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Bundesverwaltungsgericht 02.11.2018 C-5238/2018

2. November 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·427 Wörter·~2 min·6

Zusammenfassung

Rentenanspruch | Invalidenversicherung, Anspruch auf eine Rente; Mitteilung IVSTA vom 11. September 2018

Volltext

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Abteilung III C-5238/2018

Urteil v o m 2 . November 2018 Besetzung Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Giulia Santangelo.

Parteien A._______, (Tschechische Republik), Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Anspruch auf eine Rente; Mitteilung IVSTA vom 11. September 2018.

C-5238/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (Vorinstanz) mit Vorbescheid vom 21. August 2018 die Abweisung des Leistungsbegehrens von A._______ (Versicherter) in Aussicht stellte (Vorakten 171), dass sich der Versicherte mit E-Mail-Eingabe vom 24. August 2018 an die Vorinstanz sinngemäss gegen eine Abweisung des Leistungsbegehrens stellte (Vorakten 175), dass die Vorinstanz mit Mitteilung vom 11. September 2018 dem Versicherten Gelegenheit zur Einreichung von Beweismitteln gewährte und ihn darauf hinwies, sie werde nach deren Prüfung entweder einen neuen Vorbescheid oder eine beschwerdefähige Verfügung erlassen (Vorakten 178), dass der Versicherte mit Eingabe vom 12. September 2018 (Postaufgabe) an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und sich sinngemäss gegen die von der Vorinstanz in Aussicht gestellte Abweisung des Leistungsbegehrens stellte (act. 1), dass diese Eingabe als Einwand gegen den genannten Vorbescheid zu werten ist, zumal die Vorinstanz noch keine Verfügung erlassen hat, dass unter diesen Umständen die Eingabe des Versicherten vom 12. September 2018 kein Rechtsmittel darstellt, weshalb die Prozessvoraussetzungen für ein Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht offensichtlich nicht gegeben sind, und somit auf die Eingabe im einzelrichterlichen Verfahren (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG) nicht einzutreten ist, dass in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist, dass auch keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

C-5238/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Eingabe von A._______ vom 12. September 2018 wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben; Beilage: Kopie der Eingabe des Versicherten vom 12. September 2018) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Giulia Santangelo

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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