Abtei lung III C-541/2007 {T 0/2} Urteil vom 13. August 2007 Mitwirkung: Richter Mesmer; Richter Achermann; Richterin Avenati- Carpani; Gerichtsschreiberin Künzli. B._______, Beschwerdeführer, gegen Eidgenössische Invalidenversicherung, IV-Stelle für Versicherte im Ausland, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz, betreffend Invalidenversicherung, Verfügung vom 20. Dezember 2006. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
2 Das Bundesverwaltungsgericht hat den Akten entnommen und erwogen, dass der Beschwerdeführer die Verfügung der Eidgenössischen Invalidenversicherung, IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IV-Stelle), vom 20. Dezember 2006 betreffend Abweisung eines Gesuches um Leistungen der Invalidenversicherung mit Beschwerde vom 19. Januar 2007 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat, dass das Gericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2006 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 und 34 VGG zuständig ist, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass die IV-Stelle als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat, und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG], SR 831.20), so dass das Gericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist, dass die Vorinstanz am 30. März 2007 ihre Vernehmlassung vorgelegt hat und beantragt, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache im Sinne der Stellungnahme des ärztlichen Dienstes der IV-Stelle zur Vornahme weiterer Sachverhaltabklärungen an die Verwaltung zurückzuweisen, dass sie diesen Antrag damit begründet, dass das vom Beschwerdeführer eingereichte ärztliche Gutachten vom 10. November 2006 – welches im Auftrag des Sozialgerichtes N._______ erstellt worden ist – wesentlich von der dem Entscheid vom 20. Dezember 2006 zugrunde liegenden Stellungnahme von Dr. S._______ vom 30. September 2005 abweiche, weshalb ein neuer ärztlicher Bericht – vorzugsweise ebenfalls durch Dr. S._______ – zu erstellen und weitere Unterlagen aus dem deutschen Verfahren einzuholen seien, dass mit Verfügung vom 8. Mai 2007 der Schriftenwechsel geschlossen und den Parteien die Zusammensetzung des Gerichts bekannt gegeben wurde, dass damit nach übereinstimmender Auffassung der Parteien, welcher sich das Bundesverwaltungsgericht anschliessen kann, feststeht, dass die angefochtene Verfügung vom 20. Dezember 2006 auf einer unvollständig ermittelten tatbeständlichen Grundlage beruht, dass Art. 49 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass die Beschwerde demnach teilweise gutzuheissen und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG),
3 dass dem nicht vertretenen Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 und 8 des Reglementes vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom 30. Oktober 2006 wird aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil wird eröffnet: - dem Beschwerdeführer (eingeschrieben mit Rückschein) - der Vorinstanz (Ref-Nr. _______) - dem Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Stefan Mesmer Ingrid Künzli Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand am: