Abs. 3 IVV in der bis 31. Dezember 2003 bzw. Art. 37 Abs. 3 IVV in der ab 1. Januar 2004 gültigen Fassung). 6.3 Bei Minderjährigen ist nur der Mehrbedarf an Hilfeleistungen und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen (Art. 37 Abs. 4 IVV in der ab 1. Januar 2004 gültigen Fassung). Die Richtlinien zur Bemessung der massgebenden Hilflosigkeit bei Minderjährigen (Anhang III KSIH, gültig vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007) nennen das durchschnittliche Alter für die Berücksichtigung des invaliditätsbedingten erheblichen Mehraufwands in den folgenden Lebensverrichtungen: 1.) An- und Auskleiden 2.) Aufstehen, Absitzen, Abliegen 3.) Essen 4.) Waschen, Kämmen, Baden, Duschen 5.) Verrichtung der Notdurft sowie 6.) Fortbewegung im oder ausser Haus, Pflege gesellschaftlicher Kontakte. 6.4 Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung erforderlich. Ersterer hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind (Urteil des Bundesgerichts vom 13. Dezember 2005 I 466/05 E. 2.2.4). Laut Rz. 10.004-10-006 KSIH (in der Fassung vom 1. Januar 2004) werden bei hilflosen Minderjährigen mit einem Anspruch auf Pflegebeiträge nach Inkrafttreten der 4. IV-Revision keine Abklärungen vor Ort durchgeführt, wenn die anspruchsberechtigte Person im Ausland wohnt. 7. 7.1 Im Rahmen der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 15. Mai 2004 wurde der Beschwerdeführerin eine mittelschwere Hilflosigkeit attestiert. Die Beurteilung stützte sich auf nachfolgende Unterlagen. C-5618/2007 7.1.1 Im Fragebogen für Pflegebeiträge an Minderjährige machte der Vater der Beschwerdeführerin mit Datum vom 10. März 2004 geltend: Die Beschwerdeführerin wohne bei ihren Eltern; sie benötige keine Hilfe beim Anziehen oder Ablegen von Hilfsmitteln, beim Aufstehen, Absitzen, Abliegen, Essen (Nahrung ans Bett bringen oder zum Munde führen) und sich Waschen. Regelmässige Hilfe benötige sie hingegen beim Ankleiden, Auskleiden, Baden/Duschen, Reinigung nach Verrichten der Notdurft, Fortbewegung im Freien und bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte. Direkte regelmässige Hilfe benötige sie beim Zerkleinern von Nahrung (bspw. harte Esswaren wie Fleisch und Früchte) und indirekte regelmässige Hilfe beim Bereitlegen der Kleider und sich Kämmen. Zeitweise tagsüber und nachts sei sie inkontinent. Zudem bedürfe sie der persönlichen Überwachung beim Fortbewegen zur Vermeidung von Unfällen. Der Vater gab weiter an, dass die Erziehung insbesondere einen Mehraufwand gegenüber einem nichtbehinderten Kind gleichen Alters erfordere, indem die Beschwerdeführerin ständig zur Schule hin und zurück begleitet werden müsse und Hilfe bei den Schulaufgaben benötige. Einen besonderen Zeitaufwand würden die Physiotherapie, Turnübungen, Musikstunden und Beschäftigungstherapie erfordern. Die Mehrkosten beliefen sich für den Transport auf ca. CHF 3'000 pro Jahr und für Wäsche- und Kleiderverschleiss auf ca. CHF 1'000 pro Jahr (act. 98). 7.1.2 Der behandelnde Arzt Dr. E._______, Facharzt für Familienmedizin, diagnostizierte in seinem Untersuchungsbericht vom 17. März 2004 die bekannten Geburtsfehler postnatale Asphyxie, Cerebralparese, Quadriplegie (links mehr als rechts), Sprachstörungen (so dass sie kaum zu verstehen sei), Dysgraphie (Schreibstörung), „Rec. Falling“, Urininkontinenz, psychomotorische Störungen (insbesondere betreffend feinmotorische Bewegungen), sie hinke und sei ungeschickt (clumsiness). Der Gesundheitszustand sei statisch; er beeinflusse den Schulbesuch. Die Patientin benötige keine Hilfsmittel und sei nicht hilflos (act. 99). 7.1.3 Dr. med. F._______, Facharzt für Innere Medizin, medizinischer Dienst der IV-Stelle, fasste den Gesundheitszustand mit Bericht vom 27. April 2004 zu Handen der IV-Stelle wie folgt zusammen: Bei der 12-jährigen Versicherten liege eine Cerebralparese im Sinne einer spastischen Diplegie kombiniert mit einem leichten psychomotorischen Entwicklungsrückstand vor; die Versicherte könne aber die Volksschule besuchen. Gemäss den Angaben des betreuenden Vaters und des C-5618/2007 Arztes bestehe bei Falltendenz infolge der Lähmung und Urininkontinenz weiterhin eine Hilflosigkeit mittleren Grades. Er beantragte daher die Verlängerung der Verfügung für Pflegebeiträge wegen Hilflosigkeit mittleren Grades vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2005. Auf diesen Zeitpunkt sei wiederum ein Bericht der Betreuungsperson samt Bestätigung des Arztes einzuholen (act. 100-101). 7.2 Im Rahmen der im Jahr 2006 eingeleiteten und mit Verfügung vom 2. Juli 2007 abgeschlossenen Überprüfung des Anspruchs auf Pflegebeiträge durch die Vorinstanz kam diese zum Schluss, die Hilflosigkeit der Beschwerdeführerin habe sich zu einer solchen leichten Grades vermindert. Sie stützte sich dabei auf folgende Unterlagen: 7.2.1 Der behandelnde Arzt Dr. E._______ hielt in seinem Bericht vom 17. Juli 2006 die bekannten Diagnosen analog dem Jahr 2004 fest. Er präzisierte, die motorischen Retardationen seien bei den Beinen ausgeprägter als bei den Armen. Die Beschwerdeführerin hinke mit dem linken Bein, falle aber weniger um; sie habe eine Sprachstörung, eine undeutliche Sprache und könne die richtigen Wörter oder Sätze nicht finden. Sie leide an einer Schreibstörung (Dysgraphie) und sei ungeschickt (clumsiness). Der Gesundheitszustand sei statisch, eine Verbesserung sei jedoch möglich mit Physio- und Sprachtherapie. Die Gesundheitseinschränkungen schränkten den Schulbesuch ein. Ausser Einlagen benötige die Beschwerdeführerin keine Hilfsmittel. Sie sei teilweise hilflos. Die Beschwerdeführerin sei in allen Funktionen behindert, inklusive Schreiben, Anziehen, Gehen, Waschen und Sprechen. Sie brauche weiterhin Physio-, Ergo- und Sprachtherapie act. 127). 7.2.2 Der Fragebogen für Pflegebeiträge an Minderjährige ist vom Vater der Beschwerdeführerin ausgefüllt (vgl. Einwand vom 2. März 2007, act. 148) sowie von Dr. E._______ bestätigt, unterzeichnet und am 17. Juli 2006 datiert worden (act. 126). Mit Einwand vom 2. März 2007 hat der Vater der Beschwerdeführerin Präzisierungen, Ergänzungen und Korrekturen angebracht (act. 148). Demnach benötigt die Beschwerdeführerin keine regelmässige Hilfe beim Anziehen oder Ablegen von Hilfsmitteln, beim Aufstehen, Absitzen, Abliegen, beim Essen (Nahrung ans Bett bringen, zerkleinern oder zum Munde führen) und bei der Fortbewegung in der Wohnung. Hingegen brauche sie regelmässige Hilfe für die Fortbewegung im Freien (beim Überqueren einer Verkehrsstrasse) und für die Pflege gesellschaftlicher Kontakte. Direkte regelmässige Hilfe sei nötig beim sich Waschen, Baden/Duschen, C-5618/2007 Ankleiden/Auskleiden (Ärmel, sämtliche Unterwäsche, Socken, Strumpfhosen, Zubinden der Schuhe, Reissverschluss etc.; vgl. Korrekturen in act. 148). Indirekter regelmässiger Hilfe bedürfe sie beim sich Kämmen, beim Aufstehen vom Boden (nach Umfallen), beim Bereitlegen der Kleider und beim Zerkleinern der Nahrung. Hilfe benötige sie manchmal bei der Reinigung nach Verrichten der Notdurft und regelmässig bei der Hygiene der Regel, welche sie alle zwei Wochen erhalte. Die Beschwerdeführerin sei zeitweise tagsüber sowie nachts inkontinent. Tagsüber bedürfe sie zudem teilweise der persönlichen Überwachung beim Verrichten von Arbeiten mit Unfallgefahr. Die Erziehung erfordere einen Mehraufwand gegenüber einem nichtbehinderten Kind gleichen Alters in Form der Begleitung zur Schule und zurück und der Hilfe bei den Schulaufgaben. Besonderen Zeitaufwand würden die Physiotherapie, das Turnen, die Schwimmkurse, die Musiktherapie, die Logopädie und die Ergotherapie in Anspruch nehmen. Mehrkosten würden durch Transportkosten von CHF 3'000 und Wäsche- und Kleiderverschleiss von CHF 1'000 entstehen (act. 126, 148). 7.2.3 Der IV-Stellenarzt Dr. D._______ kam in seiner Beurteilung vom 22. November 2006 zum Schluss, dass die Bedingungen für eine mittelschwere Hilflosigkeit nicht mehr gegeben seien, sondern nur noch diejenigen für eine Hilflosigkeit leichten Grades. Aus dem Fragebogen gehe hervor, dass Punkt 4.1.2 (Aufstehen, Absitzen, Abliegen), 4.1.3 (Essen) und 4.1.7 (Pflege gesellschaftlicher Kontakte) weggefallen seien. Bei den übrigen Punkten scheine die Hilfe nur noch indirekt und punktuell beansprucht zu werden. Die Notwendigkeit einer dauernden persönlichen Überwachung bestehe nicht. Die angegebene Inkontinenz stelle keinen Sonderfall dar (act. 140). In einer erneuten medizinischen Stellungnahme vom 19. Juni 2007 berücksichtigte Dr. D._______ die vorgebrachten Einwände vom 3. März 2007 des Vaters der Beschwerdeführerin und hielt fest, dass dauernde persönliche Überwachung nach wie vor nicht geltend gemacht werde. Eine schwere Hilflosigkeit liege klar nicht vor. Laut KSIH Rz. 8006 gebe es insgesamt sechs Bereiche alltäglicher Lebensverrichtungen. Als „die meisten“ sei eher zu interpretieren als „fast alle“ und nicht wie im Alltag üblich als „mehr als die Hälfte“. Punkt 4.1.1 (Ankleiden, Auskleiden, Hilfsmittel, Kleider Bereitlegen) habe er bereits angerechnet. In Punkt 4.1.2 (Aufstehen, Absitzen, Abliegen) bestehe keine, in Punkt 4.1.3 (Essen), 4.1.5 (Reinigung nach Verrichten der Notdurft) und 4.1.6 (Fortbewegung) bestehe lediglich fallweise und nicht regelmäs- C-5618/2007 sig in erheblicher Weise eine Hilfsbedürftigkeit. Er halte nach wie vor eine mittelschwere Hilflosigkeit für nicht ausgewiesen (act. 150). 