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Bundesverwaltungsgericht 14.03.2008 C-5495/2007

14. März 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,386 Wörter·~12 min·3

Zusammenfassung

Einreise | Verweigerung eines Visums zu Besuchszwecken

Volltext

Abtei lung II I C-5495/2007 {T 0/2} Urteil v o m 1 4 . März 2008 Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident), Richterin Ruth Beutler, Gerichtsschreiber Lars Birgelen. A._______, vertreten durch Fürsprecher Martin Zwahlen, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern Vorinstanz. Einreisebewilligung für B._______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-5495/2007 Sachverhalt: A. Der in der Stadt C._______ wohnhafte A._______ (nachfolgend: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) richtete am 26. März 2007 einen Antrag an die Schweizerische Vertretung in Colombo, mit dem er um Ausstellung eines Visums für einen einmonatigen Besuchsaufenthalt seines Bruder, dem 1969 geborenen, sri-lankischen Staatsangehörigen B._______ (nachfolgend: Gesuchsteller), bei ihm in der Schweiz ersuchte. Nachdem die Schweizerische Vertretung dieses Gesuch am 26. April 2007 in eigener Kompetenz formlos abgewiesen hatte, richtete der inzwischen anwaltlich vertretene Gastgeber am 2. Mai 2007 ein Wiedererwägungsgesuch an die Vorinstanz. Letztere teilte in einem Schreiben vom 10. Mai 2007 mit, der Gesuchsteller habe zwecks Einreichung eines persönlichen Einreisegesuchs bzw. Beantragung eines formellen Entscheides bei der Schweizerischen Vertretung vorzusprechen. Bereits am 8. Mai 2007 hatte der Gesuchsteller von sich aus bei der Schweizerischen Vertretung in Colombo ein Visum, diesmal für einen fünfzehntägigen Besuchsaufenthalt beim Gastgeber beantragt. Die Schweizerische Vertretung leitete das Gesuch in der Folge zum formellen Entscheid an die Vorinstanz weiter. B. Nachdem die Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (EMF) der Stadt C._______ beim Gastgeber ergänzende Auskünfte eingeholt hatten, wies die Vorinstanz das Gesuch um Bewilligung der Einreise mit Verfügung vom 31. Juli 2007 ab. Zur Begründung führte sie aus, der Gesuchsteller stamme aus einer Region, aus welcher als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse ein starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Viele seiner Landsleute würden versuchen, ihren Aufenthalt in der Schweiz durch Ausschöpfung sämtlicher rechtlicher Mittel zu verlängern, um sich so in Umgehung der bundesrätlichen Begrenzungsmassnahmen eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Beim Gesuchsteller würden keinerlei Gründe vorliegen, welche eine Einreise zwingend notwendig machten. C. Gegen diese Verfügung liess der Gastgeber mit Eingaben vom C-5495/2007 16. bzw. 24. August 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht führen. Darin ersucht er um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Erteilung der beantragten Einreisebewilligung. Zur Begründung führt er aus, die Vorinstanz sei auf die von ihm vorgebrachten individuellen Gründe, welche für eine fristgemässe Wiederausreise des Gesuchstellers sprechen würden, in keiner Weise eingegangen. Zudem habe die Schweizerische Vertretung in Colombo beim Gesuchsteller keinerlei Abklärungen zu seinen persönlichen Verhältnissen vorgenommen. Wie bereits gegenüber den Einwohnerdiensten der Stadt C._______ ausgeführt, arbeite der Gesuchsteller als Lastwagenfahrer und verfüge über ein gesichertes Einkommen. Er lebe hauptsächlich in Colombo, welches nicht als "Krisengebiet" bezeichnet werden könne, und lasse während seines geplanten Besuchsaufenthaltes seine Ehefrau und seine Kinder in seinem Heimatland zurück. Im Jahre 2005 sei bereits die Mutter von ihm und dem Gesuchsteller in die Schweiz gereist und habe das Land nach Ablauf des Besuchervisums anstandslos wieder verlassen. Aufgrund dieser Umstände sei die Gefahr einer nicht fristgerechten Wiederausreise beim Gesuchsteller als geringer einzustufen als bei der übrigen Bevölkerung in seinem Heimatland. Sonst dürften überhaupt keine Visa mehr an Personen aus Sri Lanka erteilt werden, was seines Wissens nicht der Fall sei. Der von den EMF hervorgehobene Umstand, wonach der Gesuchsteller in der Vergangenheit bereits zweimal erfolglos um ein Besuchervisum nachgesucht habe, sei unbeachtlich, seien doch schon diese Gesuche nicht wirklich individuell geprüft worden. D. In ihrer Vernehmlassung vom 9. November 2007 spricht sich die Vorinstanz für eine Abweisung der Beschwerde aus. Das Risiko einer nicht fristgerechten und anstandslosen Wiederausreise des Gesuchstellers nach Ablauf des Besuchervisums sei als grundsätzlich hoch einzuschätzen. Die aktuelle Sicherheitslage in Sri Lanka sei äusserst prekär und der Zuwanderungsdruck von Tamilen aus dieser Region halte unvermindert an. In nächster Zeit sei aus dieser Gegend sogar mit einer tendenziellen Zunahme der Asylgesuche zu rechnen. Die geltend gemachten beruflichen Verpflichtungen des Gesuchstellers vermöchten an der Risikoeinschätzung nichts zu ändern. Die Integrität des Beschwerdeführers werde im Übrigen in keiner Weise angezweifelt. Dennoch könne sie für sich allein keine Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise des Gastes bieten. C-5495/2007 E. Die ihm gewährte Frist zur Einreichung einer Replik liess der Beschwerdeführer unbenutzt verstreichen. F. Am 21. Februar 2008 wurden vom Bundesverwaltungsgericht die Akten der EMF eingeholt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des Bundesamtes für Migration (BFM) betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 VwVG zur Beschwerde legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden, sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. C-5495/2007 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publ. Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 3. Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren [VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche, die vor dem Inkraftreten des AuG eingereicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar. Die Beurteilung erfolgt somit noch nach dem alten Recht. Einschlägig sind das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum AuG) und die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern (aVEA, AS 1998 194, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV). 4. 4.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist - vorbehältlich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe - von der Bewilligungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 aANAG, Art. 9 Abs. 1 aVEA, PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: PETER UEBERSAX / PETER MÜNCH / THOMAS GEISER / MARTIN ARNOLD (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; URS BOLZ, Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M. 1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protection de la vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel usw. 2000, S. 24). 4.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund besonderer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis 5 aVEA). Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Ausländer die in Artikel 1 Absatz 2 aVEA aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Sie haben unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA). C-5495/2007 5. 5.1 Der Gesuchsteller bedarf aufgrund seiner Nationalität zur Einreise in die Schweiz nebst dem Pass eines Visums. Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert. 5.2 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wiederausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesuchen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten oder Regionen mit politisch respektive wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen zum vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 5.3 Die Wirtschaft Sri Lankas ist 2007 real um 7,4 % gewachsen. Das Pro-Kopf-Einkommen betrug 1350 USD, das Bruttoinlandprodukt (BIP) 27 Mrd. USD. Für 2008 wird erneut ein hohes Wirtschaftswachstum von über 6 % erwartet. Ein Problem für die weitere wirtschaftliche Entwicklung ist zunehmend die Inflation, die 2007 mit einer Jahresrate von deutlich über 15 % nicht unter Kontrolle gebracht werden konnte. Die Arbeitslosigkeit beträgt seit längerer Zeit ungefähr 7 %. Die wirtschaftliche Entwicklung Sri Lankas weist allerdings grosse regionale Unterschiede auf. Wirtschaftliches Zentrum ist die Region rund um Colombo, die fast die Hälfte der gesamten Wirtschaftsleistung erbringt. Die grundsätzlich ermutigenden wirtschaftlichen Entwicklungen können solchermassen nicht über die Tatsache hinwegtäuschen, dass nach wie vor breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise schwierigen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen sind. Darüber hinaus hat sich die Sicherheitslage im ganzen Land seit Anfang 2006 wieder verschlechtert, nachdem erneut Kämpfe zwischen dem Militär und der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) ausgebrochen sind. Davon besonders betroffen sind der Osten und Norden Sri Lankas, Anschläge kommen jedoch auch in der Hauptstadt Colombo vor. Zudem hat die Regierung am 3. Januar 2008 das Waffenstillstandsabkommen mit der LTTE offiziell per 16. Januar 2008 gekündigt; seither haben die Gefechte im Norden des Landes zugenommen und das politische Klima ist sehr gespannt (Quellen: Länder- und Reiseinformationen auf der Webseite des Auswärtigen Amtes, <http:// C-5495/2007 www.auswaertiges-amt.de>, Stand: Januar 2008; Reisehinweise auf der Webseite des Eidgenössischen Departements für Auswärtige Angelegenheiten [EDA], <http://www.eda.admin.ch>, Stand: 22. Februar 2008; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2775/2007 vom 14. Februar 2008 E. 7.2-7.5). 