Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung III C-5150/2012
Urteil v o m 1 6 . April 2014 Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Susanna Gärtner.
Parteien
X._______, Deutschland, Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
AHV-Rente, Einspracheentscheid der SAK vom 29. August 2012.
C-5150/2012 Sachverhalt: A. Die am 13. April 1949 geborene, verheiratete deutsche Staatsangehörige X._______ (nachfolgend Versicherte) war in den Jahren 1973 bis 1987 in der Schweiz wohnhaft und arbeitstätig (SAK-act. 37 und 55). Am 17. August 2009 ersuchte die Deutsche Rentenversicherung die Schweizerische Ausgleichskasse SAK im Rahmen eines IV-Rentenverfahrens um Zustellung des Formulars E 205 "Versicherungsverlauf in der Schweiz" (SAKact. 6). Im Folgenden traf die SAK Abklärungen bezüglich diverser Auftritte der Versicherten als Sängerin in verschiedenen Clubs in der Schweiz und holte von der GastroSocial Ausgleichskasse einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) ein (SAK-act. 8 – 20). Aus den Abklärungen resultierte eine Gesamtversicherungszeit von 106 Monaten (SAK-act. 10 und 11), wobei sich herausstellte, dass scheinbar einige Arbeitgeber keine Beiträge abgerechnet oder lediglich als Vermittlungsagenturen und nicht als Arbeitgeber fungiert hatten (vgl. SAK-act. 20 und 89). Den IV- Rentenantrag der Versicherten wies die Deutsche Rentenversicherung mit Verfügung vom 7. April 2010 ab (SAK-act. 43). B. Die Versicherte stellte am 17. August 2011 bei der SAK einen Antrag auf Ausrichtung einer Altersrente ab 1. Mai 2012 (SAK-act. 44). Aufgrund weiterer Abklärungen kam die SAK nun zum Ergebnis, es liege eine Gesamtversicherungszeit von 115 Monaten vor (SAK-act. 75). Des Weiteren holte sie für die Vornahme einer Einkommensteilung die IK-Auszüge des Ex-Ehemannes der Versicherten, A._______, ein (SAK-act. 39), von welchem sich die Versicherte am 20. Dezember 1984 hatte scheiden lassen (SAK-act. 82). Am 7. Dezember 1990 heiratete sie den deutschen Staatsangehörigen B._______ (SAK-act. 69). B.a Die SAK sprach der Versicherten mit Verfügung vom 23. Mai 2012 eine monatliche Altersrente von Fr. 409.- mit Wirkung ab 1. Mai 2012 zu (SAK-act. 77). Sie berechnete die Rente aufgrund einer ermittelten gesamten Versicherungszeit von 9 Jahren und 7 Monaten bei einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 54'288.- und nahm eine Kürzung wegen Rentenvorbezugs von monatlich Fr. 30.- vor (SAK-act. 74 – S. 9/10). B.b Dagegen erhob die Versicherte am 20. Juni 2012, vertreten durch den Sozialverband C._______ DE, Einsprache und beanstandete im Wesentlichen, dass in der Rentenberechnung einige Beitragsmonate unbe-
C-5150/2012 rücksichtigt geblieben seien (SAK-act. 82 – S. 1/20). Gemäss Scheidungsurteil vom 20. Dezember 1984 seien ausserdem keine Einkommensabzüge vorzunehmen. Zudem ersuche sie die SAK um Überprüfung, ob in den Jahren 1973 bis 1988 unter dem Ledignamen Beiträge verbucht worden seien. B.c Mit Einspracheverfügung vom 29. August 2012 (SAK-act. 89) wies die SAK die Einsprache der Versicherten ab und führte zur Begründung aus, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass einzig für den Monat Juni 1983 Beiträge hätten nachverbucht werden können. Dies vermöge an der Rentenberechnung indessen nichts zu ändern, da für die Festsetzung der Rentenskala ausschliesslich volle Beitragsjahre gezählt würden und die neu erreichten 9 Jahre und 8 Monate nicht zur Anwendung einer anderen Rentenskala und damit zu einer Erhöhung der Rente führten. Vorliegend müsse davon ausgegangen werden, dass nicht alle Arbeitgeber