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Bundesverwaltungsgericht 24.03.2009 C-5143/2008

24. März 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,283 Wörter·~11 min·2

Zusammenfassung

Einreise | Visum zu Besuchszwecken

Volltext

Abtei lung II I C-5143/2008/ {T 0/2} Urteil v o m 2 4 . März 2009 Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Bernard Vaudan, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiber Lorenz Noli. I_______ Beschwerdeführer, vertreten durch O_______ gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Visum zu Besuchszwecken. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-5143/2008 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer beantragte bei der Schweizer Botschaft in Jakarta am 6. Mai 2008 ein Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei A_______ in Seon (AG). Dabei wies er sich mit einem indonesischen Reisepass, lautend auf I_______ geboren am 9. Mai 1978, aus. Die Schweizer Vertretung weigerte sich, in eigener Kompetenz ein Visum zu erteilen und überwies das Gesuch antragsgemäss der Vorinstanz zur Prüfung und zum förmlichen Entscheid. B. Über das Gesuch informiert, holte das Migrationsamt des Kantons Aargau beim Gastgeber weitere Auskünfte ein und übermittelte diese anschliessend – verbunden mit einer negativen Stellungnahme – an die Vorinstanz. C. In einer Verfügung vom 7. Juli 2008 lehnte es die Vorinstanz ab, das beantragte Visum zu erteilen. Sie begründete ihre Weigerung im Wesentlichen damit, dass die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt nicht als gesichert betrachtet werden könne; dies in Berücksichtigung der allgemeinen Lage im Herkunftsgebiet und der persönlichen Verhältnisse des Gesuchstellers. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 6. August 2008 gelangt der Beschwerdeführer durch einen Vertreter an das Bundesverwaltungsgericht. Er lässt beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das Visum sei zu erteilen. Zur Begründung rügt er im Wesentlichen, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass seine Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt nicht gewährleistet wäre. Er sei in den vergangenen Jahren schon mehrmals bei seinem Vertreter und bei dessen Eltern im Kanton Schwyz zu Gast gewesen. Umgekehrt würden der Vertreter und dessen Eltern ihn regelmässig auf Bali besuchen, wo er im Tourismus berufstätig sei und für seinen invaliden Vater sorge. Beim aktuellen Gesuch habe er A_______ nur deshalb als Gastgeber ausgewählt, um anschliessend die Familie seines Vertreters mit einem Besuch überraschen zu können. Über die bisheringen Besuchsaufenthalte bei der Familie des Vertreters im Kanton Schwyz könne im Bedarfsfall Beweis geführt werden. C-5143/2008 E. Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 17. Oktober 2008 an der angefochtenen Verfügung fest und schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Es bestehe nicht genügend Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise nach dem beantragten Besuchsaufenthalt. Der Beschwerdeführer habe keine festen Verpflichtungen im Heimatland nachweisen können. Komme hinzu, dass Zweifel am deklarierten Aufenthaltszweck bestünden. Nach den Feststellungen der Schweizerischen Vertretung in Jakarta habe der Beschwerdeführer dort bei seiner Antragstellung gefälschte Papiere eingereicht. Offensichtlich sei er seit dem Jahre 2005 unter zwei verschiedenen Identitäten als Visumantragsteller in Erscheinung getreten. F. Das Bundesverwaltungsgericht informierte den Beschwerdeführer in einer Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2008 über seine Absicht, bei den Migrationsbehörden der Kantone Aargau und Schwyz vorhandene Akten einzuholen, lud förmlich zur (in der Beschwerde angebotenen) Beweisführung ein und setzte Frist zur Replik. Der Beschwerdeführer reagierte auf diese Zwischenverfügung nicht. G. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken verweigert wird. In der Materie urteilt das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). C-5143/2008 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50-52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 3. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189). 