6. 6.1 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer Gesuchstellerin oder einem Gesuchsteller im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Antragstellerinnen und Antragstellern, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein fremdenpolizeilich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden. 6.2 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen 38-jährigen Mann, welcher gemäss seinen eigenen und den Angaben des Beschwerdeführers verheiratet und Vater von drei minderjährigen Kindern ist. Auf den ersten Blick könnte der Umstand, dass der Gesuchsteller für die Dauer seines Besuchsaufenthaltes in der Schweiz seine Familie in der Heimat zurücklassen würde, durchaus für eine gewisse Verwurzelung sprechen. Andererseits ergibt sich aus den Akten, dass er sich (möglicherweise aus beruflichen Gründen) hauptsächlich in Colombo im Südwesten Sri Lankas aufhält, während seine Familienangehörigen in Jaffna (Nordprovinz) leben (vgl. Visumantrag vom 8. Mai 2007 sowie Antwortschreiben des Beschwerdeführers zu Handen der EMF vom 2. Juli 2007). Der Gesuchsteller lebte demnach schon jetzt mehrheitlich getrennt von seiner Familie, was sich aufgrund der zunehmend angespannten Sicherheitslage noch akzentuieren könnte. Es versteht sich von selbst und bedarf keiner weiteren Erläuterungen, dass solche Situationen nicht nachhaltig von einer Emigration abhalten können, zumal mit letzterer häufig die Hoffnung verbunden ist, die Angehörigen zu einem späteren Zeitpunkt nachziehen zu können. 6.3 Die beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Gesuchstellers sind insgesamt nicht sehr transparent: Gemäss einem zu den Akten gereichten Bestätigungsschreiben vom 16. April 2007 der C-5495/2007 D._______ Ltd. tätigt der Gesuchsteller für besagtes Unternehmen mit drei ihm gehörenden Lastwagen Transportfahrten zwischen Colombo und Vavuniya und erhält als Entgelt dafür monatlich LKR 225'000 (d.h. umgerechnet ca. CHF 2'509 [zum Wechselkurs vom 16. April 2007]). In einem weiteren, von einem "grama officer" bestätigten Schreiben vom 1. April 2007 weist sich der Gesuchsteller zudem als Land- und Hausbesitzer aus. In seinem Visumantrag vom 8. Mai 2007 bezeichnet er schliesslich eine Firma "E._______" als Arbeitgeberin. Der Beschwerdeführer wiederum machte gegenüber den EMF geltend, sein Bruder führe ein eigenes Transportgeschäft (vgl. Antwortschreiben vom 2. Juli 2007), um anschliessend auf Beschwerdeebene auszuführen, er verfüge über eine Arbeitsstelle als Lastwagenfahrer und erziele ein monatliches Einkommen von umgerechnet CHF 300. Unter diesen Umständen kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Gesuchsteller tatsächlich in den behaupteten, für Sri Lanka sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt. Kommt hinzu, dass gerade Geschäfte wie der Transport von Waren in Zeiten des wiederaufflammenden Bürgerkrieges besonders stark gefährdet sein dürften. Dies insbesondere dort, wo diese Warentransporte - wie im vorliegenden Fall - in ein erstrangiges Krisengebiet (Vavuniya in der Nordprovinz) führen sollen. 6.4 Nach dem bisher Gesagten durfte die Vorinstanz zu Recht davon ausgehen, die fristgerechte Wiederausreise sei nicht gewährleistet (vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA). Zwar lässt sich diese Einschätzung nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten; sie reicht aber aus, um die Erteilung einer Einreisebewilligung - auf welche wie bereits erwähnt ohnehin kein Rechtsanspruch besteht - abzulehnen. 7. Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass die Mutter des Gesuchstellers im Jahre 2005 in die Schweiz eingereist und nach Ablauf ihres Besuchervisums anstandslos wieder in ihr Heimatland zurückgekehrt sei. In völliger Unkenntnis der genauen Sachumstände (insbesondere der persönliche Verhältnisse beim Gast) lassen sich allerdings keine Vergleiche anstellen. Kommt hinzu, dass sich die Sicherheitslage (wie aufgezeigt) seither wieder verschlechtert hat. Die Risikoanalyse hat jedoch aufgrund des konkreten Einzelfalles und der aktuellen Verhältnisse im Herkunftsland zu erfolgen. C-5495/2007 8. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 9. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Dispositiv S. 10 C-5495/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 26. September 2007 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz - die Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei der Stadt C._______ Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Lars Birgelen Versand: Seite 10

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