Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung III C-5198/2014
Urteil v o m 2 4 . Oktober 2016 Besetzung Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiber Milan Lazic.
Parteien A._______, Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Mindestbeitragsdauer (Verfügung vom 31. Juli 2014).
C-5198/2014 Sachverhalt: A. Der am (…) 1949 geborene, verheiratete, niederländische Staatsangehörige A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) lebt in Deutschland. Über die Deutsche Rentenversicherung reichte er mit Gesuch vom 13. Februar 2014 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK oder Vorinstanz) einen Antrag auf Ausrichtung einer Altersrente ein (vgl. vorinstanzliche Akten [im Folgenden: Dok.] 2-4). B. Mit Verfügung vom 14. April 2014 wies die Vorinstanz das Rentengesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, dass die einjährige Mindestbeitragsdauer nicht erfüllt sei, da ihm lediglich sechs Monate im Jahr 1997 als Einkommen oder Erziehungs- und Betreuungsgutschriften angerechnet werden könnten und somit mangels Erfüllung der einjährigen Mindestbeitragsdauer kein Anspruch auf eine Altersrente bestehe (vgl. Dok. 7 und 8). C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. April 2014 sinngemäss Einsprache. Er machte geltend, dass er im Jahre 1977 am H._______ in (…) Schauspiel- und Sprachgestaltung studiert habe (vgl. Dok. 9). Nachdem die Vorinstanz ihn mit Schreiben vom 6. Mai 2014 aufgefordert hatte, Dokumente einzureichen, die das Studium und auch die Zahlungen der AHV-Beiträge bestätigen würden, teilte er ihr mit undatierter Eingabe mit (Eingang bei der Vorinstanz: 21. Mai 2014), dass er während des Studiums keine Beiträge an die AHV bezahlt habe und auch keine Studiumsbestätigung einreichen könne (vgl. Dok. 10 f.). D. Nachdem die Vorinstanz weitere Abklärungen getätigt hatte (vgl. Dok. 12 f.), wies sie mit Einspracheentscheid vom 31. Juli 2014 (Dok. 14) die Einsprache des Beschwerdeführers ab. Zur Begründung führte sie aus, aufgrund der getätigten weiteren Abklärungen sowie seiner Eingaben bleibe die früher festgestellte Versicherungszeit von 6 Monaten unverändert. E. E.a Mit Eingabe vom 2. September 2014 (Datum Postaufgabe) wandte sich der Beschwerdeführer erneut an die Vorinstanz und verwies auf die seinem Schreiben beigelegte Bestätigung des H._______ vom 29. August
C-5198/2014 2014, wonach er vom 28. August 1978 bis zum 31. Juli 1980 am H._______ studiert habe (vgl. Dok. 15). E.b Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 2. September 2014 leitete die Vorinstanz am 12. September 2014 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiter. Dieses bestätigte mit Verfügung vom 24. September 2014 den Eingang der Beschwerde und ersuchte gleichzeitig die Vorinstanz, bis zum 27. Oktober 2014 eine Vernehmlassung unter Beilage der gesamten Akten einzureichen (vgl. Dok. 16 sowie Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer-act.] 1 f.). F. Mit Vernehmlassung vom 8. Oktober 2014 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Einspracheentscheids vom 31. Juli 2014. Zur Begründung führte sie aus, im Auszug aus dem individuellen Konto (IK) des Beschwerdeführers seien für das Jahr 1997 lediglich 6 Beitragsmonate (Januar bis Juni) und ein Einkommen von Fr. 19‘000.- verbucht. Zwar werde mit der seiner Beschwerdeschrift vom 31. August 2014 beigelegten Bescheinigung bestätigt, dass er vom 28. August 1978 bis zum 31. Juli 1980 am H._______ studiert habe. Allerdings habe er auch mit der am 21. Mai 2014 bei der Vorinstanz eingegangen Bemerkung bestätigt, als Student am H._______ keine Beiträge an die AHV bezahlt zu haben. Da er keinen vollen Beweis für eine Berichtigung der IK-Einträge erbracht habe, sei ihm lediglich eine Beitragsdauer von 6 Monaten anzurechnen. Mangels eines vollen Beitragsjahres habe er keinen Anspruch auf eine Altersrente (vgl. BVGer-act. 3). G. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2014 wurde dem Beschwerdeführer ein Doppel der Vernehmlassung vom 8. Oktober 2014 zugestellt und gleichzeitig Gelegenheit gegeben, bis zum 17. November 2014 eine Replik einzureichen. Der Beschwerdeführer liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen und der Schriftenwechsel wurde mit Instruktionsverfügung vom 3. Dezember 2014 abgeschlossen (vgl. BVGer-act. 4-7). H. Auf den weiteren Inhalt der Akten und der Rechtsschriften der Parteien ist – soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
C-5198/2014 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer ist niederländischer Staatsangehöriger und wohnt in Deutschland, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) zu beachten ist. 2.1.1 Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II
C-5198/2014 ("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71), und die Verordnung Nr. 574/72 oder gleichwertige Vorschriften an. Diese sind am 1. April 2012 durch die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit abgelöst worden. 2.1.2 Nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 haben Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Dabei ist im Rahmen des FZA auch die Schweiz als "Mitgliedstaat" im Sinne dieser Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 Anhang II des FZA). 2.1.3 Soweit das FZA beziehungsweise die auf dieser Grundlage anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestimmungen vorsehen, ist mangels einer einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen beziehungsweise abkommensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und die Berechnung einer schweizerischen Altersrente grundsätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 51 ff.; Urteil des Bundesgerichts [BGer] H 13/05 vom 4. April 2005 E. 1.1; SVR 2004 AHV Nr. 16 S. 49). Demnach bestimmt sich vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der AHV nach dem internen schweizerischen Recht. 2.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
C-5198/2014 2.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Die Frage, ob die SAK die Beitragszeiten des Beschwerdeführers korrekt berechnet hat, beurteilt sich somit grundsätzlich nach den im (…) 2014 (Eintritt des Versicherungsfalls; vgl. Dok. 2) gültigen Bestimmungen des AHVG und der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV, SR 831.101). 2.4 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). 3. Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz die Beitragszeiten des Beschwerdeführers korrekt ermittelt und den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat. 3.1 3.1.1 Natürliche Personen, die in der Schweiz Wohnsitz haben oder in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben, sind gemäss Art. 1a Abs. 1 Bst. a bzw. Bst. b AHVG obligatorisch bei der Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert. Die obligatorisch Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 AHVG), wobei erwerbstätige Kinder bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 17. Altersjahr zurückgelegt haben, von der Beitragspflicht befreit sind (vgl. Art. 3 Abs. 2 Bst. a AHVG). Für nach AHVG versicherte Nichterwerbstätige hingegen beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 AHVG). Beiträge der erwerbstätigen Versicherten sind in den Art. 4 ff. AHVG, diejenigen der Nichterwerbstätigen in Art. 10 AHVG geregelt. 3.1.2 Anspruch auf eine ordentliche Alters- oder Hinterlassenenrente haben die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können, oder ihre Hinterlassenen (Art. 29 Abs. 1 AHVG). Sie gelangen
C-5198/2014 nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Die Teilrente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG). Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Der Bundesrat regelt die Anrechnung der Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs, der Beitragszeiten vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres sowie der Zusatzjahre (Art. 29bis Abs. 2 AHVG). Dabei bestimmt sich die Beitragsdauer einer versicherten Person in der Regel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten. Der Bundesrat ordnet die Einzelheiten (Art. 30ter Abs. 1 AHVG). 3.1.3 Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 Abs. 1 AHVV vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist. 3.2 3.2.1 Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141 Abs. 1 AHVV). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). 3.2.2 Art. 141 Abs. 3 AHVV führt eine Beweisverschärfung gegenüber dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein, indem der volle Beweis verlangt wird. Allerdings soll dies nicht heissen, dass die Untersuchungsmaxime nicht gilt und der Versicherte selbst diesen Beweis zu erbringen hat. Vielmehr soll dies heissen, dass der Versicherte insofern erhöhte Mitwirkungspflichten hat, als dass er alles ihm Zumutbare unternehmen muss, um die Verwaltung oder
C-5198/2014 den Richter bei der Beschaffung des Beweismaterials zu unterstützen (vgl. BGE 117 V 261 E. 3b und 3d). 3.2.3 Gemäss Definition gilt eine Tatsache als bewiesen und der volle Beweis als erbracht, wenn die Behörde von deren Vorhandensein derart überzeugt ist, dass das Gegenteil als unwahrscheinlich erscheint (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, S. 169 f.). Wie dieser Beweis erbracht werden muss, ist nicht vorgeschrieben. 3.3 Dem Beschwerdeführer wurden 6 Monate (Januar bis Juni 1997) Beitragsdauer aus Erwerbstätigkeit bei der C._______ angerechnet. Dies ist mit dem Auszug aus dem IK belegt (vgl. Dok. 5 und 19). Der Beschwerdeführer hat vor Eintritt des Versicherungsfalls gemäss Aktenlage nie einen Auszug aus seinem individuellen Konto oder eine Berichtigung verlangt, weshalb er nun die Berichtigung von Eintragungen in seinem individuellen Konto nur verlangen kann, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). 3.4 Die für das Jahr 1997 (Januar bis Juni) im IK verbuchte Beitragszeit wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten, weshalb sie von der Vorinstanz zu Recht für die Berechnung berücksichtigt wurde. Der Beschwerdeführer machte im Weiteren weder geltend noch reichte er diesbezüglich irgendwelche Belege ein, dass er in der Schweiz weitere Beitragszeiten aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit geleistet hat. Hingegen brachte er mit Einsprache vom 29. April 2014 (Dok. 9) vor, dass er im Jahre 1977 am H._______ Schauspiel und Sprachgestaltung studiert habe. 3.5 3.5.1 Die Vorinstanz bat den Beschwerdeführer am 6. Mai 2014, Belege für dieses Studium wie auch Bescheinigungen über Zahlungen der AHV-Beiträge einzureichen (vgl. Dok. 10). Mit undatierter Eingabe, welche am 21. Mai 2014 bei der Vorinstanz einging, führte der Beschwerdeführer jedoch aus, dass er während seiner Studienzeit keine Beiträge an die AHV gezahlt habe. Im Weiteren teilte er mit, dass er auch keine Dokumente, die sein Studium belegen, vorweisen könne (vgl. Dok.11). Erst mit Eingabe vom 31. August 2014 (BVGer-act. 1 und Dok. 15) reichte er eine Bescheinigung vom 29. August 2014 ein, wonach er vom 28. August 1978 bis zum 31. Juli 1981 am H._______ studiert hat. Dies ändert jedoch nichts am Umstand, dass er, wie er selber vorbringt, während dieser Zeit keine Beiträge
C-5198/2014 an die AHV geleistet hat. Aufgrund dieser Ausführungen ist bereits erstellt, dass der Beschwerdeführer offensichtlich kein volles Beitragsjahr im Sinne von Art. 50 Abs. 1 AHVV i.V.m. Art. 29ter Abs. 2 AHVG aufweisen kann. 3.5.2 Im Übrigen ist ohnehin fraglich, ob er während seiner Studienzeit am H._______ in (…) nach AHVG obligatorisch versichert war. Denn als nichterwerbstätiger Student wäre er nur bei Wohnsitz in der Schweiz obligatorisch versichert und damit auch beitragspflichtig gewesen (vgl. Art. 3 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. 1a Abs. 1 Bst. a AHVG und E. 3.1.1 hiervor). Der Beschwerdeführer gibt jedoch im Einlegeblatt 4 zum Formular E 202 an, lediglich von 1996 bis 1997 in der Schweiz (…) gewohnt zu haben. Die von der Vorinstanz bei der Einwohnerkontrolle (…) eingeholten Auskünfte haben zudem ergeben, dass im Archiv keine Unterlagen betreffend den Beschwerdeführer vorhanden sind (vgl. Dok. 12 f.). Aufgrund des Dargelegten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. 3.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mangels Erfüllung der Mindestbeitragszeit keinen Anspruch auf eine schweizerische Altersrente hat. Der Einspracheentscheid der Vorinstanz ist somit zu bestätigen und die Beschwerde als offensichtlich unbegründet im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen. 4. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 4.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 4.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]). Der unterliegende Beschwerdeführer hat ebenso wenig einen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
C-5198/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Rohrer Milan Lazic
C-5198/2014 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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