Abtei lung II I C-5582/2007 {T 0/2} Urteil v o m 1 8 . Dezember 2009 Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richterin Elena Avenati-Carpani, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiber Daniel Grimm. F._______ vertreten durch Advokat Daniel Tschopp, Greifengasse 1, Postfach 1644, 4001 Basel, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
C-5582/2007 Sachverhalt: A. Der aus Nigeria stammende Beschwerdeführer (geb. 1969) reiste im Sommer 1996 erstmals in die Schweiz ein und ersuchte hier um Asyl. Während des hängigen Asylverfahrens heiratete er am 16. Januar 1998 die Schweizer Staatsangehörige D._______ (geb. 1968). In der Folge erhielt er vom Kanton Bern eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. B. Gestützt auf seine Ehe stellte der Beschwerdeführer am 1. August 2001 ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0). Zu Handen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten die Eheleute am 25. Juli 2002 eine gemeinsame Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Die Ehegatten nahmen ferner unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung dieser Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung nach Art. 41 BüG führen kann. Am 22. August 2002 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er das kantonale Bürgerrecht von Bern sowie das Gemeindebürgerrecht von B._______/BE. C. Am 10. November 2005 gelangte der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern an die Vorinstanz und orientierte darüber, dass der Beschwerdeführer seit dem 6. April 2004 rechtskräftig von seiner schweizerischen Ehefrau geschieden sei. Mit Schreiben vom 9. Februar 2006 bat auch das Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt um Prüfung der Angelegenheit. Der Beschwerdeführer habe während des Scheidungsverfahren mit seinen Landsfrauen C._______ (geb. 1974) und J._______ (ebenfalls geb. 1974) ausser- C-5582/2007 ehelich je ein Kind gezeugt. Der Sohn A._______ sei am 27. April 2004 und die Tochter B._______ am 25. September 2004 zur Welt gekommen. Die Mutter des zweiten Kindes habe er am 7. April 2005 in Nigeria geheiratet. Entsprechende Familiennachzugsgesuche der beiden Kindsmütter seien eingegangen. D. Aufgrund dieser Umstände eröffnete das BFM am 23. Februar 2006 ein Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung gemäss Art. 41 BüG. Im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nahm die Vorinstanz mit Einverständnis des Beschwerdeführers Einsicht in die Akten des Scheidungsverfahrens und liess seine geschiedene schweizerische Ehefrau am 13. April 2007 durch die Kantonspolizei Bern im Beisein des damaligen Parteivertreters als Auskunftsperson rogatorisch einvernehmen. Vom Äusserungsrecht machten der Betroffene und sein damaliger Vertreter mit schriftlichen Eingaben vom 10. März 2006, 7. April 2006 und 31. Mai 2007 Gebrauch. Am 2. Juli 2007 gab der neu mandatierte Advokat Daniel Tschopp eine abschliessende Stellungnahme ab, welche er am 16. Juli 2007 mit weiteren Unterlagen ergänzte. E. Auf Ersuchen der Vorinstanz erteilte der Kanton Bern am 16. Juli 2007 die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. F. Mit Verfügung vom 20. Juli 2007 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig. Gleichzeitig ordnete sie an, dass sich die Nichtigkeit auf alle Familienmitglieder erstrecke, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruhe. G. Mit Rechtsmitteleingabe vom 21. August 2007 beantragt der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung; in verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. H. Auf Verlangen des Bundesverwaltungsgerichts reichte der Rechtsvertreter am 29. Februar 2008 die Trennungsvereinbarung vom 17. April C-5582/2007 2003 zwischen der schweizerischen Ex-Ehefrau und dem Beschwerdeführer ein. Daraus geht hervor, dass die Eheleute ihren gemeinsamen Haushalt am 5. Oktober 2002 aufgehoben haben. I. Mit Zustimmung des Beschwerdeführers beantragte das Bundesverwaltungsgericht am 29. April 2008 beim zuständigen Zivilgericht die nochmalige Einsichtnahme in die Ehescheidungsakten. J. Mit Zwischenverfügung vom 23. Mai 2008 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wegen Aussichtslosigkeit des Hauptbegehrens ab. Auch dem Antrag auf Befragung der beiden Kindsmütter C._______ und J._______ sowie der geschiedenen Ehegattin als Zeuginnen bzw. Auskunftspersonen wurde nicht stattgegeben. Mit Eingabe vom 18. August 2008 reichte der Parteivertreter statt dessen schriftliche Stellungnahmen der betroffenen Frauen nach. K. In ihrer Vernehmlassung vom 19. September 2008 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. L. Replikweise hält der Rechtsvertreter am 21. November 2008 an seinem Antrag fest. Die Replik war mit weiteren Beweisanträgen sowie schriftlichen Äusserungen des Beschwerdeführers sowie eines in Genf ansässigen, mit ihm befreundeten Ehepaares ergänzt. M. Mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2008 lehnte das Bundesverwaltungsgericht auch die Begehren auf Befragung der beiden in der Replik aufgerufenen Personen als Auskunftspersonen bzw. Zeugen ab. Von der ihm gewährten Möglichkeit, eine schriftliche Stellungnahme des erwähnten Ehepaares einzureichen, machte der Parteivertreter am 4. Februar 2009 Gebrauch. Mit gleicher Eingabe brachte er Schlussbemerkungen an. C-5582/2007 N. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des BFM betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung (Art. 41 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 und Art. 51 Abs. 1 BüG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert. Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Rechtsmittelinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). C-5582/2007 3. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die während des Rechtsmittelverfahrens gestellten Beweisanträge (Einvernahme der schweizerischen Ex-Ehefrau, der beiden Kindsmütter sowie eines Ehepaares in Genf als Zeuginnen oder Zeugen bzw. Auskunftspersonen) mit Zwischenverfügungen vom 23. Mai 2008 und 19. Dezember 2008 abgewiesen. Der Beschwerdeführer erhielt aber Gelegenheit, schriftliche Äusserungen dieser Personen zu den aufgeworfenen Fragen nachzureichen, was geschah (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. Art. 33 Abs. 1 VwVG, BGE 131 I 153 E. 3 S. 157 f. mit Hinweisen oder Urteil des Bundesgerichts 1C_460/2008 vom 3. Februar 2009 E. 3.1; zur Subsidiarität der Zeugeneinvernahme: Urteil des Bundesgerichts 1C_427/2008 vom 2. Februar 2009 E. 2.2). Der entscheidswesentliche Sachverhalt ergibt sich denn, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, in genügender Weise aus den Akten. 3.2 In formeller Hinsicht rügt der Rechtsvertreter sodann eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil er sich auf eine Stellungnahme des BFM vom 19. Juli 2007 zu seinen beiden Eingaben vom 2. bzw. 16. Juli 2007 wegen der drohenden Verjährung der Nichtigerklärung nicht mehr habe äussern dürfen. Dazu gilt es festzuhalten, dass die Vorinstanz dem früheren Parteivertreter mit Schreiben vom 3. Mai 2007 ausdrücklich Gelegenheit bot, vor dem Entscheid über die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung eine abschliessende Stellungnahme einzureichen. Besagtes Schreiben stellt eine unmissverständliche Aufforderung zur Ausübung des rechtlichen Gehörs dar. Die ursprünglich auf den 31. Mai 2007 angesetzte Frist wurde nach dem Mandatswechsel sogar bis zum 6. Juli 2007 erstreckt, innert derer die obgenannte Eingabe vom 2. Juli 2007 einging. Am 16. Juli 2007 sandte der jetzige Rechtsvertreter drei Beweismittel nach, deren Eingang das BFM in der kritisierten Stellungnahme vom 19. Juli 2007 bestätigte und (unnötigerweise) kommentierte. Einer nochmaligen Fristansetzung bedurfte es unter den dargelegten Umständen nicht. Eine Beeinträchtigung des Gehörsanspruchs oder sonstiger Verfahrensrechte des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich. 4. 4.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und C-5582/2007 seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Die Einbürgerung setzt gemäss Art. 26 Abs. 1 BüG zudem voraus, dass die ausländische Person in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f., BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115, BGE 130 II 482 E. 2 S. 483 f., BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403). 