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Bundesverwaltungsgericht 11.05.2009 C-5171/2008

11. Mai 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,716 Wörter·~9 min·1

Zusammenfassung

Invalidenversicherung (IV) | Invalidenrente, Verfügung vom 17. Juni 2008

Volltext

Abtei lung II I C-5171/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 1 . M a i 2009 Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig, Richter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Sabine Uhlmann. A._______, vertreten durch Advokat lic. iur. Dominik Zehntner, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Invalidenrente, Verfügung vom 17. Juni 2008. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-5171/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der am (...) 1961 geborene, verheiratete, französische Staatsangehörige (Grenzgänger) A._______ (Beschwerdeführer), gelernter Schreiner, an seinem Arbeitsplatz am 3. März 2003 verunfallte, wobei er sich eine Calcaneus-Trümmerfraktur rechts zuzog, dass der Beschwerdeführer am 25. März 2004 bei der IV-Stelle Z.______ ein Gesuch zum Bezug um Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung eingereicht hat (act. 1, S. 1-9), dass nach erfolgten medizinischen Abklärungen (vgl. unter anderem Bericht der beruflichen Abklärungsstelle BEFAS, Bürgelspital Z._______, vom 23. April 2007 [act. 47, S. 1-14], Gutachten von Dr. med. B._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 25. August 2007, [act. 55, S. 1-7]) dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 1. April 2008 mitgeteilt wurde, dass er bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 100% mit Wirkung ab 1. März 2004 bis am 28. Februar 2007 Anspruch auf eine befristete ganze Rente habe; spätestens ab der Abklärung der BEFAS im Februar 2007 werde von einer Besserung des Gesundheitszustandes und einem Invaliditätsgrad von 32% ausgegangen (act. 60, S. 1-4), dass der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt D. Zehntner, mit Einwand vom 25. April 2008 beantragen liess, vor dem Erlass der Verfügung weitere medizinische Abklärungen durchführen zu lassen, insbesondere um abzuklären, ob der Beschwerdeführer anlässlich des im Jahr 1994 erlittenen Autounfalls eine Hirnverletzung erlitten habe (act. 63, S. 1-4), dass die zur Stellungnahme aufgeforderte Dr. C._______ vom regionalärztlichen Dienst (RAD) am 23. Mai 2008 erklärte, weder die BE- FAS noch Dr. B._______ hätten neurologische Auffälligkeiten beim Beschwerdeführer festgestellt, weshalb an der bisherigen Beurteilung festgehalten werden könne (act. 68, S. 1-2), dass die für den Erlass zuständige Eidgenössische Invalidenversicherung für Versicherte im Ausland IVSTA (Art. 40 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]) dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. Juni 2008 C-5171/2008 eine ganze Rente, nebst einer Kinderrente, mit Wirkung ab 1. März 2004 befristet bis 28. Februar 2007 zugesprochen hat (act 70, S. 2-8), dass der Beschwerdeführer, wiederum vertreten durch Rechtanwalt D. Zehntner, die Verfügung vom 17. Juni 2008 mit Beschwerde vom 8. August 2008 unter Beilage verschiedener Unterlagen – unter anderem provisorischer Bericht von Prof. Dr. D._______ vom 29. Juli 2008 – hat anfechten und beantragen lassen, die Verfügung vom 17. Juni 2008 sei dahingehend abzuändern, als die darin vorgesehene Befristung der ganzen Rente aufzuheben und der Versicherer zu verpflichten sei, dem Beschwerdeführer über den 28. Februar 2007 hinaus eine ganze Rente zu bezahlen; eventualiter sei die Angelegenheit zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (BVGer act. 1), dass der Beschwerdeführer mit unaufgefordert eingereichter Eingabe vom 16. September 2008 (beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen am 17. September 2008) einen Arztbericht von Prof. Dr. D._______ vom 8. September 2008 hat einreichen lassen (BVGer act. 3), dass die Vorinstanz mit Verweis auf die Stellungnahme der IV-Stelle Z._______ vom 12. September 2008 in ihrer Vernehmlassung vom 16. September 2008 (beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen am 18. September 2008) die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der Verfügung beantragte (BVGer act. 4), dass die IV-Stelle Z._______ mit Stellungnahme vom 12. September 2008 (BVGer act. 4) gestützt auf die Stellungnahme von Dr. C._______, RAD, vom 8. September 2008 (act. 73, S. 1-2) erklärte, es gebe keinerlei Hinweise auf eine anlässlich des Verkehrsunfalls von 1994 erlittene Hirnschädigung, welche Einfluss auf die heute relevante Arbeitsfähigkeit haben könnte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Oktober 2008 die Sistierung des Verfahrens mit der Begründung von laufenden neuropsychologischen Abklärungen beantragte und gleichzeitig um Fristerstreckung zur Einreichung der Replik ersuchte, die bis zum 30. Januar 2009 gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer mit Replik vom 30. Januar 2009 weitere medizinische Unterlagen (u. a. Brief der SUVA vom 16. Dezember C-5171/2008 2008 an die MEDAS Z._______, Zentrum für medizinische Begutachtung [ZMB]) einreichen und an seinen Rechtsbegehren vollumfänglich festhalten liess, dass die SUVA in ihrem Schreiben vom 16. Dezember 2008 ein interdisziplinäres Gutachten der Fachrichtungen Psychiatrie und Neurologie in Auftrag gab, um die Frage ihrer Leistungspflicht weiter abzuklären (BVGer act. 10), dass die IV-Stelle Z._______ auf Empfehlung ihres regionalärztlichen Dienstes (BVGer act. 13) der MEDAS Z.