4. Am 1. Januar 2008 sind das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die dazu gehörigen Ausführungsverordnungen (u.a. die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren [VEV, AS 2007 5537]) in Kraft getreten. In der Volksabstimmung vom 5. Juni 2005 wurde dem Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen C-5143/2008 und an Dublin (SR 362) zugestimmt. Die entsprechenden Assoziierungsabkommen (darunter das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands [SAA, SR 0.360.268.1]) sind sodann für die Schweiz am 12. Dezember 2008 definitiv in Kraft getreten. Seitdem ist die Schweiz verpflichtet, den übernommenen Schengen-Besitzstand anzuwenden und umzusetzen, wie u.a. die Bestimmungen zur gemeinsamen Visapolitik, auf die verschiedentlich in EG-Rechtsakten verwiesen wird. Durch die Übernahme des Schengen-Besitzstandes wurden im AuG entsprechende Anpassungen notwendig (vgl. u.a. Art. 2 Abs. 4 AuG, wonach die Bestimmungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise nur gelten, sofern das Schengen-Recht keine abweichenden Bestimmungen enthält). Im Weiteren ist die VEV total revidiert worden (Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204], in Kraft seit 12. Dezember 2008). Art. 57 VEV sieht vor, dass hängige Verfahren nach dem neuen, übergeordneten (Schengen-)Recht fortgeführt werden. Das bedeutet, dass die Schweiz ungeachtet der übergangsrechtlichen Bestimmung von Art. 126 Abs. 1 AuG völkerrechtlich verpflichtet ist, auf Verfahren, die am 12. Dezember 2008 hängig sind, das neue Recht anzuwenden (zum Vorrang des internationalen Rechts: vgl. BGE 131 II 352 E. 1.3.1 [mit Hinweis auf Rechtsprechung und zitierte Doktrin], 119 V 171 E. 4; Rainer J. Schweizer, Zur Einleitung: Das Bundesverwaltungsgericht im System der öffentlich-rechtlichen Rechtspflege des Bundes, in: Bernhard Ehrenzeller/Rainer J. Schweizer (Hrsg.), Das Bundesverwaltungsgericht: Stellung und Aufgaben, St. Gallen 2008, S. 24). 5. 5.1 Bezüglich der Einreisevoraussetzungen für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten verweist Art. 2 Abs. 1 VEV auf die Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex [SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32]). Art. 5 Abs. 1 SGK präzisiert die Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige. Diese benötigen zur Einreise ein oder mehrere gültige Reisedokumente und – sofern sie der Visumspflicht unterliegen – ein gültiges Visum (Bst. a und b). Sie müssen den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts C-5143/2008 belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Bst. c). Im Weiteren dürfen sie nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Bst. d und e). 5.2 Die Einreisevoraussetzungen gemäss Schengener Grenzkodex entsprechen im Wesentlichen Art. 5 Abs. 1 Bst. a-d AuG. Das in Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK genannte Erfordernis, Zweck und Umstände des geplanten Aufenthalts zu belegen, wird in Art. 5 Abs. 1 AuG nicht explizit erwähnt. Demgegenüber verlangt Art. 5 Abs. 2 AuG, dass im Falle eines nur vorübergehenden Aufenthalts für die gesicherte Wiederausreise Gewähr zu bieten ist. Dies stellt jedoch kein zusätzliches im nationalen Recht verankertes Erfordernis dar und steht daher nicht im Widerspruch zum Schengener Grenzkodex. Die Angabe des vorübergehenden Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichtserklärung dar, nach Erfüllung dieses Zwecks wieder ausreisen zu wollen. Erfolgen widersprüchliche oder unglaubwürdige Angaben zum Aufenthaltszweck, so kann daraus der Schluss gezogen werden, dass der jeweilige Gesuchsteller nicht willens ist, nach Ablauf des geplanten Aufenthalts den Schengenraum fristgerecht zu verlassen. In diesem Sinne äussert sich auch die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die von Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom 22.12.2005, S. 1-149), die eine analoge Auslegung vornimmt. Die GKI verlangt hinsichtlich des Entscheids über den Visumsantrag die Einschätzung des Migrationsrisikos; es muss geprüft werden, "ob der Antragsteller die Absicht hat, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten mit Hilfe eines zu Touristik-, Studien-, Geschäfts- bzw. zu Familienbesuchszwecken ausgestellten Visums einzuwandern und sich dort niederzulassen" (vgl. ABl. C 326, S. 10). Die laut Art. 5 Abs. 2 SGK zur Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks in Frage kommenden Belege werden beispielhaft in Anhang I des Schengener Grenzkodex aufgelistet. 6. Das Schengen-Recht nimmt eine Differenzierung in Bezug auf die Visumspflicht von Drittstaatsangehörigen vor. Die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1-7) verweist in Art. 1 Abs. 1 und 2 auf die Anhänge I C-5143/2008 und II, welche jeweils eine Liste von Drittländern enthalten. In Anhang I sind diejenigen Drittstaaten aufgelistet, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen; Anhang II dagegen führt diejenigen Drittländer auf, deren Staatsangehörige von der Visumspflicht befreit sind. Als Staatsangehöriger von Indonesien unterliegt der Beschwerdeführer der Visumspflicht. 7. 7.1 Die Vorinstanz geht davon aus, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit unter verschiedenen Identitäten Visumsgesuche gestellt hat. Sie äussert ernsthafte Zweifel am deklarierten Aufenthaltszweck und erachtet die Wiederausreise als nicht gesichert. 7.2 Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Schweizerische Botschaft in Jakarta gestützt auf ein am 12. August 2005 unter den Personalien S_______, geb. 9. November 1978, gestelltes Visumsgesuch die Vorinstanz noch gleichentags elektronisch darüber informierte, dass ihr der Antragsteller auch unter dem Namen I_______ bekannt sei. Als Gastgeber trat damals ein gewisser C_______ in Dottikon (AG) in Erscheinung. Auf die vom Migrationsamt des Kantons Aargau schriftlich an ihn gerichtete Frage liess der Gastgeber am 8. September 2005 verlauten, weder er noch sein Gast würden eine Person mit dem Namen I_______ kennen. In der Folge wurde das Visum verweigert. 7.3 Aus Einträgen im elektronischen Visumerfassungssystem EVA zu schliessen, hat die Schweizerische Vertretung in Jakarta einem Antragsteller unter den Personalien I_______ geb. 9. Mai 1978 im August 2001, Dezember 2002, und im Juni 2003 Visa zu Besuchszwecken ausgestellt. Im Mai 2005 wurde ebenfalls unter dieser Identität ein Visum verweigert. Dem gleichen System kann entnommen werden, dass die Schweizerische Vertretung in Jakarta einem Antragsteller unter den Personalien S_______, geb. 9. November 1978, im Mai und November 2005 ein Visum verweigert hat. 7.4 Der Beschwerdeführer hat sich zum von der Vorinstanz im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens geäusserten Vorwurf der Doppelidentität bzw. des nicht deklarierten Wechsels in der Identität nicht geäussert. Er hat es – trotz entsprechender Aufforderung – auch unterlassen, über seine bisherigen Besuchsaufenthalte in der Schweiz Beweis zu führen. Nicht zuletzt aufgrund des äusseren Erscheinungsbil- C-5143/2008 des der vorhandenen Gesuchsunterlagen (Schriftbild, Fotovergleich) und einer bei den Akten der Migrationsbehörde des Kantons Aargau befindlichen Garantieerklärung vom 8. April 2005, die die Personalien der einen Identität mit der Adresse der andern verbindet, hat das Bundesverwaltungsgericht keinen Anlass, an der Richtigkeit der Erkenntnisse der Schweizerischen Vertretung in Jakarta zu zweifeln. Es ist tatsächlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit unter Verwendung unterschiedlicher Identitäten und verschiedener Gastgeber ein Visum für Besuchsaufenthalte erhältlich gemacht bzw. versucht hat, ein solches erhältlich zu machen. Aus der bereits erwähnten Stellungnahme des Gastgebers C_______ und der Argumentationsweise des Vertreters im Beschwerdeverfahren zu schliessen, waren die Einladenden offenbar weder über die Doppelidentität bzw. den Identitätswechsel noch über alle bisherigen Gastgeber im Bild. 7.5 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es somit als hinlänglich erstellt, dass der Beschwerdeführer in den bisherigen Gesuchsverfahren zumindest teilweise unzutreffende Angaben bezüglich seiner Identität gemacht hat. Aufgrund der Aktenlage kann seine Identität nicht als ausreichend gesichert betrachtet werden und es ist am deklarierten Aufenthaltszweck zu zweifeln. Darin liegen Verweigerungsgründe (Art. 12 Abs. 2 Bst. b und c VEV und Art. 5 Abs. 1 SGK). 8. Vor dem aufgezeigten Hintergrund erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig (Art. 49 VwVG) und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 Bst. b des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [SR 173.320.2]). (Dispositiv S. 9) C-5143/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Dossier [...] retour) - das Migrationsamt Kanton Aargau (Akten AG [...] retour) - das Amt für Migration Kanton Schwyz (Akten SZ [...] retour) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Lorenz Noli Versand: Seite 9

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