Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung III C-5283/2025
Abschreibungsentscheid v o m 3 . Juni 2026 Besetzung Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiber Fabian Zumbühl.
Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. Kaspar Gehring, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
B._______ Krankenkasse, vertreten durch Dr. iur. Vincent Augustin, Rechtsanwalt, Vorinstanz.
C._______ AG, handelnd durch D._______ und E._______, Beigeladene.
Gegenstand Transplantationsgesetz, Erwerbsausfall 2017 - 2022, Einspracheentscheid der B._______ Krankenkasse vom 5. Oktober 2022.
C-5283/2025 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die B._______ Krankenkasse (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 26. Juli 2022 und Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2022 ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit einem von A._______ anlässlich einer Organspende erlittenen Erwerbsausfall verneinte, dass A._______ gegen diesen Einspracheentscheid beim Verwaltungsgericht des Kantons F._______ Beschwerde erhob und dieses die Beschwerde mit Entscheid vom 25. Oktober 2023 abwies, dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen diesen Entscheid mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gelangte, welches mit Urteil 9C_121/2024 vom 23. Juni 2025 die Beschwerde teilweise guthiess und zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung überwies, dass der mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2025 vom Beschwerdeführer bis zum 18. August 2025 einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'000.– am 23. Juli 2025 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen ist (BVGer-act. 4; 6), dass das Verfahren in der Folge aufgrund laufender Vergleichsverhandlungen erstmals mit Instruktionsverfügung vom 29. Januar 2026 sistiert worden und diese Sistierung mehrmals aufgrund noch andauernder Vergleichsgespräche verlängert worden ist (BVGer-act. 17; 19; 21; 23), dass die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 5. Mai 2026 eine aussergerichtliche Vereinbarung vom 18. April 2026 und 29. April 2026 zur Kenntnis unterbreitete (BVGer-act. 22), dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Mai 2026 die Beschwerde zurückzog und beantragte, dass der Beschwerderückzug im Rahmen der Kostenfolgen angemessen zu berücksichtigen sei (BVGer-act. 24), dass sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts aus Art. 33 Bst. d und h VGG sowie Art. 68 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsgesetz; SR 810.21) ergibt,
C-5283/2025 dass nach dem Gesagten die Verfahrenssistierung aufzuheben und das Beschwerdeverfahren im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten bei Gegenstandslosigkeit in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit verursacht hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Verfahrenskosten demzufolge grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind, dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird (Art. 6 Bst. a VGKE), dass mit Blick auf die teilweise bereits erfolgte Instruktion sowie der Sistierung des Verfahrens bzw. der mehrfachen Verlängerung derselben und den damit verbundenen Aufwand zwar kein Verzicht auf die Erhebung der Gerichtsgebühr, indes eine Reduktion derselben gerechtfertigt erscheint, dass die Verfahrenskosten auf Fr. 1’500.– festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind, dass die Verfahrenskosten (Fr. 1’500.–) dem geleisteten Kostenvorschuss (Fr. 4'000.–) zu entnehmen sind und dem Beschwerdeführer der Restbetrag (Fr. 2’500.–) nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids auf ein von ihm bekannt zu bezeichnendes Konto zurückzuerstatten ist, dass für die Kostentragung im Innenverhältnis bzw. für die Regelung einer allfälligen Parteientschädigung die Vereinbarung vom 18. April 2026 und 29. April 2026 vorbehalten bleibt und die entsprechend getroffene Regelung der Parteien massgeblich ist (Urteil des BVGer C-4883/2023 vom 4. Juli 2024), dass durch das Bundesverwaltungsgericht keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
C-5283/2025 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Sistierung des vorliegenden Verfahrens wird aufgehoben. 2. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 3. Dem Beschwerdeführer werden die Verfahrenskosten von Fr. 1’500.– auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.– entnommen. Der Restbetrag von Fr. 2'500.– wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihm zu bezeichnendes Konto zurückerstattet. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieser Entscheid geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz, die Beigeladene und das BAG.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Fabian Zumbühl
C-5283/2025 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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