Abtei lung II I C-5617/2007/frj/fas {T 0/2} Urteil v o m 5 . August 2008 Richter Johannes Frölicher (Vorsitz), Richterin Elena Avenati-Carpani, Richter Francesco Parrino, Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser. M._______, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. AHV-Rente (Einspracheentscheid vom 3. August 2007). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
C-5617/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) mit Einspracheentscheid vom 3. August 2007 ihre Verfügung vom 19. März 2007 bestätigte, wonach M._______ mangels erfüllter Mindestbeitragsdauer keinen Anspruch auf eine AHV-Altersrente habe, dass M._______ dagegen am 20. August 2007 Beschwerde erhob und – ergänzt durch Eingabe vom 17. September 2007 – sinngemäss vorbrachte, es seien nicht alle Beitragszeiten berücksichtigt worden, weil sein Name oder andere persönliche Daten uneinheitlich erfasst worden seien, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 und 34 VGG zuständig ist, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass die SAK als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat, und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist (vgl. auch Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG] SR 831.10), so dass das Gericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist, dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG), wobei die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vorbehalten bleiben (Art. 3 Bst. dbis VwVG), dass die Parteien der Beschwerdeinstanz ihren Wohnsitz oder Sitz anzugeben und, wenn sie im Ausland wohnen, in der Schweiz ein Zustelldomizil zu bezeichnen haben, es sei denn, das Völkerrecht gestatte der Beschwerdeinstanz, Mitteilungen im betreffenden Staat durch die Post zuzustellen (Art. 11b VwVG), C-5617/2007 dass die Schweiz mit Kosovo kein entsprechendes Abkommen abgeschlossen hat und auch das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1) und die Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 betreffend die Durchführung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (0.831.109.818.12) keine direkte postalische Zustellung von Gerichtsakten an die Beschwerdeführenden vorsehen, dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 29. Januar 2008 aufgefordert wurde, innert 30 Tagen nach Empfang dieser Verfügung ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen, ansonsten künftige Anordnungen und Entscheide in der vorliegenden Sache gemäss Art. 36 Bst. b VwVG durch Publikation im Bundsblatt eröffnet würden, dass dem Beschwerdeführer diese Verfügung auf dem diplomatischen Weg über das Verbindungsbüro in Kosovo am 15. Mai 2008 zugestellt wurde, dass der Beschwerdeführer innerhalb der angesetzten Frist kein Zustelldomizil verzeigt hat, weshalb das vorliegende Urteil – im Dispositiv – durch Publikation im Bundesblatt eröffnet wird, dass gemäss Art. 29 Abs. 1 AHVG die rentenberechtigten Personen Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben, sofern ihnen mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können, und sich die Beitragsdauer in der Regel nach den Einträgen in den individuellen Konten der versicherten Person bestimmt (Art. 30ter Abs. 1 AHVG), dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 23. Januar 2008 die Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung zur weiteren Abklärung beantragte, da die Ermittlungen ergeben hätten, dass unter einer anderen Referenznummer den Beschwerdeführer betreffende Einträge im individuellen Konto vorgenommen worden seien, die Einträge in diesem Konto aber unvollständig seien, weshalb weitere Nachforschungen eingeleitet werden müssten, dass mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, dass der angefochtene Entscheid auf einer unvollständigen und unrichtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts beruht, C-5617/2007 dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass die Beschwerde daher gutzuheissen und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), dass dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer keine unverhältnismässig grossen Kosten entstanden sind, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario; vgl. auch Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE] SR 173.320.2). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 3. August 2007 aufgehoben wird und die Sache an die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung über den Rentenanspruch neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Eröffnung durch Veröffentlichung des Dispositivs im Bundesblatt) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ...) - das Bundesamt für Sozialversicherungen C-5617/2007 Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Johannes Frölicher Susanne Fankhauser Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 5