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Bundesverwaltungsgericht 11.10.2010 C-5452/2008

11. Oktober 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,187 Wörter·~21 min·2

Zusammenfassung

Invalidenversicherung (IV) | Invalidenrente, Verfügung vom 31. Juli 2008

Volltext

Abtei lung II I C-5452/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 1 . Oktober 2010 Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiberin Susanne Genner. W._______, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Invalidenrente, Verfügung vom 31. Juli 2008. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-5452/2008 Sachverhalt: A. Die am (...) 1960 geborene Beschwerdeführerin deutscher Nationalität ist ausgebildete Hauswirtschafterin. Sie arbeitete von Mitte 1982 bis Ende 1983 sowie zwischen 1996 und 2002 in der Schweiz (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto [act. 69]). Zuletzt war die Beschwerdeführerin vom 17. Oktober 2001 bis zum 29. April 2002 als Serviceangestellte in einem Restaurant tätig (vgl. Fragebogen für den Arbeitgeber vom 18. April 2005, unterzeichnet am 2. Mai 2005 [act. 12]). Vom 1. Mai 2002 bis zum 30. September 2002 war die Beschwerdeführerin krank geschrieben (vgl. act. 12 S. 2), worauf das Arbeitsverhältnis aufgelöst wurde (vgl. Fragebogen für den Versicherten [EU] vom 18. April 2005, unterzeichnet am 29. April 2005 [act. 14]). B. Mit Bescheid vom 9. Dezember 2004 (act. 4) sprach die Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg der Beschwerdeführerin eine vom 1. September 2004 bis zum 31. August 2007 befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung zu. C. Mit Gesuch vom 23. September 2004 (act. 1) meldete sich die Beschwerdeführerin zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung an. D. Gestützt auf die eingereichten Arztberichte (act. 19-41) attestierte Dr. S._______ der Beschwerdeführerin im Schlussbericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) Rhone vom 22. Juli 2005 (act. 43) eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der bisherigen Tätigkeit als Serviceangestellte und von 40 % in einer angepassten Tätigkeit, jeweils ab dem 10. Februar 2004. Als Hauptdiagnose nannte der Arzt • Chronische Diarrhoe (R 19) bei Status nach subtotaler Colektomie mit As cendorectostomie am 11.02.04 wegen chronischer Obstipation bei Hypogangliose des Colons, als Nebendiagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit C-5452/2008 • Rezidivierende Lumboischialgie links (M 51.1) bei Bandscheibenvorfall L5/S1, und als Nebendiagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit • Status nach Appendektomie 1967, • Status nach posttraumatischer Splenektomie 1965, • Status nach Hysterektomie 05/2002, • Status nach Salpingektomie 11/2002, • Status nach Adhäsiolyse, • Schilddrüsenunterfunktion mit Hormonsubstitution. Dr.S._______ gab an, bei chronischem Durchfall sei keine beständige Tätigkeit möglich. Aufgrund einer chronischen Obstipation sei am 11. Februar 2004 eine subtotale Entfernung des Dickdarms durchgeführt worden. Dadurch sei die Ursache der Obstipation, nämlich eine Hypogangliose des Colons, aufgedeckt worden. Die Obstipation sei dadurch behoben worden; allerdings leide die Versicherte seither an massivem Durchfall, 10 bis 15 Mal pro Tag. Normale Tätigkeiten seien dadurch nicht mehr möglich. Ferner leide die Versicherte an belastungsabhängigen Rückenschmerzen bei Bandscheibenvorfall L5/S1. Die Versicherte könne 2 mal 3 Stunden pro Tag mit stündlichen Pausen von 10 Minuten arbeiten. Sie solle nur leichte Arbeiten in sitzender oder wechselnder Position verrichten, wobei sie Gewichte von maximal 10 kg heben könne, jedoch nicht repetitiv. Möglich seien nur kurze Gehstrecken; die nächste Toilette sollte in 20 Minuten erreichbar sein. Die