der Versicherten Beiträge abgerechnet hätten. Hinsichtlich der Einkommensteilung weise sie darauf hin, dass diese unabhängig vom Inhalt des Scheidungsurteils zu erfolgen habe. C. Gegen die Einspracheverfügung der SAK (nachfolgend Vorinstanz) erhob die Versicherte (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 22. September 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (act. 1) und reichte am 16. November 2012 eine ergänzende Beschwerdebegründung ein (act. 3). Sie beanstandete sinngemäss, dass in der Rentenberechnung die Beitragsmonate Juni 1978, Oktober und Dezember 1979, April und Juni 1981, Juni 1982, Juni 1983 und Juli 1987 fehlen würden, obschon diese von ihr durch Arbeitsverträge nachgewiesen worden seien. Zudem sei sie nicht damit einverstanden, dass eine Einkommensteilung vorgenommen werde, da sie und ihr Ex-Ehemann gemäss Scheidungsurteil auf eheliche Abfindungsbeträge verzichtet hätten. Sie beantragte eine entsprechende Korrektur der Rentenberechnung. Des Weiteren rügte sie, dass ihr im Jahr 2012 das schweizerische Bürgerrecht aberkannt worden sei, wodurch ihr eine erhebliche Rentenkürzung entstanden sei. Mit der Beschwerde reichte sie ein Schreiben der GastroSocial Ausgleichskasse an die Vorinstanz vom 16. August 2012 ein, worin bestätigt wird, dass das fehlende Einkommen aus dem Jahr 1983 von Fr. 2'808.- auf das IK der Beschwerdeführerin verbucht worden sei. C.a Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 5. Dezember 2012 (act. 5) die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie
C-5150/2012 im Wesentlichen aus, durch die Nachverbuchung für das Jahr 1983 habe sich die Beitragszeit lediglich um einen Monat erhöht, ohne jedoch einen Einfluss auf die Rentenskala zu haben, da keine 10 vollen Beitragsjahre hätten erreicht werden können. Die vorangehenden Nachforschungen aus dem Jahr 2009 hätten zu keinem positiven Ergebnis geführt. Es sei deshalb nicht möglich, die Rentenberechnung zu korrigieren. D. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2012 (act. 6) gab der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin Gelegenheit, innert Frist eine Replik einzureichen. Nachdem sich diese nicht mehr vernehmen liess, wurde der Schriftenwechsel mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2013 (act. 8) geschlossen. E. Mit Eingabe vom 4. Juni 2013 (Datum Posteingang, act. 9) beanstandete die Beschwerdeführerin erneut die Aberkennung des Schweizer Bürgerrechts, welches sie durch die Heirat mit A._______ im Jahr 1973 erlangte (SAK-act. 82 – S. 16/20). Sie führte sinngemäss aus, es sei für sie nicht nachvollziehbar, weshalb ihr dieses nun mit dem Eintritt ins Rentenalter entzogen worden sei, nachdem sie bereits seit 20 Jahren mit B._______ verheiratet sei. F. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit und die Sachurteilsvoraussetzungen von Amtes wegen. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85 bis
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme
C-5150/2012 im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Einspracheverfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.3 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ergibt sich zusammenfassend, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Es ist demnach auf die Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung 2.2 – einzutreten. 2. 2.1 Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2013, Rz. 2.8). Beschwerdebegehren, die neue, in der angefochtenen Verfügung nicht geregelte Fragen aufwerfen, sind unzulässig und dürfen von der zweiten Instanz nicht beurteilt werden, ansonsten in die funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingegriffen würde (vgl. BGE 131 II 203 E. 3.2). 2.2 Die von der Beschwerdeführerin beanstandete Aberkennung des Schweizer Bürgerrechts war nicht Gegenstand der angefochtenen Einspracheverfügung und bildet dementsprechend auch nicht Teil des Streitgegenstands im vorliegenden Beschwerdeverfahren, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 3. Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren dem Grundsatz nach anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen. 3.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Überschreiten oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
C-5150/2012 3.2 Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige und wohnt in Deutschland, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) zu beachten ist. 3.2.1 Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II ("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71), und die Verordnung Nr. 574/72 oder gleichwertige Vorschriften an. Diese sind am 1. April 2012 durch die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit abgelöst worden. 3.2.2 Nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 haben Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Dabei ist im Rahmen des FZA auch die Schweiz als "Mitgliedstaat" im Sinne dieser Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 Anhang II des FZA). 3.2.3 Soweit das FZA bzw. die auf dieser Grundlage anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestimmungen vorsehen, ist mangels einer einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen bzw. abkommensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und die Berechnung einer schweizerischen Altersrente grundsätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 51 ff.; SVR 2004 AHV Nr. 16 S. 49; Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; ab 1. Januar 2007: Bundesgericht {BGer}] H 13/05 vom 4. April 2005, E. 1.1).
C-5150/2012 Demnach bestimmt sich vorliegend der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der AHV nach dem internen schweizerischen Recht. 3.3 Aufgrund von Art. 3 lit. d bis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporal-rechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). 4. Anfechtungsobjekt der Beschwerde bildet die Einspracheverfügung vom 29. August 2012, mit welcher die Vorinstanz die Rentenverfügung vom 23. Mai 2012 bestätigte. Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Berechnung der Altersrente der Beschwerdeführerin (insbesondere bezüglich der Einkommensteilung sowie der berücksichtigten Beitragsmonate) und Festsetzung auf monatlich Fr. 409.mit Wirkung ab 1. Mai 2012 korrekt erfolgte.
4.1 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin seit 1. Mai 2012 Anspruch auf eine um ein Jahr vorbezogene Altersrente in Form einer Teilrente hat, nachdem sie am 13. April 2012 das 63. Altersjahr vollendete (Art. 21 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 40 Abs. 1 AHVG). Sie beanstandet jedoch insbesondere, dass in der Rentenberechnung Beitragszeiten unberücksichtigt geblieben seien, obschon sie durch die von ihr eingereichten Unterlagen die fehlenden Beitragsmonate nachgewiesen habe. Der Antrag der Beschwerdeführerin, den IK-Auszug um weitere Beitragsmonate zu ergänzen, kommt einem Berichtigungsbegehren im Sinne von Art. 141 Abs. 2 AHVV gleich (vgl. nachfolgende E. 4.2.4). 4.2 Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29 bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs-
C-5150/2012 oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person berechnet. Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Die Teilrente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG). 4.2.1 Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate der Beitragspflicht unterstellt war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag (Art. 10 AHVG) entrichtet hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29 ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist. Nach Art. 29 quinquies AHVG werden nur die Einkommen berücksichtigt, auf denen Beiträge bezahlt wurden (Abs. 1). Laut Wegleitung über die Renten (RWL) der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (gültig seit 1. Januar 2003, Stand: 1. Januar 2012, Rz. 4204) werden die einzelnen Beitragsperioden auf den Monat genau ermittelt, wobei angebrochene Kalendermonate als volle Monate angerechnet werden (vgl. auch ZAK 1982 S. 373). Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29 bis Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 29 ter Abs. 1 AHVG). 4.2.2 Versicherten wird für die Jahre, in welchen sie die elterliche Gewalt über eines oder mehrere Kinder ausüben, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben, eine Erziehungsgutschrift angerechnet, wobei Ehepaaren nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt werden (Art. 29 sexies Abs. 1 AHVG). Erziehungsgutschriften werden immer für ganze Kalenderjahre angerechnet. Während des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, werden keine Gutschriften angerechnet. Im Jahr, in dem der Anspruch erlischt, werden Gutschriften angerechnet. Absatz 5 bleibt vorbehalten (Art. 52f Abs. 1 AHVV). Ist eine Person nur während einzelner Monate versichert, so werden diese Monate über das Kalenderjahr hinaus zusammengezählt. Für je zwölf Monate wird eine Erziehungsgutschrift angerechnet (Art. 52f Abs. 5 AHVV). Die Erziehungsgutschrift entspricht dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente gemäss Art. 34 AHVG im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruches
C-5150/2012 (Art. 29 sexies Abs. 2 AHVG). Bei verheirateten Personen wird die Erziehungsgutschrift während der Kalenderjahre der Ehe hälftig aufgeteilt. Der Teilung unterliegen aber nur die Gutschriften für die Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird (Art. 29 sexies Abs. 3 AHVG). 4.2.3 Art. 16 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Beiträge, die nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, mit Verfügung geltend gemacht werden, nicht mehr eingefordert und nicht mehr entrichtet werden können. Ausserdem gilt die Vorschrift, dass im individuellen Konto grundsätzlich nur Beiträge eingetragen werden dürfen, welche auch tatsächlich geleistet wurden (Art. 30 ter Abs. 2 AHVG). 4.2.4 Laut Art. 141 AHVV hat der Versicherte das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen zu verlangen (Abs. 1). Versicherte, welche die Richtigkeit einer Eintragung nicht anerkennen, können innert 30 Tagen seit Zustellung des Kontoauszuges bei der Ausgleichskasse Einspruch erheben (Abs. 2). Wird kein Kontoauszug verlangt, gegen einen erhaltenen Kontoauszug kein Einspruch erhoben oder ein erhobener Einspruch abgewiesen, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen nur verlangt werden, "soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird" (Abs. 3). Dies gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige bzw. fehlende Eintragungen im individuellen Konto (Art. 141 Abs. 3 AHVV; BGE 117 V 261 ff., BGE 110 V 97 E. 4a). Damit wird jedoch keine Beweiserschwernis herbeigeführt, sondern es gilt, wie das Eidgenössische Versicherungsgericht (heute Bundesgericht) in seiner Rechtsprechung ausgeführt hat, der im Sozialversicherungsrecht anwendbare Untersuchungsgrundsatz ebenfalls, was zur Folge hat, dass die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien abzuklären und festzustellen hat, wobei die Parteien eine Mitwirkungspflicht trifft; im Fall der Beweislosigkeit fällt jedoch der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die daraus Rechte ableiten will (BGE 117 V 263 E. 3b mit Hinweisen). 4.2.5 Diese Kontenberichtigung erstreckt sich alsdann auf die gesamte Beitragsdauer der versicherten Person, beschlägt also auch Beitragsjahre, für welche nach Art. 16 Abs. 1 AHVG jede Beitragsnachzahlung infol-
C-5150/2012 ge Verjährung unzulässig ist (ZAK 1984 S. 178 E. 1 und S. 441; E. 4.2.3 hiervon). In diesem Sinne ist beispielsweise die Nichtregistrierung tatsächlich geleisteter Beiträge jederzeit der Korrektur zugänglich (BGE 117 V 263 E. 3a mit Hinweisen). Die Kasse darf aber im Rahmen von Art. 141 Abs. 3 AHVV nicht über Rechtsfragen entscheiden, welche die versicherte Person schon früher durch Beschwerde im Sinne von Art. 84 AHVG zur richterlichen Beurteilung hätte bringen können, sondern nur allfällig vorhandene Buchungsfehler korrigieren (ZAK 1984 S. 441 E. 1 mit Hinweisen). Ein Berichtigungsverfahren kann auch noch bei Eintritt des Versicherungsfalles eingeleitet werden (BGE 117 V 261 E. 4). 4.3 Vorliegend finden sich in den Vorakten keine Hinweise, wonach die Beschwerdeführerin bis zum Eintritt des Versicherungsfalles einen Auszug aus ihrem Individuellen Konto verlangt hätte. Es ist sodann auch nicht feststellbar, ob der von der Vorinstanz zuhanden der Deutschen Rentenversicherung zusammengestellte Versicherungsverlauf in der Schweiz vom 25. Oktober 2010 (SAK-act. 37) auch der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht wurde. Nachdem ihr jedoch offenbar der IK- Auszug vom 17. Juni 2009 vorgelegen hat (Beilage zur Einsprache, SAKact. 82 – S. 6/20) und aus den Vorakten zu schliessen ist, dass sie gegenüber der Vorinstanz vor Beginn des Rentenanspruchs zu keinem Zeitpunkt Zweifel oder Beanstandungen bezüglich der Eintragungen im IK angebracht hatte, ergibt sich, dass das Fehlen der von ihr beschwerdeweise geltend gemachten unberücksichtigten Beitragszeiten entweder offenkundig sein oder dafür der volle Beweis erbracht werden muss, ansonsten keine Berichtigung des IKs mehr vorgenommen werden kann (vgl. E. 4.2.4 hiervon). 4.4 Im Rahmen des in Deutschland pendenten IV-Verfahrens traf die Vorinstanz bereits von Juni 2009 bis Oktober 2010 Abklärungen hinsichtlich fehlender Beitragszeiten und nahm diese wieder auf, als die Beschwerdeführerin am 17. August 2011 eine Altersrente der schweizerischen AHV beantragte (SAK-act. 3, 41 und 44). Die Abklärungen führten u.a. zum Ergebnis, dass die Lohnauszahlungen vorliegend zu einem grossen Teil von den Clubs, in welchen die Beschwerdeführerin als Sängerin aufgetreten ist, vorgenommen wurden. Da für das Personal derjenigen Gastronomiebetriebe, welche dem Dachverband GastroSuisse angeschlossen sind, die Versicherung im Rahmen der 1. Säule über die GastroSocial Ausgleichskasse erfolgt, richtete die Vorinstanz ihre Abklärungsanfragen sowohl an die Ausgleichskassen der Kantone, in welchen die Vermitt-
C-5150/2012 lungsagenturen und Clubs Geschäftssitz hatten, als auch an die Gastro- Social Ausgleichskasse. 4.5 Aufgrund der im späteren Verlauf im Rahmen des Einspracheverfahrens getroffenen Abklärungen konnte der IK der Beschwerdeführerin für den Monat Juni 1983 um einen weiteren Beitragsmonat sowie ein Einkommen von Fr. 2'808.- (bzw. nach der Einkommensteilung Fr. 1'404.-) ergänzt werden, womit eine Beitragszeit von insgesamt 9 Jahren und 8 Monaten sowie ein Gesamteinkommen von Fr. 273'669.- (Fr. 272'265.- + Fr. 1'404.-) resultierten (SAK-act. 74 und 88). Die Nachverbuchung betraf ein Engagement des Clubs D._______ in E._______, welcher mit der GastroSocial Ausgleichskasse abgerechnet hatte (SAK-act. 84). Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, dass im IK nach wie vor die von ihr nachgewiesenen Beitragsmonate Juni 1978, Oktober und Dezember 1979, April und Juni 1981, Juni 1982, Juni 1983 und Juli 1987 fehlen würden (vgl. vorne Sachverhalt D.). 4.5.1 Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten fehlenden Beitragsmonate ist festzustellen, dass sich weder in den Vorakten noch unter den im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Dokumenten Hinweise darauf finden, dass für die Monate Juni 1978, Dezember 1979, April und Juni 1981 und Juli 1987 Beiträge vom Lohn abgezogen oder solche Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung geleistet worden wären. Es liegen für diese Monate keinerlei Belege vor, welche das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses oder Auftrags dokumentieren würden, womit auch keine Rückschlüsse auf allfällige Agenturen oder Clubs möglich sind. Nachforschungen zu angeblich fehlenden Beitragsmonaten können ohne die entsprechenden Mindesthinweise nicht getätigt werden. Die Unrichtigkeit des IK-Auszuges betreffend der Monate Juni 1978, Dezember 1979, April und Juni 1981 und Juli 1987 ist somit weder offenkundig, noch wird dafür der volle Beweis erbracht – es kann daher keine diesbezügliche Berichtigung erfolgen (vgl. E. 4.2.4 hiervon). Indessen ist näher zu prüfen, ob allenfalls bezüglich der weiteren geltend gemachten Monate eine Berichtigung angezeigt ist. 4.5.2 Für Oktober 1979 befindet sich ein Vertrag vom 15. Februar 1979 zwischen der Beschwerdeführerin und dem Nachtclub F._______ in G._______ in den Akten. Im Engagement waren vom 1. bis zum 31. Oktober 1979 zwei Auftritte pro Abend für eine Gage von brutto Fr. 140.-
C-5150/2012 vorgesehen sowie eine Provision von 8 % zu Gunsten der Vermittlungsagentur H._______, Herr I._______ in J._______, welche jeweils von der Gage abzuziehen war (SAK-act. 82 – 10/20). Eine Anfrage der Vorinstanz an die Ausgleichskasse des Kantons J._______ hat ergeben, dass Herr I._______ als Selbständiger ohne Personal angemeldet war und daher auch keine Arbeitnehmereinkommen gemeldet hatte. Zudem wurde für die Beschwerdeführerin bei der Ausgleichskasse des Kantons J._______ kein Konto eröffnet (SAK-act. 16). Auch bei der GastroSocial Ausgleichskasse wurden aufgrund dieses Engagements keine Beiträge registriert (SAK-act. 11). Nachdem sich der besagte Nachtclub in G._______ befand, wäre auch eine Abklärung bei der Ausgleichskasse des Kantons G._______ angezeigt gewesen; wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, erübrigt sich das Nachholen einer entsprechenden Abklärung jedoch (vgl. unten E. 4.5.5). 4.5.3 In den Akten befindet sich ein weiterer Vertrag vom 23. März 1982 zwischen der Beschwerdeführerin und dem Club K._______ in J._______ bezüglich eines Engagements vom 1. bis zum 30. Juni 1982 für jeweils drei Auftritte pro Abend gegen eine Gage von Fr. 140.- pro Tag sowie eine von der Gage abzuziehende Provision von 8 % zu Gunsten der Vermittlungsagentur L._______ in M._______ (SAK-act. 82 – 11/20). Die Erkundigungen der Vorinstanz ergaben, dass die Vermittlungsagentur bei der SVA des Kantons M._______ keine Einkommen abgerechnet hatte und zudem auch kein Konto für die Beschwerdeführerin eröffnet wurde (SAKact. 