7.3 Der Vergleich der Unterlagen, die zur Anerkennung einer mittelschweren Hilflosigkeit mit Verfügung vom 12. Mai 2004 geführt haben, mit denjenigen im vorliegenden Revisionsverfahren ergibt, dass sich der Grad der Hilflosigkeit der Beschwerdeführerin nicht erheblich verändert hat. Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, wird nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht verlangt, dass die versicherte Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist (Urteil des Bundesgerichts vom 13. Dezember 2005 I 466/05 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung war die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung weiterhin in den Lebensverrichtungen Ankleiden/Auskleiden, Essen, Körperpflege und Fortbewegung auf regelmässige Hilfe ihrer Eltern oder Dritter angewiesen. Aufgrund der Angaben des Vaters und des behandelnden Arztes Dr. E._______ betreffend die verschiedenen Lebensverrichtungen sind in den Vergleichsjahren zwar einige Verbesserungen auszumachen, die allerdings insgesamt nicht in anspruchsrelevantem Ausmass erheblich erscheinen. Die einzige teilweise erhebliche Verbesserung ist im Bereich „Verrichtung der Notdurft“ auszumachen. Im Jahr 2004 hat der IV-Stellenarzt Dr. F._______ aufgrund der Falltendenz infolge Lähmung und der Urininkontinenz weiterhin das Vorliegen einer Hilflosigkeit mittleren Grades anerkannt (act. 101). Im Jahr 2006 besteht gemäss den Akten weiterhin eine Urininkontinenz und eine Falltendenz, wenn auch letztere etwas weniger stark. Entgegen der Beurteilung durch Dr. D._______ bestand gemäss den kongruenten Angaben des behandelnden Arztes und der Angehörigen bei der Beschwerdeführerin regelmässige und nicht nur fallweise direkte oder indirekte Hilfsbedürftigkeit; die Beschwerdeführerin war im Jahr 2006 in vier von sechs Lebensverrichtungen auf regelmässige Hilfe angewiesen, wobei in einer Lebensverrichtung etwas weniger intensiv als im Jahr 2004. Es ist somit nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sich der Grad der Hilflosigkeit im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (2. Juli 2007) C-5618/2007 gegenüber demjenigen der Verfügung vom 12. Mai 2004 in erheblicher Weise vermindert hat, weshalb die Voraussetzungen für eine Revision nicht gegeben sind (Art. 87, 88a IVV). 7.4 Demzufolge ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung vom 2. Juli 2007 aufzuheben. Der Beschwerdeführerin ist auch nach dem 1. Januar 2006 und bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (welche den Endpunkt der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis darstellt) eine Hilflosenentschädigung für mittelschwere Hilflosigkeit zuzusprechen. 8. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 8.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV- Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der obsiegenden Beschwerdeführerin wie auch der Vorinstanz sind jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von CHF 400 ist ihr aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten. 8.2 Die Beschwerdeführerin liess sich nicht anwaltlich vertreten und es sind ihr auch sonst keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten erwachsen, weshalb ihr für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). C-5618/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 2. Juli 2007 aufgehoben. 2. Der Beschwerdeführerin wird im Sinn der Erwägungen eine Hilflosenentschädigung für eine mittelschwere Hilflosigkeit vom 1. Januar 2006 und bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung zugesprochen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird der Kostenvorschuss von CHF 400 aus der Gerichtskasse zurückerstattet. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherung Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Franziska Schneider Christine Schori Abt C-5618/2007 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 20

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