Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung III C5467/2010 {T 0/2} Urteil v om 1 1 . Augus t 2011 Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Franziska Schneider, Richter Michael Peterli, Gerichtsschreiber Daniel Golta. Parteien A._______, (wohnhaft in Serbien) Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz. Gegenstand AHVAltersrente; Einspracheentscheid der SAK vom 28. Juni 2010.
C5467/2010 Sachverhalt: A. A.a A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) wurde 1941 geboren, ist serbischer Staatsangehöriger und lebt in Serbien (vgl. Akten der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK [im Folgenden: SAK bzw. Vorinstanz] SAK/8 f.). A.b Mit Anmeldeformular vom 4. Juni bzw. 4. Juli 2007 meldete sich der Beschwerdeführer beim serbischen Versicherungsträger zum Bezug einer schweizerischen Altersrente an und erkundigte sich nach der Möglichkeit einer einmaligen Abfindung (vgl. SAK/5 ff.). A.c Nach diverser Korrespondenz wies die SAK das Rentengesuch des Beschwerdeführers am 20. November 2009 mit der Begründung ab, dass die Bedingung der einjährigen Mindestbeitragsdauer nicht erfüllt sei (vgl. SAK/19). A.d Mit Einsprache vom 2. Dezember 2009 beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Gutheissung seines Rentengesuchs, wobei er geltend machte, die SAK habe nicht sämtliche Beitragszeiten anerkannt (vgl. SAK/34). A.e Nach Durchführung weiterer Abklärungen wies die SAK die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 28. Juni 2010 ab und bestätigte ihre Verfügung vom 20. November 2009 (vgl. SAK/55). Sie begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer lediglich 11 Beitragsmonate aufweise und die Mindestbeitragsdauer nicht erfüllt sei. B. B.a Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Beschwerdeführer am 27. Juli 2010 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Zusprache einer Altersrente. B.b Mit Vernehmlassung vom 13. Oktober 2010 beantragte die SAK die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Einspracheentscheids vom 28. Juni 2010 (vgl. Akten des Beschwerdeverfahrens act. 7).
C5467/2010 B.c Nachdem der Beschwerdeführer der Aufforderung, ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen, nicht nachgekommen war, wurde ihm die Vernehmlassung am [Datum] im schweizerischen Bundesblatt notifiziert (vgl. act. 13). Eine Replik wurde in der Folge nicht eingereicht. B.d Mit Verfügung vom 17. Juni 2011, notifiziert am [Datum] im schweizerischen Bundesblatt, wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen (act. 14, 17). C. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG sowie Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland betreffend AHVVerfügungen. 1.2. Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist, was vorliegend auf Grund von Art. 1 Abs. 1 AHVG der Fall ist. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen; er ist durch den Einspracheentscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Anfechtung; er ist daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 59 ATSG).
C5467/2010 2.2. Die Beschwerde wurde im Übrigen form und fristgerecht eingereicht (Art. 52 VwVG, Art. 60 Abs. 1 ATSG), weshalb darauf einzutreten ist. 3. Streitig ist der Anspruch auf eine Altersrente bzw. auf eine entsprechende Abfindung. Zunächst sind die diesbezüglich massgebenden gesetzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze darzulegen. 3.1. Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: Einspracheentscheid vom 28. Juni 2010) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 242 E. 2.1, BGE 130 V 329, BGE 129 V 1 E. 1.2, je mit Hinweisen). 3.2. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien, wo er heute lebt. Da die Schweiz mit diesem Nachfolgestaat des ehemaligen Jugoslawiens kein entsprechendes neues Abkommen abgeschlossen hat – ein solches wurde zwar vereinbart, aber noch nicht ratifiziert – bleiben die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1; im Folgenden: Abkommen) auf den vorliegenden Fall anwendbar (vgl. BGE 126 V 203 E. 2b, BGE 122 V 382 E. 1, BGE 119 V 101 E. 3). Demnach bestimmt sich die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen der schweizerischen AHV besteht, soweit dieser Staatsvertrag keine abweichende Regelung enthält, allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. Art. 1, 2 und 4 des Abkommens). 3.3. Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen). 3.4. Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse
C5467/2010 Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b, BGE 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen). 3.5. Gemäss Art. 29 Abs. 1 AHVG haben Personen Anspruch auf eine ordentliche Alters und Hinterlassenenrente, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können. Die ordentlichen Renten werden ausgerichtet als: a. Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer; b. Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer (Art. 29 Abs. 2 AHVG). 3.6. Für jeden beitragspflichtigen Versicherten werden individuelle Konten geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden (Art. 30ter AHVG, in Kraft seit 1. Januar 1969). 3.7. Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto (im Folgenden: IK) führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141 Abs. 1 AHVV). Wird kein Kontenauszug (im Folgenden: IKAuszug) oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). Art. 141 Abs. 3 AHVV führt eine Beweisverschärfung gegenüber dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein, indem der volle Beweis verlangt wird. Allerdings soll dies nicht heissen, dass die Untersuchungsmaxime nicht gilt und der Versicherte selbst diesen Beweis zu erbringen hat. Vielmehr ist gemeint, dass der Versicherte insofern erhöhte Mitwirkungspflichten hat, als dass er alles ihm Zumutbare unternehmen muss, um die Verwaltung oder den Richter bei der Beschaffung des Beweismaterials zu unterstützen (vgl. BGE 117 V 261 E. 3b und 3d). Eine Tatsache gilt als bewiesen und der volle Beweis als erbracht, wenn die Behörde von deren Vorhandensein derart überzeugt ist, dass das Gegenteil als unwahrscheinlich erscheint (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und
C5467/2010 Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 105). Wie dieser Beweis erbracht werden muss, ist nicht vorgeschrieben. 4. 4.1. Die SAK begründete die Abweisung des Rentengesuchs im angefochtenen Einspracheentscheid und in ihrer Vernehmlassung damit, dass der Beschwerdeführer lediglich für die Monate Februar bis April 1971 (3 Monate) und März bis Oktober 1981 (8 Monate) eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz und insgesamt eine entsprechende Beitragsdauer von 11 Monaten aufweise, womit die Voraussetzung der Mindestbeitragsdauer von einem Jahr nicht erfüllt sei. 4.2. Demgegenüber machte der Beschwerdeführer im Rahmen des vorinstanzlichen und Verfahrens des Beschwerdeverfahrens die folgenden, teilweise widersprüchlichen, teilweise unklaren Angaben betreffend seine Arbeitstätigkeit bzw. seine entsprechenden Beitragszeiten in der Schweiz: Er habe vom 31. Dezember 1970 bis 9. Februar 1971 in D._______ (Kanton Graubünden) für "[…]" und vom 23. Februar 1981 bis 30. März 1981 in Zürich für die B._______ AG gearbeitet (vgl. Anmeldeformular vom Juni bzw. Juli 2007 [SAK/6]). Er habe vom 31. Dezember 1970 bis 15. Oktober 1971 in D._______ im Kanton Graubünden und vom 23. Februar bis 30. November 1981 für die Firma G. B._______ AG gearbeitet und entsprechende Versicherungsbeiträge bezahlt (vgl. sein Schreiben vom 26. August 2009 [SAK/15], welches am gleichen Tag bei der SAK eingegangen ist wie das Anmeldeformular). Er habe auch vom 6. Februar bis 15. Oktober 1971 in der Schweiz gearbeitet und alle notwendigen Unterlagen bereits bei der SAK eingereicht (vgl. Einsprache vom 2. Dezember 2009 [SAK/34; vgl. auch SAK/48]). Er habe während der ganzen Visumsdauer in der Schweiz gearbeitet (vgl. Beschwerde). 4.3. 4.3.1. Der Beschwerdeführer gibt für die Jahre 1970 und 1971 das Berghaus C._______ in D._______ als Arbeitgeber an. Seine Aussagen betreffend den Anstellungszeitraum sind widersprüchlich.
C5467/2010 4.3.2. Wie die Abklärungen der SAK bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden und bei der Ausgleichskasse GastroSocial ergaben, war der Beschwerdeführer von Februar bis April 1971 beim Berghaus C._______ (im Folgenden: Berghaus) angestellt und bezahlte entsprechend AHV/IVBeiträge (vgl. SAK/37, 4246, 5153). Dies spiegelt sich im NachtragsIK vom 25. Mai 2010 wider (SAK/53, im Folgenden: erster IKAuszug), wonach der Beschwerdeführer von Februar bis April 1971 bei einem EDVmässig nicht erfassten Arbeitgeber angestellt war und AHV/IVBeiträge an die Ausgleichskasse GastroSocial leistete (als im Auszug angeführte Ausgleichskasse Nr. 46, vgl. www.ahv/iv.info > AHVAusgleichskassen > Verbandsausgleichskassen, zuletzt besucht am 4. Juli 2011). Weitere Einträge für in den Jahren 1970 und 1971 geleistete Beiträge sind aus diesem IKAuszug (wie auch aus dem IK Auszug vom 14. Oktober 2010 [SAK/19a, im Folgenden: zweiter IK Auszug]) nicht ersichtlich. Dass das Berghaus, welches den Beschwerdeführer bei der Ausgleichskasse angemeldet und Beiträge für ihn geleistet hat, dies nur für einen Teil des Anstellungsverhältnisses getan hat, scheint unwahrscheinlich. 4.3.3. Zum Beleg seiner Beitragsmonate 1970 bzw. 1971 reichte der Beschwerdeführer lediglich die Kopie eines Visums für die Schweiz bzw. eines Auszuges aus seinem Pass zu den Akten (SAK/10 bzw. 33). Der Auszug ist weitgehend schwer bzw. gar nicht leserlich und enthält verschiedene handschriftliche Streichungen und Einträge. Dem Dokument ist nur mit Gewissheit zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 12. Januar 1971 und 20. September 1971 in Buchs (SG) eingereist ist. Insbesondere können die handschriftlichen Einträge "6.2.7115.10.71", "D._______/GR" und "Prise d'emploi … [unleserlich] Berghaus C._______ … [unleserlich]" keinem spezifischen Urheber (namentlich keiner schweizerischen Amtsstelle) zugeordnet und das jeweilige Eintragsdatum nicht nachvollzogen werden. Mit diesem Dokument wird der IKAuszug für die Jahre 1970/1 nicht entkräftet, noch ergeben sich daraus substantielle Anknüpfungspunkte für weitere Sachverhaltsabklärungen. 4.3.4. Zusätzliche Belege reichte der Beschwerdeführer nicht zu den Akten und er machte – insbesondere auch im Beschwerdeverfahren – auch keine weitergehenden substantiierten Behauptungen. Unter diesen Umständen ist für die Beurteilung der massgeblichen Beitragszeit für die Jahre 1970/1971 vom ersten IKAuszug und damit von einer Beitragszeit von Februar bis April 1971 (also 3 Monaten) auszugehen.
