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Bundesverwaltungsgericht 21.12.2009 C-5564/2008

21. Dezember 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,387 Wörter·~22 min·1

Zusammenfassung

Invaliditätsbemessung | Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 11. Juli 2...

Volltext

Abtei lung II I C-5564/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 1 . Dezember 2009 Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig, Richterin Elena Avenati-Carpani, Gerichtsschreiber Daniel Golta. A._______ (wohnhaft im Kosovo), Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 11. Juli 2008. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-5564/2008 Sachverhalt: A. A._______ (im Folgenden: der Beschwerdeführer) ist kosovarischer Staatsbürger, wurde 1949 geboren, besuchte vier Jahre lang die Primarschule im Kosovo und arbeitete bis 1972 als Bauarbeiter in X._______. Von 1973 bis Januar 2005 arbeitete er in der Schweiz als Bauarbeiter und als Hilfsarbeiter in Fabriken, zuletzt als Fertigungsmitarbeiter (Montage von Küchen-Metallelementen) bei der B._______ AG in Z._______. In dieser Zeit bezahlte er Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterbliebenen und Invalidenversicherung. Der Beschwerdeführer kündigte seine Anstellung per Ende Januar 2005 - gemäss eigenen Angaben krankheitsbedingt (im Wesentlichen wegen psychischer Beschwerden, Rückenschmerzen und Herzproblemen) und aus persönlichen Gründen bzw. wegen Ablaufs des Arbeitsvertrags (IV/49 und 74) - und kehrte in den Kosovo zurück. Dort lebt er seither, ohne wieder gearbeitet zu haben, mit seiner Frau im eigenen Haus (Akten der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [im Folgenden: IVSTA] IV/4, IV/6, IV/15, IV/76 S. 5). B. B.a Der Beschwerdeführer stellte mit Schreiben vom 9. Dezember 2005 an die IVSTA einen Antrag auf Zusprache einer Invalidenrente (Posteingang IVSTA: 15. Dezember 2005) (IV/1). Das Formular „Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen für Erwachsene“ vom 24. Mai 2006 ging am 17. August 2006 bei der IVSTA ein (IV/6). B.b Neben zahlreichen medizinischen Unterlagen (IV/17-46, IV/49, IV/70-76 und IV/79; vgl. unten E. 5.2), finden sich bei den Vorakten auch ein „Fragebogen für Arbeitgebende“ vom 9. Mai 2007 und ein „Fragebogen für den Versicherten“ vom 21. Mai 2007 (IV/14, IV/15). B.c Am 5. September 2007 stellt Dr. C._______ vom ärztlichen Dienst der IVSTA (im Folgenden: ÄD) (IV/49) fest, dass die vorliegenden Unterlagen für eine medizinische Beurteilung ungenügend seien und eine pluridisziplinäre Begutachtung unabdingbar, worauf die IVSTA im Oktober 2007 eine medizinische Abklärung durch die Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) Zentralschweiz (im Folgenden: MEDAS) veranlasste (vgl. IV/57, IV/58 und IV/60), welche vom 8. bis 10. Januar 2008 durchgeführt wurde (vgl. IV/76). C-5564/2008 B.d Im pluridisziplinären Gutachten der MEDAS vom 19. März 2008 (IV/76; im Folgenden: MEDAS-Gutachten) wurde mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom sowie eine leichte mediale Gonarthrose und eine leichte Femoropatellararthrose beider Knie diagnostiziert. Deswegen sei seit dem 1. Februar 2008 eine ausschliesslich sitzende oder stehende Tätigkeit, das Arbeiten in häufig vorgeneigter oder abgedrehter bzw. häufig kniender oder kauernder Stellung oder auf vibrierenden Maschinen sowie das Heben von mehr als 10kg ab Boden oder von mehr als 15kg ab Hüfthöhe nicht zumutbar. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer in einer entsprechend angepassten körperlich leichten bis mittelschweren, selten schweren Arbeit in Wechselposition (wozu auch die Ausfertigung von Metallteilen, wie der Beschwerdeführer sie zuletzt ausgeübt habe, zählen könne) zu 100% arbeitsfähig (detaillierter dazu vgl. unten E. 5.3.1 und 5.3.2). B.e Am 12. April 2008 schloss sich Dr. C._______ vom ÄD im Wesentlichen dem MEDAS-Gutachten an und beurteilte gestützt darauf den Beschwerdeführer ab dem 1. Februar 2008 - unter Berücksichtigung der entsprechenden funktionellen Einschränkungen in seiner bisherigen Tätigkeit als zu 80% und in einer angepassten Verweisungstätigkeit als zu 100% arbeitsfähig (detaillierter dazu vgl. unten E. 5.7). B.f Mit Vorbescheid vom 16. April 2008 stellte die IVSTA dem Beschwerdeführer die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht. Sie begründete dies damit, dass keine ausreichende durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres vorliege und trotz Gesundheitsbeeinträchtigung eine dem Gesundheitszustand angepasste Verweisungstätigkeit in rentenausschliessender Weise zumutbar sei. B.g Der Beschwerdeführer liess sich zum Vorbescheid nicht vernehmen, worauf die IVSTA sein Leistungsbegehren mit Verfügung vom 11. Juli 2008 mit der Begründung des Vorbescheids abwies. C. C.a Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 26. August 2008 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde (Posteingang: 2. September 2008) und beantragte - mit der Begründung, dass die IVSTA seinen Fall ungerecht abgeschlossen habe - die Zusprache einer Rente. C-5564/2008 C.b Am 4. September 2008 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, eine ausführliche Begründung seiner Beschwerde einzureichen, und lud ihn ein, eine Zustelladresse in der Schweiz bekannt zu geben. C.c Am 15. September 2008 gab der Beschwerdeführer eine Zustelladresse in der Schweiz bekannt. Eine weitere Beschwerdebegründung reichte er nicht ein. C.d Mit Vernehmlassung vom 13. November 2008 beantragte die IVSTA die Beschwerde abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen. Sie begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer gemäss Beurteilung des ÄD lediglich in seiner bisherigen Tätigkeit als Fertigungsmitarbeiter in der Metallbranche seit dem 1. Februar 2008 zu 20% arbeitsunfähig sei, in leichteren Verweisungstätigkeiten hingegen keine Einschränkungen bestünden. C.e Am 10. Dezember 2008 leistete der Beschwerdeführer fristgerecht den ihm vom Bundesverwaltungsgericht auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 800.-. C.f Mit Replik vom 8. Januar 2009 beantragte der Beschwerdeführer die Ausrichtung einer ganzen IV-Rente und begründete dies im Wesentlichen damit, dass er nicht zu 20%, sondern auf Grund seiner gesundheitlichen Probleme - Diabetes, Augenprobleme und psychische Probleme und andere Beschwerden - vollumfänglich arbeitsunfähig sei. C.g Am 22. Januar 2009 schloss das Bundesverwaltungsgericht den Schriftenwechsel. C.h Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und C-5564/2008 Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen; er ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht und der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten (Art. 38 Abs. 4 und 60 ATSG sowie Art. 52 und 63 Abs. 4 VwVG). 2. 2.1 Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1; im Folgenden: das Abkommen) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2b, BGE 122 V 381 E. 1 mit Hinweis). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien, Mazedonien), nicht aber mit Serbien und Kosovo, neue Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen. Für den Beschwerdeführer als Bürger des Kosovo findet das Abkommen demnach weiterhin Anwendung. Nach Art. 2 des Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bestimmungen, die hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs C-5564/2008 auf eine schweizerische Invalidenrente sowie der anwendbaren Verfahrensvorschriften von dem in Art. 2 des Abkommens aufgestellten Grundsatz der Gleichstellung - in für den vorliegenden Fall relevanter Weise - abweichen, finden sich weder im Abkommen selbst noch in den seitherigen schweizerisch-jugoslawischen Vereinbarungen. Demnach bestimmt sich vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers (als kosovarischem Staatsbürger mit kosovarischem Wohnsitz) auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung ausschliesslich nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht. 2.