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Bundesverwaltungsgericht 08.06.2015 C-5488/2013

8. Juni 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,525 Wörter·~8 min·2

Zusammenfassung

Freiwillige Versicherung | Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung, Verfügung der SAK vom 16. Juli 2013

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-5488/2013

Urteil v o m 8 . Juni 2015 Besetzung Richter Markus Metz (Vorsitz), Richter David Weiss, Richterin Michela Bürki Moreni, Gerichtsschreiber Yves Rubeli.

Parteien A._______,

Zustelladresse: c/o B._______,

Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,

Vorinstanz.

Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung, Verfügung der SAK vom 16. Juli 2013.

C-5488/2013 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (Vorinstanz) mit Einspracheentscheid vom 16. Juli 2013 (SAK 27) auf die Einsprache von A._______ vom 4. April 2013 (SAK 50 im Prozess C-5487/2013 in Sachen C._______ gegen die Vorinstanz betr. Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung), wohnhaft seit Januar 1988 im Ausland (zum Zeitpunkt der Anmeldung in Botswana), nicht eingetreten ist, die Vorinstanz ihren Nichteintretensentscheid damit begründete, dass die Einsprache von A._______ gegen ihren Ausschluss von der freiwilligen Versicherung nicht innert der Einsprachefrist von 30 Tagen erhoben worden sei (Verfügung vom 17. Januar 2008, SAK 22), A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) dagegen am 2. September 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob (BVGeract. 1), das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sich im Wesentlichen nach den Vorschriften des VGG, des VwVG (vgl. auch Art. 37 VGG) sowie des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1, vgl. auch Art. 3 lit. dbis VwVG) richtet, gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist, als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, zu diesen auch die Schweizerische Ausgleichskasse SAK gehört, die die freiwillige Versicherung der AHV durchführt (Art. 33 lit. d VGG, vgl. auch Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10] Art. 62 Abs. 2), das Bundesverwaltungsgericht demnach zur Behandlung der Beschwerde zuständig ist, die Beschwerdefrist gemäss dem Einspracheentscheid vom 16. Juli 2013 als eingehalten zu betrachten und auf die Beschwerde einzutreten ist,

C-5488/2013 im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden kann (Art. 49 VwVG), in materiellrechtlicher Hinsicht in erster Linie auf die Bestimmungen des AHVG und der dazugehörigen Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 26. Mai 1961 (VFV, SR 831.111) zu verweisen ist, das AHVG vorsieht, dass Versicherte, welche ihre Beiträge nicht fristgerecht bezahlen, aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen werden (Art. 2 Abs. 3 AHVG), in verfahrensrechtlicher Hinsicht auf die Alters- und Hinterlassenenversicherung die Bestimmungen des am 1. Januar 2003 in Kraft getreten ATSG anwendbar sind, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 AHVG), in tatsächlicher Hinsicht die Vorinstanz die Beschwerdeführerin nach zwei Ermahnungen mit Verfügung vom 17. Januar 2008 wegen Nichtbezahlung der Beiträge von der freiwilligen Versicherung ausschloss (SAK 22), die Beschwerdeführerin die Vorinstanz mit E-Mail vom 25. Juli 2011 um "restart my payments into the pension scheme"; bat, wobei sie um den Umstand wusste, dass sie Zahlungen nicht geleistet hatte (SAK 23 S. 2), die Vorinstanz der Beschwerdeführerin gleichentags antwortete, dass die Aufnahme in einer neuen freiwilligen Versicherung nicht mehr möglich sei (SAK 23 S. 1), die Beschwerdeführerin am 23. Januar 2013 um Wiederaufnahme in die freiwillige Versicherung ersuchte (Schreiben C._______, SAK 43 und 47 im Prozess C-5487/2013), die Vorinstanz das Gesuch um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin in die freiwillige Versicherung mit E-Mail vom 14. Februar 2013 formlos ablehnte, da die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme nicht erfülle (SAK-act. 44 im Prozess C-5487/2013), die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit Nachricht an C._______ empfahl (Nachricht von D._______, Rechtsdienst der Vorinstanz [SAK 49 im

C-5488/2013 Prozess C-5487/2013]), Einsprache gegen die Ausschlussverfügung (vom 17. Januar 2008, SAK-act. 22) einzureichen, da dies der Vorinstanz erlauben würde, mit einem Einspracheentscheid auf die Angelegenheit zu reagieren, die Beschwerdeführerin darauf am 4. April 2013 bei der Vorinstanz Einsprache gegen ihren Ausschluss von der freiwilligen Versicherung erhob (Schreiben zu Handen von D._______, SAK 50 im Prozess C-5487/2013), die Vorinstanz mit Einspracheentscheid vom 16. Juli 2013 auf die Einsprache der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, da ihre Einsprache gegen ihren Ausschluss ([Ausschluss-]Verfügung vom 17. Januar 2008, SAK 22) nicht innert der Einsprachefrist von 30 Tagen erhoben worden sei (SAK 27), gemäss Art. 52 ATSG gegen Verfügungen der Sozialversicherungsträger das ordentliche Rechtsmittel der Einsprache offen steht, die gesetzlich festgelegte Frist für die Einreichung der Einsprache 30 Tage beträgt (Art. 52 ATSG), vorliegend die Beschwerdeführerin nicht behauptet, von der Ausschlussverfügung vom 17. Januar 2008, die eine gehörige Rechtsmittelbelehrung enthielt, keine Kenntnis erhalten zu haben, die Beschwerdeführerin spätestens am 25. Juli 2011 von ihrem Ausschluss Kenntnis erhalten hat (vgl. SAK 23 S. 1]), die Beschwerdeführerin sich am 25. Juli 2011 - nachdem sie offensichtlich seit dem Jahr 2006 während mehr als fünf Jahren keine Beiträge an die AHV geleistet hatte - wieder an die Vorinstanz mit dem Begehren um "restart" ihrer Zahlungen wandte, die Beschwerdeführerin auch am 25. Juli 2011 keine Einsprache gegen die Verfügung vom 17. Januar 2008 erhob, sondern ihren Einsprachewillen erstmals am 4. April 2013 - und damit mehr als fünf Jahre nach der Ausschlussverfügung - zu erkennen gab, demnach die am 17. April 2013 bei der Vorinstanz eingetroffene Einsprache gegen die Ausschlussverfügung vom 17. Januar 2008 nicht innert der Einsprachefrist von 30 Tagen erhoben worden ist,

C-5488/2013 kein Grund für eine Wiederherstellung der Einsprachefrist (vgl. dazu Art. 41 ATSG) gegen die Ausschlussverfügung vom 17. Januar 2008 geltend gemacht wurde und auch kein solcher ersichtlich ist, die Vorinstanz somit zu Recht nicht auf die Einsprache vom 4. April 2013 eingetreten ist, wenn eine Einsprache nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, die betreffende Verfügung in formelle Rechtskraft erwächst, formell rechtskräftige Verfügungen in Revision gezogen werden müssen, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Revision, Art. 53 Abs. 1 ATSG), der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen zurückkommen kann, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Wiedererwägung, Art. 53 Abs. 2 ATSG), das Zurückkommen auf formell rechtskräftige Verfügungen beim Fehlen eigentlicher Revisionsgründe - wie vorliegend - im Ermessen des Versi-cherungsträgers liegt (Art. 53 Abs. 2 ATSG), weshalb kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung besteht (BGE 133 V 50), im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids Stellung genommen hat (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a S. 414), in Bezug auf das Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiederaufnahme in die freiwillige Versicherung es an einem anfechtbaren Einspracheentscheid fehlt, da die Vorinstanz einzig über den am 17. Januar 2008 verfügten Ausschluss entschieden hat (SAK 27), nach dem Gesagten die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist, die Vorinstanz jedoch anzuweisen ist, über das Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiederaufnahme in die freiwillige Versicherung zu verfügen, wofür ihr die Akten zu überweisen sind (SAK 43/47),

C-5488/2013 das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über Verfügungen der Ausgleichskassen kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), die obsiegende Vorinstanz als Bundesbehörde keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

C-5488/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Vorinstanz wird angewiesen, über das Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiederaufnahme in die freiwillige Versicherung zu verfügen. 3. Die Akten werden der Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils überwiesen. 4. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteientschädigungen ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Markus Metz Yves Rubeli

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die

C-5488/2013 Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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