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Bundesverwaltungsgericht 20.12.2007 C-5600/2007

20. Dezember 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·752 Wörter·~4 min·1

Zusammenfassung

Beitragsverfügung der Auffangeinrichtung | Beitragsverfügung BVG

Volltext

Abtei lung II I C-5600/2007 {T 0/2} Abschreibungsentscheid v o m 2 0 . Dezember 2007 Einzelrichter Eduard Achermann, Gerichtsschreiber Daniel Stufetti. B._______, Beschwerdeführerin, gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Deutschschweiz, Binzstrasse 15, Postfach 2855, 8022 Zürich, Vorinstanz. Beitragsverfügung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom 30. Juli 2007. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-5600/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt: dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (im Folgenden Vorinstanz) B._______ (B._______ ) am 30. Juli 2007 verfügungsweise anwies, der Stiftung Auffangeinrichtung BVG als Arbeitgeber den Betrag von Fr. 820.- nebst Zins zu 5% seit dem 22. Mai 2007, zuzüglich Fr. 150.- Mahn- und Inkassokosten sowie Betreibungskosten von Fr. 50.- zu bezahlen, dass B._______ die Kosten dieser Verfügung von Fr. 525.- auferlegt wurden, dass B._______ (im Folgenden Beschwerdeführer) gegen die Verfügung vom 30. Juli 2007 am 20. August 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und deren Aufhebung beantragte, dass der Beschwerdeführer am 4. September 2007 den von ihm verlangten Kostenvorschuss von Fr. 800.- bezahlte, dass die Vorinstanz ihre Verfügung vom 30. Juli 2007 am 12. November 2007 zurückzog, dass die Vorinstanz gleichentags im Rahmen ihrer Vernehmlassung beantragte, die Beschwerde von B._______ gutzuheissen, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. h VGG und Art. 60 Abs. 2bis des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) Beschwerden gegen Verfügungen der Stiftung Auffangeinrichtung BVG betreffend Beitragsverfügungen beurteilt, dass keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 37 VGG nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt, C-5600/2007 dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung als Adressat derselben gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat und daher beschwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde im Übrigen form- und fristgerecht eingereicht und der geforderte Kostenvorschuss rechtzeitig einbezahlt wurde, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist, dass die Vorinstanz die angefochtene Verfügung gemäss Art. 58 Abs. 1 VwVG bis zur Abgabe ihrer Vernehmlassung in Wiedererwägung ziehen kann, dass die Vorinstanz die angefochtene Verfügung in diesem Sinne zurückgezogen hat, dass gegen die neue Verfügung keine Beschwerde eingereicht wurde, dass die Beschwerde gegen die Verfügung vom 30. Juli 2007 damit gegenstandslos geworden ist, dass die Beschwerde somit im einzelrichterlichen Verfahren (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG) abzuschreiben ist, dass der unterliegenden Vorinstanz keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 u. 2 VwVG sowie Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), dass dem obsiegenden Beschwerdeführer der von ihm einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 800.- zurück zu erstatten ist, dass der Beschwerdeführer dem Gericht mitzuteilen hat, welchem Konto der Kostenvorschuss zu vergüten ist, dass dem Beschwerdeführer durch die Beschwerdeführung keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten erwachsen sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG) und er dementsprechend denn auch keine Parteientschädigung beantragte, C-5600/2007 dass dem Beschwerdeführer daher keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der von ihm einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 800.- zurück erstattet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular) - die Vorinstanz - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Eduard Achermann Daniel Stufetti C-5600/2007 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 5

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