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Bundesverwaltungsgericht 06.12.2022 C-5440/2022

6. Dezember 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·690 Wörter·~3 min·1

Zusammenfassung

Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges) | Alters- und Hinterlassenenversicherung, Versicherungsunterstellung, Verfügung vom 28. Oktober 2022. Entscheid angefochten beim BGer.

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Entscheid angefochten beim BGer

Abteilung III C-5440/2022

Urteil v o m 6 . Dezember 2022 Besetzung Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.

Parteien A._______ GmbH, Beschwerdeführerin,

gegen

Sozialversicherungsgericht des Kantons B._______, Vorinstanz.

Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Versicherungsunterstellung, Verfügung vom 28. Oktober 2022.

C-5440/2022 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die A._______ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 16. November 2022 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen eine Verfügung des Sozialversicherungsgerichts B._______ vom 28. November 2022 eingereicht und beantragt hat, die Verfügung sei aufzuheben und die Sozialversicherungsanstalt sei anzuweisen, die zu Unrecht abgezogenen Jahresbeiträge zu rehabilitieren bzw. wieder als wirksam geleistet anzuerkennen; in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons B._______ keine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts ist, dass das Bundesverwaltungsgericht somit für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nicht zuständig und auf diese demzufolge im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG nicht einzutreten ist, dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 16. November 2022 zuständigkeitshalber an das Sozialversicherungsgericht des Kantons B._______ zu überweisen ist, da davon auszugehen ist, dass das dort geführte Verfahren noch nicht abgeschlossen ist, dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben sind und somit der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist, dass der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden kann (Art. 64 Abs. 1 VwVG),

C-5440/2022 dass die obsiegende Vorinstanz in ihrer Funktion als Behörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 VGKE), dass auch die unterliegende Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 16. November 2022 wird an die Vorinstanz überwiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Peterli Sandra Tibis

C-5440/2022 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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