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Abteilung III C-5338/2012
Urteil v o m 1 3 . Dezember 2012 Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richter Francesco Parrino, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
Parteien
X._______, Österreich, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Reinhard Pitschmann, Werdenbergerweg 11, Postfach 483, 9490 Vaduz, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
IV (Rente).
C-5338/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 11. September 2012 (IV-act. 106) das Leistungsbegehren von X._______ abgewiesen hat; dass X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Reinhard Pitschmann, gegen die Verfügung vom 11. September 2012 mit Eingabe vom 12. Oktober 2012 (BVGer-act. 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Zusprache einer Rente, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, beantragt hat; dass der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde diverse neue medizinische Berichte aus dem Zeitraum Mai bis August 2012 eingereicht hat; dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist; dass die IVSTA eine Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. d VGG ist und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt; dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist; dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und somit auf die Beschwerde einzutreten ist; dass die IVSTA mit Vernehmlassung vom 29. November 2012 unter Hinweis auf die Stellungnahmen der IV-Stelle St. Gallen vom 26. November 2012 und des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 21. November 2012 beantragt hat, die Beschwerde sei dahingehend gutzuheissen, dass die Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren psychiatrischen Abklärung an die IVSTA zurückzuweisen sei; dass Dr. med. A._______ des RAD in seiner Stellungnahme vom 21. November 2012 gestützt auf die neu eingereichten Arztberichte aus-
C-5338/2012 führte, seit Juni 2012 habe der Beschwerdeführer eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit erlitten und vorübergehend sei die Arbeitsfähigkeit in jeglichen Tätigkeiten auf 0% gesunken; dass der beurteilende Arzt ferner festhielt, es sei schwierig zu beurteilen, ob diese Beeinträchtigung von Dauer sei, weshalb ausführliche ärztliche Berichte erforderlich seien, die den aktuellen Zustand des Beschwerdeführers mit eindeutig objektivierbaren Befunden dokumentieren und sich zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und in angepassten Tätigkeiten äussern; dass sich aus den Akten ergibt, dass der Sachverhalt durch die IVSTA – in Übereinstimmung mit den Ausführungen von Dr. med. A._______ – nur ungenügend abgeklärt worden ist, da die neueren ärztlichen Berichte, welche gesundheitliche Veränderungen dokumentieren, nicht in die Würdigung mit einbezogen worden sind; dass daher zur Klärung des Sachverhalts sowohl eine polydisziplinäre Begutachtung in den Gebieten Kardiologie/Innere Medizin, Nephrologie, Diabetologie, Ophtalmologie und Neurologie als auch ein hausärztlicher Bericht einzuholen sind; dass Art. 49 lit. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt; dass die Beschwerde daher in dem Sinn gutzuheissen ist, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG zur Neubeurteilung an die IVSTA zurückzuweisen ist, verbunden mit der Anweisung, den Sachverhalt mittels Durchführung von polydisziplinären Abklärungen und Einholen eines hausärztlichen Berichts zu ergänzen und anschliessend in der Sache neu zu verfügen; dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6); dass bei diesem Verfahrensausgang keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG); dass dem obsiegenden Beschwerdeführer, welcher anwaltlich vertreten war, zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG);
C-5338/2012 dass die Parteientschädigung unter Berücksichtigung des aktenkundigen und gebotenen Aufwands auf Fr. 800.-- festzusetzen ist (Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
C-5338/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 11. September 2012 aufgehoben und die Sache zur ergänzenden polydisziplinären Abklärung, zur Einholung eines hausärztlichen Berichts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 800.-- zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Doppel der Vernehmlassung inkl. Beilagen) – die Vorinstanz (Ref-Nr. …) – das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
C-5338/2012 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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