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Bundesverwaltungsgericht 01.02.2023 C-5106/2022

1. Februar 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·905 Wörter·~5 min·1

Zusammenfassung

Rentenanspruch | Invalidenversicherung, Anspruch auf eine Invalidenrente, Verfügung der IVSTA vom 15. Juni 2022

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-5106/2022

Urteil v o m 1 . Februar 2023 Besetzung Einzelrichterin Regina Derrer, Gerichtsschreiberin Monique Schnell Luchsinger.

Parteien A._______, (Deutschland), Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Anspruch auf eine Invalidenrente, Verfügung der IVSTA vom 15. Juni 2022.

C-5106/2022 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) das Leistungsbegehren von A._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) mit Verfügung vom 15. Juni 2022 abwies (Beschwerdeakten [BVGer-act.] 2 Beilage), dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 6. Juli 2022 (Poststempel) mit dem Titel «Dienstaufsichtsbeschwerde» gegenüber der Vorinstanz geltend machte, die Verfasserin und Zeichnerin des oben angegebenen Bescheides habe wider besseren Wissens behauptet, dass keine Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres vorgelegen habe resp. vorliege, weshalb sie gegen diese eine Dienstaufsichtsbeschwerde erhebe (BVGer-act. 1), dass die Vorinstanz diese Eingabe mit Schreiben vom 8. November 2022 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete (BVGer-act. 2), dass die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. November 2022 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Aktenentscheid) aufforderte, dem Gericht innert 10 Tagen ab Erhalt mitzuteilen, ob sie eine (klassische) Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht im Sinne von Art. 31 ff. VGG erheben will, mit der sie die Aufhebung der Verfügung vom 15. Juni 2022 und die Zusprache einer Invalidenrente beantragt, oder ob sie eine ausserhalb der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts liegende Aufsichtsbeschwerde im Sinne von Art. 71 VwVG gegen die IVSTA erheben möchte (BVGer-act. 3), dass die Verfügung vom 14. November 2022 der Beschwerdeführerin am 18. November 2022 zugestellt worden ist (BVGer-act. 4), dass sich die Beschwerdeführerin innert der angesetzten Frist nicht vernehmen liess, weshalb die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 30. November 2022 gestützt auf die Akten entschied, dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 6. Juli 2022 vom Gericht als Beschwerde im Sinne von Art. 31 ff. VGG entgegengenommen werde (BVGer-act. 5), dass die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin gleichzeitig zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.-, zahlbar innert 30 Tagen nach Empfang der Verfügung vom 30. November 2022 aufforderte, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (BVGer-act. 5),

C-5106/2022 dass gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20) vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass die Verfügung vom 30. November 2022, mit der die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten) zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.-, zahlbar innert 30 Tagen nach Empfang dieser Verfügung, aufgefordert wurde (BVGer-act. 5), der Beschwerdeführerin am 2. Dezember 2022 zugestellt und somit eröffnet wurde (BVGer-act. 6), dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss innert der gesetzten Frist nicht leistete (BVGer-act. 7), dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn – wie vorliegend – Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)

C-5106/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das BSV.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regina Derrer Monique Schnell Luchsinger

C-5106/2022 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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