Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung III C-5277/2019
Abschreibungsentscheid v o m 6 . November 2019 Besetzung Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind.
Parteien X._______, Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung Antidoping Schweiz, Vorinstanz.
Gegenstand Einfuhr von Arzneimitteln; Verfügung vom 7. Oktober 2019.
C-5277/2019 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Antidoping Schweiz (nachfolgend: Vorinstanz) mit Vorbescheid vom 7. Oktober 2019 X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) dahingehend informiert hat, dass im Rahmen einer Postkontrolle eine an sie adressierte Sendung, bei deren Inhalt es sich um verbotene Dopingmittel handle, zurückgehalten worden sei (act. 1, Beilage 1), dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin bis zum 28. Oktober 2019 die Möglichkeit eingeräumt hat, per Post oder E-Mail zur Einziehung und Vernichtung Stellung zu nehmen (act. 1, Beilage 1), dass die Beschwerdeführerin am 8. Oktober 2019 ein als "Rekurs" bezeichnetes Schreiben beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht und darum gebeten hat, den Fall zu überdenken und ihr wenigstens die Busse zu erlassen (act. 1), dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 8. Oktober 2019 zudem sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht hat, dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 29. Oktober 2019 (act. 4) beantragt hat, die Eingabe der Beschwerdeführerin als rechtzeitig eingereichte Stellungnahme zum Vorbescheid zu qualifizieren und diese deshalb an die zuständige Vorinstanz zur Beurteilung weiterzuleiten, dass die Beschwerdeführerin mit schriftlicher Erklärung vom 31. Oktober 2019 die Beschwerde vom 8. Oktober 2019 zurückgezogen hat (act. 5), dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass von einer Parteientschädigung abgesehen werden kann, wenn die Kosten verhältnismässig gering sind (Art. 7 Abs. 4 VGKE).
C-5277/2019 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Das sinngemässe Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Vernehmlassung der Vorinstanz vom 29.10.2019) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde, Beilage: Eingabe der Beschwerdeführerin vom 31. Oktober 2019) – das Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Barbara Camenzind
C-5277/2019 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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