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Bundesverwaltungsgericht 03.08.2010 C-5314/2008

3. August 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,366 Wörter·~12 min·1

Zusammenfassung

Beiträge","Rente | AHV, Verfügung vom 17. Juli 2008

Volltext

Abtei lung II I C-5314/2008/mes/wam {T 0/2} Urteil v o m 3 . August 2010 Richter Stefan Mesmer (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richterin Franziska Schneider, Gerichtsschreiber Marc Wälti. X._______, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. AHV, Verfügung vom 17. Juli 2008. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-5314/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der am _______1943 geborene und in Frankreich wohnhafte Schweizer Bürger X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (im Folgenden: Vorinstanz) am 1. Februar 2008 (Datum des Posteingangs) ein Gesuch um Bezug einer Altersrente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) gestellt hat (vgl. act. 2, 5 und 4), dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 25. März 2008 mit Wirkung ab 1. März 2008 eine ordentliche Altersrente von monatlich Fr. 327.- zugesprochen hat – ausgehend von einer anrechenbaren Beitragsdauer von 13 Jahren und 7 Monaten (vgl. act. 10), dass der Beschwerdeführer am 23. April 2008 Einsprache erhoben und sinngemäss beantragt hat, in Abänderung der Verfügung vom 25. März 2008 sei ihm unter Anrechnung einer längeren Beitragsdauer eine höhere Altersrente zuzusprechen (act. 11), dass die Vorinstanz diese Einsprache mit Entscheid vom 17. Juli 2008 abgewiesen hat (act. 12), dass der Beschwerdeführer den Einspracheentscheid am 16. August 2008 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und sinngemäss beantragt hat, es sei ihm eine höhere Altersrente zuzusprechen, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde im Wesentlichen damit begründet hat, dass die im Jahre 1990 zuständige Ausgleichskasse es pflichtwidrig unterlassen habe, bei ihm ausstehende Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) für die Zeit vor 1985 einzufordern, und dass er bei seinem Wegzug ins Ausland im Jahre 1995 trotz mehrmaliger telefonischer Nachfrage bei der Vorinstanz nicht auf die Möglichkeit eines Beitritts zur freiwilligen Versicherung hingewiesen worden sei, weshalb die Vorinstanz bei der – ansonsten korrekten – Berechnung seiner Altersrente ungerechtfertigterweise von Beitragslücken ausgegangen sei, dass der Beschwerdeführer zudem geltend machte, er hätte in den 80er-Jahren nicht zum Beitritt zur AHV/IV gezwungen werden dürfen bzw. ihm sei trotz fehlender Beitragszahlungen in den Jahren 1980 bis C-5314/2008 1984 eine Teilrente auch unter Berücksichtigung dieser Zeit zuzusprechen ("Grundrente"), dass der Instruktionsrichter auf Antrag des Beschwerdeführers die Vorinstanz mit prozessleitender Verfügung vom 20. August 2008 aufgefordert hat, den vollständigen Briefverkehr mit dem Beschwerdeführer seit 1980 sowie allfällige Telefonnotizen und -aufzeichnungen aus dieser Zeit einzureichen und zu erläutern, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 17. September 2008 die Abweisung der Beschwerde beantragt und zugleich die Vorakten eingereicht hat, dass sie zur Begründung ihres Antrags im Wesentlichen ausgeführt hat, es bestehe keine Pflicht der schweizerischen Ausgleichskassen, ausstehende Mindestbeiträge von nichterwerbstätigen Versicherten zwangsweise einzufordern, nicht einbezahlte Beiträge könnten nach Ablauf der massgebenden Verjährungsfrist ohnehin weder eingefordert noch entrichtet werden, und sie habe die ihr obliegende Informationspflicht nicht verletzt, sei doch – ausser einer Anfrage vom 30. Juli 2007 betreffend Auszug aus seinem individuellen Konto (IK) sowie der Rentenanmeldung – keine Nachfrage des