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Bundesverwaltungsgericht 10.12.2007 C-5255/2007

10. Dezember 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,267 Wörter·~11 min·2

Zusammenfassung

Einreise | Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf ...

Volltext

Abtei lung II I C-5255/2007 {T 0/2} Urteil v o m 1 0 . Dezember 2007 Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richterin Elena Avenati- Carpani, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiber Daniel Brand. K._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf S._______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-5255/2007 Sachverhalt: A. Am 18. Juni 2007 beantragte S._______ (geb. 1984, Kamerun) beim Schweizerischen Generalkonsulat in Yaoundé die Erteilung eines Einreisevisums für die Dauer von drei Monaten. Als Zweck der beabsichtigten Reise gab sie an, den im Kanton Basel-Landschaft wohnhaften Schweizerbürger K._______ (geb. 1946, Beschwerdeführer) besuchen zu wollen. Nach formloser Verweigerung übermittelte die Schweizerische Vertretung das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz. B. Nachdem das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft beim Gastgeber ergänzende Auskünfte eingeholt und an das BFM weitergeleitet hatte, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung vom 31. Juli 2007 mit der Begründung ab, die Gesuchstellerin stamme aus einer Region, aus welcher der Zuwanderungsdruck als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse bekannterweise nach wie vor stark anhalte. Viele ihrer Landsleute versuchten, ihren Aufenthalt in der Schweiz durch Ausschöpfung sämtlicher rechtlicher Mittel zu verlängern, um sich so in Umgehung der bundesrätlichen Begrenzungsmassnahmen eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Der Eingeladenen oblägen im Heimatland weder zwingende gesellschaftliche Verpflichtungen noch familiäre Verantwortlichkeiten, die gegebenenfalls Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten könnten. C. Mit Eingabe vom 3. August 2007 beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des gewünschten Besuchervisums. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, der vorgesehene dreimonatige Besuchsaufenthalt in der Schweiz diene dazu, sich näher kennen zu lernen und nicht zur Umgehung der bundesrätlichen Begrenzungsmassnahmen. Entgegen der Ansicht des Bundesamtes für Migration habe die Gesuchstellerin durchaus ein intaktes familiäres Umfeld, lebe sie doch mit ihrem (kleinen) Sohn in Hausgemeinschaft mit ihrer Familie in Yaoundé. Nach ihrer Rückkehr nach Kamerun werde sie dort ihren Coiffeursalon weiterführen. Zudem habe er � als Gastgeber � schriftlich bestätigt, dass sein Gast nach drei Monaten anstandslos und fristgerecht in sein Hei- C-5255/2007 matland zurückkehren werde. Er selber befinde sich aufgrund erforderlicher Zahnimplantate seit längerer Zeit in zahnärztlicher Behandlung, weshalb es für ihn unmöglich sei, in den nächsten Monaten einen Afrikaaufenthalt anzutreten. Der Eingabe beigelegt waren zahlreiche Aktenkopien, die das Gesuchsverfahren betreffen (Passkopien, "Arbeitsbestätigung", Steuerbeleg, Rückreiseverpflichtungen, Geburtsschein des Sohnes, ausgefüllter Fragebogen der kantonalen Migrationsbehörde, usw.). D. In ihrer Vernehmlassung vom 29. August 2007 spricht sich die Vorinstanz für die Abweisung der Beschwerde aus. Es erstaune, dass die Eingeladene angesichts ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit sowie ihres sechzehn Monate alten Sohnes die maximal zulässige Aufenthaltsdauer von drei Monaten voll auszuschöpfen gedenke. E. In seiner Replik vom 6. September 2007 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen und deren Begründung vollumfänglich fest und weist darauf hin, dass das Coiffeurgeschäft während der dreimonatigen Abwesenheit der Gesuchstellerin durch eine Angestellte weitergeführt und ihr kleiner Sohn von seiner im gleichen Haus wohnhaften Tante betreut werde. Im Weitern bemängelt er die seiner Meinung nach pauschalisierende Beurteilung der Angelegenheit durch die Vorinstanz. F. Mit Eingabe per E-Mail vom 21. Oktober 2007 verweist der Beschwerdeführer auf die bevorstehende Unterkieferoperation im Universitätsspital Basel, die es ihm wegen befürchteter Komplikationen verunmögliche, seine geplante Afrikareise in den nächsten neun bis zwölf Monaten anzutreten. Im Weitern ersucht er um prioritäre Behandlung seiner Beschwerde, damit er zusammen mit seinem Gast die kommenden Festtage verbringen könne. G. Am 2. November 2007 schliesslich reichte der Beschwerdeführer aktuelle Unterlagen zur vorgesehenen Zahnbehandlung zu den Akten. C-5255/2007 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des Bundesamtes für Migration (BFM) betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20] i.V.m. Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Urteil ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als "Mitbeteiligter" (Gastgeber und Garant) gemäss Art. 20 Abs. 2 ANAG zur Beschwerdeführung legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 48 ff. VwVG). 2. Ausländer/-innen sind zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzen oder wenn sie keiner solchen bedürfen (vgl. Art. 1a ANAG). Die Behörde entscheidet, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt oder Niederlassung (Art. 4 ANAG). Daher räumt das schweizerische Recht weder einen Anspruch auf Einreise noch auf Erteilung eines Visums ein (vgl. PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax/Peter Münch/Thomas Geiser/Martin Arnold (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143). Dem behördlichen Ermessen steht somit im Falle der Erteilung einer Einreisebewilligung ein weiterer Spielraum offen als beispielsweise bei der Verlängerung einer allmählich den Vertrauensschutz verfestigenden Anwesenheitserlaubnis. 3. Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz neben einem Pass ein Visum, sofern sie nicht aufgrund besonderer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (vgl. Art. 1, C-5255/2007 Art. 3 und Art. 4 der Verordnung vom 14. Januar 1998 über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern [VEA, SR 142.211]). Die Gesuchstellerin kann sich auf keine Ausnahmeregelung berufen; sie ist aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit visumpflichtig. Das Visum wird verweigert, wenn die Ausländerin oder der Ausländer die Einreisevoraussetzungen nach Art. 1 VEA nicht erfüllt (vgl. Art. 14 Abs. 1 VEA). So müssen Personen, die in die Schweiz reisen möchten, unter anderem Gewähr bieten, dass sie fristgerecht wieder ausreisen werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA). Dazu lassen sich jedoch, da ein künftiges Verhalten zu beurteilen ist, in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer bringt sinngemäss vor, die Berufung auf die Zuwanderung aus der Herkunftsregion der Gesuchstellerin sowie der Hinweis auf die in zahlreichen Fällen gemachten Erfahrungen sei zu pauschalisiert, gebe es doch auch dort Leute, die � wie seine Freundin � ehrlich und offen seien. Es ist ihm insoweit zuzustimmen, als es zu schematisch und nicht haltbar wäre, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte, ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsland bzw. den von den Behörden gemachten schlechten Erfahrungen auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung können jedoch aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland und der Zuwanderungssituation Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise gewonnen werden. Die Berücksichtigung dieser Umstände ergibt sich somit implizit aus Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA. So können insbesondere Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 4.2 In Kamerun sind breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise schwierigen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen. Innerhalb der Staaten der zentralafrikanischen Regionalorganisation CEMAC ist Kamerun zwar das wirtschaftlich stärkste Land. Dennoch leben etwa 40% der Bevölkerung Kameruns unter der Armutsgrenze (Länder- und Reiseinformationen des Auswärtigen Amtes C-5255/2007 > Länder- und Reiseinformationen > Kamerun > Wirtschaft, www.auswaertiges-amt.de, besucht am 6. Dezember 2007]). Hinzu kommt, dass Frauen in Kamerun zusätzlichen spezifischen Benachteiligungen ausgesetzt sind. Dank der Aufklärungsarbeit von Frauengruppen wächst, unterstützt von berufstätigen Frauen in den Städten, inzwischen der Widerstand gegen althergebrachte Traditionen und Gebräuche. Im Visier stehen die staatlich nach wie vor gestattete Polygamie, die zulässige Züchtigung der Ehefrau durch den Ehegatten, der Brautpreis sowie die noch immer verbreitete Mädchenbeschneidung. Noch deutet aber nichts darauf hin, dass sich die soziale Situation der Frauen in diesen Bereichen nachhaltig verbessern wird. 4.3 In Anbetracht dieser schwierigen wirtschaftlichen und soziokulturellen Situation und unter Berücksichtigung, dass die Bereitschaft, das Heimatland zu verlassen, erfahrungsgemäss dort begünstigt wird, wo bereits Verwandte oder Bekannte im Ausland leben, ist die Beurteilung der Vorinstanz, die das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise als relativ hoch einschätzte, nicht zu beanstanden. Wie unter Ziff. 4.1 ausgeführt, entbinden die eben genannten Umstände die Vorinstanz jedoch nicht von einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Namentlich können berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen die Prognose einer anstandslosen Wiederausreise begünstigen. 4.4 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine unverheiratete, 23-jährige Frau, welche als selbständige Coiffeuse arbeiten soll, jedoch keine näheren Angaben zu ihren Erwerbseinkünften bzw. Vermögensverhältnissen machen konnte. Dass sie sich mit ihrer Erwerbstätigkeit bereits eine gefestigte Existenz hat aufbauen können, erscheint angesichts ihres Alters sowie in Anbetracht der wirtschaftlichen Verhältnisse in Kamerun als wenig wahrscheinlich. Vielmehr lässt schon der Umstand, dass sie ungeachtet der behaupteten beruflichen Verpflichtungen die maximal zulässige Aufenthaltsdauer von drei Monaten voll ausschöpfen möchte, nicht auf eine starke Verwurzelung im Berufsleben schliessen. An dieser Einschätzung vermag auch die Absichtserklärung der Gesuchstellerin, nach ihrem dreimonatigen Besuchsaufenthalt in der Schweiz ihren Coiffeursalon weiterbetreiben zu wollen, nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer verweist allerdings auf das intakte familiäre Umfeld der Eingeladenen und bringt in diesem Zusammenhang vor, C-5255/2007 seine Freundin lebe mit ihrem (eineinhalbjährigen) Sohn in Hausgemeinschaft mit weiteren Familienangehörigen. Dieses Argument vermag nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts schon deshalb nicht zu überzeugen, weil der Umstand, dass gleich eine dreimonatige Landesabwesenheit geplant ist, nicht ohne weiteres darauf schliessen lässt, die Präsenz der Gesuchstellerin sei für die Belange ihrer Familie unverzichtbar; aufgrund der Aktenlage ist eher davon auszugehen, die von ihr geleistete Unterstützung könne durchaus für längere Zeit auch auf andere Weise sichergestellt werden. Insofern darf bezweifelt werden, dass der Eingeladenen im Heimatland besondere Verpflichtungen obliegen, die sie ernsthaft von einer Emigration abzuhalten vermöchten, zumal sie mit dem Rekurrenten, bei dem es sich um den künftigen Verlobten handeln soll, bereits über eine wichtige Bezugsperson in der Schweiz verfügt. Berücksichtigt man zudem die oben erwähnte allgemeine wirtschaftliche Lage in Kamerun, dürften die mittelfristigen Zukunftsaussichten der Gesuchstellerin zumindest als schwierig einzustufen sein. In Anbetracht feststellbarer Differenzen betreffend Lebensqualität, sozialer Absicherung und des Lohnniveaus kann nämlich selbst die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht verlässlich vom Entschluss abhalten, aus dem Heimatland zu emigrieren, ebenso wenig zurückbleibende Familienangehörige. Vielmehr könnte die Absicht auszuwandern gar von der Hoffnung getragen sein, die in Kamerun lebenden Angehörigen aus dem Ausland wirtschaftlich effizienter unterstützen und allenfalls später gar nachziehen zu können. Vor diesem Hintergrund müssen die Vorbringen auf Beschwerdeebene, wonach genügend Garantien für eine fristgerechte Wiederausreise vorhanden seien, als nicht ausschlaggebend bezeichnet werden; dies umso weniger, als der Rekurrent gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde verlauten liess, es bestünden Heiratsabsichten. Insofern bestehen ebenfalls begründete Zweifel am angegebenen Aufenthaltszweck (Besuchsaufenthalt; vgl. Art. 11 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 14 Abs. 2 Bst. c in fine VEA). 4.5 Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz daher zu Recht davon ausgehen, die Wiederausreise der Eingeladenen sei im Sinne der massgeblichen Bestimmungen nicht gesichert. Zwar lässt sich diese Einschätzung nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten; sie reicht aber aus, um die Erteilung eines Einreisevisums � auf das, wie erwähnt, kein Rechtsanspruch besteht � abzulehnen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer die fristgerechte C-5255/2007 Rückkehr seiner Freundin zusichert; denn eine solche Garantie ist trotz bester und ehrlicher Absichten nicht möglich bzw. rechtlich nicht durchsetzbar (vgl. Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 57.24; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2341/2006 vom 7. August 2007 E. 6). Wie bereits mehrfach betont, ist bei der Beurteilung von Einreisebegehren in erster Linie auf das Umfeld bzw. die persönlichen Verhältnisse der eingeladenen Personen � und nicht der Gastgeber � abzustellen. Der (durchaus verständliche) Wunsch des Beschwerdeführers, seiner künftigen Verlobten, die er offenbar lediglich per E-Mail-Verkehr sowie via telefonischen und brieflichen Kontakt kennt (vgl. den vom Rekurrenten ausgefüllten kantonalen Fragebogen), sein Lebensumfeld in der Schweiz zeigen zu können, hat demnach in den Hintergrund zu treten. Als Schweizerbürger steht ihm � zu gegebener Zeit � die Möglichkeit offen, die Gesuchstellerin in deren Heimatland zu besuchen. 4.6 Der Vollständigkeit halber bleibt schliesslich festzustellen, dass sich sowohl die Auslandvertretung als auch das Bundesamt für Migration bei der Entgegennahme und Behandlung des vorliegenden Einreisegesuches im Rahmen der geltenden Zuständigkeitsvorschriften und Weisungen bewegt haben. Inwiefern die Beteiligten durch allfällige telefonische Auskünfte der Vorinstanz in ihren Rechten verletzt sein sollten, ist nicht ersichtlich. Auch die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden rechtlichen Würdigung zu gelangen. 5. Aus diesen Gründen ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Bestimmungen entsprechend gewichtete und der Eingeladenen die Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung verletzt daher Bundesrecht nicht. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt, und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss und zutreffend gehandhabt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 6. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements C-5255/2007 vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem am 16. August 2007 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Ruth Beutler Daniel Brand Versand: Seite 9

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