Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung III C-517/2019
Abschreibungsentscheid v o m 1 2 . Februar 2019 Besetzung Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
Parteien A._______, Beschwerdeführer,
gegen
Stiftung Antidoping Schweiz, Vorinstanz.
Gegenstand Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln; Verfügung der Stiftung Antidoping Schweiz vom 14. Dezember 2018.
C-517/2019 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Antidoping Schweiz (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 14. Dezember 2018 die Einziehung und Vernichtung einer anlässlich einer Polizeikontrolle am 12. Dezember 2017 beschlagnahmten Stechampulle (Inhalt: Testosteron Mix) anordnete und A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) eine Gebühr von Fr. 400.– auferlegte, dass der Beschwerdeführer der Vorinstanz mit E-Mail vom 14. Januar 2019 ein auf den 1. Februar 2018 datiertes Arztzeugnis für 1 oder 2 (Anmerkung Gericht: schlecht leserliche Zahl) Stechampullen Testosteron, 10 ml / 250 mg, einreichte (vgl. Beschwerdeakten [B-act.] 1), dass die Vorinstanz diese Eingabe mitsamt den Akten am 23. Januar 2019 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete zur Prüfung, ob es sich bei der Eingabe vom 14. Januar 2019 um eine Beschwerde handle (B-act. 2), dass das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 31. Januar 2019 (B-act. 3) aufforderte, innert fünf Tagen ab Eröffnung dieser Zwischenverfügung zu erklären, ob er vor Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 14. Dezember 2018 erheben wolle, innert derselben Frist Rechtsbegehren zu stellen, diese zu begründen und unterschrieben einzureichen, andernfalls auf die Eingabe vom 14. Januar 2019 nicht eingetreten werde (vgl. Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG), dass das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer gleichzeitig aufforderte, bis am 4. März 2019 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.– in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG), andernfalls auf das Begehren nicht eingetreten werde, dass die Zwischenverfügung vom 31. Januar 2019 dem Beschwerdeführer am 4. Februar 2019 zugestellt wurde (Rückschein; vgl. B-act. 4), dass der Beschwerdeführer mit schriftlicher Erklärung vom 7. Februar 2019 seine Beschwerde vom 14. Januar 2019 zurückgezogen hat (B-act. 5), dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),
C-517/2019 dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel – wie hier – ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), und sich die Dispositivziffern 4 und 5 der Zwischenverfügung vom 31. Januar 2019 betreffend Leistung eines Kostenvorschusses damit als gegenstandslos erweisen, dass keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
(Dispositiv: siehe nächste Seite)
C-517/2019 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Zwischenverfügung vom 31. Januar 2019 betreffend Erhebung eines Kostenvorschusses sind gegenstandslos. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieser Entscheid geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde) – das Eidgenössische Departement des Inneren EDI (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Susanne Flückiger
C-517/2019 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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