Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung III C-560/2013
Urteil v o m 2 4 . September 2014 Besetzung
Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind.
Parteien
X._______, Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond- Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
AHV-Leistungen, Beitragsdauer (Einspracheentscheid vom 23.11.2012).
C-560/2013 Sachverhalt: A. Die am (…) 1948 geborene, in ihrer Heimat Serbien wohnhafte X._______ (im Folgenden: Versicherte oder Beschwerdeführerin) teilte der Schweizerische Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK oder Vorinstanz) mit Schreiben vom 14. September 2010 mit, einen Antrag auf Altersrente beim Fond der Alters- und Invalidenversicherung der Republik Serbien in Belgrad gestellt zu haben (Akten der Vorinstanz [im Folgenden: SAK-act.] 1 bis 4). Das entsprechende, von der Versicherten am 14. September 2010 unterzeichnete Formular wurde mit Schreiben vom 22. Dezember 2010 vom ausländischen Sozialversicherungsträger weitergeleitet und ging am 4. Januar 2011 bei der SAK ein (SAK-act. 6 bis 8). In der Folge liess die Versicherte durch ihre Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 14. März 2011 (SAK-act. 11) mitteilen, mit dem Vorbezug der Altersrente um zwei Jahre einverstanden zu sein; gleichzeitig bat sie um einmalige Auszahlung ihrer Rente. B. Nach Vorliegen der Berechnungsblätter, des Formulars E 205 sowie weiterer Dokumente (SAK-act. 12 bis 15) erliess die SAK am 15. April 2011 eine Verfügung (SAK-act. 17), in welcher sie mit Wirkung ab 1. April 2011 eine ordentliche Altersrente von Fr. 149.- pro Monat festlegte. Mit Schreiben vom 4. Mai 2011 (SAK-act. 19) liess die Versicherte erneut die Auszahlung einer einmaligen Rente beantragen, woraufhin die Vorinstanz sie mit Schreiben vom 4. Mai 2011 (SAK-act. 18) darauf aufmerksam machte, dass eine einmalige Abfindung erst ab 1. November 2011 – nach Eintritt des Ehemannes ins Rentenalter – ausbezahlt werden könne. C. Nachdem die Versicherte weitere Unterlagen eingereicht hatte, erliess die SAK am 21. November 2011 eine Verfügung (SAK-act. 25), in welcher sie eine einmaligen Abfindung in Höhe von Fr. 34'987.- zusprach. Hiergegen reichte die Versicherte eine undatierte, als "Beschwerde" bezeichnete Einsprache (SAK-act. 27; Eingang am 19. März 2012) ein und machte geltend, die Beitragszeiten der Jahre 1978 und 1979 seien in der Rentenberechnung nicht berücksichtigt worden. Die Einsprache wurde mit Entscheid vom 23. November 2012 (SAK-act. 37) abgewiesen. Zur Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, die Berechnung der ordentlichen Renten und die Feststellung der Beitragsdauer stütze sich auf das von der Ausgleichskasse für jeden beitragspflichtigen Versicherten
C-560/2013 geführten individuellen Konto (IK). Auf dem IK der Versicherten seien für das Beitragsjahr 1978 die Beitragsmonate 03-10 mit einem Einkommen von Fr. 10'132.-, für 1979 hingegen keine Eintragungen erfasst worden. Da sie in ihrer Einsprache keine Beweismittel beigelegt habe, sei sie mit Schreiben vom 19. September 2012 aufgefordert worden, diese beizubringen beziehungsweise genauer auszuführen, welche Einkommen in welcher Zeitperiode fehlten. Da die Versicherte auf das Schreiben nicht geantwortet habe, sei nach Durchführungen der gestützt auf den Aktenstand möglichen Nachforschungen und dem in ihrem Dossier bereits abgelegten Unterlagen entschieden worden. Bei Eintritt des Versicherungsfalles könne eine Berichtigung von Eintragungen auf dem IK nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht werden könne. Es lägen weder Beweise für eine abweichende Beitragsdauer noch eine Leistung von Beiträgen für das Jahr 1979 vor, sodass eine Korrektur des IK-Auszugs ausgeschlossen sei. D. In der Folge wurde die am 9. Januar 2013 bei der SAK eingegangene, undatierte Eingabe der Beschwerdeführerin von dieser mit Schreiben vom 29. Januar 2013 an das Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Behandlung überwiesen (act. 1). In dieser Eingabe machte die Beschwerdeführerin geltend, das Jahr 1988 sei in der Berechnung ihrer Altersrente nicht anerkannt, jedoch bei den Beschäftigungszeiten ihres Ehemannes erwähnt worden. E. Mit Schreiben vom 14. Februar 2013 wurde die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf Art. 11b des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz; VGG; SR 172.32) aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht innert Frist eine schweizerische Korrespondenzadresse bekannt zu geben (act. 3). Dieser Aufforderung kam sie am 20. Februar 2013 nach (act. 5). F. In ihrer Vernehmlassung vom 14. Juni 2013 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (act. 9). Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, es sei nicht aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin – wie behauptet – in den Jahren 1978 (Januar, Februar, November und Dezember), 1979 und 1988 in der Schweiz gearbeitet und AHV-Beiträge geleistet habe. Vor Einleitung des
C-560/2013 Verfahrens habe die Beschwerdeführerin die Richtigkeit ihres IK-Auszugs nie in Frage gestellt und insbesondere nie dessen Berichtigung beantragt. Nach Eintritt des Versicherungsfalls könne sie die Berichtigung nur verlangen, wenn deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder sie dafür den vollen Beweis erbringen könne. Es sei keine offensichtliche Unrichtigkeit festgestellt worden. Die Beschwerdeführerin habe insbesondere im Rahmen der ursprünglichen Rentenfestsetzung vom 15. April 2011 keine Rügen vorgebracht. Sie lege keine Unterlagen vor, welche Zweifel an der Unrichtigkeit ihres IK-Auszugs wecken würden. Gemäss den Angaben der Ausländerbehörden habe sich die Beschwerdeführerin letztmals von April bis Dezember 1986 in der Schweiz aufgehalten; die Einwohnerkontrolle (…) bestätige Aufenthalte vom 19. Mai bis 10. Oktober 1982 und vom 22. Mai 1983 bis 30. September 1983. Es sei somit davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin 1988 nicht in der Schweiz aufgehalten habe. G. Die Beschwerdeführerin verzichtete auf die Einreichung einer Replik. H. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (Art. 31 und 32 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32]). Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die SAK ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 85 bis Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]). Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
C-560/2013 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. d bis VwVG jedoch keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG anwendbar ist. Nach Art. 2 des ATSG sind die Bestimmungen des ATSG anwendbar, soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze des Bundes dies vorsehen. Nach Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid vom 23. November 2012 besonders berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 ATSG). Er ist zur Beschwerde legitimiert. Da die Beschwerde weiter form- (vgl. Art. 52 VwVG) und fristgerecht (vgl. Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1], vgl. auch Art. 50 Abs. 1 VwVG) eingereicht worden ist, ist darauf einzutreten. 1.4 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 23. November 2012 (SAK-act. 37), mit welchem die Verfügung vom 21. November 2011 (SAK-act. 25) bestätigt worden ist. Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit dieses Einspracheentscheids. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und – wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2. 2.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbestimmungen. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtsvorschriften anwendbar, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 134 V 315 E. 1.2; BGE 130 V 329 E. 2.3).
C-560/2013 2.2 Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1; im Folgenden: Sozialversicherungsabkommen) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 203 E. 2b, 122 V 382 E. 1). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien und Mazedonien), nicht aber mit Serbien oder mit dem Kosovo, neue Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen. Für den Beschwerdeführer als Bürger von Serbien findet demnach weiterhin das schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 Anwendung. Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. 2.3 Da vorliegend keine abweichenden Bestimmungen zur Anwendung gelangen, bestimmt sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung nach den vorstehenden Ausführungen auf Grund des AHVG, der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101), des ATSG sowie der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11). 3. 3.1 Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht Beiträge aus dem Jahr 1988 in der Berechnung der Altersrente der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt hat. 3.2 Art. 1a AHVG regelt die obligatorische Versicherung. Danach sind natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Abs. 1 lit. a) und natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben obligatorisch versichert (Abs. 1 lit. b). Die Versicherteneigenschaft, wie sie in Art. 1a AHVG umschrieben ist, ist persönlich zu erfüllen. Es ist somit für jede Person einzeln zu beurteilen, ob die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. BGE 126 V 217, E. 3; SVR 2004 AHV Nr. 17, E. 4.2.2, 4.2.4). Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29 bis Abs. 1
C-560/2013 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berechnet. Die Rentenhöhe bestimmt sich dabei einerseits nach der Beitragsdauer (Art. 29 ter
AHVG), anderseits nach Massgabe der durchschnittlichen Jahreseinkommen der versicherten Person (Art. 29 quater AHVG). Gemäss Art. 29 quinquies
Abs. 3 und 4 AHVG werden Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind. Der Teilung und gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert gewesen sind. Die Beitragsdauer einer versicherten Person bestimmt sich in der Regel nach den Einträgen in ihren IK (Art. 30 ter AHVG). Versicherte können innert 30 Tagen seit Zustellung des Kontenauszuges bei der Ausgleichskasse eine Berichtigung verlangen. Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im IK nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 2 und 3 AHVV). Die Versicherten und ihre Arbeitgeber haben beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken. Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 1 und 2 ATSG). 3.3 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde geltend, dass Beiträge von 1988 in der Berechnung ihrer Altersrente nicht berücksichtigt worden seien. Dabei handle es sich um Beiträge aus ihrer Beschäftigung im "(…) Restaurant". Die Beitragszeiten aus diesem Jahr seien irrtümlicherweise ihrem Ehemann angerechnet worden. 3.3.1 Eine Anrechnung von Beiträgen kann nur erfolgen, wenn die Beschwerdeführerin rentenberechtigt war; d.h. wenn sie im besagten Zeitpunkt in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausgeübt oder Wohnsitz hatte. Die Einwohnerkontrolle der Gemeinde A._______ meldete mit Schreiben vom 22. Januar 2013 (SAK-act. 45) auf Anfrage der Vorinstanz vom
C-560/2013 17. Januar 2013 (SAK-act. 44) hin, dass die Beschwerdeführerin in (…) nicht bekannt sei. Die Nachfrage bei der Einwohnerkontrolle in B._______ vom 17. Januar 2013 (SAK-act. 46) ergab, dass die Beschwerdeführerin in der Stadt (…) ebenso unbekannt sei. Das Migrationsamt, Ausländerabteilung, in (…) gab mit Schreiben vom 21. Januar 2013 (SAK-act. 47) an, von der Beschwerdeführerin keine Akten mehr zu haben. Gemäss Zentralem Migrationsinformationssystem (ZEMIS) habe sich die Beschwerdeführerin letztmals vom 21. April 1986 bis 15. Dezember 1986 als Saisonangestellte mit Ausweis A in der Schweiz aufgehalten. Laut Auszug des ZEMIS, ausgestellt am 28. Januar 2013 durch das Bundesamt für Migration (SAK-act. 48), hielt sich die Beschwerdeführerin vom 13. März 1978 bis zu ihrer Ausreise am 18. Dezember 1986 in der Schweiz mit Bewilligung A auf. 3.3.2 Die Beschwerdeführerin legte ihrer Beschwerde keine Unterlagen (z.B. Aufenthaltsbewilligungen, Wohnsitzbescheinigungen, Arbeitsverträge oder –zeugnisse) bei, die einen Aufenthalt oder eine Beschäftigung in der Schweiz nach 1986 belegen würden. Der Aufforderung der Vorinstanz vom 19. September 2012 (SAK-act. 30) ihre Versicherungszeiten zu präzisieren, kam sie nicht nach. Schliesslich erhob sie auch gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 15. April 2011 (SAK-act. 17) betreffend Ausrichtung von monatlichen Rentenzahlungen, bei der lediglich Beitragsjahre bis 1986 berücksichtigt waren, keine Einsprache. Sie kann somit ihre Aussage, im Jahr 1988 in der Schweiz erwerbstätig gewesen zu sein, nicht beweisen. Nach dem Gesagten war die Beschwerdeführerin letztmals im Jahr 1986 in der Schweiz wohnhaft und erwerbstätig; sie ging nach diesem Zeitpunkt in der Schweiz keiner Beschäftigung mehr nach. Die auf dem IK-Auszug der Beschwerdeführerin (SAK-act. 43) verzeichneten Beitragsjahre (1973, 1978, 1980 bis 1983, 1986) entsprechen den Angaben der Behörden und sind richtig erfolgt. 3.3.3 Gemäss IK-Auszug sowie dem Berechnungsblatt des Ehemannes (vgl. Akten der Vorinstanz des Ehemannes; act. 7 und 52) war dieser 1988 bei der C._______ in (…) erwerbstätig und generierte ein anrechenbares Einkommen von Fr. 24'655.-. Da die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt weder in der Schweiz wohnhaft noch erwerbstätig, also nicht in der schweizerischen AHV versichert war, nahm die Vorinstanz eine Einkommensteilung für das Jahr 1988 aufgrund mangelnder Rentenberechtigung der Beschwerdeführerin zu Recht nicht vor.
C-560/2013 3.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Vorinstanz die einmalige Abfindung entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin korrekt, d.h. ohne Berücksichtigung des Jahres 1988, festgesetzt hat. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. November 2012 erweist sich gestützt auf die obigen Erwägungen als rechtens, weshalb die Beschwerde offensichtlich unbegründet und im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85 bis Abs. 3 AHVG vollumfänglich abzuweisen und die angefochtene Einspracheverfügung zu bestätigen ist. 4. 4.1 Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 4.2 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 4.3 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist entsprechend dem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
(Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)
C-560/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Barbara Camenzind
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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