C5467/2010 4.4. 4.4.1. Der Beschwerdeführer hat für das Jahr 1981 lediglich geltend gemacht, für die B._______ AG in Zürich gearbeitet zu haben. Seine Angaben zur Dauer des Arbeitsverhältnisses sind allerdings widersprüchlich. 4.4.2. Gemäss dem zweiten IKAuszug vom 14. Oktober 2010 (SAK/19a) war der Beschwerdeführer von März bis Oktober 1981 bei einem EDV mässig nicht erfassten Arbeitgeber angestellt und leistete AHV/IV Beiträge an die Ausgleichskasse des Kantons Zürich (als im IKAuszug aufgeführte Ausgleichskasse Nr. 1, vgl. www.ahv/iv.info > AHV Ausgleichskassen > Kantonale, zuletzt besucht am 4. Juli 2011). 4.4.3. Zum Beleg seiner Beitragsmonate 1981 reichte der Beschwerdeführer lediglich die Kopie eines Visums für die Schweiz bzw. eines Auszuges aus seinem Pass sowie eine – teilweise abgedeckte – Kopie einer Aufenthaltsbewilligung zu den Akten (SAK/9, 12 f.). Demnach reiste er am 2. März 1981 in die Schweiz ein und war die Saisonnieraufenthaltsbewilligung bis zum 30. November 1981 befristet. Als Arbeitgeber wurde "G. B._______ Gartenbau" eingetragen. 4.4.4. Von den widersprüchlich behaupteten Beitragsdauern wird die längste (23. Februar bis 30. November 1981) weitgehend von der im IK Auszug ausgewiesenen umfasst. Ein Beginn des Anstellungsverhältnisses vor der Einreise am 3. März 1981 scheint unwahrscheinlich. Ebenfalls unwahrscheinlich scheint, dass die B._______ AG, welche den Beschwerdeführer für März bis Oktober 1981 bei der Ausgleichskasse angemeldet und für ihn Beiträge geleistet hat, ihn noch einen weiteren Monat lang angestellt hat, ohne dafür mit der Ausgleichskasse abzurechnen. Aus den Akten ergeben sich keine substantiellen Anknüpfungspunkte für weitere Sachverhaltsabklärungen. 4.4.5. Unter diesen Umständen ist für die Beitragsdauer für das Jahr 1981 vom zweiten IKAuszug auszugehen und damit von einer Beitragsdauer von März bis Oktober (8 Monate). 4.5. Der Beschwerdeführer hat nicht geltend gemacht, ausserhalb der Jahre 1970/1971 und 1981 in der Schweiz gearbeitet und AHV/IV Beiträge bezahlt zu haben. Etwas anderes geht auch aus den Akten nicht hervor.
C5467/2010 5. Allfällige Versicherungszeiten der Ehefrau sind für die Bestimmung der Beitragsdauer des Beschwerdeführers und für das Erreichen der Mindestbeitragsdauer unerheblich. Ebenfalls nicht relevant sind die weiteren vom Beschwerdeführer in der Beschwerde angeführten persönlichen Umstände (Krankheit, Arbeitsunfähigkeit und schwierige finanziellen Verhältnisse). 6. Die SAK ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer lediglich eine Beitragsdauer von 11 Monaten aufweist. Damit ist vorliegend die Mindestbeitragsdauer von einem Jahr, welche eine Voraussetzung für den Rentenanspruch darstellt, nicht erfüllt (vgl. oben E. 3.5), weshalb ein entsprechender Anspruch zu verneinen ist. Da der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Teilrente hat, besteht im Übrigen auch kein Anspruch auf eine Abfindung (vgl. Art. 7 Bst. a des Abkommens [vgl. oben E. 3.2]). Demnach ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. Juni 2010 zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. 7. 7.1. Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 7.2. Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario). Der obsiegenden Vorinstanz steht nach Art. 7 Abs. 3 VGKE keine Parteientschädigung zu. 8. Da der Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung innerhalb der dazu angesetzten Frist keine Zustelladresse in der Schweiz bezeichnet hat (vgl. act. 5 f., 9, 9.1), hat die Eröffnung dieses Urteils androhungsgemäss auf dem Ediktalweg zu erfolgen.
C5467/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Ediktalweg; Notifikation im Bundesblatt) – die Vorinstanz (RefNr. […]) – das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Golta Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: