Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung III C-5469/2012
Urteil v o m 2 . Juli 2014 Besetzung
Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind.
Parteien
X._______, Thailand, Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
AHV-Rente (Einspracheentscheid vom 2. Oktober 2012).
C-5469/2012 Sachverhalt: A. Die 1948 geborene schweizerische Staatsangehörige X._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin) zog zusammen mit ihrem Ehemann, welcher für A._______ (nachfolgend: Arbeitgeber) tätig war, am 1. August 1992 nach Phuket, Thailand. Davor hatte sie Wohnsitz im Kanton Bern. Am 1. Juli 2003 kehrte die Versicherte in die Schweiz zurück und meldete sich in der Stadt Bern an. Am 8. August 2012 verliess sie die Schweiz und zog erneut nach Thailand weg (act. 14; SAK-act. 2). B. Aufgrund der Beitrittserklärung vom 9. April 1997 (SAK-act. 2) war die Versicherte seit dem 1. Januar 1997 bei der freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) versichert. Mit Verfügung vom 8. Januar 2004 (SAK-act. 6, S. 9) schloss die Schweizerische Ausgleichskasse (Vorinstanz) die Beschwerdeführerin per 31. Dezember 2000 aus der freiwilligen Versicherung aus. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 28. Februar 2004 Einsprache (SAK-act. 6, S. 1), welche die Vorinstanz mit Entscheid vom 28. Februar 2004 (SAK-act. 7) abwies und den Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung bestätigte. Der Einspracheentscheid vom 28. Februar 2004 erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Mit Verfügung vom 2. Juli 2012 (SAK-act. 23) legte die Vorinstanz – ohne Berücksichtigung der Jahre 2001 und 2002 in der Rentenberechnung – einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine ordentliche Altersrente in Höhe von Fr. 1'055.- fest. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 24. August 2012 Einsprache (SAK-act. 24) und machte geltend, in den Jahren 2001 und 2002 seien die AHV-Beiträge ihres Arbeitgebers über ihren Ehemann abgerechnet worden. Die Vorinstanz wies die Einsprache mit Verfügung vom 2. Oktober 2012 mit der Begründung ab, dass die Einkommen in den Jahren 2001/2002 dem Ehemann gutgeschrieben worden seien; der Versicherten hätten diese Zeiten nicht als beitragslose Ehejahre angerechnet werden können, da sie der AHV weder durch einen Wohnsitz in der Schweiz noch durch die Zugehörigkeit zur freiwilligen Versicherung unterstellt gewesen sei. D. Gegen die Verfügung vom 2. Oktober 2012 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. Oktober 2012 (act. 1) beim Bundesverwaltungsge-
C-5469/2012 richt Beschwerde und beantragte sinngemäss die Anrechnung der Beiträge für die Jahre 2001/2002 auf ihr individuelles Konto und deren Berücksichtigung in der Berechnung ihrer Altersrente. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, sie habe 2001 und 2002 zusammen mit ihrem Ehemann Missionarsdienst geleistet. Dafür hätten beide eine bescheidene Unterstützung erhalten, die über ihren Ehemann abgerechnet worden sei. Der Arbeitgeber habe sie dahingehend informiert, dass eine freiwillige Versicherung für die Beschwerdeführerin nicht erforderlich sei. Da ihr Ehemann in den Jahren 1999 und 2000 doppelte AHV-Beiträge bezahlt habe, hätte sie keine weiteren Beiträge an die freiwillige Versicherung geleistet und sei in der Folge ausgeschlossen worden. E. In ihrer Vernehmlassung vom 8. Januar 2013 (act. 3) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, bei der Berechnung der Altersrechnung seien die Beiträge und Beitragszeiten von 1971 bis 2000 und von 2002 bis 2011 berücksichtigt worden. In den Jahren 2001/2002 habe die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann in Thailand gelebt und sei von der (…) finanziell unterstützt worden. Für diese beiden Jahre seien Lohnausweise für den Ehemann ausgestellt und die Lohnsummen durch die Ausgleichskasse des Kantons Bern korrekt auf seinem individuellen Konto verbucht worden. Für die fragliche Zeit lägen keine Lohnausweise für die Beschwerdeführerin vor. Eine Umbuchung der Einkommen vom Konto des Ehemannes auf das der Beschwerdeführerin sei nicht möglich. F. In ihrer Replik vom 28. Januar 2013 (act. 6) hielt die Beschwerdeführerin fest, dass die Vorinstanz sie nicht richtig informiert habe und auf Fragen nicht eingegangen sei. G. In der Duplik vom 4. März 2013 (act. 8) führte die Vorinstanz aus, dass jede versicherte Person das Recht habe, kostenlos einen Kontoauszug zu verlangen und so die Möglichkeit bestehe, Mängel auf dem individuellen Konto innerhalb der gesetzlichen Frist von fünf Jahren zu beheben. Ein solcher Auszug sei nie verlangt worden; die Rentenberechnungen seien korrekt erfolgt.
C-5469/2012 H. Mit E-Mail vom 24. März 2012 (act. 10) machte die Beschwerdeführerin ergänzende Ausführungen und reichte weitere Unterlagen nach. I. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85 bis
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. d bis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Einspracheverfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
C-5469/2012 2. Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren dem Grundsatz nach anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen. 2.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Überschreiten oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). 2.2 Die vorher staatenlose Beschwerdeführerin ist seit ihrer Heirat am 2. Januar 1971 schweizerische Staatsangehörige und lebt seit August 1992 mit einer Unterbrechung von neun Jahren (Juni 2003 – August 2012) in Thailand. Demnach richtet sich vorliegend die Berechnung der ordentlichen Altersrente in materiell- und verfahrensrechtlicher Hinsicht nach Schweizerischem Recht, zumal zwischen der Schweiz und Thailand kein Sozialversicherungsabkommen besteht. 2.3 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (vorliegend Oktober 2012) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Weiter sind in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_419/2009 vom 3. November 2009 E. 3.1; BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Für das vorliegende Verfahren ist deshalb das per 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG sowie das AHVG, die Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) sowie die Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111) anwendbar. 3. Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Nichtberücksichtigung der Beiträge für die Jahre 2001/2002 in der Berechnung der Altersrente der Beschwerdeführerin durch die Vorinstanz zu Recht erfolgte.
C-5469/2012 4. 4.1 Gemäss Art. 29 bis Abs. 1 AHVG werden für die Rentenberechnung Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt. Art. 29 quinquies
Abs. 3 und 4 AHVG bestimmt, dass Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet werden. Die Einkommensteilung wird vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind. Der Teilung und gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert gewesen sind. Art. 1a AHVG regelt die obligatorische Versicherung. Danach sind natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Abs. 1 lit. a) und natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben obligatorisch versichert (Abs. 1 lit. b). Die Versicherung können unter anderem Personen weiterführen, die für einen Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz im Ausland tätig sind und von ihm entlöhnt werden, sofern dieser sein Einverständnis erklärt (Abs. 3 lit. a). Der Versicherung können unter anderem im Ausland wohnhafte nicht erwerbstätige Ehegatten von erwerbstätigen Personen beitreten, die nach Abs. 3 lit. a oder auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung versichert sind (Abs. 4 lit. c). Die Versicherteneigenschaft, wie sie in Art. 1a AHVG umschrieben ist, ist persönlich zu erfüllen. Es ist somit für jede Person einzeln zu beurteilen, ob die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. BGE 126 V 217, E. 3; SVR 2004 AHV Nr. 17, E. 4.2.2, 4.2.4). 4.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe in den Jahren 2001/2002 gemeinsam mit ihrem Ehemann in Thailand Arbeit geleistet; die AHV-Beiträge seien allerdings nur auf dem Konto des Ehemannes gutgeschrieben worden. Die Teilung und Anrechnung der Beitragsjahre des Ehemannes erfolgt nur dann, wenn die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum der schweizerischen AHV unterstellt war. Wie die Vorinstanz richtig ausführt, ist die Beschwerdeführerin allerdings nur dann in der schweizerischen AHV versichert, wenn sie im besagten Zeitraum entweder den Wohnsitz in der Schweiz hatte, oder die Versicherung weitergeführt beziehungsweise ihr beigetreten wäre. Gemäss E-Mail vom 20. Juni 2014 der Einwohner-
C-5469/2012 dienste der Stadt Bern (act. 14) war die Beschwerdeführerin 2001/2002 in Thailand wohnhaft. Der Arbeitgeber bestätigt mit Schreiben vom 4. September 2002 an die Vorinstanz (SAK-act. 6, S. 7) keine Beiträge auf das Konto der Beschwerdeführerin überwiesen zu haben. Lediglich der Ehemann habe eine monatliche Unterstützung für seine freiwillige Arbeit erhalten. Die Beschwerdeführerin gibt zudem im Formular "Anmeldung für eine Altersrente" (SAK-act. 15, S. 3) unter Ziff. 4.3 an, nicht ausserhalb der Schweiz gearbeitet zu haben. Da die Beschwerdeführerin zudem nicht der Versicherung beigetreten ist, ist zu schliessen, dass sie in den Jahren 2001/2002 nicht der schweizerischen AHV unterstellt war. 4.3 Gemäss Art. 2 AHVG können Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, der freiwilligen Versicherung beitreten, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren (Abs. 1). Versicherte, welche die nötigen Auskünfte nicht erteilen oder ihre Beiträge nicht fristgerecht bezahlen, werden aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen (Abs. 3). 4.4 Die Beschwerdeführerin trat am 1. Januar 1997 der freiwilligen Versicherung bei. Da sie die Beiträge nicht leistete, wurde sie mit rechtskräftiger Verfügung vom 28. Februar 2004 per 31. Dezember 2000 ausgeschlossen. Die Beschwerdeführerin bringt nun vor, der Arbeitgeber habe sie dahingehend unterrichtet, dass eine freiwillige Versicherung für sie nicht erforderlich sei. Ihr Ehemann habe 1999 und 2000 doppelte AHV- Beiträge bezahlt, deshalb habe sie keine weiteren Zahlungen an die freiwillige Versicherung geleistet. Weiter gibt sie an, durch die Behörden nicht ausreichend aufgeklärt worden zu sein. Im Schreiben vom 22. Mai 2002 (SAK-act. 4, S. 3) informierte der Arbeitgeber den Ehemann, dass die Beschwerdeführerin bei Erreichung des Rentenalters eine entsprechende AHV-Rente erhalten würde, auch wenn für sie keine AHV-Beiträge geleistet würden. "Es gebe ja viele Hausfrauen, die nicht erwerbstätig seien und dennoch eine entsprechende Altersrente erhielten". Es bestehe – was die Altersrente anbelangt – keine Notwendigkeit einer freiwilligen Versicherung. Nachdem der Ehemann mit Schreiben vom 21. Juni 2002 (SAK-act. 4, S. 2) an das Schweizerische Generalkonsulat, AHV/IV-Dienst der Schweizerischen Ausgleichskassen in Sydney (nachfolgend: Generalkonsulat) gelangt war, widerlegte dieses
C-5469/2012 mit Schreiben vom 12. Juli 2002 (SAK-act. 6, S. 6) die Angaben des Arbeitgebers. Das Generalkonsulat informierte den Ehemann dahingehend, dass die Beschwerdeführerin als seine Ehefrau im Ausland nicht in seiner Versicherung eingeschlossen sei und der freiwilligen Versicherung beitreten könne. Die Vorinstanz machte im Schreiben vom 24. Juni 2002 (SAKact. 6, S. 4) dieselben Angaben. Die Beschwerdeführerin wurde somit hinreichend über die Folgen des Ausscheidens aus der freiwilligen Versicherung informiert. Im Übrigen gilt zu beachten, dass in der freiwilligen – wie in der obligatorischen Versicherung – der Grundsatz der Individualversicherung gilt; die Versicherungsvoraussetzungen sind für jede Person einzeln zu beurteilen. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit dem Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung per 31. Dezember 2000 in den Jahren 2001/2002 keiner Versicherung mehr unterstellt war. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das Einkommen des Ehemannes der Jahre 2001 und 2002 zu Recht nicht geteilt und auf dem individuellen Konto der Beschwerdeführerin angerechnet sowie in der Berechnung der Altersrente nicht berücksichtigt hat. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. Oktober 2012 erweist sich gestützt auf die obigen Erwägungen als rechtens, weshalb die Beschwerde offensichtlich unbegründet und im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85 bis Abs. 3 AHVG vollumfänglich abzuweisen und die angefochtene Einspracheverfügung zu bestätigen ist. 6. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 6.1 Das Beschwerdeverfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85 bis
Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario).
C-5469/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. Oktober 2012 wird bestätigt. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde) – Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Barbara Camenzind
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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