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Bundesverwaltungsgericht 19.03.2026 C-5357/2023

19. März 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,632 Wörter·~8 min·11

Zusammenfassung

Beiträge | Alters- und Hinterlassenenversicherung, Beiträge, Einspracheentscheid der SAK vom 26. September 2023

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-5357/2023

Urteil v o m 1 9 . März 2026 Besetzung Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiber Fabian Zumbühl.

Parteien A._______, (Türkei) vertreten durch B._______, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Beiträge, Einspracheentscheid der SAK vom 26. September 2023.

C-5357/2023 Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), geboren am (…) 1977, ist geschieden, türkischer Staatsangehöriger und in der Türkei wohnhaft. Mit Verfügung vom 20. Juli 2007 wurden dem Versicherten Taggelder der Invalidenversicherung (nachfolgend: IV) für den Zeitraum vom 6. Juni 2006 bis zum 9. Juni 2006 ausgerichtet (SAK-act. 10). Er hat gemäss Auszug seines individuellen Kontos (IK) vor seiner endgültigen Rückkehr in die Türkei im Jahre 2011 von April 1995 bis Dezember 2010 mit Unterbrüchen in der Schweiz gearbeitet und in dieser Zeit Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung entrichtet (Akten der Schweizerischen Ausgleichskasse gemäss Aktenverzeichnis vom 2. November 2023 [nachfolgend SAK-act.] 14 S. 3 und 7). Am 8. Juni 2023 beantragte der Versicherte bei der SAK (nachfolgend: Vorinstanz) die Überweisung seiner Beiträge aus der schweizerischen AHV/IV-Versicherung an die türkische Sozialversicherungsanstalt SSK (SAK-act. 14). B. B.a Mit Verfügung vom 13. September 2023 wies die Vorinstanz das Gesuch um Beitragsüberweisung ab (SAK-act. 15). B.b Gegen die Verfügung vom 13. September 2023 erhob der Versicherte, mittlerweile vertreten durch B._______, mit Schreiben vom 18. September 2023 Einsprache. Er beantragte wiederum sinngemäss die Überweisung seiner Beiträge an die türkische Sozialversicherungsanstalt SSK (SAKact. 24). B.c Die Vorinstanz wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 26. September 2023 ab (SAK-act. 26). C. C.a Gegen den Einspracheentscheid vom 26. September 2023 erhob der Versicherte, wiederum vertreten durch B._______, mit Eingabe vom 3. Oktober 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 26. September 2023 und die Überweisung der Beiträge an die türkische Sozialversicherungsanstalt SSK (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1).

C-5357/2023 C.b Der Beschwerdeführer wurde mit Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2023 aufgefordert, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.– bis zum 20. November 2023 zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen (BVGer-act. 3). Der einverlangte Kostenvorschuss ging am 25. Oktober 2023 in der Gerichtskasse ein (BVGer-act. 5). C.c Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 24. November 2023 die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 7). C.d Mit Instruktionsverfügung vom 2. Februar 2024 wurde zur Kenntnis genommen und gegeben, dass der Beschwerdeführer auf eine Replik verzichtet habe und der Schriftenwechsel vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen am 12. Februar 2024 abgeschlossen sei (BVGer act. 9).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10]). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, womit er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Damit ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 3. Oktober 2023 einzutreten (Art. 60 Abs. 1 ATSG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der Einspracheentscheid vom 26. September 2023, mit welchem die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Beitragsüberweisung abwies. Umstritten und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer diese Überweisung zu Recht verweigerte. 3. Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehörige, wohnt in der Türkei und war in der Schweiz erwerbstätig. Vorliegend gelangt damit das Abkommen vom 1. Mai 1969 zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über soziale Sicherheit (SR 0.831.109.763.1; nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen) zur Anwendung, welches am 1. Januar 1972 in Kraft

