Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung III C-5342/2018
Urteil v o m 5 . November 2018 Besetzung Einzelrichterin Franziska Schneider, Gerichtsschreiberin Marion Sutter.
Parteien A._______, Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand AHV, Anspruch auf eine Witwenrente (Einspracheentscheid vom 22. August 2018).
C-5342/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (nachfolgend: Vorinstanz) mit Einspracheentscheid vom 22. August 2018 die Einsprache von A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) vom 9. Februar 2018 abgewiesen und die Verfügung vom 15. Januar 2018 bestätigt hat (Beilage zu BVGer-act. 1), dass die Beschwerdeführerin gemäss Begründung des Einspracheentscheids vom 22. August 2018 im Namen ihrer Mutter Einsprache gegen die Verfügung vom 15. Januar 2018, mit welcher ihrer Mutter die Ausrichtung einer Hinterbliebenenrente versagt wurde, erhoben und geltend gemacht hat, es stünde ihrer Mutter eine Witwenrente zu, da sie seit 1978 mit dem Versicherten zusammenlebe und mit ihm verheiratet sei, dass die Vorinstanz im angefochtenen Einspracheentscheid vom 22. August 2018 ausgeführt hat, nicht Frau B._______ (Mutter der Beschwerdeführerin) sei Witwe des Verstorbenen, sondern Frau C._______; jene Ehe sei im Jahre 1958 geschlossen worden und über eine Scheidung zu Lebzeiten des Verstorbenen lägen keine offiziellen Informationen vor, dass die Vorinstanz in der Entscheidbegründung ergänzt hat, eine nach dem Recht eines anderen Staates geschlossene Ehe müsse erst in der Schweiz anerkannt werden, wobei eine Anerkennung in der Regel voraussetze, dass eine vorhergehende Ehe aufgelöst worden sei („ordre public“), dass die Beschwerdeführerin den Einspracheentscheid vom 22. August 2018 mit (in englischer Sprache) verfasster Beschwerde vom 17. September 2018 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat (BVGer-act. 2), dass gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (AHV/IV) vor dem Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,
C-5342/2018 dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführerin oder deren Vertreter zu enthalten hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdeinstanz der Beschwerdeführerin eine kurze Nachfrist zur Verbesserung einräumt, falls die Rechtsbegehren, Begründung oder Unterschrift fehlen und diese Nachfrist mit der Androhung verbindet, nach ungenutztem Fristablauf auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG), dass die Beschwerdeschrift vom 17. September 2018 weder Rechtsanträge noch eine entsprechende Begründung in der Sache enthält, dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin daher mit Zwischenverfügung vom 21. September 2018 aufgefordert hat, innert 7 Tagen ab Erhalt der Verfügung eine Beschwerdeverbesserung mit klaren Rechtsbegehren bzw. Anträgen und einer Begründung nachzureichen (BVGer-act. 2), dass die Beschwerdeführerin mittels Kontaktformular vom 2. Oktober 2018 (in englischer Sprache) via Internetseite des Bundesverwaltungsgerichts nachgefragt hat, welche weiteren Beweise das Gericht benötige; sie habe bereits viele Unterlagen eingereicht (BVGer-act. 3), dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2018 die Anforderungen an eine rechtsgenügliche Beschwerde sowie die nachzureichende Beschwerdeverbesserung im Detail erläutert und ihr eine letzte Nachfrist von 5 Tagen zur Einreichung einer Beschwerdeverbesserung mit klaren Rechtsbegehren sowie einer Begründung angesetzt hat (BVGer-act. 5), dass die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 3. Oktober 2018 (BVGer-act. 6) sowie mit zwei identischen Eingaben jeweils vom 17. Oktober 2018 (BVGer-act. 7-8) diverse Unterlagen, namentlich Fotos ihres Familienlebens mit den Eltern, einen Auszug aus dem Familienbüchlein betreffend den verstorbenen Versicherten, verschiedene Rechnungen und eine Kopie der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Oktober 2018 eingereicht hat, dass die Eingaben der Beschwerdeführerin weiterhin weder einen Antrag noch eine Begründung enthalten,
C-5342/2018 dass der von der Beschwerdeführerin eingereichte Auszug aus dem Familienbüchlein betreffend den verstorbenen Versicherten zwar belegt, dass der Versicherte verheiratet war („Zivilstand verheiratet“), jedoch nicht den Namen der Ehefrau angibt, dass die zweite Seite des Familienbüchleins unter der Rubrik „Kinder“ sodann belegt, dass die Beschwerdeführerin die einzige Tochter des verstorbenen Versicherten ist, wobei in derselben Rubrik angegeben wird, dass Frau B._______ wiederum die Mutter der Beschwerdeführerin ist, dass die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren offenbar die Ausrichtung einer Witwenrente für ihre Mutter beantragt hat, jedoch in ihren Eingaben ans Bundesverwaltungsgericht ausschliesslich Unterlagen eingereicht hat, welche beweisen, dass sie die Tochter ihrer Eltern ist, was von der Vorinstanz indessen nicht bestritten wurde, dass die Beschwerdeführerin demgegenüber zur Begründung der Vorinstanz im angefochtenen Einspracheentscheid vom 22. August 2018, wonach die Mutter der Beschwerdeführerin nicht mit dem verstorbenen Versicherten verheiratet gewesen sei, weder eine Stellungnahme noch Belege eingereicht hat, dass infolge der mit der mehrfach eingereichten Eingabe vom 17. Oktober 2018 (BVGer-act. 7-10) zugestellten Kopie der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Oktober 2018 erwiesen ist, dass die Beschwerdeführerin jene Zwischenverfügung spätestens am 17. Oktober 2018 zugestellt erhalten hat, dass damit die in der Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2018 angesetzte Nachfrist von 5 Tagen zur Einreichung der Beschwerdeverbesserung spätestens am 22. Oktober 2018 abgelaufen ist, dass die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten innert der ihr hierfür angesetzten Frist dem Bundesverwaltungsgericht keine rechtsgenügliche Beschwerdeverbesserung eingereicht hat, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b
C-5342/2018 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass bei diesem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).
(Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.)
C-5342/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Einschreiben)
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Marion Sutter
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: