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Bundesverwaltungsgericht 10.07.2015 C-5383/2014

10. Juli 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,347 Wörter·~17 min·2

Zusammenfassung

Rente | AHVG, Rente, Einspracheentscheid vom 25. August 2014

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-5383/2014

Urteil v o m 1 0 . Juli 2015 Besetzung Richter David Weiss (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiber Lukas Schobinger.

Parteien A._______, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rente, Einspracheentscheid vom 25. August 2014.

C-5383/2014 Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde (…) 1930 geboren und ist deutscher Staatsangehöriger. Er ist verwitwet und im deutschen X._______ wohnhaft. Vom 17. September 1952 bis zum 18. Mai 1955 war er als Grenzgänger in der Schweiz erwerbstätig. Am 3. Februar 1995 (Eingangsdatum) meldete er sich zum Bezug einer Rente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung an (AHV; Akten der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK [nachfolgend: act.] 1). Mit Verfügung vom 14. August 1995 gewährte ihm die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (nachfolgend: Vorinstanz) mit Wirkung ab 1. September 1995 eine ordentliche Ehepaar-Altersrente von Fr. 68.- pro Monat (act. 7). B. Auf der Lebens-, Zivilstands- und Wohnsitzbestätigung vom 23. September 2013 vermerkte der Beschwerdeführer handschriftlich, seine Ehefrau B._______ sei nicht rentenberechtigt (act. 21). Mit Schreiben vom 26. September 2013 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, seine Ehefrau beziehe ebenfalls eine schweizerische Altersrente. Beide Renten würden an ihn ausbezahlt werden (act. 19). Die Vorinstanz bestätigte sowohl für den Beschwerdeführer als auch für seine Ehefrau eine monatliche Altersrente von Fr. 68.- (act. 20). C. Im Mai 2014 starb B._______ (act. 23). Die Altersrente der Ehefrau wurde per 1. Juni 2014 eingestellt (act. 23, Seite 4). Die Altersrente des Beschwerdeführers wurde mit Verfügung vom 25. Juni 2014 auf den gleichen Termin auf Fr. 82.- pro Monat festgelegt (act. 28). Die Vorinstanz behielt zur Tilgung des Saldos zu ihren Gunsten von der Julizahlung einen Betrag von Fr. 54.- ein. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 13. August 2014 Einsprache (act. 30). Er führt aus, seine Ehefrau habe in der Schweiz weder gearbeitet noch anderweitig Beiträge an die Sozialwerke bezahlt. Sie habe folglich keinen eigenen Anspruch auf eine Altersrente gehabt. Er sei zu 100 % rentenberechtigt. Er beantragte eine entsprechende Berichtigung mit Zahlungsausgleich. Die Vorinstanz wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 25. August 2014 vollumfänglich ab (act. 32).

D. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. September

C-5383/2014 2014 Beschwerde. Die Beschwerdeschrift ging am 12. September 2014 bei der Vorinstanz ein, welche sie mit Begleitschreiben vom 17. September 2014 der Zuständigkeit halber an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete. Der Beschwerdeführer führte in der Beschwerde aus, die Altersrente sei jahrelang auf sein schweizerisches Bankkonto überwiesen worden. Es handle sich nicht um eine Ehepaar-Altersrente. Nur er allein sei rentenberechtigt. Er beantragte sinngemäss die weitere Ausrichtung des bisherigen Rentenbetrags (BVGer act. 1). E. Mit Vernehmlassung vom 2. Oktober 2014 beantragte die Vorinstanz unter Beilage der Vorakten die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung (BVGer act. 3). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Ehepaar-Altersrente des Beschwerdeführers sei in Nachachtung der 10. AHV-Revision per 1. Januar 2001 in zwei persönliche Altersrenten umgewandelt worden. Die persönliche Altersrente der Ehefrau B._______ sei mit deren Ableben im Mai 2014 erloschen und per 1. Juni 2014 eingestellt worden. Bei der laufenden Altersrente des Beschwerdeführers handle es sich um eine sogenannte überführte Rente. Unter Berücksichtigung des Verwitwetenzuschlags von 20 % belaufe sich seine Altersrente mit Wirkung ab 1. Juni 2014 auf den verfügten Betrag von Fr. 82.- pro Monat. F. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2014 (BVGer act. 5) führte der Beschwerdeführer aus, er sei noch nicht verheiratet gewesen, als er vom 17. September 1952 bis zum 18. Mai 1955 als Grenzgänger in der Schweiz gearbeitet habe. Die Altersrente sei ihm als alleiniger Rentenberechtigter jahrelang auf sein Bankkonto überwiesen worden. G. Mit Stellungnahme vom 23. Oktober 2014 hielt die Vorinstanz an der Vernehmlassung vom 2. Oktober 2014 fest (BVGer act. 7). Mit Verfügung vom 31. Oktober 2014 wurde der Schriftenwechsel durch den Instruktionsrichter abgeschlossen (BVGer act. 8). H. Mit unaufgeforderter Stellungnahme vom 13. November 2014 (BVGer act. 9) führte der Beschwerdeführer aus, die Umwandlung seiner Altersrente sei ohne sein Einverständnis erfolgt und nicht nachvollziehbar. Er sei mit der Halbierung des Rentenanspruchs nicht einverstanden.