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, wobei nach ständiger Praxis auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes eingetretenen Sachverhalt abgestellt wird (BGE 130 V 329, BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445). Vorliegend wird der Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2008 nach den Normen der zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen 5. IV-Revision beurteilt. Für die Zeit davor finden die vormaligen Normen Anwendung. 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). 3.2 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat insbesondere in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen). 3.3 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem C-5564/2008 Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). 3.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen). Die - arbeitsmedizinische - Aufgabe der Ärzte und Ärztinnen besteht darin, sich dazu zu äussern, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen oder geistigen Funktionen leidensbedingt eingeschränkt ist. Im Vordergrund stehen dabei vor allem jene Funktionen, welche für die nach der Lebenserfahrung im Vordergrund stehenden Arbeitsmöglichkeiten der versicherten Person wesentlich sind (so etwa, ob diese sitzend oder stehend, im Freien oder in geheizten Räumen arbeiten kann oder muss, ob sie Lasten heben und tragen kann). 3.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und Experten begründet sind. Bestehen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Dabei hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich die Wahl, ob es die Sache zur weiteren Beweiserhebung an die verfügende Instanz zurückweisen oder die erforderlichen Instruktionen - insbesondere durch Anordnung eines Gerichtsgutachtens - selber vornehmen will (BGE 125 V 351 E. 3a, BGE 122 V 157 E. 1c und 1d mit weiteren Hinweisen). C-5564/2008 4. 4.1 Im vorliegenden Verfahren ist streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die IVSTA zu Recht das Leistungsgesuch des Beschwerdeführers vom 9. Dezember 2005 abgewiesen und einen Rentenanspruch verneint hat. 4.2 Der Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität beurteilt sich nach Art. 29 Abs. 1 IVG (ab 1. Januar 2008: Art. 28 Abs. 1 IVG). Der Rentenanspruch entsteht frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig geworden ist (Dauerinvalidität, Art. 7 ATSG) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40% arbeitsunfähig war (lang dauernde Krankheit, Art. 6 ATSG, vgl. BGE 121 V 264 E. 5 und 6). Seit dem 1. Januar 2008 wird vorab ausdrücklich vorausgesetzt, dass die Versicherten ihre Erwerbsfähigkeit oder ihre Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Art. 28 Abs. 1 Bst. a IVG). Meldet sich ein Versicherter mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs an, so werden die Leistungen in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet. Weitergehende Nachzahlungen werden erbracht, wenn der Versicherte den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die Anmeldung innert zwölf Monaten nach Kenntnisnahme vornimmt (vgl. Art. 48 Abs. 1 und 2 IVG in der bis Ende 2007 geltenden Fassung, welche hier auf Grund der vor dem 1. Januar 2008 erfolgten Anmeldung massgebend ist). Daher ist im Folgenden zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 15. Dezember 2004 (ein Jahr vor Eingang der ersten Anmeldung bei der IVSTA [IV/1]) bis 11. Juli 2008 (Datum der angefochtenen Verfügung) in rentenbegründendem Umfang erwerbsunfähig war. 4.3 Die folgenden gesetzlichen Grundlagen und von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze sind für die Beurteilung der Streitsache massgebend: 4.3.1 Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich C-5564/2008 zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 4.3.2 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG, eingefügt per 1. Januar 2008). 4.3.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). 4.3.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). 5. 5.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (ab 1. Januar 2008: Art. 28 Abs. 2 IVG) besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% Anspruch auf eine ganze Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60% Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% Anspruch auf eine Viertelsrente. Bei Versicherten, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Schweiz haben (vgl. Art. 13 ATSG), entsteht bei einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% vorbehaltlich einer - hier nicht vorliegenden - abweichenden staatsvertraglichen Regelung, kein Rentenanspruch (vgl. Art. 28 Abs. 1ter IVG [ab 1. Januar 2008: Art. 29 Abs. 4 IVG] und BGE 121 V 264 E. 6c sowie Art. 8 Bst. e des Abkommens). C-5564/2008 5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, seit dem 1. Februar 2005 aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeitsfähig zu sein. 5.3 In den Akten finden sich zahlreiche medizinische Unterlagen, welche in drei Gruppen unterteilt werden können (vgl. nachfolgend E. 5.2.1, 5.2.2 und 5.2.3). Soweit nicht anders erwähnt, liegen diese medizinischen Unterlagen (nur) in albanischer Sprache vor. Sie wurden alle vor Erstellung des Vorbescheids zu den Akten genommen. 5.3.1 Die folgenden medizinischen Unterlagen wurden vom Beschwerdeführer vor der Durchführung der MEDAS-Begutachtung vom 8. bis 10. Januar 2008 eingereicht. - zwei Arztberichte von Dr. D._______ (Spezialist für Arbeitsmedizin) vom 4. März 2006 (IV/18 bzw. IV/35; französische Übersetzung: IV/36) und vom 7. April 2007 (IV/26 bzw. IV/43; französische Übersetzung: IV/44); - drei Arztberichte von Dr. E._______ (Neuropsychiater) vom 10. März 2006 (IV/19 bzw. IV/37; französische Übersetzung: IV/38), vom 19. April 2006 (IV/20 bzw. IV/39; französische Übersetzung: IV/40) und vom 5. März 2007 (IV/25 bzw. IV/41; französische Übersetzung: IV/42); - ein Artbericht von Dr. F._______ (Internist) vom 18. April 2007 (IV/27 bzw. IV/45; französische Übersetzung: IV/46); - ein Brillenrezept vom 4. September 2004 (IV/17); - diverse Testresultate des Regionalspitals Y._______ vom 20. Oktober 2006 (IV/21-23); - ein Messresultat (Graphik) vom 30. November 2006 (IV/24); - ein biochemischer Laborbericht von Dr. G._______ vom 23. April 2007 (IV/28-29); - ein Elektrokardiogramm vom 23. April 2007 (IV/30); - diverse Hörtestresultate vom 24. April 2007 (IV/31-33); - ein Attest von Dr. H._______ (Ophtalmologe) vom 24. April 2007 (IV/34). 5.3.2 Die folgenden medizinischen Unterlagen beruhen auf im Zusammenhang mit der MEDAS-Begutachtung (vom 8. bis 10. Januar 2008) vorgenommenen Untersuchungen: C-5564/2008 - das MEDAS-Gutachten der Dres. I._______ (FMH für innere Medizin und Endokrinologie) und Dr. J._______ (FMH Rheumatologie) vom 19. März 2008 (deutsch; IV/76); - der Röntgenbefund der Q._______ Klinik K._______ (Dr. L._______, FMH für Radiologie) vom 9. Januar 2008 (deutsch; IV/70); - diverse Laborbefunde der M._______ AG vom 10. Januar 2008 (deutsch; IV/75); - das psychiatrisches Konsilium von Dr. N._______ (FMH für Psychiatrie und Psychotherapie) vom 14. Januar 2008 (deutsch; IV/72); - das kardiologische Konsilium von Dr. O._______ (FHM für Kardiologie; Q._______ Klinik K._______) vom 14. Januar 2008 und Echo- Dopplersonogramm-Befund vom 11. Januar 2008 (deutsch; IV/71 und IV/73); - das rheumatologische Konsilium von Dr. P._______ (FMH für Rheumatologie) vom 18. Januar 2008 (deutsch; IV/74). 5.3.3 Ausserdem hat der ÄD (jeweils Dr. C._______) zweimal Stellung genommen: - Stellungnahme des ÄD vom 5. September 2007 (französisch; IV/49); - Stellungnahme des ÄD, vom 12. April 2008 (französisch; IV/79). 5.4 Zum MEDAS-Gutachten ist Folgendes festzuhalten: 5.4.1 Es erstellt zusammenfassend folgende Diagnosen (vgl. S. 13 des Gutachtens): Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit: - Chronisches lumbospondylogenes Syndrom, bei - lumbaler Hyperlordose, Sacrum acutum und diskreter rechtskonvexer Skoliose - wahrscheinlich Lumbalisation von S1, mit hyperplastischen Querfortsätzen, rechtsbetont, mit Nearthrosebildung zum Os sacrum / Os ilium - leichter Osteochondrose L4/5 C-5564/2008 - deutlicher Osteochondrose L5/Übergangswirbel, mit degenerativ bedingter segmentaler Gefügelockerung - Spondylarthrosen L4/5 und L5/Übergangswirbel - leichte mediale Gonarthrose und leichte Femoropatellararthrose beider Knie. Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert: - Metabolisches Syndrom, mit - Diabetes mellitus Typ 2, Erstdiagnose wahrscheinlich 1998, ungenügend eingestellt, mit - Verdacht auf beginnende Nephropathie, bei Mikroalbuminurie (eventuell durch Hypertonie [mit- bedingt) - Verdacht auf beginnende Polyneuropathie - Verdacht auf Fettleber, bei mässig erhöhten Leberenzymen - arterieller Hypertonie, aktuelle 150/90 mmHg - Dyslipidämie, mit deutlich erhöhtem atherogenem Index und Hypertriglyceridämie Nebenbefunde: - Übergewicht (174cm/82kg, BMI 27.6) - Hypermetropie (Brille) - Stiftzähne maxillär, zahnlose Mandibula - Pityriasis versicolor - Status nach: 1958 rituelle Circumcision; 1972 Appendektomie Ausgeschlosse wurde das Vorliegen einer psychischen Krankheit. Trotz entsprechender Untersuchungen konnte keine koronare Herzkrankheit nachgewiesen werden. 5.4.2 Das MEDAS-Gutachten schliesst ausgehend von diesen Befunden darauf, dass der Beschwerdeführer in kardiologischer und psychischer Hinsicht in seiner Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt sei. Einzig in rheumatologischer Hinsicht bestehe insofern eine Beein- C-5564/2008 trächtigung des Beschwerdeführers, als dieser (nur) eine körperlich leicht bis mittelschwere Tätigkeit in Wechselposition ausüben und selten schweren Arbeiten ausführen könne. Nicht zumutbar sei dabei eine ausschliesslich sitzende oder stehende Tätigkeit, das Arbeiten in häufig vorgeneigter oder abgedrehter bzw. häufig kniender oder kauernder Stellung oder auf vibrierenden Maschinen sowie das Heben von mehr als 10kg ab Boden oder von mehr als 15kg ab Hüfthöhe. Bei entsprechenden Rahmenbedingungen sei der Beschwerdeführer zu 100% arbeitsfähig. Inwiefern dies mit der bisherigen Tätigkeit vereinbar ist, lässt das Gutachten angesichts eines fehlenden Tätigkeitsprofils ausdrücklich offen, geht aber davon aus, dass eine Tätigkeit bei der Anfertigung von Metallteilen, wie der Beschwerdeführer sie zuletzt ausgeübt hat, damit vereinbar sein könnte. Die aus den gesamten gesundheitlichen Beeinträchtigungen resultierende Arbeitsunfähigkeit entspricht der in rheumatologischer Hinsicht attestierten Arbeitsunfähigkeit (vgl. Zusammenfassungen auf S. 12 bis 14 des Gutachtens). 5.4.3 Das MEDAS-Gutachten beruht (unter Berücksichtigung der dazugehörigen medizinischen Unterlagen, vgl. oben E. 5.2.2) auf intensiven dreitägigen pluridisziplinären Untersuchungen (innere Medizin, Psychiatrie, Kardiologie und Rheumatologie), welche in eine detaillierte Gesamtwürdigung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers mündeten. Das Gutachten ist - unter Berücksichtigung der dazugehörigen Konsilien - ausführlich, wurde in Kenntnis der aktenkundigen medizinischen Dokumentation erstellt und setzt sich mit den vom Beschwerdeführer im Rahmen der Begutachtung geltend gemachten Beschwerden auseinander. Die Zusammenhänge und die Beurteilung des Gesundheitzustandes leuchten ein und die aus den diagnostizierten Beschwerden gezogenen Schlussfolgerungen betreffend die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sind nachvollziehbar. Das MEDAS-Gutachten erscheint insofern schlüssig und zuverlässig und weist erhöhte Beweiskraft im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf (vgl. oben E. 3.5). 5.5 Die vom Beschwerdeführer vor der MEDAS-Begutachtung eingereichten medizinischen Unterlagen (vgl. oben E. 5.2.1) kommen bei Weitem nicht an die Ausführlichkeit und Aussagekraft des MEDAS- Gutachtens heran und vermögen keine ernsthaften Zweifel an der Zuverlässigkeit des MEDAS-Gutachtens hervorzurufen. Dies trifft insbesondere auf die beiden halbseitigen Arztberichte von Dr. C-5564/2008 D._______ (welche dem Beschwerdeführer das erste Mal eine Arbeitsunfähigkeit von über 80% attestierte, während sie das zweite Mal eine Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit durch die Invaliditätskommission bevorzugte) und die drei je eine Seite umfassenden und weitgehend repetitiven Arztberichte von Dr. E._______ (welcher dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von über 60% bzw. von über 70-80% attestiert bzw. sich einmal dazu nicht äusserte) und dem halbseitigen Bericht von Dr. F._______ (welcher dem Beschwerdeführer eine erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit attestierte) zu. Die von den drei Ärzten erstellten Diagnosen und festgestellten Beschwerden wurden im Rahmen der MEDAS-Begutachtung in überzeugender Art und Weise überprüft und berücksichtigt bzw. widerlegt (für die angegebene Depression vgl. insbesondere IV/72 inkl. der eigenen Schilderung des Tageslaufs des Beschwerdeführers). Dabei wurde die Hauptdiagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung von Dr. N._______ im Rahmen der MEDAS-Begutachtung überzeugend widerlegt (vgl. IV/72 S. 3). Diesbezüglich scheint auf Grund der Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen der MEDAS-Begutachtung ausserdem nicht einmal sicher erstellt, dass seine Familie während des Krieges im Kosovo (und nicht in der Schweiz) weilte und er sie in solcher Gefahr wähnte, dass dies ihn psychisch erheblich belastet hätte (vgl. IV/72 S. 1, IV/76 S. 5 und 8), was gemäss Dr. E._______ der Auslöser für das diagnostizierte posttraumatische Belastungssyndrom gewesen sein soll (vgl. auch IV/6 S. 6). Schliesslich beurteilte sich der Beschwerdeführer im Rahmen der MEDAS-Begutachtung selbst als psychisch gesund (vgl. IV/72 S. 2). 5.6 Gegenüber der IVSTA und dem Bundesverwaltungsgericht machte der Beschwerdeführer nicht substantiiert Beschwerden geltend, welche im Rahmen der MEDAS-Begutachtung nicht überzeugend überprüft worden wären (vgl. IV/1, IV/6 S. 5 f. und act. 9). Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer die Arbeitsaufgabe per Ende Januar 2005 nur vereinzelt als krankheitsbedingt (vgl. IV/15 S. 3, IV/76 S. 5), mehrheitlich aber als aus persönlichen Gründen erfolgt (vgl. IV/12, IV/15 S. 3, IV/72 S. 2, IV/76 S. 14) darstellt. Der Ferien- und Absenzenkontrolle der letzten Arbeitgeberin (IV/14) kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2002 fünf Tage krankheitsbedingt der Arbeit fern blieb, im Jahr 2003 13 Tage und im Jahr 2004 keinen einzigen Tag (vgl. auch IV/6 S. 5). Da vorliegend kein einschneidendes Ereignis im Januar 2005 in Frage steht, C-5564/2008 erwecken diese Umstände erhebliche Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer seine Arbeit tatsächlich krankheitsbedingt und unfreiwillig aufgegeben hat. 5.7 Da die erste Stellungnahme des ÄD nur die Notwendigkeit der Durchführung einer pluridisziplinären Begutachtung feststellte, fällt sie für die Beurteilung des Gesundheitszustandes unter Berücksichtigung des entsprechenden Gutachtens ausser Betracht. 5.8 Die zweite Stellungnahme des ÄD (vom 12. April 2008, IV/79) ist in sich nicht ganz stimmig (vgl. die in der Anamnese attestierten Beschwerden gegenüber den ausdrücklich aufgeführten Diagnosen, gegenüber dem in der Beurteilung dargestellten Gesundheitszustand sowie den nicht nachvollziehbaren Hinweis, dass der Beschwerdeführer spontan in die Arbeitswelt zurückgekehrt sei). Die Stellungnahme kann aber als stark verkürzte Übernahme der wesentlichsten Elemente und Beurteilungen aus dem MEDAS-Gutachten (wie oben unter E. 5.3.1 und 5.3.2 dargelegt) verstanden werden. Da der ÄD im Wesentlichen auch die funktionellen Einschränkungen gemäss Beurteilung des MEDAS übernimmt, ist nachvollziehbar, dass er für eine diesen Einschränkungen angepasste Verweisungstätigkeit ebenfalls von einer Arbeitsfähigkeit von 100% ab 1. Februar 2008 ausgeht. Nicht offensichtlich ist, wie der ÄD für die bisherige Tätigkeit auf eine Arbeitsfähigkeit von 80% schliesst. Der ÄD scheint stillschweigend davon ausgegangen zu sein, dass die im MEDAS-Gutachten genannten funktionellen Einschränkungen keine unbeeinträchtigte Ausübung der bisherigen Tätigkeit des Beschwerdeführers als Fertigungsmitarbeiter im Küchenbau (Anfertigung von Metallstücken [Scharnieren etc.]; vgl. IV/14 S. 1, IV/15 S. 3 und IV/7 S. 5) erlauben; die entsprechende Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit scheint der ÄD auf 20% eingeschätzt zu haben. Obwohl diese Einschätzung von Dr. C._______ nicht weiter begründet wird, erscheint diese Beurteilung mangels Hinweisen auf radikuläre Ausfallserscheinungen und/oder motorische Störungen sowie fehlenden Einschränkungen aus kardiologischer und psychiatrischer Sicht zutreffend. 5.9 Das Bundesverwaltungsgericht geht somit davon aus, dass die im MEDAS-Gutachten enthaltene Beurteilung des Gesundheitzustandes des Beschwerdeführers zutrifft, die Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit seit 1. Februar 2008 20% beträgt und der Beschwerdeführer in einer angepassten Verweisungstätigkeit zu 100% arbeitsfähig ist. C-5564/2008 5.10 Ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von deutlich über 50% in der bisherigen Tätigkeit liegt jedenfalls ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad vor (vgl. E. 4.4). Ob ein Einkommensvergleich ausgehend von einer angepassten Verweisungstätigkeit einen noch geringeren Invaliditätsgrad ergeben würde, kann deshalb offen bleiben. Ab welchem Zeitpunkt die partielle Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in der bisherigen Tätigkeit eingetreten ist, kann ebenfalls offen bleiben, da keine rentenbegründende Invalidität vorliegt. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 6. Die Verfahrenskosten sind bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200 - 1000 Franken festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Für das vorliegende Verfahren sind die Verfahrenskosten auf Fr. 300.- festzusetzen, dem Beschwerdeführer als unterlegene Partei aufzuerlegen und mit dem von ihm am 10. Dezember 2008 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.- zu verrechnen. Im verbleibenden Betrag von Fr. 500.- ist der Kostenvorschuss dem Beschwerdeführer zurück zu erstatten. 7. Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die IV-Stelle jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE] SR 173.320.2), weshalb keine Parteientschädigung auszurichten ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.- verrechnet. Im verbleibenden Betrag von Fr. 500.- wird der geleistete Kostenvorschuss dem Beschwerdeführer zurück erstattet. C-5564/2008 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Golta Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 17

C-5564/2008 — Bundesverwaltungsgericht 21.12.2009 C-5564/2008 — Swissrulings