Arbeit müsse ohne Zeitdruck erfolgen. Die Versicherte müsse sich ihre Arbeit selbst einteilen können. Der Gang zur Toilette müsse mehrmals pro Tag, evtl. stündlich möglich sein. Infolge gestörter Nachtruhe sei auch eine angepasste Tätigkeit nicht vollschichtig zumutbar. E. Die Vorinstanz ermittelte mit Einkommensvergleich vom 7. September 2005 (act. 44) einen Invaliditätsgrad von 100 % seit dem 10. Februar 2004 und von 56 % seit dem 10. April 2004. Im Beschluss betreffend Invalidität vom 21. September 2005 (act. 46) bezifferte die Vorinstanz den Invaliditätsgrad mit 40 % seit dem 2. April 2004 und mit 56 % seit dem 1. Juli 2004. F. Mit Verfügungen vom 7. Dezember 2005 sprach die Vorinstanz der Beschwerdeführerin eine Viertelsrente vom 1. April 2004 bis zum 30. Juni C-5452/2008 2004 (vgl. act. 48) und eine halbe Rente mit Wirkung ab 1. Juli 2004 (vgl. act. 49) zu. G. Mit Bescheid vom 6. Juni 2007 (act. 53) teilte die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg der Beschwerdeführerin mit, die mit Bescheid vom 9. Dezember 2004 gewährte Versichertenrente werde als Dauerrente weitergewährt. H. Mit Schreiben vom 27. November 2007 (act. 50) leitete die Vorinstanz von Amtes wegen eine Revision der Rente ein. Im Fragebogen für die IV-Rentenrevision vom 27. November 2007, unterzeichnet am 3. Dezember 2007 (act. 52), gab die Beschwerdeführerin an, ihr Gesundheitszustand habe sich nicht gebessert; im Februar 2008 sei von Seiten der Universitätsklinik X._______ ein Ileostoma geplant. I. Im Rahmen der Revision von Amtes wegen zog die Vorinstanz folgende medizinische Unterlagen zu den Akten: • Bericht von Prof. Dr. R._______ und Dr. T._______, Chirurgische Universitätsklinik X._______, Abteilung Allgemein- und Viszeralchirurgie mit Poliklinik, vom 7. November 2005 (act. 55), • Bericht der Medizinischen Universitätsklinik X._______, Abteilung Rehabilitative und Präventive Sportmedizin, vom 24. Mai 2006 (act. 56), • Bericht von PD Dr. med. P._______ und Dr. H._______, Medizinische Universitätsklinik X._______, Abteilung Innere Medizin II, vom 30. August 2006 (act. 57), • Ärztlicher Befundbericht zu Handen der Deutschen Rentenversicherung Baden- Württemberg vom 27. März 2007, unterzeichnet von Dr. med. G._______ am 16. April 2007 (act. 58). J. Dr. B._______ vom medizinischen Dienst der Vorinstanz äusserte sich mit Stellungnahme vom 21. Januar 2008 (act. 60) dahingehend, dass der Gesundheitszustand im Wesentlichen unverändert sei bei gleichen Diagnosen. Es bestehe ein Status nach subtotaler Colektomie wegen chronischer Obstipation wegen Hypogangliose des Colons, dazu rezidivierende Lumboischialgien links bei Bandscheibenvorfall L5/S1. Der Arztbericht für die Deutsche Rentenversicherung vom 27. März 2007 (act. 58) nenne die gleichen Diagnosen; gemäss diesem Bericht sei stündlich ein Toilettenbesuch notwendig. C-5452/2008 K. Mit Schreiben vom 28. Januar 2008 (act. 61) teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, die Überprüfung des Invaliditätsgrades habe keine anspruchsbeeinflussende Änderung ergeben. Aufgrund unveränderter Verhältnisse bestehe weiterhin Anspruch auf die entsprechenden Geldleistungen. Die Mitteilung war mit dem Hinweis versehen, die Beschwerdeführerin könne schriftlich eine beschwerdefähige Verfügung verlangen, wenn sie mit dieser Mitteilung nicht einverstanden sei. Das Gesuch sei kurz zu begründen und unterzeichnet bei der IV-Stelle einzureichen. L. Mit Eingabe vom 31. März 2008 (act. 64) stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Erhöhung der Rente mit der Begründung, ihre gesundheitliche Situation habe sich verschlechtert. Zum Beweis reichte sie folgende Unterlagen ein: • Bericht von PD Dr. med. K._______ und Dr. N._______, Chirurgische Uni versitätsklinik X._______, Abteilung Allgemein- und