4.2 Der Begriff der 'ehelichen Gemeinschaft' im Sinne des Bürgerrechtsgesetzes bedeutet mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird vielmehr eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f., BGE 130 ll 482 E. 2 S. 483 f., BGE 130 ll 169 E. 2.3.1 S. 171 f., BGE 128 ll 97 E. 3a S. 98 f., BGE 121 ll 49 E. 2b S. 51 f.). Mit Art. 27 BüG wollte der Gesetzgeber ausländischen Ehepartnern von Schweizer Bürgern die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf eine gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 26. August 1987, BBl 1987 III 310). Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, sind beispielsweise angebracht, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f., BGE 130 II 482 E. 2 S. 483 f.). 4.3 Gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG kann die Einbürgerung vom Bundesamt mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen, d.h. mit einem unlauteren oder täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es genügt, wenn der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f., BGE 132 II 113 E. 3.1 S. 114 f. und BGE 130 II 482 E. 2 S. 483 f., je mit C-5582/2007 Hinweisen). Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Behörden unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse orientieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.). 5. 5.1 In der Bundesverwaltungsrechtspflege gelten der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG) und der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Frei ist die Beweiswürdigung darin, dass sie nicht an bestimmte starre Beweisregeln gebunden ist, welche der Behörde genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben. Freie Beweiswürdigung ist aber nicht mit freiem Ermessen zu verwechseln (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. Bern 1983, S. 278/279; zu den Beweismitteln: BGE 130 ll 169 E. 2.3.2 ff.). Wenn ein Entscheid – wie im vorliegenden Fall – zum Nachteil des Betroffenen in seine Rechte eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. 5.2 Im Zusammenhang mit der Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung ist von der Verwaltung zu untersuchen, ob die Ehe im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und der Einbürgerung tatsächlich gelebt wurde (BGE 130 ll 169 E. 2.3.1 S. 172). Hierbei geht es im Wesentlichen um innere Vorgänge, die der Behörde oft nicht bekannt und schwierig zu beweisen sind. In derartigen Situationen ist es zulässig, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche tatsächlichen Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden (ULRICH HÄFELIN, Vermutungen im öffentlichen Recht, in: Festschrift für Kurt Eichenberger, Basel 1982, S. 625 ff., S. 626; vgl. auch PETER SUTTER, Die Beweislastregeln unter besonderer Berücksichtigung des verwaltungs- C-5582/2007 rechtlichen Streitverfahrens, Diss. Zürich 1988, S. 56 ff. und 178 ff., und GYGI, a.a.O., S. 282 ff; zu Art. 8 ZGB vgl. MAX KUMMER, Berner Kommentar, N. 362 f.). 5.3 Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Vermutung weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren beherrschende Untersuchungsmaxime. Letztere gebietet zwar, dass die Verwaltung auch nach entlastenden, das heisst die Vermutung erschütternden Elementen sucht. Bei Konstellationen im Zusammenhang mit der erleichterten Einbürgerung liegt es aber in der Natur der Sache, dass solche entlastenden Elemente der Verwaltung oft nicht bekannt sein dürften und nur die Betroffenen darüber Bescheid wissen können. Es obliegt daher dem erleichtert Eingebürgerten, der dazu nicht nur aufgrund seiner Mitwirkungspflicht (Art. 13 VwVG) verpflichtet ist, sondern daran auch ein Eigeninteresse haben muss, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen, indem er Gründe oder Sachumstände aufzeigt, die es als überzeugend (nachvollziehbar) erscheinen lassen, dass eine angeblich noch wenige Monate zuvor bestandene, ungetrennte eheliche Gemeinschaft in der Zwischenzeit dergestalt in die Brüche gegangen ist, dass es zur Scheidung kam (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.). 6. Die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers wurde innert der gesetzlichen Frist von fünf Jahren mit Zustimmung des Heimatkantons Bern für nichtig erklärt. Die formellen Voraussetzungen des Art. 41 Abs. 1 BüG für eine Nichtigerklärung sind somit erfüllt. 7. 7.1 Die Vorinstanz stellt sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, dass im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung keine stabile eheliche Gemeinschaft mehr bestanden haben könne. Sie schliesst dies aus dem Umstand, dass die damalige Ehefrau kurz nach der am 22. August 2002 erfolgten Einbürgerung alleine Ferien im Ausland verbrachte und am 5. Oktober 2002 bei ihrer Rückkehr feststellte, dass der Beschwerdeführer nicht zu Hause war. Letzterer mache zwar geltend, in der fraglichen Zeit in Afrika in den Ferien gewesen und dort erkrankt zu sein. Aus den Scheidungsakten gehe jedoch hervor, dass die Ehepartner am 17. April 2003 daraufhin eine gerichtlich genehmigte Trennungsvereinbarung abgeschlossen hätten, derzufolge der gemeinsame Haushalt per 5. Oktober 2002 aufgehoben worden sei. Seit- C-5582/2007 her sei es zu keiner Wiederannäherung gekommen. Für eine Nichtigerklärung spricht in den Augen des BFM ferner, dass der Beschwerdeführer während des Scheidungsverfahrens zwei aussereheliche Kinder gezeugt und eine der beiden Kindsmütter später geheiratet hat. 7.2 Der Rechtsvertreter hält in der Rechtsmitteleingabe vom 21. August 2007 dagegen, der Sachverhalt sei willkürlich gewürdigt und die vorhandenen Beweismittel seien einseitig gewertet worden. Weder habe sein Mandant die eheliche Wohnung freiwillig verlassen, noch sei der gemeinsame Haushalt am 5. Oktober 2002 de facto aufgehoben worden. Die Eheleute hätten die Ferien in jenem Herbst getrennt verbracht. Der Beschwerdeführer sei alleine nach Nigeria gereist, um seine Familie zu besuchen. Während seines dortigen Aufenthaltes sei er leider schwer an Malaria erkrankt und habe notfallmässig behandelt werden müssen. Er habe deshalb keinen Kontakt mit seiner Ex-Gattin aufnehmen können und Letztere habe offenbar nichts von dieser Reise gewusst. Nach der Rückkehr habe sich zwischen den Eheleuten ein grösserer Disput entladen, in dessen Folge die damalige Ehefrau dem Beschwerdeführer nahe gelegt habe, zumindest vorübergehend aus der Wohnung auszuziehen. Die Scheidung habe sich erst im Verlaufe des Jahres 2003, nach gemeinsamen Gesprächen über die Zukunft, abgezeichnet. Gemäss den Aussagen der schweizerischen Ex-Gattin vom 13. April 2007 sei die Ehe bis ziemlich zum Schluss gut verlaufen und zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung noch stabil gewesen. Dass die Eheleute eine harmonische Ehe geführt hätten, bestätigten auch sämtliche der im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens angefragten Referenzpersonen. Die beiden Kindsmütter habe der Beschwerdeführer derweil erst nach der definitiven Trennung von der Schweizer Ehefrau kennengelernt. Es sei daher nicht ersichtlich, inwiefern er im massgeblichen Zeitpunkt bewusst erhebliche Tatsachen hätte verschweigen können. In der Replik vom 21. November 2008 und den Schlussbemerkungen vom 4. Februar 2009 wird nachträglich geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe nach der Ankunft in Afrika wiederholt versucht, seine damalige Gattin telefonisch zu erreichen bzw. diese sei von Bekannten über die Krankheit ihres Partners orientiert worden. Überdies wird auf den Lebenslauf der Ex-Ehefrau verwiesen und hervorgehoben, die Initiative zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts sei von ihr ausgegangen. Sie habe sich während der krankheitsbedingten Abwesenheit des Betroffenen in einen anderen Mann verliebt und danach C-5582/2007 die Scheidung angestrebt. Es handle sich um einen schicksalshaften Verlauf nach Eintritt der Einbürgerung. Den Beschwerdeführer treffe am Scheitern der Ehe keine Schuld. Aus besagten Veränderungen könne nicht geschlossen werden, dass er die erleichterte Einbürgerung erschlichen habe. 8. 8.1 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 19. Juni 1996 in die Schweiz gelangt war und gleichentags ein Asylgesuch gestellt hatte. Während des Asylverfahrens lernte er in einer Berner Diskothek seine um ein Jahr ältere zukünftige Ehefrau kennen. Sie hatte damals zwei Kinder, die aus früheren Beziehungen stammen. Am 16. Januar 1998 – nach ungefähr einjähriger Bekanntschaftszeit – heiratete der Beschwerdeführer seine Schweizer Freundin, wodurch er in den Genuss eines entsprechenden Anwesenheitsrechts kam. Das Asylgesuch zog er in der Folge zurück. Nach Darstellung der Ex-Ehefrau ist der Anstoss zur Heirat von beiden ausgegangen und der Aufenthaltsstatus des Partners war ihr bekannt. Es habe sich um eine Liebesheirat gehandelt. Am 1. August 2001 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Erteilung der erleichterten Einbürgerung. Nachdem die Ehegatten am 25. Juli 2002 die gemeinsame Erklärung zum Bestand der ehelichen Gemeinschaft abgegeben hatten, wurde er am 22. August 2002 erleichtert eingebürgert. Gemäss den Scheidungsakten wurde am 17. April 2003 eine Trennungsvereinbarung getroffen. Daraus geht hervor, dass die Eheleute ihren gemeinsamen Haushalt am 5. Oktober 2002 aufgehoben haben. Am 13./16. August 2003 haben sie daraufhin eine Teilehescheidungskonvention abgeschlossen und einen gemeinsamen Scheidungsantrag gestellt. Mit Urteil vom 24. Februar 2004 wurde die Ehe geschieden (in Rechtskraft seit 6. April 2004). Aktenmässig erstellt ist ferner, dass der Beschwerdeführer während des Scheidungsverfahrens ausserehelich zwei Kinder gezeugt hat. Der Knabe A._______ kam am 27. April 2004 zur Welt. Dessen Mutter, die damals wie heute in Spanien lebende nigerianische Staatsangehörige C._______, wollte er ursprünglich heiraten. Nach einem Heimaturlaub lernte er jedoch seine Landsfrau J._______ kennen, welche er dann im Frühjahr 2005 in Nigeria ehelichte. Aus diesem Verhältnis ging die am 25. September 2004 geborene Tochter B._______ hervor. Auch die schweizerische Ex-Ehefrau ist in jener Zeit anscheinend eine neue Be- C-5582/2007 ziehung eingegangen. Während des Nichtigkeitsverfahrens wurde die frühere Gattin des Beschwerdeführers am 13. April 2007 als Auskunftsperson rogatorisch einvernommen. Dabei sagte sie im Wesentlichen aus, die kinderlos gebliebene Ehe sei bis ziemlich zum Schluss gut verlaufen. Im Herbst 2002 habe sie alleine Ferien im Ausland verbracht. Bei der Rückkehr ans eheliche Domizil am 5. Oktober 2002 sei ihr Mann verschwunden gewesen und erst nach längerer Zeit – gemäss einer nachgereichten schriftlichen Stellungnahme vom 13. August 2008 nach zirka fünf Monaten – wieder aufgetaucht. Von seinem Aufenthaltsort habe sie nichts gewusst und erst später erfahren, dass er ferienhalber nach Nigeria gereist und seinen eigenen Angaben zufolge dort an Malaria erkrankt sei. Der Anstoss zur Auflösung des gemeinsamen Haushalts sei von ihr ausgegangen. Sie habe damals nicht sofort scheiden wollen, dies habe sich erst später aus der Situation heraus ergeben. Ausser gemeinsamen Gesprächen sei nichts zur Rettung der Ehe unternommen worden. Die eheliche Gemeinschaft sei zum Zeitpunkt der am 25. Juli 2002 unterzeichneten Erklärung und der erleichterten Einbürgerung aber noch stabil gewesen. Abschliessend betonte die Ex-Ehefrau, der Beschwerdeführer pflege zu ihrem leiblichen Sohn G.______ ein väterliches Verhältnis. Einzelne ihrer Aussagen werden in der Replik vom 21. November 2008 und den Schlussbemerkungen vom 4. Februar 2009 im Nachhinein in Zweifel gezogen. 8.2 Die dargelegten Eckdaten, namentlich die Vorkommnisse im (unmittelbaren) Anschluss an die erleichterte Einbürgerung und das Vorliegen einer Trennungsvereinbarung, derzufolge die Ehegatten ihren gemeinsamen Haushalt gerade mal eineinhalb Monate danach aufgehoben haben, begründen eine tatsächliche Vermutung dafür, dass im Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung bzw. der erleichterten Einbürgerung keine stabile, auf die Zukunft gerichtete eheliche Gemeinschaft mehr bestanden haben kann. Die Vermutung wird bestärkt durch weitere Indizien, vorab das Fehlen ernsthafter konkreter Schritte zur Rettung der Ehe, die Zeugung zweier ausserehelicher Kinder durch den Beschwerdeführer während des Scheidungsverfahrens und die baldige Hinwendung beider Eheleute zu neuen Partnern (zur Bedeutung und Tragweite der tatsächlichen Vermutung im Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung vgl. grundlegend BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.). C-5582/2007 9. Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in der Lage ist, die eben beschriebene tatsächliche Vermutung zu widerlegen. Dazu braucht er zwar nicht den Nachweis zu erbringen, dass die Ehe zum massgeblichen Zeitpunkt intakt war, denn eine tatsächliche Vermutung führt nicht zur Umkehr der Beweislast. Es genügt, wenn der Beschwerdeführer eine plausible Alternative zur dargestellten Vermutungsfolge präsentieren kann. Er kann den Gegenbeweis erbringen, sei es indem er glaubhaft den Eintritt eines ausserordentlichen Ereignisses dartut, das geeignet ist, den raschen Verfall der ehelichen Bande zu erklären, sei es indem er in nachvollziehbarer Weise darlegt, dass er sich der ehelichen Probleme nicht bewusst gewesen sei und dass er demzufolge zum Zeitpunkt, als er die Erklärung unterzeichnete, den wirklichen Willen hatte, weiterhin eine stabile eheliche Beziehung aufrecht zu erhalten (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. und BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.). Angesichts der Indizien, auf die sich die tatsächliche Vermutung vorliegend stützt, sind indessen keine geringen Anforderungen zu stellen, wenn es darum geht, glaubhaft zu machen, dass die Ehe erst nach der erleichterten Einbürgerung in die Krise kam und scheiterte. 9.1 Der jetzige Parteivertreter wendet vorweg ein, es treffe keineswegs zu, dass die Eheleute sich de facto am 5. Oktober 2002 getrennt hätten. Dem ist die mehrfach angesprochene, gerichtlich genehmigte Trennungsvereinbarung vom 17. April 2003 entgegenzuhalten. Darin stellen die Parteien in unmissverständlicher Weise fest, dass sie ihren gemeinsamen Haushalt am 5. Oktober 2002 aufgehoben haben. Die geschiedene Ehefrau sei mit ihren Kindern am ehelichen Domizil verblieben, während der Beschwerdeführer nach einem Aufenthalt in Nigeria eine andere Wohnung bezogen habe. Besagte Darstellung wird durch weitere sich in den Scheidungsakten befindliche Schriftstücke (beispielsweise das Gesuch vom 19. August 2003 um Ladung zur Anhörung im Scheidungsverfahren) und die Äusserungen der geschiedenen Ehefrau bestätigt. Da das Erkennen des Scheiterns der Ehe, der Trennungsentschluss und dessen Umsetzung nach der allgemeinen Lebenserfahrung einige Zeit brauchen, kann daher nicht angenommen werden, dass die Ehe aus der Sicht der Beteiligten zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung noch intakt war (siehe dazu auch BGE 135 II 161 E. 4.3 S. 168). 9.2 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, er habe die gemeinsame Wohnung nicht freiwillig verlassen und den raschen Zerfall C-5582/2007 der ehelichen Bande hätte seine damalige Partnerin zu verantworten. Dass die Initiative zur Trennung und Scheidung von der schweizerischen Ex-Frau ausging, stellt im vorliegenden Zusammenhang allerdings kein für ihn sprechendes Argument dar. Die erleichterte Einbürgerung kann nicht als „Belohnung“ für eigenes eheliches Wohlverhalten betrachtet werden. Der Gesetzgeber wollte mit dem einheitlichen Bürgerrecht der Ehegatten vielmehr ihre gemeinsame Zukunft fördern (BGE 130 II 482 E. 2 S. 483 f.). Abgesehen davon haben die Parteien einen gemeinsamen Scheidungsantrag eingereicht. Als solcher wurde er denn vom zuständigen Zivilgericht auch entgegengenommen und behandelt (vgl. die am 13./16. August 2003 abgeschlossene Teilehescheidungskonvention, das Protokoll der Anhörung vom 10. Dezember 2003 oder das Scheidungsurteil vom 24. Februar 2004). Aus den behaupteten Schuldzuweisungen lässt sich folglich nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten. 9.3 Anhaltspunkte für einen Missbrauch der erleichterten Einbürgerung liefern ferner die Vorfälle, die sich im massgebenden Zeitraum zugetragen haben. Wie sich dem Sachverhalt entnehmen lässt, ist die Ex-Gattin kurz nach der erleichterten Einbürgerung alleine in die Ferien gereist, was zuvor nicht oft vorgekommen sei, aber auch nichts Aussergewöhnliches dargestellt habe. Tatsache ist jedoch, dass sich der Beschwerdeführer zu gleicher Zeit ohne das Wissen seiner damaligen Ehefrau für unbestimmte Zeit nach Nigeria begab. Als Letztere am 5. Oktober 2002 von den Ferien heimkehrte, war er nicht zu Hause und sie hatte von seinem Aufenthaltsort keine Ahnung. Selbst ob ihr Partner in jenem Herbst Ferien geplant hatte, wusste sie nicht (vgl. die Einvernahme der schweizerischen Ehefrau vom 13. April 2007 oder die Scheidungsakten). Aktenkundig ist ebenfalls, dass die Abwesenheit länger – den Angaben der Schweizer Gattin zufolge rund fünf Monate – gedauert hat, eine Zeitspanne, in welcher sie wie angetönt nichts vom Beschwerdeführer gehört hat (siehe dazu ihre schriftlichen Äusserungen vom 13. August 2008). Dieses an den Tag gelegte, von gegenseitigem Desinteresse und fehlenden Zukunftsabsichten zeugende Verhalten deutet auf eine erhebliche Destabilisierung der Ehe bereits während des Einbürgerungsverfahrens hin. 9.4 In der Rechtsmitteleingabe vom 21. August 2007 wird zu diesen Vorkommnissen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei während seiner Ferien in Nigeria an Malaria erkrankt und habe deswegen keinen Kontakt mit seiner Ehefrau aufnehmen können. Hierzu wurden drei Bestä- C-5582/2007 tigungen eines Arztes in Lagos eingereicht. Der Einwand der Erkrankung wirft freilich Fragen auf. So wurde sie in einem ersten Schreiben des Beschwerdeführers vom 10. März 2006 (mit komplett falschen Daten) bloss beiläufig und in den Stellungnahmen vom 7. April 2006 sowie 31. Mai 2007 überhaupt nicht erwähnt. Um was für eine Erkrankung es sich konkret gehandelt haben soll, erfährt man sogar erst im Begleitschreiben vom 16. Juli 2007 zu den vorgenannten Beweismitteln. Ungereimtheiten bestehen auch hinsichtlich der Behandlungsdaten. Gemäss einer Bestätigung von Dr. E._______ vom 28. September 2002 stand der Beschwerdeführe vom 1. August bis 28. September jenes Jahres ein erstes Mal in Lagos wegen Malaria in medizinischer Behandlung, wiewohl er sich laut den vorinstanzlichen Akten wie auch den Scheidungsakten erst in den Herbstferien seiner Gattin nach Nigeria begeben hat. Selbst bei Annahme, der Beschwerdeführer habe während seiner Anwesenheit in seiner Heimat tatsächlich gesundheitliche Probleme bekundet, wirkt seine Schilderung, er habe die Ehefrau über Monate hinweg nicht erreichen können, unglaubhaft. Die angeblich nicht möglich gewesene Kontaktaufnahme erscheint umso weniger nachvollziehbar, wenn man bedenkt, dass der Betroffene in der Grossstadt Lagos mit den entsprechenden Kommunikationsmöglichkeiten hospitalisiert gewesen und dort überdies nicht dauernd ärztlich betreut worden sein soll. Die fraglichen Bestätigungen weisen denn Behandlungslücken auf (nämlich vom 29. September bis 4. Oktober 2002, vom 26. November bis 12. Dezember 2002 und ab dem 4. Januar 2003). Abgesehen davon hätte er eine Drittperson mit der Benachrichtigung beauftragen können. Dem ist nichts beizufügen. Der Beschwerdeführer vermag das Fortbestehen einer stabilen ehelichen Gemeinschaft nicht überzeugend zu erklären. 9.5 Mit Replik vom 21. November 2008 und Eingabe vom 4. Februar 2009 wird im Nachhinein behauptet, die schweizerische Ex-Gattin sei sowohl über die Ferien des Beschwerdeführers als auch die während der Ferien ausgebrochene Krankheit orientiert gewesen. Diese Darstellung steht in offenkundigem Widerspruch zu den früheren Angaben der Beteiligten. Auch der jetzige Rechtsvertreter äusserte sich in den Eingaben vom 2. Juli und 16. Juli 2007 sowie der Beschwerdeschrift vom 21. August 2007 klar in gegenteiligem Sinne. Überhaupt befremdet, wie sich der Beschwerdeführer nun über eigene Aussagen und sich in den Akten befindliche Beweismittel hinwegsetzt. Die mit Blick auf obgenannte Behauptungen nachgereichten Bestätigungen eines Genfer Ehepaares wirken bestellt und entbehren im dargelegten Kon- C-5582/2007 text jeglicher Beweiskraft. Bloss am Rande sei angemerkt, dass das Aussageverhalten der Schweizer Ehefrau sogar eher vermuten lässt, sie habe den Beschwerdeführer nicht unnötig belasten wollen. Es bleibt mithin bei den unter Erwägung 9.3 aufgelisteten Feststellungen. Der vorinstanzliche Standpunkt, die Eheleute hätten im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung keinen echten, auf eine gemeinsame Zukunft ausgerichteten Ehewillen mehr besessen, ist daher nicht zu beanstanden. 9.6 Zu keinem anderen Ergebnis führt die Aussage der geschiedenen Ehefrau, dass ihre am 25. Juli 2002 unterzeichnete Erklärung über den Zustand der Ehe damals der Wahrheit entsprochen habe. Ausschlaggebend war ja gerade der Umstand, dass beide Partner ihre Einstellung zueinander änderten und eigene Wege zu beschreiten begannen, als der Beschwerdeführer sich sicher war, dass er erleichtert eingebürgert wurde. Hinzu kommt, dass nach der Rückkehr des Betroffenen aus Nigeria keine ernsthaften konkreten Bemühungen unternommen wurden, um die Ehe zu retten (vgl. wiederum die Einvernahme der Schweizer Ehefrau vom 13. April 2007 oder ihre schriftliche Stellungnahme vom 13. August 2008). Obwohl angeblich dagegen, willigte der Beschwerdeführer denn alsbald in die Trennung und Scheidung ein (vgl. Teilehescheidungskonvention vom 13./16. August 2003). Sodann fällt auf, dass er bereits im Sommer 2003 mit einer Landsfrau, die er anschliessend heiraten wollte, ein Kind zeugte. Anfangs 2004, und somit bevor ein Scheidungsurteil erging, zeugte er ein weiteres Kind. Bei dessen Mutter handelt es sich um seine heutige Ehefrau. Dieser Zeitablauf lässt die behaupteten Anstrengungen des Beschwerdeführers um Wiederannäherung als unwahrscheinlich erscheinen. Aber auch die schweizerische Ex-Gattin soll sich im Jahre 2003 in einen anderen Mann verliebt haben. Hervorzuheben gilt es schliesslich nochmals, dass auf Seiten beider Partner ein authentischer Ehewille im Sinne des bundesgerichtlichen Praxis (siehe vorangehende E. 4.2) vorliegen muss, was nach dem Gesagten offenkundig nicht der Fall war. 10. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, die von der Vorinstanz beurteilten Indizien und daraus abgeleiteten Schlussfolgerungen zu entkräften, wonach spätestens im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung zwischen ihm und der Schweizer Ehefrau keine stabile und auf Zukunft gerichtete eheliche Gemeinschaft mehr bestanden hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Stabilität der C-5582/2007 Ehe bereits während des Einbürgerungsverfahrens erheblich erschüttert war, was eineinhalb Monate nach der erleichterten Einbürgerung zur förmlichen Trennung und späteren Scheidung der Eheleute führte. Durch Verschweigen dieser Umstände hat der Beschwerdeführer die Behörden über wesentliche Tatsachen getäuscht und die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Art. 41 BüG erschlichen. Die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind demnach ebenfalls erfüllt. 11. Gemäss Art. 41 Abs. 3 BüG erstreckt sich die Nichtigkeit auf alle Familienmitglieder, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruht, sofern nicht ausdrücklich anders verfügt wird. Von dieser Folge ist laut den Akten zumindest das am 25. September 2004 geborene Kind B._______ betroffen. Aufgrund dessen Alters sind keine Umstände – wie allfälliges Erfüllen der Voraussetzungen zur ordentlichen Einbürgerung, berufliche Ausbildung, Erfüllen der Militärdienstpflicht, Ausübung des Stimmrechts, drohende Staatenlosigkeit, usw. – ersichtlich, welche es rechtfertigen würden, es von der Nichtigerklärung auszunehmen. Der Beschwerdeführer macht denn auch nichts Entsprechendes geltend. Die Erstreckung der Nichtigerklärung der Einbürgerung ist somit verhältnismässig und mit Sinn und Zweck des Bürgerrechtsgesetzes vereinbar. Die angefochtene Verfügung ist auch in diesem Zusammenhang nicht zu beanstanden. 12. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 18 C-5582/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem am 3. Juni 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung, Akten Ref-Nr. [...] retour) - den Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern in Kopie Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Daniel Grimm C-5582/2007 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 19