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Bundesverwaltungsgericht 30.04.2010 C-5234/2008

30. April 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,907 Wörter·~10 min·1

Zusammenfassung

Invaliditätsbemessung | Rentenrevision, Nichteintreten (Verfügung vom 8. J...

Volltext

Abtei lung II I C-5234/2008/frj/fas {T 0/2} Urteil v o m 3 0 . April 2010 Richter Johannes Frölicher (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richterin Madeleine Hirsig, Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser. A._______, vertreten durch Rosemarie Jung, ES-15860 Santa Comba, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Rentenrevision, Nichteintreten (Verfügung vom 8. Juli 2008). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-5234/2008 Sachverhalt: A. A.a Die IV-Stelle Bern sprach dem 1947 geborenen, spanischen Staatsangehörigen A._______ mit Verfügung vom 6. Januar 1995 ab 1. August 1993 eine halbe Rente der schweizerischen Invalidenversicherung zu (IV-Akt. 30). Die Abklärungen der Verwaltung hatten ergeben, dass der Versicherte aufgrund eines chronischen Lumbovertebralsyndroms, leichten Coxarthrosen, einer renalen Hypertonie bei Zystennieren und leichtgradiger Niereninsuffizienz (IV- Akt. 6 und 49 ff.) seine frühere Tätigkeit als Maurer nicht mehr ausüben konnte, in einer leidensangepassten Tätigkeit jedoch eine Arbeitsfähigkeit von 60 % bestand. Der Einkommensvergleich ergab einen Invaliditätsgrad von 57.8 % (IV-Akt. 27). Da der Versicherte in der Zwischenzeit in seine Heimat zurückgekehrt war, überwies die IV- Stelle Bern die Akten an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA [IV-Akt. 35]). A.b In der Folge nahm die IVSTA mehrere Rentenrevisionen vor: Mit Schreiben vom 2. Oktober 1998 bestätigte sie dem Versicherten, der Invaliditätsgrad sei unverändert, weshalb weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente bestehe (IV-Akt. 61). Mit Verfügung vom 7. August 2002 sprach sie A._______ ab dem 1. Juni 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 70 % eine ganze Rente zu, weil sich sein Gesundheitszustand in nephrologischer Hinsicht verschlechtert hatte und regelmässige Hämodialysen erforderlich waren (IV-Akt. 74 und 69 ff). Nach einer erfolgreichen Nierentransplantation (vgl. IV-Akt. 105) setzte die IVSTA die Rente mit Verfügung vom 16. Juli 2007 ab dem 1. September 2007 wiederum auf eine halbe Rente herab, da der status quo ante wieder erreicht sei (IV-Akt. 120 und 111). A.c Mit Eingabe an die IVSTA vom 31. Juli 2007 gab B._______, welcher A._______ im letzten Revisionsverfahren vertreten hatte, die Beendigung seines Mandats bekannt (IV-Akt. 122). Als neue Vertreterin des Versicherten reichte Rosemarie Jung, Santa Comba, mit Datum vom 28. Januar 2008 ein Revisionsgesuch ein. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, bei der letzten Rentenrevision (Verfügung vom 16. Juli 2007) hätte der Untersuchungsbericht des Orthopäden und Traumatologen des Spitals Z._______ abgewartet werden sollen. Gleichzeitig reichte die C-5234/2008 Vertreterin den Bericht des C._______ de Z._______ vom 16. Mai 2007 ein (IV-Akt. 126 f.). Mit Vorbescheid vom 16. April 2008 stellte die IVSTA A._______ in Aussicht, auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten (IV-Akt. 129). Der Versicherte liess mit Eingabe vom 22. Mai 2008 das Gutachten von Dr. D._______, Z._______, vom 18. Mai 2008 (IV-Akt. 130) einreichen (IV-Akt. 131). Nachdem die Verwaltung das Dossier ihrem medizinischen Dienst zur Beurteilung vorgelegt hatte (IV-Akt. 134), trat sie mit Verfügung vom 8. Juli 2008 auf das Revisionsgesuch nicht ein (IV-Akt. 135). Zur Begründung führte sie aus, mit den eingereichten Unterlagen sei nicht glaubhaft gemacht worden, dass sich der Invaliditätsgrad in anspruchserheblicher Weise verändert habe. B. Gegen die Verfügung vom 8. Juli 2008 liess A._______, vertreten durch Rosemarie Jung, am 12. August 2008 (ergänzt durch Eingabe vom 22. August 2008) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und sinngemäss geltend machen, die IVSTA hätte auf das Revisionsgesuch eintreten müssen (Akt. 1 und 3). Zur Begründung wird, wie bereits im Revisionsgesuch vom 28. Januar 2008, geltend gemacht, die Rentenrevisionsverfügung vom 16. Juli 2007 beruhe auf einem unvollständig ermittelten medizinischen Sachverhalt. Weiter wird auf das im Verwaltungsverfahren eingereichte Gutachten von Dr. D._______ hingewiesen. C. In ihrer Vernehmlassung vom 19. Januar 2009 beantragte die IVSTA, die Beschwerde sei abzuweisen und der Nichteintretensentscheid sei zu bestätigen (Akt. 8). D. Der mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2009 (Akt. 9) auf Fr. 400.festgesetzte Kostenvorschuss ging am 12. Februar 2009 bei der Gerichtskasse ein (Akt. 11). E. Mit Replik vom 16. Februar 2009 liess der Beschwerdeführer an seinem Antrag festhalten und darauf hinweisen, dass er auf der Warteliste für eine Totalendprothese des rechten Hüftgelenks stehe. Da die Wartelisten für solche Operationen sehr lange seien, müsse von einer Wartezeit von drei bis vier Jahren ausgegangen werden. C-5234/2008 Solange er kein neues Hüftgelenk habe, sei weder eine sitzende noch eine stehende Tätigkeit zumutbar (Akt. 12). F. Die IV-Stelle hielt mit Duplik vom 3. April 2009 an ihrem Antrag auf Abweisung fest. Mit den eingereichten medizinischen Berichten sei eine wesentliche Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit nicht glaubhaft gemacht worden (Akt. 14). G. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Die eidgenössische IV- Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen dieser IV-Stelle ist zudem in Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) ausdrücklich vorgesehen. Angefochten ist eine Verfügung der IVSTA. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). C-5234/2008 Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer davon berührt und er hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG) ist, nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt wurde, einzutreten. 3. Streitig und im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Revisionsgesuch eingetreten ist. 3.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, sofern sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert. 3.1.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5, BGE 117 V 198 E. 3b mit Hinweisen). Dagegen stellt nach ständiger Rechtsprechung die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_552/2007 vom 17. Januar 2008 E. 3.1.2; Sozialversicherungsrecht – Rechtsprechung [SVR] 2004 IV Nr. 5 E. 2 [I 574/02]; AHI 2002 S. 65 E. 2 [I 82/01]; vgl. auch BGE 112 V 371 E. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a). 3.1.2 Ob eine unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten erhebliche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch den Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur C-5234/2008 Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4). 3.1.3 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Die Pflicht der Verwaltung, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären (Art. 43 Abs. 1 ATSG), besteht daher erst, wenn die Eintretensvoraussetzung einer revisionsrechtlich erheblichen Änderung glaubhaft gemacht worden ist (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.4). 3.2 Mit Verfügung vom 17. Juli 2007 wurde die Rente des Beschwerdeführers revisionsweise herabgesetzt. Gemäss den soeben dargelegten Grundsätzen ist entscheidend, ob glaubhaft gemacht worden ist, dass sich der Gesundheitszustand bzw. die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers seither in anspruchserheblicher Weise verschlechtert haben. 3.2.1 Mit dem Revisionsgesuch vom 28. Januar 2008 liess der Beschwerdeführer den Bericht des C._______ Z._______ vom 16. Mai 2007 einreichen, offenbar in der (unzutreffenden) Annahme, dieser Bericht habe der IVSTA bei der revisionsweisen Herabsetzung noch nicht vorgelegen. Indessen hatte der damalige Vertreter, B._______, die fragliche Stellungnahme am 24. Mai 2007 im Vorbescheidverfahren eingereicht und auch darauf hingewiesen, dass aufgrund der schweren Coxarthorse rechts eine Hüftprothese implantiert werden soll (IV- Akt. 114 und 115). Daher legte die Verwaltung das Dossier erneut ihrem medizinischen Dienst vor, bevor sie die Verfügung vom 16. Juli 2007 erliess (IV-Akt. 117 ff.). 3.2.2 Das Gutachten von Dr. D._______ vom 18. Mai 2008 äussert sich nicht zur Frage, ob und gegebenenfalls wie sich der Gesundheitszustand verschlechtert hat. Vielmehr werden darin die Untersuchungsergebnisse geschildert und eine Beurteilung der Erwerbsfähigkeit vorgenommen. Allein der Umstand, dass der Gutachter den Beschwerdeführer als nicht mehr arbeitsfähig erachtete, stellt keine Glaubhaftmachung einer revisionsrechtlich erheblichen Änderung dar. C-5234/2008 3.2.3 Gemäss der nachvollziehbaren Beurteilung von Frau Dr. E._______, medizinischer Dienst IVSTA, bestehen zwischen dem Bericht des Universitätsspitals vom 16. Mai 2007 und dem Gutachten von Dr. D._______ vom 18. Mai 2008 bei den erhobenen Befunden keine klinisch relevanten Unterschiede, weshalb auch keine erhebliche Veränderung der Arbeitsfähigkeit anzunehmen sei (IV-Akt. 134). 3.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes bzw. der Erwerbsfähigkeit seit Mai 2007 nicht glaubhaft gemacht worden ist. Die IVSTA ist somit auf das Revisionsbegehren zu Recht nicht eingetreten, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 4. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Bei Streitigkeiten um Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen sind diese nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200 – 1000 Franken festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Für das vorliegende Verfahren sind die Verfahrenskosten auf Fr. 400.- festzusetzen. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 400.- verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. C-5234/2008 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr._______) - das Bundesamt für Sozialversicherungen - die Edifondo Personalvorsorgestiftung Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Johannes Frölicher Susanne Fankhauser Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 8