Viszeralchirurgie mit Poliklinik, vom 18. März 2008 (act. 62), • Bericht von Dr. A._______, Facharzt Chirurgie, Krankenhaus Y._______, Chirurgische Abteilung, vom 27. März 2008 (act. 63). M. Am 16. April 2008 richtete die Vorinstanz folgende Anfrage an ihren medizinischen Dienst (vgl. act. 65): "Art. 87 Abs. 3 IVV: Revisionsgesuch Die obgenannte Person bezieht seit 01.07.2004 eine halbe Rente (Invalidi tätsgrad 56 %). Mit Schreiben vom 31.03.2008 wurde ein Gesuch um Revision eingereicht. Wird durch die beigefügten medizinischen Unterlagen glaubhaft gemacht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat? Falls ja, ab welchem Datum und in welchem Umfang (%)? Neue Arztberichte vom 18.03.2008 und 27.03.2008." Dr. S._______ beantwortete die Anfrage im Schlussbericht des RAD Rhone vom 20. Mai 2008 (act. 66) wie folgt: Am 11. März 2008 sei am Universitätsklinikum X._______ eine Ileumsegmentresektion mit Adhäsiolyse und Anlage eines doppelläufigen Ileostomas durchgeführt worden. Nach der Operation sollten sich die Beschwerden der Versicherten verbessern. Diarrhöen träten keine mehr auf. Mit einem Ileostoma sollte eine leichte angepasste Tätigkeit möglich sein. Somit C-5452/2008 bestehe kein Grund für eine Zunahme der beruflichen Einschränkungen. N. Mit Vorbescheid vom 29. Mai 2008 (act. 67) teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, die zugestellten Unterlagen liessen nicht auf eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades schliessen. Sie sei deshalb nicht in der Lage, das Revisionsgesuch zu prüfen. O. Mit Verfügung vom 31. Juli 2008 (act. 68) teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, sie sei nicht in der Lage, das Revisionsgesuch zu prüfen. Zur Begründung führte sie an, nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) sei im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert habe. Die zugestellten Unterlagen liessen nicht auf eine solche Änderung schliessen. P. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 25. August 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den sinngemässen Anträgen, auf das Revisionsgesuch sei einzutreten und die Rente sei zu erhöhen. Zur Begründung führte sie an, zu ihrer Stomaoperation komme noch ein erneuter Bandscheibenvorfall hinzu, der sie erheblich einschränke. Zum Beweis reichte die Beschwerdeführerin folgende Unterlagen ein: • Bericht von Dr. med. C._______, Facharzt für Radiologie, vom 24. Juli 2008, • Kurzmitteilung von G._______, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 21. August 2008, • Schwerbehindertenausweis. Q. Im Rahmen der Beschwerdevernehmlassung konsultierte die Vorinstanz Dr. B._______ vom medizinischen Dienst (vgl. Anfrage vom 18. Dezember 2008 [act. 70]). Der Arzt äusserte sich mit Stellungnahme vom 23. Dezember 2008 (act. 71) folgendermassen: Gemäss MRT der Lendenwirbelsäule vom 24. Juli 2008 sei die Untersuchung wegen Verdachts auf Bandscheibenvorfall bei Lumboischialgie rechts durchgeführt worden: Diskusprolaps L5/S1 rechts mit Nervenwurzelkontakt S1 rechts, vereinbar mit Nervenwurzelreizsyndrom von S1. Gemäss Zeugnis von Hausarzt Dr. G._______ vom 21. August 2008 habe sich C-5452/2008 der Gesundheitszustand verschlechtert bei Bandscheibenvorfall L5/S1 mit Ischiasbeteiligung rechts. Das Zeugnis übernehme einzig die radiologische Diagnose vom 24. Juli 2008. Es würden diesbezüglich keinerlei Angaben zu dem klinischen Befund, der Therapie und dem Verlauf der Bandscheibenproblematik L5/S1 gemacht. Es fehle auch eine Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit. Im MRT-Bericht vom 24. Juli 2008 sei denn auch nur von einem Nervenwurzelreizsyndrom S1 rechts die Rede. Demgemäss bestehe ein Nervenwurzelkontakt, keine Nerven-Kompression. Es fehlten Anhaltspunkte für ein sensomotorisches radikuläres Ausfallsyndrom; eine Operationsindikation habe bisher nicht vorgelegen. Nervenwurzelreizsyndrome hätten generell eine gute Prognose unter konservativer Therapie mit Hilfe von Physiotherapie und Medikation mit Abklingen der Beschwerden. Das Zeugnis des Hausarztes Dr. G._______ reiche qualitativ nicht aus, um eine Verschlechterung des Gesundheitszustands nachvollziehen zu können. Die Beurteilung durch den RAD Rhone vom 20. Mai 2008 werde von Dr. B._______ geteilt. Weitere medizinische Abklärungen seien nicht notwendig, da eine wesentliche gesundheitliche Verschlechterung nicht habe glaubhaft gemacht werden können. R. Mit Vernehmlassung vom 5. Januar 2009 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf Dr. B._______s Stellungnahme vom 23. Dezember 2008 (act. 71). S. Der mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2009 einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 400.- wurde am 19. Januar 2009 bezahlt. T. Nachdem die Beschwerdeführerin stillschweigend auf die Einreichung einer Replik verzichtet hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 7. April 2009 geschlossen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf eine Beschwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen). C-5452/2008 1.1 Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 31. Juli 2008 (act. 68). Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG erlassen wurden. Mit Verfügung vom 31. Juli 2008 (act. 68) ist die Vorinstanz auf das am 4. April 2008 eingegangene Revisionsgesuch vom 31. März 2008 (act. 64) nicht eingetreten. Der angefochtene Entscheid ist somit als Verfügung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Bst. c VwVG zu qualifizieren, und eine Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG. Gemäss Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sind die Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland direkt beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar. Dieses ist somit für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen. Sie ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse im Sinn von Art. 59 ATSG. Sie ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert. 1.3 Die angefochtene Verfügung trägt das Datum vom 31. Juli 2008. Die am 25. August 2008 der deutschen Post übergebene Beschwerde wurde zweifellos fristgemäss im Sinn von Art. 60 Abs. 1 ATSG eingereicht. Der Kostenvorschuss wurde innert der gesetzten Frist bezahlt, und auch die Formerfordernisse gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist. 2. Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäss, auf das Rentenerhöhungsgesuch sei einzutreten und die Invalidenrente sei angemessen zu erhöhen. Da die angefochtene Verfügung einen Nichteintretensentscheid darstellt (vgl. E. 1.1), wird die Frage des Anspruchs auf Rentenerhöhung vom Anfechtungsgegenstand nicht erfasst. Im Rahmen einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid können keine Begehren mit Bezug auf die Sache selbst ge - C-5452/2008 stellt werden (vgl. ANDRÉ MOSER, in: Christoph Auer / Markus Müller / Benjamin Schindler, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich / St. Gallen 2008, Art. 52 Rz. 3). Demzufolge ist auf den sinngemäss gestellten Antrag, die Rente der Beschwerdeführerin sei angemessen zu erhöhen, nicht einzutreten. Der Streitgegenstand beschränkt sich im vorliegenden Verfahren auf die Frage, ob die Vorinstanz auf das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erhöhung der halben Rente zu Recht nicht eingetreten ist. 2.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 212). 3. 3.1 Nach der ständigen Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts sind für die richterliche Beurteilung grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Verfügung massgebend (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen, vgl. auch THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl., Bern 2003, S. 489 Rz. 20). Vorliegend bildet somit das Datum der Verfügung vom 31. Juli 2008 die zeitliche Grenze der gerichtlichen Überprüfung. 3.2 Im Rentenrevisionsverfahren ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades die letzte rechtskräftige Verfügung massgeblich, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4). C-5452/2008 3.2.1 Im vorliegenden Fall wurde nach einer von Amtes wegen durchgeführten Revision die bisher ausgerichtete halbe Rente gestützt auf Art. 74ter Bst. f IVV ohne förmliche Verfügung weitergewährt. Die entsprechende Mitteilung vom 28. Januar 2008 (act. 61) war gemäss Art. 74ter IVV mit dem Hinweis versehen, die versicherte Person könne den Erlass einer Verfügung verlangen, wenn sie mit dem Beschluss nicht einverstanden sei. Die Beschwerdeführerin liess sich daraufhin nicht vernehmen, stellte jedoch rund 2 Monate später, am 31. März 2008, ein Rentenerhöhungsgesuch. Da der Verordnungsgeber keine Frist vorgesehen hat, nach deren Ablauf eine formlose Mitteilung im Sinn von Art. 74ter IVV als rechtsbeständig gelten kann, ist vorliegend zu prüfen, ob die Mitteilung vom 28. Januar 2008 vor der Einreichung des Rentenerhöhungsgesuchs vom 31. März 2008 in Rechtskraft erwachsen ist. 3.2.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Rechtsbeständigkeit formloser Mitteilungen vergleichbar mit der bei formellen Verfügungen nach Ablauf der Beschwerdefrist eintretenden Rechtskraft. Entsprechend den Prinzipien des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit kann die Rechtsbeständigkeit als eingetreten gelten, wenn anzunehmen ist, die versicherte Person habe sich mit einer Regelung abgefunden. Dies ist dann der Fall, wenn sie sich nicht innert (nach den Umständen) angemessener Überlegungs- und Prüfungsfrist dagegen verwahrt (vgl. BGE 122 V 367 E. 3). Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin nach Erhalt der Mit teilung vom 28. Januar 2008 nichts unternommen. Da keine Gründe ersichtlich sind, welche die Beschwerdeführerin daran gehindert hätten, eine beschwerdefähige Verfügung zu verlangen, kann davon ausgegangen werden, sie sei mit der Mitteilung vom 28. Januar 2008 einverstanden gewesen. Dieser Schluss ergibt sich auch aus der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Rentenerhöhungsgesuch vom 31. März 2008 (act. 64) nicht auf die Mitteilung vom 28. Januar 2008 Bezug genommen, sondern das Gesuch mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustands in den unmittelbar vorangegangenen Wochen begründet hat. Dies zeigen die mit dem Gesuch eingereichten Arztberichte, in denen die am 11. März 2008 durchgeführte Operation (vgl. Bericht von PD Dr. med. K._______ und Dr. N._______, Chirurgi sche Universitätsklinik X._______, Abteilung Allgemein- und Viszeralchirurgie mit Poliklinik, vom 18. März 2008 [act. 62]) sowie eine stationäre Behandlung vom 25. März 2008 bis zum 28. März 2008 (vgl. C-5452/2008 Bericht von Dr. A._______, Facharzt Chirurgie, Krankenhaus Y._______, Chirurgische Abteilung, vom 27. März 2008 [act. 63]) dokumentiert werden. 3.2.3 Aufgrund dieser Ausführungen steht fest, dass die Mitteilung vom 28. Januar 2008, welche im Übrigen auf einer vollständigen Sachverhaltsabklärung und korrekten Beweiswürdigung beruht, rechtskräftig geworden ist. Somit ist als zeitliche Vergleichsbasis für die Frage, ob eine anspruchserhebliche Änderung des Gesundheitszustands glaubhaft gemacht wird, das Datum der Mitteilung vom 28. Januar 2008 massgeblich. 4. Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur Anwendung gelangen. 4.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbestimmungen. Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG jedoch keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG anwendbar ist. Nach Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen des ATSG auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 4.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). 4.2.1 Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft, so dass vorliegend das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft C-5452/2008 andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, nachfolgend FZA, SR 0.142.112.681, in Kraft seit 1. Juni 2002) anwendbar ist (Art. 80a IVG in der Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 7 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Dezember 2004 über die Genehmigung und Umsetzung des Protokolls über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EG und ihren Mitgliedstaaten andererseits sowie über die Genehmigung der Revision der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit, in Kraft seit 1. April 2006, AS 2006 979 994). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Mangels einer einschlägigen abkommensrechtlichen Regelung ist die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen Invalidenrente grundsätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 253 E. 2.4). Daraus folgt, dass die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht den Leistungsanspruch der beschwerdeführenden Partei grundsätzlich nach den Regeln des schweizerischen Rechts zu beurteilen haben. 4.2.2 Der Anspruch auf eine Invalidenrente richtet sich nach den Bestimmungen des IVG und der zugehörigen Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201) sowie denjenigen des ATSG und der zugehörigen Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11). Am 1. Januar 2008 sind die Änderungen des IVG und des ATSG vom 6. Oktober 2006 sowie der IVV vom 28. September 2007 (5. IV-Revision, AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155) in Kraft getreten. Da als zeitlicher Referenzpunkt das Datum des 28. Januar 2008 gilt (vgl. E. 3.2.3), sind die Bestimmungen der erwähnten Erlasse in der aktuellen Fassung anwendbar. 5. Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt C-5452/2008 oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich ändert. Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 IVV). 5.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin in ihrem Revisionsgesuch vom 31. März 2008 glaubhaft machen konnte, dass nach dem 28. Januar 2008 eine Verschlechterung des Gesundheitszustands eingetreten ist, welche geeignet erscheint, den Invaliditätsgrad von derzeit 56 % auf mindestens 60 % (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG) zu erhöhen. 5.2 Die Beschwerdeführerin reichte mit dem Revisionsgesuch vom 31. März 2008 zwei Arztberichte ein, welche im Zusammenhang mit der Operation vom 11. März 2008 erstellt wurden. Von einer Verschlechterung des Gesundheitszustands ist darin jedoch nicht die Rede. Die Dres. med. K._______ und N._______, welche den Eingriff durchführten, beschreiben den postoperativen Verlauf in ihrem Bericht vom 18. März 2008 (act. 62) als komplikationslos; die Patientin fühle sich insgesamt wohl. Sie würden die Patientin nun in ihre weitere ambulante Behandlung entlassen. Am 25. März 2008 wurde die Beschwerdeführerin erneut hospitalisiert. Der Chirurg Dr. A._______ diagnostizierte in seinem Bericht vom 27. März 2008 (act. 63) neu einen Dünndarmileus bei abdominalen Verwachsungen, einen Zustand nach doppelläufiger Ileostomaanlage, Ileumsegmentresektion und Adhäsiolyse sowie eine postoperative Wundheilungsstörung periumbilical. Unter konservativen abführenden Massnahmen habe sich eine rasche Besserung der Ileussymptomatik eingestellt. Am 28. März 2008 sei die Patientin in gebessertem Zustand entlassen worden. 5.3 Nach Dr. S._______s Einschätzung (vgl. Schlussbericht des RAD Rhone vom 20. Mai 2008 [act. 66]) besteht aufgrund dieser Berichte kein Grund zur Annahme, die beruflichen Einschränkungen hätten sich vermehrt. Angesichts der Berichte der behandelnden Ärzte erscheint diese Beurteilung nachvollziehbar. Zu beachten ist auch, dass eine gesundheitliche Verschlechterung – wie jeder Gesundheitsschaden – eine gewisse Dauerhaftigkeit aufweisen muss, um den Invaliditätsgrad C-5452/2008 beeinflussen zu können (vgl. ULRICH MEYER, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 2. Aufl., Zürich Basel Genf 2010, Art. 4 S. 29). Zudem wäre gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung des Invaliditätsgrades erst zu berücksichtigen, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat. Einen dauerhaft verschlechterten Gesundheitszustand konnte die Beschwerdeführerin nur wenige Tage nach ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus nicht glaubhaft machen. Daran ändern auch der mit der Beschwerde neu eingereichte Bericht des Radiologen Dr. med. C._______ vom 24. Juli 2008 und die Kurzmitteilung des Hausarztes G._______ vom 21. August 2008 nichts, mit denen die Beschwerdeführerin nunmehr geltend macht, ihr Zustand habe sich infolge eines Bandscheibenvorfalls verschlimmert. Gemäss Dr. B._______s Stellungnahme vom 23. Dezember 2008 (act. 71) kann weder aus dem MRT-Bericht vom 24. Juli 2008 noch aus dem Attest des Hausarztes vom 21. August 2008 auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustands geschlossen werden. Es würden keine Angaben zum klinischen Befund, zur Therapie und zum Verlauf der Bandscheibenproblematik gemacht; zudem fehle eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. In Anbetracht von Dr. B._______s Stellungnahme vom 23. Dezember 2008 (act. 71) erscheinen die Anforderungen an das Glaubhaftmachen einer anspruchsbeeinflussenden gesundheitlichen Verschlechterung – wie schon im Zusammenhang mit der Operation vom 11. März 2008 – ebenfalls nicht erfüllt, zumal die Bandscheibenproblematik im Revisionsgesuch vom 31. März 2008 nicht erwähnt wird, sondern erst nach Abweisung dieses Gesuchs zwei entsprechende Arztberichte eingereicht wurden. Selbst wenn die Bandscheibenproblematik eine dauerhafte gesundheitliche Beeinträchtigung nach sich ziehen würde, ist damit nicht dargetan, dass der Grad der Arbeitsunfähigkeit von derzeit 40 % dadurch erhöht würde. Der für das Gericht massgebliche Überprüfungszeitraum endet überdies mit dem Datum der angefochtenen Verfügung (vgl. E. 3.1), vorliegend also am 31. Juli 2008. Es ist der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine im massgeblichen Zeitraum vom 28. Januar 2008 bis zum 31. Juli 2008 eingetretene, anspruchsbeeinflussende gesundheitliche Beeinträchtigung glaubhaft zu machen. Die gesundheitliche Situation stellt sich vielmehr infolge des operativen Eingriffs als instabil dar, jedoch nicht als schlechter im C-5452/2008 Vergleich zur Situation, wie sie bis zur Mitteilung vom 28. Januar 2008 bestanden hat. Die Vorinstanz ist somit zu Recht auf das Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin vom 31. März 2008 nicht eingetreten. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde als unbegründet erweist und abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der unterliegenden Beschwerdeführerin die Kosten zu auferlegen (Art. 63 abs. 1 VwVG). Sie sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 400.- zu verrechnen. Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 400.- verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: C-5452/2008 Franziska Schneider Susanne Genner C-5452/2008 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 17

C-5452/2008 — Bundesverwaltungsgericht 11.10.2010 C-5452/2008 — Swissrulings