Beschwerdeführers aktenkundig, dass sowohl der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. und 20. Oktober 2008 sowie Replik vom 28. Oktober 2008 als auch die Vorinstanz mit Duplik vom 13. November 2008 sinngemäss ihre Anträge sowie deren Begründungen bestätigt haben, dass das Bundesverwaltungsgericht laut Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) zuständig ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Vorinstanz (vgl. Art. 33 Bst. d VGG), sofern – wie vorliegend – keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG gegeben ist, dass die weiteren Prozessvoraussetzungen ohne Zweifel erfüllt sind (vgl. Art. 59 und Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1] und Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), C-5314/2008 dass unter den Parteien umstritten und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Vorinstanz im Rahmen der Berechnung der Altersrente des Beschwerdeführers zu Recht von Beitragslücken ausgegangen ist (vgl. hierzu BGE 131 V 164 E. 2.1 sowie BGE 125 V 413 E. 1 bis E. 2c, je mit Hinweisen), dass in materieller Hinsicht die Bestimmungen des AHVG und der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) anwendbar sind, wobei im Folgenden – soweit nichts anderes erwähnt – die seit dem 1. Januar 1997 geltenden Fassungen (vgl. AS 1996 2466 2488 sowie AS 1996 668 684) zitiert werden (vgl. auch Bst. c Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994 [10. AHV-Revision]), dass die Mitgliedschaft bei der obligatorischen AHV/IV entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keineswegs von einem Beitritt abhängt, zu dem man ihn angeblich gezwungen habe, sondern von Gesetzes wegen entsteht, wenn die Voraussetzungen gegeben sind – was bei einem Wohnsitz oder einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz der Fall ist (Art. 1a Abs. 1 Bst. a und b AHVG), dass sowohl Versicherte, die eine Erwerbstätigkeit ausüben, als auch die übrigen Versicherten Beiträge an die AHV/IV zu entrichten haben (Art. 3 Abs. 1 AHVG) – abgesehen von Ausnahmen, die vorliegend ohne Belang sind, dass der Beschwerdeführer während insgesamt mehr als einem Jahr Beiträge an die AHV/IV geleistet und am _______ 2008 das 65. Altersjahr vollendet hat (vgl. act. 2, 9 und 10), so dass er (da kein Vorbezug erfolgte) ab dem 1. März 2008 Anspruch auf eine ordentliche Altersrente hat (vgl. dazu Art. 21 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 AHVG i.V.m. Art. 29 Abs. 1 AHVG), dass ordentliche Altersrenten als Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer und als Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 2 AHVG), dass die Beitragsdauer vollständig ist, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (vgl. Art. 29 ter Abs. 1 AHVG), und als Beitragsjahre Zeiten gelten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat oder ihr Ehegatte gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG mindestens C-5314/2008 den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat oder für die Erziehungsoder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (vgl. Art. 29ter Abs. 2 AHVG), dass die Vorinstanz den angefochtenen Entscheid gestützt auf die Eintragungen im IK des Beschwerdeführers, das für die Jahre 1965 bis 1972, 1974 bis 1984 sowie ab April 1995 keine Beiträge an die AHV/IV ausweist, erlassen und zu Recht unter lückenfüllender Anrechnung von Beitragszeiten in den Jugendjahren und unter Berücksichtigung des Austritts aus der obligatorischen Versicherung Ende März 1995 (Wegzug aus der Schweiz und Aufgabe der hiesigen Erwerbstätigkeit) von insgesamt 13 vollen Beitragsjahren ausgegangen ist und gestützt darauf eine Teilrente berechnet hat (vgl. act. 9 und 10; vgl. bezüglich der Füllung von Beitragslücken Art. 52b AHVV und bezüglich der anrechenbaren vollen Beitragsjahre Art. 50 AHVV [vgl. dazu BGE 109 V 82 E. 2]), dass unbestritten ist und aufgrund der Akten als überwiegend wahrscheinlich erstellt gelten kann, dass die Ausgleichskasse der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (im Folgenden: SVA Zürich) mit vier – nicht aktenkundigen – Verfügungen vom 14. Dezember 1990 rückwirkend ab dem 1. Januar 1985 Beiträge vom Einkommen des Beschwerdeführers aus selbständiger Erwerbstätigkeit eingefordert hat, die unbestrittenermassen geleistet worden sind (vgl. act. 6 und 7), dass aber für die Zeit vor 1985 keine AHV/IV-Beiträge eingefordert worden sind – und der Beschwerdeführer solche auch nicht geleistet hat (vgl. act. 6 und 7), dass geschuldete, aber nicht geleistete AHV/IV-Beiträge nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden können, sofern sie nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, durch Verfügung geltend gemacht worden sind (vgl. Art. 16 Abs. 1 erster Satz AHVG), dass es sich bei den in Art. 16 AHVG statuierten Fristen um Verwirkungsfristen handelt, die nicht erstreckbar sind (vgl. etwa EVGE 1955 S. 195 ff.; BGE 129 V 345 E. 4.2.2, mit Hinweisen; UELI KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 2. Aufl., Zürich 2005, S. 138 ff.), C-5314/2008 dass die SVA Zürich am 14. Dezember 1990 folglich korrekterweise beim Beschwerdeführer die ausstehenden AHV/IV-Beiträge nur rückwirkend ab dem 1. Januar 1985 eingefordert hat – und es dem Beschwerdeführer infolge Ablaufs der Verwirkungsfrist gemäss Art. 16 Abs. 1 erster Satz AHVG seither auch verwehrt ist, Nachzahlungen für die Zeit vor 1985 zu leisten, dass der Beschwerdeführer allerdings geltend macht, die SVA Zürich hätte von ihm in den Jahren 1980 bis 1984, in denen er in der Schweiz wohnhaft und selbständig erwerbstätig gewesen sei (vgl. act. 4 S. 3 und act. 5), AHV/IV-Beiträge einfordern müssen, dass aufgrund der unbestritten gebliebenen Ausführungen der SVA Zürich in ihrem Schreiben vom 11. März 2008 (act. 6) davon auszugehen ist, dass sich der Beschwerdeführer bei Aufnahme seiner selbständigen Erwerbstätigkeit im Jahre 1980 nicht bei den AHV- Behörden angemeldet hat, obwohl er beitragspflichtig geworden war (vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. a und b AHVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 AHVG in den in diesem Zusammenhang anwendbaren, bis Ende 1996 gültig gewesenen Fassungen [AS 1978 391]), dass damit die SVA Zürich mangels Anmeldung und damit Kenntnis der Beitragspflicht nicht in der Lage gewesen war, Beitragsforderungen rechtzeitig geltend zu machen, dass die Unterlassung der Anmeldung zudem als Verletzung der Mit wirkungspflicht gemäss Art. 28 Abs. 1 ATSG zu qualifizieren ist (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009 [im Folgenden: KIESER ATSG], Rz. 17 zu Art. 28), so dass der Beschwerdeführer aus dem Untätigbleiben der SVA Zürich ohnehin nichts zu seinen Gunsten ableiten kann (vgl. etwa BGE 124 V 215 E. 2b/aa und BGE 111 V 402 E. 3, je mit Hinweisen; ZAK 1991 S. 375 E. 3c), dass demnach die SVA Zürich im Jahre 1990 nicht nur zu Recht einzig rückwirkend ab 1. Januar 1985 Beiträge vom Einkommen geltend gemacht hat, sondern der Beschwerdeführer auch aus dem Umstand, dass er für zuvor an sich geschuldete, aber nicht geleistete Beiträge weder abgemahnt und noch betrieben worden ist, nichts zu seinen Gunsten herzuleiten vermag, dass aus diesen Gründen die Vorinstanz bei der Rentenberechnung zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer in der Zeit C-5314/2008 vor dem Jahre 1985, insbesondere von 1980 bis 1984, Beitragslücken aufwies, dass Zeiten, in denen ein selbstständig erwerbstätiger Versicherter keine Beiträge an die AHV/IV entrichtet und für die keine Erziehungsoder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können, bei der Berechnung der Beitragsdauer nicht berücksichtigt werden (Art. 29bis Abs. 1 AHVG) – und aus solchen Versicherungszeiten kein Anspruch auf Rentenzahlungen, geschweige denn auf eine "Grundrente" abgeleitet werden kann, dass der dazumal 52-jährige Beschwerdeführer laut eigenen Angaben seinen Wohnsitz im Jahre 1995 ins Ausland verlegt hat und nur noch bis Ende _______1995 in der Schweiz erwerbstätig war (vgl. act. 4 S. 3 und act. 9 S. 1), dass er sich allerdings nur bis zum _______1994 in der Stadt Zürich aufgehalten hat (vgl. act. 5), dass er daher spätestens im Jahre 1995 aus der obligatorischen AHV ausgeschieden ist und ab diesem Zeitpunkt die AHV freiwillig hätte weiterführen können (vgl. Art. 2 Abs. 2 AHVG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Bst. a und b AHVG in den in diesem Zusammenhang anwendbaren, bis Ende 2000 gültig gewesenen Fassungen [AS 1978 391 419 sowie AS 1996 2466 2488]), dass der Beschwerdeführer behauptet, er habe sich erfolglos bei der schweizerischen Ausgleichskasse telefonisch über eine freiwillige Weiterführung der AHV erkundigt, dass er für diese Behauptung keine Beweise vorlegt und sich auch in den eingeholten Vorakten keine Unterlagen zu Anfragen des Beschwerdeführers in der fraglichen Zeit (1994/5) und auch keine Hinweise darauf finden, dass die Vorinstanz irgendwelche Akten unterschlagen haben könnte, wie dies der Beschwerdeführer ohne Vorlage von Beweisen vermutet, dass die Folgen dieser Beweislosigkeit der Beschwerdeführer zu tragen hat, will er doch aus der behaupteten Tatsache Rechte ableiten (Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]), dass der Beschwerdeführer selbst dann, wenn die nicht bewiesenen Anfragen erfolgt wären, hieraus nichts zu seinen Gunsten ableiten C-5314/2008 könnte, stellen doch im Bereiche der Sozialversicherung mündliche Auskünfte nur insoweit ein zulässiges Beweismittel dar, als damit bloss Nebenpunkte, namentlich Indizien oder Hilfstatsachen, festgestellt werden, indessen Auskünfte zu wesentlichen Punkten des rechtserheblichen Sachverhalts nur gestützt auf eine schriftliche Anfrage und in schriftlicher Form zulässig und beweistauglich sind (vgl. BGE 119 V 208 E. 4b, BGE 117 V 282 E. 4c; vgl. heute Art. 43 Abs. 1 ATSG, dazu KIESER ATSG, Rz. 41f. zu Art. 43), dass die Anfrage über die Möglichkeit des Beitritts zur freiwilligen AHV keineswegs einen Nebenpunkt betrifft, so dass sie und insbesondere auch eine allfällige Antwort zweifelsohne hätten schrift lich erfolgen müssen, dass somit als überwiegend wahrscheinlich zu gelten hat, dass der Beschwerdeführer von den schweizerischen Versicherungsträgern nicht bzw. nicht rechtsgenüglich Auskunft über die Möglichkeit der freiwilligen Weiterführung der AHV verlangt hat, so dass von einer Verletzung der Informationspflichten der Vorinstanz keine Rede sein kann (vgl. hierzu KIESER ATSG, Rz. 1 ff. zu Art. 27), dass somit die Vorinstanz in ihrer dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrunde liegenden Rentenberechnung zu Recht von einer anrechenbaren Beitragsdauer von 13 Jahren und 7 Monaten gemäss den Angaben im IK des Beschwerdeführers ausgegangen ist, dass der angefochtene Einspracheentscheid demnach rechtens und die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist, dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), dass weder der unterliegende Beschwerdeführer noch die Vorinstanz einen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben (vgl. Art. 64 Abs. 1 e contrario VwVG sowie Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). C-5314/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. _______) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Stefan Mesmer Marc Wälti Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 9

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