Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung III C-5456/2023
Urteil v o m 1 7 . November 2023 Besetzung Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiberin Rahel Schöb.
Parteien A._______, (Deutschland) Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.
Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), Eintretensvoraussetzungen, (Einspracheentscheid vom 4. September 2023).
C-5456/2023 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) mit Einspracheentscheid vom 4. September 2023 die Einsprache von A._______ (nachfolgend: Versicherter) vom 8. Juli 2023 abwies und ihre Verfügung vom 3. Juli 2023 bestätigte, wonach der Versicherte Anspruch auf eine Altersrente von Fr. 561.– ab dem 1. Juli 2023 habe (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [nachfolgend: BVGer-act.] 2, Beilage 1), dass sich der Versicherte mit Schreiben vom 11. September 2023 an die Vorinstanz wandte und ausführte, seinen Antrag auf Abruf der Altersrente vom 3. April 2023 zu widerrufen sowie darum bat, die weiteren Rentenzahlungen vorerst und bis auf weiteres einzustellen und ihm eine Bankverbindung für die Rücküberweisung der bisherigen Rentenzahlungen für die Monate ab Juli 2023 mitzuteilen (BVGer-act. 1), dass der Versicherte im Weiteren darum bat, auf der Grundlage seiner Rücknahme des Abrufs der Altersrente, die Verfügung vom 3. Juli 2023 zu widerrufen, dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 5. Oktober 2023 die Eingabe des Versicherten vom 11. September 2023 dem Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Veranlassung weiterleitete (BVGer-act. 2), dass gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Einspracheentscheide der SAK im Bereich der AHV-Leistungen vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 33 Bst. d VGG; Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10]), dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Instruktion der vorliegenden Beschwerde mithin gegeben ist, weshalb weiter zu prüfen ist, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder dessen Vertreters zu enthalten hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG),
C-5456/2023 dass hieraus implizit folgt, dass sich in der Beschwerde auch der Beschwerdewille manifestieren und die Beschwerde bedingungs- und vorbehaltlos erhoben werden muss (vgl. FRANK SEETHALER/FABIA PORTMANN, in: Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 52 N. 37), dass die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung einräumt, falls die Rechtsbegehren, Begründung oder Unterschrift fehlen und diese Nachfrist mit der Androhung verbindet, nach ungenutztem Fristablauf auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG), dass der Versicherte in seinem Schreiben vom 11. September 2023 insbesondere seinen Antrag auf Abruf der Altersrente vom 3. April 2023 zurückziehen möchte und gestützt hierauf um Widerruf der Verfügung der SAK vom 3. Juli 2023 bittet, wobei er die Rückerstattung der bereits erhaltenen Altersrenten ab Juli 2023 in Aussicht stellt, dass die Eingabe des Versicherten im Weiteren nicht als Beschwerde bezeichnet und trotz Rechtsmittelbelehrung im vorinstanzlichen Einspracheentscheid vom 4. September 2023, wonach Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht zu richten seien, bei der SAK, namentlich adressiert an Frau B._______, Juristin des Rechtsdienstes AHV-Leistungen der SAK, und Frau C._______, eingereicht wurde, dass damit im vorliegenden Fall aus der Eingabe vom 11. September 2023 nicht eindeutig hervorgeht, ob der Versicherte tatsächlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht führen wollte, dass der Versicherte deshalb mit Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2023 und unter Hinweis auf Art. 52 Abs. 3 VwVG aufgefordert wurde, innert zehn Tagen ab Erhalt mitzuteilen, ob er mit seiner Eingabe vom 11. September 2023 an die SAK Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 4. September 2023 hat erheben wollen und bejahendenfalls, eine eigenhändig unterschriebene Beschwerdeschrift, welche Rechtsbegehren und deren Begründung beinhaltet, einzureichen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (vgl. BVGer-act. 3, Dispositiv-Ziffern 1 und 2), dass dem Versicherten die per Einschreiben versandte Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2023 gemäss Empfangsbestätigung der Deutschen Post am 16. Oktober 2023 zugestellt wurde (BVGer-act. 4; Sendungsnummer:
C-5456/2023 […]) und folglich die Frist zur Einreichung einer Beschwerdeverbesserung am 26. Oktober 2023 abgelaufen ist, dass der Versicherte innert der gesetzten Frist – sowie bis zum heutigen Datum – weder seinen Beschwerdewillen erklärt noch seine Beschwerde verbessert hat, dass der Versicherte auch nicht schriftlich um Fristverlängerung oder um Wiederherstellung der versäumten Frist ersucht hat, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass vorliegend die Prüfung, ob es sich bei der Eingabe vom 4. September 2023 allenfalls um ein Wiedererwägungsgesuch handelt, der SAK zu überlassen bleibt, dass gemäss Art. 85bis Abs. 2 AHVG in der Fassung gültig ab dem 1. Januar 2021 das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenlos ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
C-5456/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Eingabe vom 4. September 2023 wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Viktoria Helfenstein Rahel Schöb
C-5456/2023 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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