Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung III C-5599/2012
Urteil v o m 1 4 . August 2014 Besetzung
Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
Parteien
X._______, Kosovo, vertreten durch Ernest Osmani, In der Ey 27, 8047 Zürich, Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
AHV (Rentenanspruch).
C-5599/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass sich der am (…) 1947 geborene, verheiratete, in Kosovo lebende, kosovarische Staatsangehörige X._______ mit Formular vom 2. März 2012 via den kosovarischen Sozialversicherungsträger bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) zum Bezug einer schweizerischen Altersrente angemeldet hat (SAK-act. 17); dass die SAK den Antrag mit Verfügung vom 2. August 2012 (SAKact. 28) mit der Begründung abgewiesen hat, die Schweiz führe im Verhältnis zu Kosovo seit dem 1. April 2010 keine zwischenstaatlichen Abkommen mehr weiter, weshalb mangels Wohnsitzes in der Schweiz kein Anspruch auf eine Altersrente bestehe; dass X._______, vertreten durch Ernest Osmani, gegen diese Verfügung mit Schreiben vom 6. Oktober 2012 (SAK-act. 42) Einsprache erhoben und ausgeführt hat, er sei Bürger von Kosovo und Serbien und habe deshalb gestützt auf das Grundsatzurteil C-4828/2010 des Bundesverwaltungsgerichts Anspruch auf eine Altersrente; dass die SAK mit Einspracheentscheid vom 16. Oktober 2012 (SAKact. 44) an der Abweisung des Leistungsbegehrens festgehalten hat; dass X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Ernest Osmani, gegen den Einspracheentscheid vom 16. Oktober 2012 mit Eingabe vom 27. Oktober 2012 (BVGer-act. 1) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und die Zusprache einer Altersrente mit Wirkung ab 1. April 2012 beantragt hat; dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 17. Dezember 2012 (BVGer-act. 3) unter Wiederholung der Begründung aus dem Verwaltungsverfahren die Abweisung der Beschwerde beantragt hat; dass der Beschwerdeführer mit Replik vom 6. Januar 2013 (BVGeract. 5) an seinem Antrag festhielt; dass auch die Vorinstanz mit Duplik vom 12. Februar 2013 (BVGer-act. 7) an ihrem Antrag festhielt; dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
C-5599/2012 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt; dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten; dass Verfügungen der Vorinstanz betreffend Renten von Personen im Ausland vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (vgl. Art. 85 bis
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]); dass die Eintretensvoraussetzungen ohne Zweifel erfüllt sind (vgl. Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1], Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG); dass Männer, welche das 65. Altersjahr vollendet haben und Frauen, welche das 64. Altersjahr vollendet haben, Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben, sofern ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (vgl. Art. 21 Abs. 1 und Abs. 2 AHVG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 AHVG); dass ein volles Beitragsjahr vorliegt, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder Art. 2 AHVG versichert gewesen ist und während dieser Zeit Beiträge an die AHV entrichtet worden sind (vgl. Art. 50 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.10] in Verbindung mit Art. 29 ter Abs. 2 lit. a AHVG); dass Ausländerinnen und Ausländer sowie ihre Hinterlassenen ohne Schweizer Bürgerrecht jedoch gemäss Art. 18 Abs. 2 AHVG nur rentenberechtigt sind, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit keine abweichende zwischenstaatliche Vereinbarung besteht; dass gemäss BGE 139 V 263 das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der ehemaligen Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1) ab 1. April 2010 nicht weiter auf kosovarische Staatsangehörige anzuwenden ist und deshalb die vom Beschwerdeführer erwähnte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht weiterzuführen ist;
C-5599/2012 dass der Beschwerdeführer bei seiner Anmeldung vom 2. März 2012 ausschliesslich die kosovarische Staatsangehörigkeit angab und diese auch aktenkundig ist (vgl. Geburtsurkunde, Lebensbestätigung und Heiratsurkunde [SAK-act. 19]); dass die von ihm beschwerdeweise geltend gemachte serbische Staatsangehörigkeit weder aktenkundig ist noch durch amtliche Urkunden belegt wird; dass schliesslich, entgegen dem Standpunkt des Beschwerdeführers, kosovarische Staatsangehörige auch nicht automatisch die serbische Staatsangehörigkeit besitzen und eine allfällige Doppelbürgerschaft rechtsgenüglich zu belegen ist (vgl. BGE 139 V 263 E. 12), was dem Beschwerdeführer vorliegend indes nicht gelungen ist; dass demzufolge beim Beschwerdeführer ausschliesslich vom Vorliegen einer kosovarischen Staatsangehörigkeit und dem Wohnsitz in Kosovo auszugehen ist; dass der Beschwerdeführer somit die Voraussetzungen eines Wohnsitzes und gewöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz nicht erfüllt und, wie von der Vorinstanz zu Recht erkannt, er bereits aus diesem Grund keinen Anspruch auf eine Rente der AHV hat; dass die Beschwerde somit offensichtlich unbegründet, daher im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen und der vorinstanzliche Einspracheentscheid zu bestätigen ist (vgl. Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85 bis Abs. 3 AHVG); dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG), so dass auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist; dass der obsiegenden Partei eine Parteientschädigung zugesprochen werden kann (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG); dass die obsiegende Vorinstanz als Bundesbehörde jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]); dass auch der unterliegende Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
C-5599/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. …) – das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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