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Bundesverwaltungsgericht 29.10.2009 C-5594/2008

29. Oktober 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,436 Wörter·~12 min·2

Zusammenfassung

Einreise | Visum zu Besuchszwecken

Volltext

Abtei lung II I C-5594/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 9 . Oktober 2009 Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Bernard Vaudan, Richterin Ruth Beutler, Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann. A._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Visum zu Besuchszwecken. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-5594/2008 Sachverhalt: A. Die 1981 geborene thailändische Staatsangehörige B._______ (im Folgenden: Gesuchstellerin) beantragte am 9. Juni 2008 bei der Schweizerischen Botschaft in Bangkok ein Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei A._______ (im Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) in C._______ (ZH). In einem Begleitschreiben gleichen Datums bzw. einem Einladungsschreiben vom 26. Mai 2008 führten die Gesuchstellerin resp. der Gastgeber aus, sie hätten sich im April 2008 in Thailand kennen gelernt und dort anschliessend zwei Wochen zusammen verbracht. Inzwischen seien sie befreundet und planten deshalb einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt in der Schweiz. Die Gesuchstellerin betonte in ihrem Schreiben, danach wieder in ihre Heimat zurückkehren zu wollen und auch der Gastgeber bestätigte in seinem Einladungsschreiben, er garantiere dafür, dass sein Gast sich während des geplanten Aufenthalts strikt an die schweizerischen Gesetze halten, hier keiner Arbeit nachgehen und die Schweiz anschliessend rechtzeitig wieder verlassen werde. Die Schweizer Vertretung weigerte sich, ein Visum in eigener Kompetenz zu erteilen und leitete das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz weiter. B. Zum Antrag begrüsst, holte das Migrationsamt des Kantons Zürich beim Gastgeber ergänzende Auskünfte ein und leitete sie an die Vorinstanz weiter. Letztere lehnte es in einer Verfügung vom 13. August 2008 ab, das beantragte Besuchsvisum zu erteilen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht als gesichert betrachtet werden. Die Gesuchstellerin lebe in einer Region, aus der als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Bei der Gesuchstellerin selbst seien weder zwingende berufliche noch gesellschaftliche Verpflichtungen, aber auch keine familiären Verantwortlichkeiten erkennbar, die trotz dieser Verhältnisse besondere Gewähr für eine Wiederausreise bieten könnten. C-5594/2008 C. Mit Beschwerde vom 2. September 2008 beantragt der Gastgeber beim Bundesverwaltungsgericht implizit, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das Visum für einen Besuchsaufenthalt sei zu erteilen. Zur Begründung bringt er vor, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass die Wiederausreise nach dem beabsichtigten Besuchsaufenthalt nicht gesichert wäre. Die Gesuchstellerin habe durchaus Verpflichtungen, und zwar solche beruflicher und familiärer Art. Sie arbeite im familieneigenen Landwirtschaftsbetrieb. Zudem habe sie eine 6-jährige Tochter, die ebenfalls auf dem Bauernhof lebe. Als liebende und verantwortungsbewusste Mutter würde die Gesuchstellerin nicht länger als geplant von Zuhause wegbleiben. Den Beteiligten gehe es wirklich nur um einen Besuch; es sei weder eine Heirat noch ein Zusammenleben geplant. Zu berücksichtigen sei ferner, dass er im Betrag von Fr. 30'000.- eine finanzielle Garantie geleistet habe, weshalb eine anstandslose Rückkehr der Gesuchstellerin auch in seinem persönlichen Interesse liege. Er garantiere nochmals für eine fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin. Zusammen mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer u.a. die Kopie einer Geburtsurkunde (das Kind der Gesuchstellerin betreffend) mit deutscher Übersetzung zu den Akten. D. Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 3. November 2008 an der angefochtenen Verfügung fest und schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Dabei stellt sie u.a. fest, dass die geltend gemachten Verpflichtungen offenbar nicht davon abhalten könnten, das Land für ganze drei Monate verlassen zu wollen. E. Der Beschwerdeführer machte von dem ihm eingeräumten Recht auf Replik keinen Gebrauch. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember C-5594/2008 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken verweigert wird. In dieser Materie urteilt das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50–52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 3. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189). C-5594/2008 4. 4.1 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20], Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32]). 4.2 Im Weiteren müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG); sie dürfen zudem nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG). Namentlich müssen Ausländerinnen und Ausländer für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bieten, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist (Art. 5 Abs. 2 AuG, vgl. dazu Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-1509/2008 vom 13. Februar 2009 E. 5.2 und E. 5.3 sowie C-3013/2008 vom 14. Februar 2009 E. 5.2 und E. 5.3). Hinsichtlich der in Frage kommenden Belege zur Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks verweist Art. 5 Abs. 2 SGK auf den Anhang I. Art. 5 Abs. 3 SGK sowie Art. 2 Abs. 2 und Art. 7–11 VEV regeln ausführlich das Einreiseerfordernis der ausreichenden finanziellen Mittel. 5. Gemäss Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1–7) unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht. 6. Verfahren, die am 12. Dezember 2008 (Datum der Inkraftsetzung des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen C-5594/2008 Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands [SAA, SR 0.360.268.1]) hängig sind, werden nach neuem Recht fortgeführt (Art. 57 VEV). 7. 7.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. 7.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 7.3 Zwar zeigte die wirtschaftliche Situation Thailands in den letzten Jahren ein robustes Wachstum. Die internationale Finanzkrise hat seit dem letzten Quartal 2008 jedoch auch auf die Wirtschaft Thailands deutlich spürbare Auswirkungen. Hauptursache der Krise ist die Exportabhängigkeit der thailändischen Wirtschaft bzw. das Wegbrechen wichtiger Absatzmärkte (USA, Japan, EU, China). Überlagert wurde der Ende vergangenen Jahres einsetzende Abwärtstrend durch die politische Konfrontation zwischen der damaligen Regierung und regierungskritischen Demonstranten, die Ende November 2008 in der Besetzung der internationalen Flughäfen Bangkoks gipfelte und zu einem massiven Einbruch im Tourismus führte. Die Regierung Abhisit hat auf den wirtschaftlichen Rückgang zwar relativ rasch reagiert und bereits am 13. Januar 2009 die erste Staffel eines umfangreichen Konjunkturprogramms mit einem Volumen von umgerechnet rund 1,5 Mrd. Euro verabschiedet. Dennoch ist unübersehbar, dass der Abwärtstrend bis auf Weiteres anhalten wird. Angesichts der schwer einschätzbaren internationalen Risiken, insbesondere der Entwicklung der thailändischen Exportmärkte, bleiben die Prognosen für das Jahr 2009 vorsichtig und gehen von einem Wachstum des Bruttoinlandprodukts zwischen 0 und 2% aus. Eine Rezession wird nicht ausgeschlossen. Der C-5594/2008 Einbruch im Exportsektor dürfte 2009 zu einem Anstieg der Arbeitslosenquote – sie lag Ende 2008 nach offiziellen Angaben bei 1,4% – auf 3,4 bis 4% führen (Quelle: Länder- und Reiseinformationen auf der Webseite des deutschen Auswärtigen Amtes: www.auswaertigesamt.de, Länder, Reisen und Sicherheit > Thailand > Wirtschaft, Stand: Mai 2009, besucht am 5. Oktober 2009). Entsprechend hoch ist der Anteil vor allem jüngerer Menschen, die versuchen ins Ausland zu gelangen, um dort unter günstigeren Bedingungen eine wirtschaftliche Existenz aufbauen zu können. Der Entschluss zur Emigration kann erfahrungsgemäss dort noch gefördert werden, wo sich bereits Verwandte oder Freunde im Ausland aufhalten und entsprechend ein soziales Beziehungsnetz besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen. Dabei wird oftmals versucht, den Aufenthalt zu verlängern oder – beispielsweise durch Ausbildung oder Heirat – auf eine andere migrationsrechtliche Grundlage zu stellen. 7.4 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein fremdenpolizeilich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden. 8. 8.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 28-jährige, unverheiratete Frau und Mutter einer inzwischen 7-jährigen Tochter. Sie lebt offenbar mit weiteren Angehörigen zusammen in häuslicher Gemeinschaft. Als alleinstehende Mutter eines Kindes, das sich unter ihrer Obhut befindet, dürfte die Gesuchstellerin zwar durchaus familiäre Verpflichtungen im Heimatland haben. Daraus kann aber für sich allein nicht schon auf eine besondere Gewähr für eine Rückkehr dorthin nach einem Besuchsaufenthalt in der Schweiz geschlossen werden. Denn immerhin beabsichtigt die Gesuchstellerin, sich ohne zwingenden Grund gleich für drei Monate ins Ausland zu begeben und das C-5594/2008 Kind während dieser langen Zeit Dritten zur Betreuung zu überlassen. Diesen Umstand hat die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung noch besonders hervorgehoben. Dennoch verzichtete der Beschwerdeführer, darauf in Form einer Replik einzugehen. Die Erfahrung zeigt ganz allgemein, dass die Existenz eigener unmündiger Kinder nicht verlässlich von einer Emigration abhalten kann. Wesentliche Bedeutung kann in solchen Situationen den wirtschaftlichen Verhältnissen zukommen, in denen sich die Betroffenen befinden. Denn die Absicht einer Emigration ist häufig gerade mit der Hoffnung verbunden, zurückbleibende Familienangehörige aus dem Ausland besser unterstützen und gegebenenfalls später nachziehen zu können. 8.2 Über die wirtschaftlichen Verhältnisse, in denen sich die Gesuchstellerin befindet, ist nichts Konkretes aktenkundig. Sie wohnt offenbar in der an der Grenze zu Kambodscha liegenden Provinz Sa Kaeo auf einem familieneigenen Farmbetrieb und hilft dort beim Anbau von Wassermelonen und Reis sowie bei der Zucht von Eukalyptusbäumen. Über Grösse und Ertrag des Betriebs ist nichts bekannt. Aus Äusserungen des Beschwerdeführers gegenüber der Schweizerischen Botschaft in Bangkok (Einladungsschreiben vom 26. Mai 2008) muss immerhin geschlossen werden, dass die Familie der Gesuchstellerin nicht in besonders vorteilhaften wirtschaftlichen Verhältnissen lebt. Denn er stellte eine „gelegentliche“ Unterstützung in der Grössenordnung von 300 Franken in Aussicht, damit die Gesuchstellerin und ihre Familie „mehr Geld zum Leben“ habe. In Anbetracht des geplanten mehrmonatigen Auslandaufenthalts ist zudem fraglich, ob die Mithilfe der Gesuchstellerin auf dem Landwirtschaftsbetrieb überhaupt notwendig ist. 8.3 Die Vorinstanz durfte vor dem allgemeinen und persönlichen Hintergrund demnach davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht. 8.3.1 An dieser Beurteilung vermögen die Zusicherungen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Diese sind rechtlich nicht verbindlich und faktisch auch nicht durchsetzbar. Als Gastgeber kann der Beschwerdeführer zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, aus nahe liegenden Gründen aber nicht für ein bestimmtes Verhalten seines Gastes garantieren. Denn bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausrei- C-5594/2008 se ist naturgemäss nicht so sehr die Haltung des Gastgebers, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Nur Letzterer ist in der Lage, hinreichend Gewähr für seine Rückkehrbereitschaft zu bieten (anstelle vieler vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-204/2008 vom 5. März 2009 E. 8.4). 8.3.2 Vorliegend tritt hinzu, dass der Beschwerdeführer die Gesuchstellerin erst seit April 2008 und damit noch nicht besonders lange kennt. Unter diesen Umständen wird selbst er gewisse Vorbehalte anbringen müssen, wenn es darum geht, mögliche Wünsche und Vorstellungen der Gesuchstellerin über ihre kurz- und mittelfristige Lebensgestaltung einschätzen zu können. 9. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 10. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Dispositiv S. 10 C-5594/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. ZEMIS [...] retour) - das Migrationsamt des Kantons Zürich. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Denise Kaufmann Versand: Seite 10

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