______, ZMB, mit Schreiben vom 13. März 2009 Zusatzfragen bezüglich einer allfälligen Hirnverletzung, welche einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben könnte, gestellt hat (BVGer act. 12), dass die Vorinstanz mit Duplik vom 3. April 2009 unter Hinweis auf die Stellungnahme der IV-Stelle Z._______ vom 3. März 2009 die Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen des von der SUVA in Auftrag gegebenen Gutachtens beantragt hat (BVGer act. 13), dass sich der Beschwerdeführer in seiner Triplik vom 23. April 2009 mit dem Sistierungsantrag nicht einverstanden erklärte und weiterhin die Gutheissung der Beschwerde beantragte (BVGer act. 15), dass der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 28. April 2009 abgeschlossen wurde, dass die Vorinstanz am 24. April 2009 die ihr am 31. März 2009 zugegangenen medizinischen Unterlagen zu den Akten gab (BVGer act. 17), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist, dass der Beschwerdeführer im Sinn von Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober C-5171/2008 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde in Berücksichtigung des Fristenstillstands vom 15. Juli 2008 bis und mit 15. August 2008 frist- und formgerecht eingereicht worden ist (Art. 22a Abs. 1 Bst. b VwVG, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG, vgl. auch Art. 60 ATSG), dass nachdem der vom Beschwerdeführer einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 400.-- fristgerecht eingegangen ist, auf die Beschwerde einzutreten ist, dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass den vorliegenden Akten zu entnehmen ist, dass die SUVA ein zusätzliches interdisziplinäres Gutachten in Auftrag gegeben hat, um die Frage des Vorliegens einer durch den Unfall vom 30. Dezember 1994 verursachten Hirnverletzung und einer allfälligen dadurch verursachten Leistungspflicht abzuklären (Brief vom 16. Dezember 2008, BVGer act. 10), dass die IV-Stelle Z._______ auf Empfehlung ihres regionalärztlichen Dienstes dem Zentrum für medizinische Begutachtung Zusatzfragen im Rahmen des durch die SUVA erteilten Gutachtensauftrags gestellt hat (Schreiben der IV-Stelle Z._______ vom 13. März 2009, BVGer act. 12), dass somit der Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Akten nicht hinreichend abgeklärt erscheint und sich das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst sieht, vom Schluss der IV-Stelle Z._______ abzuweichen, wonach zur Beurteilung des Rentenanspruchs zusätzliche medizinische Abklärungen erforderlich seien, dass demnach dem Eventualantrag des Beschwerdeführers auf Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts, insbesondere zur Einholung des interdisziplinären Gutachtens, gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG stattzugeben und der Antrag der Vorinstanz auf Sistierung des Verfahrens abzuweisen ist, dass die Beschwerde somit gutzuheissen ist, C-5171/2008 dass dem obsiegenden Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG e contrario) und der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.-- zurückzuerstatten ist, dass den Vorinstanzen keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der Rechtsvertreter keine Honorarnote eingereicht hat, dass die Parteientschädigung für Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei umfasst, die Parteientschädigung nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin zu bemessen ist und der Stundenansatz für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken (exkl. Mehrwertsteuer) beträgt (Art. 64 VwVG in Verbindung mit Art. 7, Art. 9 und Art. 10 VGKE), dass im vorliegenden Verfahren aufgrund der Akten ein Anwaltsaufwand von 11 Stunden als angemessen erscheint, der zu einem Stundenansatz von Fr. 230.-- (exkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen ist, dass für Auslagen Fr. 70.-- und damit die Parteientschädigung auf Fr. 2'600.-- festzulegen ist, dass die Mehrwertsteuer nur für Dienstleistungen geschuldet ist, die im Inland gegen Entgelt erbracht wird, nicht jedoch im vorliegenden Fall, in dem die Dienstleistung des Rechtsvertreters dem Beschwerdeführer mit Wohnsitz im Ausland erbracht worden ist (Art. 5 Bst. b des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR 641.20] in Verbindung mit Art. 14 Abs. 3 Bst. c MWSTG und Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE). C-5171/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Der Antrag der Vorinstanz auf Sistierung des Verfahrens wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die angefochtene Verfügung vom 17. Juni 2008 wird aufgehoben. 3. Die Sache wird zur weiteren Abklärung des Sachverhalts im Sinn der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 5. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'600.-- (inkl. Auslagen) zu Lasten der Vorinstanz zugesprochen. 6. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (...) - das Bundesamt für Sozialversicherungen - SUVA Basel - Pensionskasse für das erweiterte Baugewerbe Region Z._______ Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Franziska Schneider Sabine Uhlmann C-5171/2008 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 8

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