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Bundesverwaltungsgericht 25.02.2019 C-5201/2018

25. Februar 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·749 Wörter·~4 min·5

Zusammenfassung

Rentenanspruch | IV, Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 8. August 2018

Volltext

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Abteilung III C-5201/2018

Abschreibungsentscheid v o m 2 5 . Februar 2019 Besetzung Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Tatjana Bont.

Parteien A._______, (Kanada), vertreten durch B._______, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand IV, Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 8. August 2018.

C-5201/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 8. August 2018 das Gesuch von A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) um Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung abgewiesen hat, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 12. September 2018 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat und sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und die Gewährung einer Invalidenrente beantragt hat (Beschwerdeakten [im Folgenden: B-act] 1), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern – wie vorliegend – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten und Verfügungen der Vorinstanz gemäss Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass die Vorinstanz mit Stellungnahme vom 30. November 2018 feststellte, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers umfassend gewürdigt worden sei und unter Berücksichtigung der Arbeitsfähigkeit von 70% für Verweistätigkeiten der Einkommensvergleich eine Erwerbseinbusse von 38% ergebe und dies nicht rentenbegründend sei, und die Vorinstanz aus diesem Grund beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen (B-act. 6), dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Januar 2019 (Eingang: 22. Januar 2019) eine Fristverlängerung beantragte und diese mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2019 vom Bundesverwaltungsgericht gewährt wurde (B-act. 9), dass der Beschwerdeführer mit schriftlicher Erklärung vom 21. Januar 2019 (Eingang: 21. Februar 2019) die Beschwerde vom 12. September 2018 zurückgezogen hat, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),

C-5201/2018 dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Verfahrenskosten indessen ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a VGKE), und der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– dem Beschwerdeführer somit zurückzuerstatten ist, dass nach dem vorliegenden Verfahrensausgang weder der Beschwerdeführer (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario) noch die Vorinstanz (Art. 7 Abs. 3 VGKE) Anspruch auf eine Parteientschädigung haben.

Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.– wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben; Beilage: Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom 21. Februar 2019) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

C-5201/2018 Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Tatjana Bont

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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