20). Nachdem – wie in der vorangehenden Erwägung ausgeführt – auch bei der Ausgleichskasse des Kantons J._______ kein Konto eröffnet wurde und zudem für den Monat Juni 1982 im IK-Auszug der GastroSocial Ausgleichskasse keine Buchungen eingetragen sind, ergibt sich, dass die Unrichtigkeit des IK-Auszuges betreffend des Monats Juni 1982 trotz den erfolgten hinreichenden Nachforschungen der Vorinstanz weder offenkundig ist, noch dafür der volle Beweis erbracht werden konnte, weshalb die Voraussetzungen für eine IK-Berichtigung nicht erfüllt sind. 4.5.4 Ebenfalls geltend gemacht wurde von der Beschwerdeführerin, dass der Monat Juni 1983 nicht berücksichtigt worden sei. Wie vorangehend in E. 4.5 ausgeführt, wurde im Einspracheverfahren für diesen Monat jedoch bereits eine Nachverbuchung vorgenommen, womit sich die diesbezügliche Beanstandung als gegenstandslos erweist. 4.5.5 Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass für die Monate Juni 1978, Dezember 1979, April und Juni 1981 und Juli 1987 keinerlei
C-5150/2012 Belege vorliegen, wonach Beiträge vom Lohn abgezogen oder an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung geleistet worden wären, und auch die Abklärungen der Vorinstanz zu keinem positiven Ergebnis führten. Die selbstaufgestellte Übersicht kann ferner nicht als Beleg dienen und es ergeben sich aus ihr auch keine Anhaltspunkte, aufgrund derer weitere Abklärungen getätigt werden könnten, da weder die Arbeitgeber bzw. Clubs noch die betroffenen Kantone aufgeführt sind (SAKact. 82 – 7/20). Für den Monat Juni 1983 erfolgte bereits eine Berichtigung des IK-Auszugs, weshalb sich die diesbezügliche Rüge als gegenstandslos erweist. Bezüglich der Monate Oktober 1979 und Juni 1982 liegen zwar je ein Engagement-Vertrag vor, jedoch reichen diese an sich noch nicht aus, um nachzuweisen, dass Beiträge vom Lohn abgezogen oder einbezahlt worden wären. Obschon die Vorinstanz für den Monat Juni 1982 umfassende Abklärungen tätigte, ergaben sich dadurch keine weiteren Hinweise auf die geltend gemachten fehlenden Beiträge und die Voraussetzungen für eine Berichtigung sind daher nicht erfüllt. Bezüglich der Auftritte der Beschwerdeführerin im Oktober 1979 im Nachtclub F._______ in G._______ tätigte die Vorinstanz zwar ebenfalls Abklärungen, jedoch unterliess sie es, auch die Ausgleichskasse des Kantons G._______ anzufragen. Nachdem aufgrund einer weiteren Berichtigung und Nachverbuchung eines zusätzlichen Beitragsmonats keine höhere Altersrente resultieren würde, da nach wie vor nicht 10 Beitragsjahre, sondern lediglich 9 Jahre und 9 Monate vorlägen und somit die Rentenskala 10 anwendbar bliebe und sich zudem infolge der Einkommensteilung (vgl. nachfolgend E. 5. ff.) keine relevante Erhöhung des durchschnittlichen Jahreseinkommens ergäbe, erübrigt sich indessen das Nachholen einer entsprechenden Abklärung. Es ergibt sich daher, dass vorliegend die Voraussetzungen für eine Berichtigung des IK-Auszugs nicht erfüllt sind. Es muss daher bei der Feststellung sein Bewenden haben, dass keine zusätzlichen Beiträge bei der Berechnung der Rente berücksichtigt werden können. 5. Die Beschwerdeführerin macht des Weiteren geltend, im Scheidungsurteil vom 20. Dezember 1984 (SAK-act. 82 – 16/20) werde der gegenseitige Verzicht auf Unterhaltsbeiträge sowie güter- oder eherechtliche Abfindungsbeträge festgehalten. Daher sei sie nicht damit einverstanden, dass in ihrem IK erfasste Einkommen geteilt und ihrem Ex-Ehemann angerechnet würden.
