Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung III C-5251/2017
Abschreibungsentscheid v o m 7 . Juni 2018 Besetzung Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.
Parteien A._______, (Australien), vertreten durch lic. iur. Reto Caflisch, Fankhauser Rechtsanwälte, Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.
Gegenstand AHV, Ausschluss aus freiwilliger Versicherung (Einspracheentscheid vom 27. Juni 2017).
C-5251/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Ausgleichskasse SAK mit Einspracheentscheid vom 27. Juni 2017 die Einsprache von A._______ gegen die Verfügung vom 10. Januar 2017 betreffend Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung abgewiesen hat, dass A._______ diesen Entscheid mit Beschwerde vom 21. August 2017 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat, dass der Beschwerdeführer mit schriftlicher Erklärung vom 5. Juni 2018 die Beschwerde vom 21. August 2017 zurückgezogen hat, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind (vgl. Art. 85bis Abs. 2 AHVG), dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 5 i.V.m. Art. 15 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
C-5251/2017 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. 3. Dieser Entscheid geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Susanne Fankhauser
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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