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Bundesverwaltungsgericht 09.11.2017 C-5604/2017

9. November 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·657 Wörter·~3 min·2

Zusammenfassung

Rentenanspruch | Invalidenversicherung, Anspruch auf eine Kinderrente für S._______ zur Invalidenrente des Vaters W._______, Verfügung IVSTA vom 1. September 2017

Volltext

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Abteilung III C-5604/2017

Urteil v o m 9 . November 2017 Besetzung Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Karin Wagner.

Parteien W._______ Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Anspruch auf eine Kinderrente für S._______ zur Invalidenrente des Vaters W._______, Verfügung IVSTA vom 1. September 2017.

C-5604/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Invalidenversicherungsstelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) mit Verfügung vom 1. September 2017 W._______ folgende Leistungen zusprach: - vom 1. September 2015 bis 31. Januar 2017: Kinderrente für S._______ zur Rente des Vaters (W._______) von Fr. 85.- im Monat, dass W._______ (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 2. Oktober 2017 (Postaufgabe) an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und erklärte, er reiche Beschwerde gegen die Verfügung vom 1. September 2017 der IV- STA (Vorinstanz) ein, dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdeinstanz eine kurze Nachfrist zur Verbesserung einräumt, falls die Rechtsbegehren, Begründung oder Unterschrift fehlen und diese Nachfrist mit der Androhung verbindet, nach ungenutztem Fristablauf auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG), dass im vorliegenden Fall die Beschwerde keine Rechtsbegehren (Anträge), keine Begründung mit Angabe von Beweismitteln und auch keine eigenhändige Originalunterschrift enthält, womit sie die Formerfordernisse gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt, dass der Beschwerdeführer daher mit Instruktionsverfügung vom 10. Oktober 2017 aufgefordert wurde, eine Beschwerdeverbesserung mit Rechtsbegehren, deren Begründung und Angabe von Beweismitteln sowie mit eigenhändiger Originalunterschrift nachzureichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall und bei unbenutztem Ablauf der Frist auf die Beschwerde nicht einzutreten, dass der Beschwerdeführer innert der angesetzten und erstreckten First dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unver-

C-5604/2017 hältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. _______) – das Bundesamt für Sozialversicherungen

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Karin Wagner

C-5604/2017 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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