C-5150/2012 5.1 Zur Beanstandung der Beschwerdeführerin ist anzumerken, dass die Teilung der Einkommen bei Ehegatten – unabhängig von allfällig anders lautenden Vereinbarungen im Scheidungsurteil – von Gesetzes wegen durchgeführt wird (vgl. nachfolgende E. 5.1.2). Es gilt ferner zu beachten, dass sich die Vereinbarungspunkte 2 und 3 des Scheidungsurteils nicht auf die Einkommensteilung im Sinne der schweizerischen Sozialversicherung und damit auf die im IK erfassten Einkommen beziehen – vielmehr werden damit unterhaltsrechtliche Aspekte und die Teilung des ehelichen Vermögens im Scheidungszeitpunkt angesprochen. 5.2 Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet (Art. 29 quinquies Abs. 3 AHVG). Die Einkommensteilung wird vorgenommen, wenn a) beide Ehegatten rentenberechtigt sind, wenn b) eine verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat, oder c) bei Auflösung der Ehe durch Scheidung. Der Teilung und der gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen a) aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird, und b) aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen Altersund Hinterlassenenversicherung versichert gewesen sind. Artikel 29 bis
Abs. 2 bleibt vorbehalten (Art. 29 quinquies Abs. 4 AHVG). Die Einkommen im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe werden nicht geteilt (Art. 50b Abs. 3 AHVV). 5.3 Die vorliegend vorgenommene Einkommensteilung (sogenanntes Splitting) erfolgte demnach zu Recht und ist nicht zu beanstanden. Das nachträglich eingetragene Einkommen von Fr. 2'808.- für den Monat Juni 1983 erzielte die Beschwerdeführerin ferner noch vor dem Jahr der Auflösung der Ehe, weshalb korrekterweise ein Übertrag der Hälfte im Betrag von Fr. 1'404.- auf das IK des Ex-Ehemannes erfolgte. Bezüglich der Höhe der Rente der Beschwerdeführerin blieb dieser Vorgang indessen ohne Auswirkung. 6. 6.1 Wie aus der Rentenberechnung ersichtlich ist, erfolgte eine Kürzung der Rente um monatlich Fr. 30.- (vgl. SAK-act. 74 – S. 9/10); dies ist indessen nicht – wie von der Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 16. November 2012 geltend gemacht – auf die Aberkennung des schweizerischen Bürgerrechts zurückzuführen, denn die Beschwerdeführerin ist
C-5150/2012 Schweizer Staatsangehörigen gestützt auf Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 bezüglich der Rechte und Pflichten aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften gleichgestellt (vgl. E. 3.2.2 hiervon). Die Rentenkürzung erfolgte aufgrund des vorliegend gegebenen Rentenvorbezugs um ein Jahr. Die Beschwerdeführerin erreichte am 13. April 2013 das 64. Altersjahr und damit das ordentliche Rentenalter im Sinne von Art. 21 Abs. 1 Bst. b. AHVG, indes beantragte sie die Ausrichtung der Altersrente bereits mit Wirkung ab 1. Mai 2012, was einem Rentenvorbezug von einem Jahr entspricht (vgl. Art. 40 AHVG). Der Kürzungsbetrag beim Rentenvorbezug entspricht pro Vorbezugsjahr 6,8 % der vorbezogenen Rente (vgl. Art. 56 Abs. 2 AHVV) und vorliegend demnach rund Fr. 30.- (6,8 % von Fr. 439.-). Die Rentenkürzung ist daher nicht zu beanstanden. 6.2 Im Übrigen wurde von der Beschwerdeführerin nicht gerügt und hat sich nach Überprüfung durch das Gericht auch nicht ergeben, dass die Berechnung der Altersrente durch die Vorinstanz fehlerhaft wäre. 7. Zusammenfassend steht fest, dass sich die angefochtene Einspracheverfügung vom 29. August 2012 als rechtens erweist. Die Beschwerde ist daher, soweit darauf eingetreten wird (vgl. E. 2.2 hiervon), vollumfänglich abzuweisen und die angefochtene Einspracheverfügung zu bestätigen. 8. Zu befinden ist noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 8.1 Gemäss Art. 85 bis Abs. 2 AHVG ist das Verfahren ist für die Parteien kostenlos, so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 8.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173. 320.2]). Auch die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
C-5150/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. ______) – das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Susanna Gärtner
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die Beschwerdeführerin in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: