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Bundesverwaltungsgericht 04.01.2017 C-5361/2016

4. Januar 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·819 Wörter·~4 min·1

Zusammenfassung

Rentenanspruch | Nichteintreten BGer, 8C_152/2017 vom 13.03.2017. Invalidenversicherung, Kinderrente zur Rente des Vaters; Verfügung IVSTA vom 9. August 2016.

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Das BGer ist mit Entscheid vom 13.03.2017 auf die Beschwerde nicht eingetreten (8C_152/2017)

Abteilung III C-5361/2016

Urteil v o m 4 . Januar 2017 Besetzung Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Giulia Santangelo.

Parteien A._______, (Österreich), Beschwerdeführer,

gegen

B._______, (Deutschland), Beschwerdegegnerin,

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Kinderrente zur Rente des Vaters; Verfügung IVSTA vom 9. August 2016.

C-5361/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 9. August 2016 für den Zeitraum von Juli 2009 bis Mai 2010 die Ausrichtung von zwei ordentlichen Kinderrenten für den Sohn C._______ (geb. 1992) von Fr. 31.- monatlich sowie für die Tochter D._______ (geb. 1994) von Fr. 31.- monatlich zur mit Verfügung vom 18. November 2015 zugesprochenen ganzen Invalidenrente des Vaters A._______ (Beschwerdeführer) von Fr. 73.- monatlich festgesetzt hat, welche an die Kindesmutter B._______ (Beschwerdegegnerin) auszubezahlen sei, dass diese Verfügung mit Beschwerde vom 3. September 2016 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten wurde, dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich von Rentenansprüchen vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass die Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen grundsätzlich kostenpflichtig sind (Art. 69 Abs. 1bis i.V.m. Abs. 2 IVG [SR 831.20]) und die Beschwerdeführenden in der Regel einen Verfahrenskostenvorschuss zu leisten haben (Art. 63 Abs. 4 VwVG), dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 18. November 2016 zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 14. Dezember 2016 aufgefordert wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, dass diese Zwischenverfügung dem Beschwerdeführer per Einschreiben mit Rückschein an seine Wohnadresse in Österreich geschickt wurde, dass die Zwischenverfügung gemäss Track & Trace-Auszug nach erfolglosem Zustellversuch an den Beschwerdeführer am 21. November 2016 zur Abholung gemeldet wurde (Abholungseinladung) und die Sendung nach

C-5361/2016 einem zweiten Zustellversuch am 12. Dezember 2016 als unzustellbar erklärt und in der Folge dem Bundesverwaltungsgericht retourniert wurde, dass die Zwischenverfügung am 28. Dezember 2016 mit dem Vermerk „nicht behoben“ bzw. „unclaimed“ (nicht abgeholt) dem Bundesverwaltungsgericht retourniert wurde, dass gemäss Art. 38 Abs. 2bis ATSG eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person übergeben wird und innert der siebentägigen Frist nicht abgeholt wird, als am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern der Zustellungsadressat mit der Zustellung rechnen musste (vgl. Urteil des BGer C-180/2014 vom 29. Januar 2016 E. 1.3.1 m.H.), dass folglich, im vorliegenden Fall, die siebentägige Frist abgelaufen ist und die Zwischenverfügung vom 18. November 2016 als zugestellt (Zustellungsfiktion) gilt, dass der Beschwerdeführer den Vorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet hat, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv Seite 4

C-5361/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Beschwerdegegnerin (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Giulia Santangelo

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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