C-5357/2023 getreten ist (vgl. ergänzend die Verwaltungsvereinbarung vom 14. Januar 1970 über die Durchführung des Abkommens zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über Soziale Sicherheit vom 1. Mai 1969 [SR 0.831.109.763.11]). Nach Art. 2 Abs. 1 des Sozialversicherungsabkommens sind die Staatsangehörigen der einen Vertragspartei sowie deren Angehörige und Hinterlassene, soweit diese ihre Rechte von den genannten Staatsangehörigen ableiten, in ihren Rechten und Pflichten aus der Gesetzgebung der anderen Vertragspartei den Staatsangehörigen dieser Vertragspartei gleichgestellt, soweit das Abkommen und sein Schlussprotokoll nichts anderes bestimmen. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, dass er die Verweigerung der Überweisung als ungerecht empfinde. Die ihm ausbezahlten Taggelder habe er nicht auf eigenen Wunsch erhalten. Überdies handle es sich bei den Taggeldern nur um einen geringfügigen Betrag (Fr. 427.–) und andere Leistungen im Zusammenhang mit der Invalidenversicherung seien nicht bezogen worden. Er sei im Übrigen bereit, den entsprechenden Betrag in die IV zurückzubezahlen, um eine Überweisung zu gewährleisten (BVGer-act. 1). 4.2 Die Vorinstanz hält im Rahmen ihrer Vernehmlassung insbesondere fest, dass der Beschwerdeführer den Erhalt der Taggeldleistungen nicht bestritten und er damals kein Rechtsmittel eingelegt habe. Eine Beitragsüberweisung scheide aufgrund dessen in Anwendung von Art. 10a des Sozialversicherungsabkommens aus (BVGer-act. 7). 5. 5.1 In Abweichung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (vgl. E. 3 hievor) besagt Art. 10a Abs. 1 des Sozialversicherungsabkommens, dass türkische Staatsangehörige verlangen können, dass die zu ihren Gunsten an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge an die türkische Sozialversicherung überwiesen werden, sofern ihnen noch keine Leistungen aus der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung gewährt worden sind, und vorausgesetzt, dass sie die Schweiz verlassen haben, um sich in der Türkei oder einem Drittstaat niederzulassen. 5.2 Die von der schweizerischen Invalidenversicherung gewährten Leistungen werden im dritten Kapitel des ersten Teils des IVG (SR 831.20)

C-5357/2023 aufgeführt. Es sind dies: die Massnahmen der Frühintervention (Art. 7d IVG), die Eingliederungsmassnahmen und Taggelder (Art. 8 – 25 IVG), die Renten (Art. 28 – 40 IVG), die Hilflosenentschädigung (Art. 42 – 42ter IVG) und der Assistenzbeitrag (Art. 42quater – 42octies IVG). 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner ständigen Praxis wiederholt dargelegt, dass jegliche von der AHV/IV gewährten Leistungen – insbesondere auch in der Vergangenheit ausgerichtete Taggelder – eine vom Beschwerdeführer beantragte Beitragsüberweisung gemäss Art. 10a Abs. 1 des Sozialversicherungsabkommens ausschliessen (vgl. etwa BVGer Urteile C-6411/2018 vom 25. März 2019; C-6192/2014 vom 16. Juni 2015; C-3955/2014 vom 15. September 2015; C-4125/2013 vom 19. Mai 2015). 5.4 Es ist aktenkundig, dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. Juli 2007 für den Zeitraum vom 6. Juni 2006 bis zum 9. Juni 2006 IV- Taggelder ausgerichtet worden sind (SAK-act. 10), was dieser auch nicht bestreitet. Anhaltspunkte dafür, dass die entsprechende Verfügung nicht in Rechtskraft erwachsen sein sollte, sind überdies keine aktenkundig. Es ist damit erstellt, dass der Beschwerdeführer die entsprechenden Taggelder bezogen hat. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe für seine Beschwerde, wie namentlich die Geringfügigkeit des bezogenen Betrages oder die behauptete Unfreiwilligkeit des Empfanges der Leistungen bei einer seit längerer Zeit rechtskräftigen Verfügung sind unbehelflich, da die Beanspruchung eines Taggeldes ohne die Erfüllung weiterer Kriterien einer Überweisung der Beiträge ex lege entgegensteht. Ebenso wenig kann seinem Antrag stattgegeben werden, die bezogenen Leistungen nachträglich an die IV zurückzuzahlen, zumal eine entsprechende Möglichkeit weder im Abkommen noch im Gesetz vorgesehen ist. Die Überweisung seiner geleisteten Beiträge an die türkische Sozialversicherung gemäss Art. 10a Abs. 1 des Sozialversicherungsabkommens scheidet vor diesem Hintergrund aus. 5.5 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (Art. 23 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 85bis Abs. 3 AHVG). 6. 6.1 Vorliegend handelt es sich nicht um eine Streitigkeit über Leistungen, weshalb sich die Kosten für das Beschwerdeverfahren nach Art. 63 VwVG

C-5357/2023 richten (Art. 85bis Abs. 2 Satz 2 AHVG). Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen. Diese sind auf Fr. 400.– festzusetzen. Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 6.2 Die obsiegende Vorinstanz hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist entsprechend dem Verfahrensausgang ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.

C-5357/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.– wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

David Weiss Fabian Zumbühl

C-5357/2023 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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