C-5383/2014 I. Auf die weiteren Vorbingen der Parteien und die vorgelegten Beweismittel ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und auf eine Beschwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen). 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (vgl. Art. 31 und 32 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die Schweizerische Ausgleichskasse SAK ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 85bis Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]). Der Einspracheentscheid der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK vom 25. August 2014 stellt eine Verfügung nach Art. 5 VwVG dar. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid als Adressat in besonderer Weise berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Er ist zur Beschwerde legitimiert. 1.3 Der angefochtene Einspracheentscheid datiert vom 25. August 2014 und wurde dem Beschwerdeführer per Post nach Deutschland zugestellt. Die Beschwerdeschrift vom 7. September 2014 wurde gemäss Poststempel am 8. September 2014 aufgegeben und ging am 12. September 2014 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK ein, welche sie mit Begleitschreiben vom 17. September 2014 der Zuständigkeit halber an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete, wo sie am 23. September 2014 eintraf

C-5383/2014 (BVGer act. 1). Die Beschwerde wurde fristgerecht innerhalb von dreissig Tagen nach Eröffnung des angefochtenen Einspracheentscheids eingereicht (Art. 60 ATSG). Die Einreichung der Beschwerde bei der nicht zuständigen Vorinstanz schadet dem Beschwerdeführer gemäss Art. 60 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 39 Abs. 2 ATSG nicht (vgl. auch Art. 21 Abs. 2 VwVG). 1.4 Die Beschwerde enthält einen Antrag und eine Begründung und wurde vom Beschwerdeführer unterschrieben. Der angefochtene Einsprache-entscheid wurde beigelegt (BVGer act. 1). Die Beschwerde wurde damit formgerecht eingereicht (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde vom 18. März 2014 ist deshalb einzutreten. 2. Im Folgenden sind die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze zur Prüfung des Rentenanspruchs darzustellen. 2.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des ATSG vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. In formellrechtlicher Hinsicht finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; Kognition, vgl. BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 1 ff. zu Art. 49). Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begeh-

C-5383/2014 ren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212; vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b). 2.3 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Auch aus dem Ausland stammende Beweismittel unterstehen der freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. AHI- Praxis 1996, S.179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E. 2; zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung: BGE 125 V 351 E. 3a). 2.4 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstel-lung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 353 E. 5b, BGE 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). Der Sozialversicherungsträger als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_494/2013 vom 22. April 2014 E. 5.4.1). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Deutschland und hat seinen Wohnsitz im deutschen X._______. Deshalb sind das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112. 681) sowie gemäss Anhang II des FZA die Verordnungen (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 883/ 2004

C-5383/2014 vom 29. April 2004 sowie Nr. 987/2009 vom 16. September 2009, welche am 1. April 2012 die Verordnungen (EWG) des Rates Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 sowie Nr. 574/72 vom 21. März 1972 abgelöst haben, anwendbar. Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Bürger der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Soweit – wie vorliegend – weder das FZA und die gestützt darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte abweichende Bestimmungen vorsehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze dagegen sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung des Rentenanspruchs alleine nach der schweizerischen Rechtsordnung (vgl. BGE 130 V 257 E. 2.4). Dies hat sich auch mit dem Inkrafttreten der erwähnten Verordnungen am 1. April 2012 nicht geändert. 3.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtsvorschriften anwendbar, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 134 V 315 E. 1.2; BGE 130 V 329 E. 2.3). Die nachfolgend zu prüfenden Fragen beurteilen sich somit grundsätzlich nach den Bestimmungen des AHVG und der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die AHV (AHVV, SR 831.101), welche im Zeitpunkt des Ablebens der Ehefrau B._______ im Mai 2014 gültig gewesen sind. 3.3 Bei der schweizerischen AHV sind nach Art. 1a Abs. 1 AHVG unter anderem die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Bst. a) und die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Bst. b), obligatorisch versichert. Männer, welche das 65. Altersjahr und Frauen, welche das 64. Altersjahr vollendet haben, haben Anspruch auf eine ordentliche Altersrente, sofern ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommens-, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 21 Abs. 1 Bst. a und b AHVG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 AHVG). Der Anspruch entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des massgebenden Altersjahres folgt. Er erlischt mit dem Tod (Art. 21 Abs. 2 AHVG). 3.4 Die ordentlichen Renten der AHV werden nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berechnet (Art. 29bis Abs. 1 AHVG). Verwitwete Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten haben Anspruch auf einen Zuschlag von

C-5383/2014 20 % zu ihrer Rente. Rente und Zuschlag dürfen den Höchstbetrag der Altersrente nicht übersteigen (Art. 35bis AHVG). 3.5 Die ordentlichen Renten der AHV gelangen in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung (Art. 29 Abs. 2 AHVG). Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 in Verbindung mit Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Die Teilrente entspricht einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG). 3.6 Als Beitragsjahre gelten gemäss Art. 29ter Abs. 2 AHVG Zeiten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (Bst. a), in welchen der Ehegatte gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (Bst. b) oder für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Bst. c). Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistung und der Höhe der Beiträge wird grundsätzlich auf die individuellen Konten (IK) abgestellt, welche für jeden beitragspflichtigen Versicherten geführt und in welche die entsprechenden Daten eingetragen werden (Art. 30ter AHVG; Art. 137 ff. AHVV). 4. Anfechtungsgegenstand und damit Grenze der Überprüfungsbefugnis im Beschwerdeverfahren werden grundsätzlich durch die Verfügung im Verwaltungsverfahren bestimmt (BGE 133 II 30; BGE 122 V 36 E. 2a). Vorliegend bildet der die Verfügung der Vorinstanz vom 25. Juni 2014 (act. 28) bestätigende Einspracheentscheid vom 25. August 2014 (act. 32) das Anfechtungsobjekt. Gegenstand des Einspracheentscheids ist die Neuberechnung der Altersrente infolge des Ablebens der Ehefrau. Streitig und zu prüfen ist der Altersrentenanspruch des Beschwerdeführers ab 1. Juni 2014. 4.1 Aus der aktenkundigen Verfügung vom 14. August 1995 (act. 7) geht zweifelsfrei hervor, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. September 1995 eine ordentliche Ehepaar-Altersrente ge-

C-5383/2014 währte. Die zugesprochene Rente wurde denn auch als ordentliche Ehepaar-Altersrente bezeichnet. Nach Art. 22 AHVG in der Fassung vom 1. Januar 1995, die bei Gewährung der ordentlichen Ehepaar-Altersrente mit Verfügung vom 14. August 1995 anwendbar war, hatte der Ehemann seinerzeit Anspruch auf eine solche Rente, sofern er das 65. Altersjahr zurückgelegt hatte und seine Ehefrau entweder das 62. Altersjahr zurückgelegt hatte oder nach Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung invalid war. Diese Voraussetzung hinsichtlich des Alters der Ehefrau war beim Erlass der Verfügung vom 14. August 1995 nachweislich erfüllt (act. 1). 4.2 Gemäss Bst. c Abs. 5 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994 (10. AHV-Revision) wurden laufende Ehepaar-Altersren-ten vier Jahre nach dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung am 1. Januar 1997 nach den folgenden Grundsätzen durch Altersrenten nach neuem Recht ersetzt: Die bisherige Rentenskala wurde beibehalten. Jedem Ehegatten wurde die Hälfte des bisherigen für die Ehepaarrente massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens angerechnet. Jedem Ehegatten wurde eine Übergangsgutschrift angerechnet. Nach Bst. c Abs. 10 dieser Schlussbestimmungen durften die neuen massgebenden Einkommen nicht zu tieferen Leistungen führen. Der Bundesrat erliess dafür Berechnungsvorschriften. Die Durchführung der 10. AHV-Revision erfolgte im Übrigen ohne das Einverständnis der Rentenbezüger. Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, er habe der Umwandlung der bisherigen Ehepaar- Altersrente in zwei persönliche Altersrenten für die Ehegatten nicht zugestimmt, so ist dies unbehelflich, weil zwingende Normen des Bundesrechts nicht durch Parteivereinbarung abänderbar sind. 4.3 Im vorliegenden Fall wurde die Ehepaar-Altersrente nach den nachvollziehbaren Ausführungen der Vorinstanz im Einspracheentscheid (act. 32) und in der Vernehmlassung (BVGer act. 3) in Nachachtung der 10. AHV- Revision per 1. Januar 2001 in zwei persönliche Altersrenten für die Ehegatten umgewandelt. Mit Schreiben vom 26. September 2013 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer daher mit, seine Ehefrau beziehe ebenfalls eine schweizerische Altersrente (act. 19). Die Vorinstanz bestätigte sowohl für den Beschwerdeführer als auch für seine Ehefrau eine monatliche Altersrente von je Fr. 68.- (act. 20). B._______ wurde durch die Umwandlung der altrechtlichen Ehepaar-Altersrente zur Rentenbezügerin der schweizerischen AHV, obwohl sie nie in der Schweiz gearbeitet und auch nicht anderweitig Beiträge an die hiesigen Sozialwerke geleistet hat (act. 23, Seite 3 und act. 30).

C-5383/2014 4.4 Bei der laufenden Altersrente des Beschwerdeführers handelt es sich demnach um eine sogenannte überführte Rente. Überführte Renten sind nach Rz. 1002 des Kreisschreibens des Bundesamts für Sozialversicherungen über die Berechnung von überführten und altrechtlichen Renten bei Mutationen und Ablösungen (KS 3; gültig ab 1. März 2002; Stand 1. Januar 2004) Renten, die vor dem 1. Januar 1997 entstanden sind und die zwischen dem 1. Januar 1997 und dem 1. Januar 2001 gemäss den Übergangsbestimmungen der 10. AHV-Revision neu berechnet wurden oder die am 1. Januar 2001 automatisiert überführt wurden. Überführte Renten gelten als neurechtliche Renten. 4.5 B._______ starb im Mai 2014 (act. 23). Die Altersrente der Ehefrau wurde aus diesem Grund gestützt auf Art. 21 Abs. 2 AHVG per 1. Juni 2014 eingestellt (act. 23, Seite 4). In der Folge musste auch die überführte Altersrente des Beschwerdeführers an den veränderten Zivilstand angepasst werden, worüber dieser in der Verfügung vom 25. Juni 2014 auch informiert wurde (act. 28, Seite 4). Die Vorinstanz berücksichtigte dabei auf der Grundlage des bisherigen massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens und der bisherigen Rentenskala den Verwitwetenzuschlag in der Höhe von 20 %, sodass die monatliche Altersrente des Beschwerdeführers mit Wirkung ab 1. Juni 2014 statt wie bisher Fr. 68.- (act. 20) neu Fr. 82.beträgt (act. 28). Die Berücksichtigung des Verwitwetenzuschlags von 20 % entspricht der Vorgabe von Art. 35bis AHVG und Rz. 2010 KS 3. Die weitere Rentenberechnung ergibt sich schlüssig und nachvollziehbar aus den vorinstanzlichen Akten (act. 23, 26, 27, 28). Für eine fehlerhafte Berechnung der Altersrente bestehen aufgrund der vorhandenen Unterlagen keine Hinweise. 5. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die überführte Altersrente des Beschwerdeführers nach dem Ableben seiner Ehefrau B._______ in Übereinstimmung mit den massgebenden Vorschriften korrekt neu festgelegt wurde. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. August 2014 erweist sich gestützt auf die obigen Erwägungen als rechtmässig und ist zu bestätigen. Die Beschwerde ist unbegründet und vollumfänglich abzuweisen. 6. Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Weder die obsiegende

C-5383/2014 Vorinstanz noch der unterliegende Beschwerdeführer haben einen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr.______; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

David Weiss Lukas Schobinger

Rechtsmittelbelehrung:

C-5383/2014 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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